{"status":"available","doknr":"OLD241961","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0319.12C.K1301.09PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-03-19","aktenzeichen":"12c K 1301/09.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\n\"dem Beteiligten aufzugeben, dem Antragsteller zunächst für die Zeit vom\n19. März 2009 bis einschließlich 2. April 2009 eine Bürokraft im Sekretariat für\ndie Zeit von montags bis freitags, jeweils 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr, zur\nVerfügung zu stellen, die nicht über die Personalservice GmbH des\nV. F. eingestellt wird\",\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 79 Abs. 2 LPVG NRW i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist der\nErlass einer einstweiligen Verfügung in Personalvertretungssachen statthaft.\nIhm steht der Charakter des Beschlussverfahrens, welches als objektives\nVerfahren auf einen auf eine Verfahrenshandlung bezogenen Ausspruch\ngerichtet ist, nicht entgegen.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990, ZBR 1990, 354; OVG NRW,\nBeschluss vom 17. Februar 2003\n- 1 B 2544/02. PVL -.\n\n7\n\nGemäß den nach § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechend geltenden\nVorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung kann eine\neinstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch\ndie Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes\neiner Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO),\noder wenn eine Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur\nAbwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt\noder aus anderen gleich gewichtigen Gründen nötig erscheint (§ 940 ZPO).\nDie Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung\n(Verfügungsgrund) und das materielle Recht (Verfügungsanspruch) sind\nglaubhaft zu machen (§ 936 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). \n\n8\n\nDie Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen\nVerfügung liegen nicht vor, denn der Antragsteller hat keinen\nVerfügungsanspruch glaubhaft gemacht.\n\n9\n\nNach § 40 Abs. 3 LPVG hat die Dienstelle dem Personalrat für die\nSitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung im\nerforderlichen Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und - was vorliegend in\nRede steht - Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Das hat der Beteiligte\ngetan. \n\n10\n\nDem Antragsteller geht es darum, für den durch eine Operation bedingten\nAusfall der bisherigen Bürokraft Frau S. zunächst einmal für den\nvorgenannten Zeitraum eine Ersatzkraft zu erhalten. In der zur\nGlaubhaftmachung des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruches\nvorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Vorsitzenden heißt es dazu,\nder Antragsteller lehne die Beschäftigung einer Zeitarbeitskraft ab, welche\nüber die Personalservice GmbH des V1. beschäftigt werde.\nNeben der grundsätzlichen Ablehnung der Beschäftigung von\nLeiharbeitnehmern über die Personalservice GmbH sei zu berücksichtigen,\ndass der Ersatzkraft Frau L. \"recht schnell bewusst werden dürfte, dass der\nPersonalrat die Beschäftigung von PSG-Mitarbeitern grundsätzlich ablehnt.\nBereits aus Gründen des Betriebsfriedens wird man Frau L. daher nicht\nzumuten wollen, tatsächlich im Personalratsbüro tätig zu werden\". \n\n11\n\nSelbst wenn man die letztgenannte Formulierung als drohenden\nFingerzeig in Richtung der Dienststelle mit den in keiner Weise zu billigenden\nangedeuteten Rahmenbedingungen für die Tätigkeit von Frau L. wertet,\nerwächst aus der so dokumentierten ablehnenden Haltung des Antragstellers\nin Bezug auf die Tätigkeit einer Mitarbeiterin aus der Personalservice GmbH\ndes V1. F. als Ersatzkraft für die krankheitsbedingt\nabwesende Frau S. kein Anspruch des Antragstellers gegenüber dem\nBeteiligten, die Auswahl des Büropersonals maßgeblich beeinflussen zu\nkönnen. Insofern hat der Antragsteller, da von ihm keine der Tätigkeit\nentgegen stehenden fachlichen oder persönlichen und sein berechtigtes\nFunktionsinteresse beeinträchtigenden Defizite der Mitarbeiterin benannt bzw.\nglaubhaft gemacht worden sind, die vom Beteiligten als Ersatzkraft zur\nVerfügung gestellte Frau L. rechtlich zu akzeptieren.\n\n12\n\nDie Dienststelle hat lediglich sicherzustellen, dass die Wahrnehmung der\nAufgaben der Personalvertretung durch die gewählte organisatorische\nMaßnahme nicht beeinträchtigt wird. Die Aufgaben des Personalrats sind in\nerster Linie von dessen Vorstand, gegebenenefalls von weiteren\nPersonalratsmitgliedern zu erfüllen. Die Dienststelle ist verpflichtet, den\nPersonalrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben insoweit zu unterstützen, als\ndiejenigen seiner Mitglieder, welche mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben\nbetraut sind, für diese Tätigkeit der unselbständigen Hilfeleistung\nbedürfen.\n\n13\n\nBVerwG, Beschluss vom 21. März 1984 - 6 P 3/82 -, Buchholz 238.37 §\n40 PersVG NW Nr. 2; OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 1989 - CL 20/87 -;\nVG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. Januar 1995\n- 3 C 6572/93.PVL -.\n\n14\n\nDer Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die als Ersatzkraft\nvorgesehene Frau L. eine derartige unselbständige Hilfeleistung nicht\nerbringen kann. Zwar beschreibt der Antragsteller in der eidesstattlichen\nVersicherung der Vorsitzenden sowie im Antrag eine Vielzahl von Aufgaben,\ndie im Rahmen der Personalratstätigkeit anfallen und der Hilfeleistung\nbedürfen. Dagegen mag nichts zu erinnern sein. Weder hieraus noch aus den\nnachstehenden Gründen des Antragstellers erhellt sich jedoch die\nBerechtigung der Ablehnung der zur Verfügung gestellten Bürokraft. Der\nAntragsteller gibt an, er befürchte, dass der Mitarbeiterin vertrauliche\nInformationen zur Kenntnis gelangten, welche die Personalservice GmbH\nbeträfen. Darüber hinaus gebe es eine Vielzahl von Verfahren betreffend die\nBeschäftigung von Personalservice GmbH - Mitarbeitern in Mitbestimmungs-\nund Einigungsstellenverfahren. Ihm - dem Antragsteller - stehe ein\nberechtigtes Interesse daran zu, dass Mitarbeiter der Personalservice GmbH\nvon diesen vertraulichen Informationen keine Kenntnis erlangten, da die\nBefürchtung bestehe, dass diese Mitarbeiter die entsprechenden\nInformationen an die Dienststelle oder die Personalservice GmbH\nweiterleiteten.\nEr habe das Recht, Büropersonal abzulehnen, zu dem er kein Vertrauen\nhabe.\n\n15\n\nTritt man den vom Antragsteller geäußerten Gedanken näher, so wird\nman allerdings voraussetzen müssen, dass ein solches - vom Antragsteller\nzutreffend als rechtswidrig beschriebenes - Verhalