{"status":"available","doknr":"OLD241960","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0319.8K2635.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-03-19","aktenzeichen":"8 K 2635/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des \nRechtsstreits.\n\n \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher \nHöhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 1976 geborene Kläger ist türkischer \nStaatsangehöriger. Er heiratete am 00.00.00 1999 in der Türkei die seinerzeit \ntürkische Staatsangehörige E. E1. , die zu dieser Zeit als Küchenhilfe \ntätig war. Die Ehefrau des Klägers war im Besitz einer unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis. Am 9. September 1999 stimmte die Beklagte der \nEinreise des Klägers ins Bundesgebiet zum Zweck der \nFamilienzusammenführung zu. Mit Visum der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland in Ankara vom 23. September 1999, das vom 27. September bis \n27. Dezember 1999 gültig war, reiste der Kläger ins Bundesgebiet ein und \nerhielt am 5. Oktober 1999 eine bis zum 4. Oktober 2000 gültige \nAufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung. \n\n3\n\nSeit dem 10. September 2000 ist die Ehefrau des Klägers deutsche \nStaatsangehörige. Auf Antrag des Klägers vom 29. September 2000 wurde \ndie Aufenthaltserlaubnis des Klägers zunächst bis zum 15. September 2002, \nauf Antrag vom 12. September 2002 bis zum 14. September 2003 verlängert. \nLetztmalig wurde die Aufenthaltserlaubnis am 4. September 2003 bis zum 3. \nSeptember 2006 verlängert. \n\n4\n\nDer Kläger lebt seit dem 13. April 2006 von seiner Ehefrau getrennt, am \n11. Juli 2006 wurde er wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz \naufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom selben Tag in die \nJustizvollzugsanstalt Düsseldorf aufgenommen. \n\n5\n\nAm 26. Februar 2007 beantragte der Kläger die Erteilung einer \nNiederlassungserlaubnis, diesen Antrag nahm er am 23. März 2007 zurück. \nMit seit dem 31. Januar 2007 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts \nDüsseldorf wurde der Kläger wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht \ngeringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit \nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf \nJahren verurteilt. Auf die Urteilsgründe (Blatt 50 bis 60 der Akten) wird Bezug \ngenommen. \n\n6\n\nIm Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung beantragte der \nKläger am 15. Februar 2008 die Verlängerung der ihm erteilten \nAufenthaltserlaubnis. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe der \nbesondere Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 des \nAufenthaltsgesetzes - AufenthG -, der Kläger lebe in familiärer \nLebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau und den beiden deutschen Kindern. \nZudem sei der Kläger länger als ein Jahr bei dem selben Arbeitgeber einer \nErwerbstätigkeit nachgegangen, da er nach seiner Einreise 13 Monate bei der \nFirma M. H. gearbeitet habe. Seither sei das Recht des Klägers aus dem \nAssoziationsratsbeschluss I/80 Ewg/Türkei (ARB) auch nicht erloschen. Dem \nUrteil des Landgerichts Düsseldorf lasse sich entnehmen, dass es sich bei der \nTat des Klägers um eine einmalige, wenn auch natürlich schwerwiegende \nEntgleisung handele. Der Kläger sei in einer wirtschaftlich schwierigen Lage \nals Drogenkurier angeworben worden. Aufgrund des Geständnisses in der \nHauptverhandlung und seiner umfassenden Angaben zum Tatbeitrag habe er \nin hervorragendem Maße zur Sachaufklärung beigetragen. Seine Führung in \nder Justizvollzugsanstalt sei beanstandungsfrei. Nach Verbüßung der Straftat \nkönne er in den Kreis der Familie zurückkehren. \n\n7\n\nMit weiterem Antrag vom 18. Februar 2008 beantragte der Kläger \nhilfsweise, die Wirkung einer gegen den Mandanten zu verfügenden \nAusweisung auf den nächstmöglichen Zeitpunkt zu befristen. \n\n8\n\nMit Verfügung vom 27. März 2008, die dem Kläger am 9. April 2008 \nzugestellt wurde, wies der Beklagte den Kläger gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 \ni.V.m. Abs. 1 AufenthG aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus \nund lehnte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Dem \nKläger wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht, soweit er die \nBundesrepublik Deutschland nicht innerhalb eines Monats nach \nUnanfechtbarkeit der Verfügung verlasse. \n\n9\n\nZur Begründung wurde ausgeführt, dem Kläger stünden Rechte aus Art. 6 \nnicht zu. Er habe nach eigenen Angaben lediglich einmal 13 Monate bei \neinem Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis gehabt. Jedoch sei vom \nBestehen der Rechte aus Art. 7 ARB auszugehen. Bei der Einreise habe die \nEhefrau dem regulären Arbeitsmarkt angehört. Dem Kläger sei der Zuzug zur \nEhefrau erlaubt worden, er habe in der Bundesrepublik Deutschland \nmindestens drei Jahre seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz gehabt. \nUngeachtet des Umstandes, dass die Ehefrau des Klägers vor Ablauf von drei \nJahren in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden sei, sei deshalb \ndavon auszugehen, dass der Kläger Rechte aus Art. 7 ARB erworben habe. \n\n10\n\nInfolgedessen könne die Ausweisung nicht auf der Grundlage des § 53 \nNr. 2 AufenthG, sondern lediglich als Ermessensausweisung auf der \nGrundlage des § 55 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG ausgesprochen \nwerden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gewähre \nArt. 14 ARB Ausweisungsschutz wie bei Unionsbürgern. Die Folge davon sei, \ndass der Ausweisungsschutz entsprechend § 6 des Freizügigkeitsgesetzes \nEU und Art. 39 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft (EG) \nsowie Art. 46 Abs.1 EGV i.V.m. der Richtlinie 64/221/ EWG ausgestaltet sei. \nDer Kläger könne deshalb nur ausgewiesen werden, wenn aufgrund seines \npersönlichen Verhaltens außer der Störung der öffentlichen Ordnung eine \ntatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliege, die ein \nGrundinteresse der Gesellschaft berühre und nur aus spezialpräventiven \nGründen erfolge. Hierfür sei eine einzelfallbezogene Prüfung, die vom \npersönlichen Verhalten des Klägers ausgehe, vorzunehmen. Vorliegend sein \nein schwerwiegender Ausweisungsgrund im Sinne des § 53 Nr. 2 AufenthG \ngegeben. Der Kläger habe vergeblich versucht, 10 kg Heroin ins \nBundesgebiet einzuführen. Diese Entscheidung habe er vorsätzlich und \nfreiwillig getroffen. Er habe gewusst, dass es sich um Heroin gehandelt habe, \ndas bei einer Veräußerung im Bundesgebiet das Leben und die Gesundheit \neiner Vielzahl Betroffener gefährdet hätte. Das Gewicht der vom Kläger \nbegangenen Straftaten rechtfertige eine Ausweisung aus schwerwiegenden \nGründen der öffentlichen Sicherheit. \n\n11\n\nAufgrund des Verhaltes des Klägers in der Vergangenheit sei nicht \nausgeschlossen, dass der Kläger nach der Haftentlassung erneut neue \nStraftaten begehe. Er habe sich während des legalen Aufenthalts im \nBundesgebiet nicht in den Arbeitsmarkt integriert. Zwei Arbeitsverhältnisse \nhätten nur kurze Zeit gedauert, eine begründete selbständige Tätigkeit sei \nwegen drohender Insolvenz schnell gescheitert. Seit März 2005 sei der Kläger \narbeitslos. Infolgedessen sei zu befürchten, dass er aufgrund seiner \nfinanziellen Lage erneut bereit sei, Straftaten zu begehen, um mehr Geld zur \nVerfügung zu haben. Auch die nach § 55 Abs. 3 AufenthG zu beachtende \nDauer des rechtmäßigen Aufenthalts des Klägers und seine schutzwürdigen \npersönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen sowie die Beachtung \nder in § 60a Abs. 2 AufenthG genannten Voraussetzungen für die Aussetzung \nder Abschiebung stünden der Entscheidung nicht entgegen. Zwar sei eine \nschutzwürdige Bindung hinsichtlich der Ehefrau und der beiden Kinder \nerkennbar. Auch wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft wiederhergestellt \nwerden solle, sei zu beachten, dass der Kläger sich am 13. April 2006 von \nseiner Familie getrennt habe. Die Kinder lebten bei der Kindesmutter, wobei \ndavon auszugehen sei, dass diese die Kinder zu versorgen habe. Deshalb \nkönne der Kläger den Kontakt zu seiner Familie auch vom Ausland aus, \nzumal durch Telefonate, Briefe und andere Kommunikationsmittel, \naufrechterhalten. Ebenso sei ein späteres Wiederanknüpfen an die \nFamilienbeziehung möglich. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Familie \ndie hohe kriminelle Energie des Klägers habe erfahren müssen, die zu der \neinschlägigen Freiheitsstrafe geführt habe. Zudem müsse sich der Kläger den \nschwerwiegenden Ausweisungsgrund einer vorsätzlichen Straftat nach dem \nBetäubungsmittelgesetz vorwerfen lassen. Das gezeigte kriminelle Verhalten \nmache deutlich, dass ein Schutz der Allgemeinheit dringend geboten sei. Es \nsei ständige Praxis der Ausländerbehörden, schwerwiegenden \nRechtsverletzungen mit einschneidenden ausländerbehördlichen Maßnahme \nzu begegnen. Durch die vom Kläger begangene Straftat sei die öffentliche \nSicherheit und Ordnung schwer gefährdet. Aufgrund des bisherigen \nVerhaltens sei erneut von Straftaten des Klägers auszugehen. Es bestünden \nAnhaltspunkte dafür, dass eine schwere Gefährdung durch Neuverfehlungen \ndes Klägers ernsthaft drohe. Dieses Risiko könne der Allgemeinheit im Blick \nauf die vom Kläger entwickelte kriminelle Energie nicht zugemutet werden. \nZwar sei es verständlich, dass ein Interesse des Klägers an einem weiteren \nVerbleib im Bundesgebiet aufgrund seines langjährigen rechtmäßigen \nAufenthalts erheblich sei. Die Ausweisung enthalte deshalb eine gewisse \nHärte, sie sei aber nicht unzumutbar und vor dem Hintergrund gerechtfertigt, \ndass der Kläger durch sein kriminelles Verhalten die Ausweisung selbst zu \nvertreten habe. Auch unter Berücksichtigung von Art. 39 Abs. 3 EG überwiege \ndas öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung das persönliche \nInteresse am Verbleib im Bundesgebiet. Es könne im Übrigen dahinstehen, \nob der Kläger besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genieße, \nda jedenfalls eine Ausweisung auf der Grundlage einer \nErmessensentscheidung möglich bleibe. Auch das Europäische \nNiederlassungsabkommen stehe der Ausweisung nicht entgegen, da der \nKläger sich nicht zehn Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe und im \nÜbrigen ein schwerwiegender Grund für die Ausweisung streite. \n\n12\n\nDie Ausweisung sei auch mit Art. 8 Abs. 1 der Europäischen \nMenschenrechtskonvention - EMRK - vereinbar. \n\n13\n\nDa der Kläger ausgewiesen sei, dürfe er nach § 11 Abs. 1 AufenthG auch \nkeinen erneuten Aufenthaltstitel erhalten. Die Beklagte sei bereit, die Wirkung \nder Ausweisung zu befristen. Hierzu könne im Augenblick noch keine \nAussage gemacht werden. Zum einen werde für den Fall der Abschiebung \ndes Klägers auch dadurch ein unbefristetes Einreiseverbot entstehen. Dann \nmüsse ohnehin ein Antrag auf Befristung der Wirkung der vollzogenen \nAbschiebung gestellt werden. Zum anderen flössen in die \nBefristungsentscheidung etwa das weitere Verhalten im Strafvollzug, die \nBegleichung etwaiger Abschiebekosten und das Verhalten des Klägers im \nHeimatland ein. Es werde in Aussicht gestellt, im Rahmen des \nBefristungsverfahrens die Vorlage einer Bescheinigung zu erbitten, dass der \nKläger sich in der Türkei straffrei geführt habe. \n\n14\n\nDer Kläger hat am 8. Mai 2008 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er \nsich auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt weiter aus, die \nRechtswidrigkeit der Ausweisung ergebe sich schon daraus, dass kein \nWiderspruchsverfahren stattgefunden habe. Hierin liege ein Verstoß gegen \nArt. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/ EWG, deren Standard auch nach deren \nAufhebung mit Wirkung vom 30. April 2006 gewährleistet werden müsse. \n\n15\n\nDer Kläger beantragt, \n\n16\n\nden Bescheid des Beklagten vom 27. März 2008 aufzuheben und die \nBeklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. \n\n17\n\nDie Beklagte beantragt \n\n18\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n19\n\nDie Beklagte verweist zur Begründung zunächst auf den angefochtenen \nBescheid und führt weiter aus, auch bei Annahme einer familiären \nLebensgemeinschaft mit Ehefrau und Kindern überwiege das Interesse daran, \ndass der Kläger das Bundesgebiet verlasse. Selbst wenn man davon \nausgehen wolle, dass die familiäre Lebensgemeinschaft nach der Entlassung \naus der Haft fortbestehen würde, sei festzuhalten, dass der Kläger bereits vor \nseiner Inhaftierung vergeblich versucht habe, sich im Erwerbsleben dauerhaft \nzu integrieren. Er habe in der Vergangenheit erhebliche sprachliche und \ngesundheitliche Probleme gehabt, es könne nicht davon ausgegangen \nwerden, dass der Kläger bei auftretenden finanziellen Schwierigkeiten nicht \nerneut rückfällig werde. In Folge dessen müsse das Interesse des Klägers am \nVerbleib im Bundesgebiet hinter dem Interesse der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung zurückstehen. Erst wenn der Kläger durch sein Verhalten außerhalb \nder Haft gezeigt habe, dass sein Leben ohne Begehung von Straftaten \ninsbesondere im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität bewältigt werden \nkönne, sei eine Rückkehr ins Bundesgebiet möglich.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \ndie Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die \nGegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. \n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist \nrechtmäßig. Die Ausweisungsverfügung verstößt insbesondere nicht gegen \neuropäisches Verfahrensrecht in Form des Artikels 9 der Richtlinie 64/221/ \nEWG. Auf diese Richtlinie kann der Kläger sich nicht berufen.\n\n23\n\nDas gilt zunächst deshalb, weil dem Kläger eine privilegierte Stellung \nnach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 nicht zukommt. Der Kläger kann \nsich nicht auf Artikel 6 Abs.1 ARB berufen, da er derzeit nicht über ein \nArbeitsverhältnis verfügt und auch nicht nachweisen kann, dass er im \nBundesgebiet vier Jahre ordnungsgemäß beschäftigt war und deshalb freien \nZugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn und \nGehaltsverhältnis hat. \n\n24\n\nEine Privilegierung des Klägers auf der Grundlage des Artikel 7 Satz 1 \nerster Spiegelstrich ARB kann der Kläger entgegen der Auffassung der \nBeklagten auch nicht beanspruchen. Der Kläger hat nicht im Sinne dieser \nVorschrift mindestens drei Jahre seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz als \nFamilienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates \nangehörigen türkischen Arbeitnehmers gehabt. Ihm ist zwar der Zuzug zu \nseiner Ehefrau im Sinne der Vorschriften genehmigt worden, jedoch war die \nEhefrau nicht während des in Rede stehenden Zeitraums türkische \nArbeitnehmerin, sondern bereits nach 11 Monaten Aufenthalts des Klägers in \nDeutschland hat die Ehefrau die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. \nEntsprechend sind die nach dem Staatsangehörigkeitswechsel der Ehefrau \ndem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnisse darauf gestützt worden, weil er \nEhegatte einer Deutschen war. Er war deshalb tatsächlich auf die \nPrivilegierung seiner Ehefrau wegen ihrer Arbeitnehmertätigkeit nicht mehr \nangewiesen. Rechte aus Artikel 7 ARB können nur vermittelt werden, wenn \nder Familienangehörige, von dem dieses Recht abgeleitet wird, türkischer \nStaatsangehöriger ist und damit überhaupt Rechte aus dem \nAssoziationsratsbeschluss vermitteln kann. Diese Auslegung der Regelung ist \nauch mit dem Zweck von Artikel 7 ARB vereinbar, der die Situation der in \nDeutschland in gefestigter Position auf dem regulären Arbeitsmarkt \nbeschäftigten türkischen Arbeitnehmer dadurch verbessern soll, dass der \nNachzug ihrer Familie den Angehörigen durch bevorzugte Integration in den \ndeutschen Arbeitsmarkt erleichtert wird. Wenn der ehemals türkische \nStaatsangehörige die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, ist der \nFamiliennachzug unter den erweiterten Voraussetzungen für den Nachzug zu \ndeutschen Staatsangehörigen gestattet und Anknüpfungspunkt dieses \nFamiliennachzugs eben nicht mehr ein in Deutschland lebender türkischer \nArbeitnehmer, sondern ein deutscher Staatsangehöriger. \n\n25\n\nSchließlich kann der Kläger auch Rechte nicht aus Artikel 10 ARB \nherleiten. Der Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu \nFolge\n\n26\n\nUrteil vom 29. Mai 2008 - 4 BF 232/07 - DVBl 2008, Seite 1002\n\n27\n\nkönnen bei unbefristet erteilter Arbeitserlaubnis, wie sie beim Kläger seit \ndem 14. November 2000 vorliegt, aus dem dort genannten \nDiskriminierungsverbot für türkische Arbeitnehmer aufenthaltsrechtliche \nFolgen abgeleitet werden. Die Entscheidung stützt sich auf das Urteil des \nEuropäischen Gerichtshofs vom 26. Oktober 2006 (C -4/05 Güzeli NVWZ \n2007, Seite 187) die besagen soll, dass unabhängig von Artikel 6 ARB allein \ndie Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt im Fall einer bestehenden \nArbeitserlaubnis die Berechtigung vermittelt, hieraus einen rechtmäßigen \nAufenthalt abzuleiten. Ob für eine solche Interpretation angesichts der \nausdrücklichen Sonderregelung in Artikel 6 Veranlassung besteht, bedarf hier \nkeiner Vertiefung. Auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht setzt für \nseine Auffassung voraus, dass der türkische Arbeitnehmer nach Artikel 10 \nARB dem regulären Arbeitsmarkt angehören muss, wenn er sich auf das \nDiskriminierungsverbot berufen will. Dies ist beim Kläger, der gegenwärtig in \nHaft ist, aber nicht der Fall. Er hat auch vor seiner Inhaftierung nicht mehr \ndem regulären Arbeitsmarkt angehört, sondern seit Ende 2004 überhaupt \nkeine Tätigkeiten als Arbeitnehmer mehr ausgeübt. \n\n28\n\nUngeachtet des Umstandes, dass sich der Kläger danach nicht auf eine \nprivilegierte Stellung nach ARB berufen kann, ist klarzustellen, dass dessen \nunbeschadet die Kammer die Anwendung des Artikels 9 der Richtlinie 64/221/ \nEWG für nicht notwendig hält. Die Richtlinie ist in Folge der Richtlinie \n2004/38/EG mit Wirkung vom 30. April 2006 aufgehoben worden, so dass die \nBeklagte schon mangels Gültigkeit der Richtlinie diese nicht anwenden und \nArtikel 9 nicht beachten musste. \n\n29\n\nDer vom Kläger vertretenen Auffassung, ungeachtet der Aufhebung der \nRichtlinie ergebe sich aus dem Abkommen zwischen der EWG und der Türkei \ndie Verpflichtung, deren Standard zu Gunsten türkischer Arbeitnehmer \naufrechtzuerhalten, folgt die Kammer nicht. Weder das \nAssoziationsratsabkommen zwischen der EWG und der Türkei noch ARB \nerwähnen die vorgenannte Richtlinie. Ihre Anwendung in der Vergangenheit \nberuhte vielmehr ausschließlich darauf, dass nach dem ARB privilegierte \ntürkische Arbeitnehmer bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen mit \nArbeitnehmern, die EU-Angehörige sind, in verfahrensrechtlicher Hinsicht \ngleichgestellt wurden. Eine solche Gleichstellung ist, nachdem die Richtlinie \n2004/38/EG in Kraft getreten ist, verfahrensrechtlich an den Maßstäben der \nseit dem 1. Mai 2006 anzuwendenden EG-Richtlinie zu messen. Diesen \nMaßstäben genügt die Entscheidung der Beklagten. Für EU-Angehörige ist \nseither bei einer Aufenthaltsbeendigung die Beteiligung einer weiteren Stelle \nnicht mehr erforderlich.\n\n30\n\nDem kann der Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sich \nentgegen den Bestimmungen des Völkerrechts der Inhalt des \nAssoziationsabkommens und der sich darauf beziehenden Rechtsakte zu \nLasten der türkischen Arbeitnehmer geändert hätten. Wie bereits ausgeführt, \nist die Richtlinie 64/221/EWG nicht Gegenstand der völkerrechtlichen \nVereinbarungen zwischen der Türkei und der EWG geworden. \nAnknüpfungspunkt ihrer Anwendung ist lediglich die Verpflichtung einer \nGleichbehandlung türkischer Arbeitnehmer mit EU-Angehörigen. Im übrigen \nkann von einer Verschlechterung der Verfahrensstellung türkischer EU-\nangehöriger Arbeitnehmern durch das Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38/EG \nnicht die Rede sein. Vielmehr wurde die Verfahrensgarantie der Kontrolle von \nAusweisungsentscheidungen durch Einschaltung einer zweiten \nVerwaltungsinstanz nach Artikel 9 Abs.1 der Richtlinie 64/221/EWG in Artikel \n31 der Richtlinie 2004/38/EG durch Erweiterung des gerichtlichen \nRechtsschutzes ersetzt. Damit haben die Gerichte nunmehr im \nRechtsbehelfsverfahren nicht nur die Rechtmäßigkeit der \nausländerbehördlichen Entscheidung zu prüfen, sondern auch die Tatsachen \nund Umstände, auf denen die Entscheidung beruht - was in mehreren EG-\nMitgliedsstaaten nicht der Fall war. Ferner darf die Abschiebung grundsätzlich \nsolange nicht erfolgen, bis das Gericht über einen Antrag auf vorläufigen \nRechtsschutz entschieden hat. Angesichts dessen kann von einer \nverfahrensrechtlichen Schlechterstellung türkischer Arbeitnehmer durch das \nAußerkrafttreten der Richtlinie 64/221/EWG nicht gesprochen werden. \n\n31\n\nDie angefochtene Verfügung erweist sich auch in der Sache als \nrechtmäßig. Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Kammer anhand \ndes Maßstabes aus § 114 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht zu \nbeanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob beim Kläger letztlich zu Recht eine \nAusweisung auf der Grundlage des § 55 AufenthG ausgesprochen worden ist. \nDa er, wie oben dargelegt wurde, aus dem ARB Rechte nicht herleiten kann, \nist über seinen Aufenthalt durch Ausweisung im Grundsatz auf der Grundlage \ndes § 53 Nr.2 AufenthG zu entscheiden, da der Kläger zu einer Freiheitsstrafe \nvon 5 Jahren aufgrund eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz \nverurteilt worden ist. Zu Gunsten des Klägers kann aber unterstellt werden, \ndass inzwischen die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau \nwiederaufgenommen worden ist und er deshalb Ausweisungsschutz nach § \n56 Abs.1 Satz 1 Nr.4 AufenthG in Anspruch nehmen kann. Selbst wenn man \nvor diesem Hintergrund zu Gunsten des Klägers annimmt, dass die damit \nverbundenen verfassungsrechtlichen Privilegierungen aus Artikel 6 des \nGrundgesetzes dazu führen, dass eine Ausnahme von einer \nRegelausweisung nach § 54 AufenthG in Betracht kommt, ist damit eine \nEntscheidung auf der Grundlage des § 55 Abs.2 Nr.2 AufenthG zulässig. \nDabei ergibt sich aus der Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von \nfünf Jahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelrecht zudem, dass \nein schwerwiegender Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des § 56 \nAbs.1 AufenthG vorliegt, da die Voraussetzungen des § 53, wie dargelegt, \nerfüllt sind und die Tatbegehung keinerlei Umstände erkennen lässt, die es \nrechtfertigt, von der Einschätzung des Gesetzes abzugehen, wonach in \ndiesen Fällen regelmäßig ein schwerwiegender Grund für die Ausweisung \nstreitet. \n\n32\n\nDie Beklagte hat von der ihr eröffneten Ermessensermächtigung auch in \neiner dem Gesetz entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Sie hat \ninsbesondere das Interesse des Klägers am weiteren Verbleib im \nBundesgebiet wegen der hier lebenden deutschen Familienangehörigen \nerkannt und auch vor diesem Hintergrund die vom Kläger ausgehende Gefahr \nin nicht zu beanstandender Weise höher bewertet als das Interesse des \nKlägers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere ist in diesem \nZusammenhang zutreffend darauf abgestellt worden, dass die durch die \nBegehung der Straftat indizierte Gefährlichkeit des Klägers nicht mit der \nnotwendigen Gewissheit für die Zeit nach seiner Inhaftierung ausgeschlossen \nwerden kann. Der Kläger hat sich unter rücksichtsloser Nichtbeachtung der \nRechtsordnung in der Vergangenheit aus finanziellen Gründen zu einer \nschwerwiegenden Straftat im Bereich des Betäubungsmittelrechts \nbereitgefunden. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger fast 10 Kilo \nhochwertigen Heroins ins Bundesgebiet einzuschmuggeln versucht hat, ist \nfestzuhalten, dass sich der Kläger schwerwiegend skrupellos im Bereich der \nBetäubungsmittelkriminalität betätigt hat. Nach der ständigen Praxis der \nKammer ist dies als eine Betätigung in einem besonders sensiblen Bereich zu \nbewerten, und zwar insbesondere auch deshalb, weil die durch das \nRauschgift verursachte konkrete Gesundheitsgefährdung Einzelner mit den \nbekannten, sich aus der Rauschgiftabhängigkeit ergebenen Folgeproblemen \nfür die menschliche Gesellschaft von erheblicher Bedeutung ist. Nach alledem \nkann unter den vorliegend entscheidenden ordnungsrechtlichen \nGesichtspunkten der notwendige Schutz der Allgemeinheit vor weiteren \nStraftaten durch den Kläger nur dann als gewährleistet angesehen werden, \nwenn nach den Grundsätzen praktischer Vernunft nicht mehr davon \nausgegangen werden kann, dass es zu einer wiederholten Straffälligkeit \nkommt. Dies ist in Würdigung der Umstände nicht der Fall. Der Kläger hat sich \nbisher außerhalb der Haft nicht bewähren können. Es besteht auch keine \nVeranlassung, auf eine Bewährung des Klägers vor einer weiteren \nErmöglichung des Aufenthalts im Bundesgebiet zu verzichten. Gerade am \nMaßstab praktischer Vernunft gemessen kann im Entscheidungszeitpunkt \nnicht als hinreichend wahrscheinlich angesehen werden, dass mit \nvergleichbaren Taten des Klägers nicht mehr zu rechnen ist. Selbst wenn \nman davon ausgeht, dass der Kläger nach der Haftentlassung zu seiner \nFamilie zurückkehren wird, können die familiären Verhältnisse nicht als stabile \nGrundlage für die weitere Lebensführung angesehen werden. Der Kläger hat \nsich auch vor seiner Inhaftierung nicht von der Straftat abhalten lassen, weil \ner verheiratet ist und zwei kleine Kinder hat. Eine tatsächlich stabile und \ngelebte Beziehung zu seiner Familie hat er in Folge der Inhaftierung bisher \nnicht aufbauen können. Schon deshalb kann allein aus der familiären \nBindung, die sich während der Haft entwickelt hat, nicht auf eine stabile und \ngesicherte Lebensführung im familiären Umfeld nach der Haftzeit \ngeschlossen werden. Es tritt hinzu, dass die finanziellen Schwierigkeiten, die \nden Kläger in der Vergangenheit zu seinem strafbaren Verhalten veranlasst \nhaben, auch absehbar nicht nach der Inhaftierung wegfallen. Die Ehefrau des \nKlägers übt keinen Beruf aus. Die beruflichen Perspektiven des Klägers selbst \nsind angesichts der fehlgeschlagenen Integration auf dem Arbeitsmarkt vor \nder Inhaftierung und angesichts der gesundheitlichen Schwierigkeiten des \nKlägers als ungünstig zu bewerten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu \nbeanstanden, dass die Beklagte angesichts der durch die vom Kläger \nbegangenen Straftat belegten Gefährlichkeit die Interessen am Schutz vor \nweiteren Straftaten des Klägers höher bewertet als die Interessen des Klägers \nam Verbleib im Bundesgebiet. Die Forderung, dass der Kläger zunächst in \nseinem Heimatland nachweisen muss, dass er ohne erneutes strafbares \nVerhalten sein Leben führen kann, erweist sich als zur Vermeidung von einer \nweiteren Gefährdung der hiesigen Bevölkerung als gerechtfertigt. \n\n33\n\nDie Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorschriften. \n\n34\n\nDie Klage ist auch nicht begründet, soweit der Kläger die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis begehrt. Einem solchen Anspruch steht schon § 11 \nAufenthG in Folge der, wie dargelegt, rechtmäßigen Ausweisungsverfügung \nentgegen. Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass ein \nAufenthaltstitel nach Maßgabe von § 25 Abs.5 AufenthG nicht in Betracht \nkommt. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 \nVwGO und §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 der Zivilprozessordnung. \n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241960","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-19/8-k-2635-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241960","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241960","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-19/8-k-2635-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241960","retrieved":"2026-07-09 02:05:22.494972+00:00"}}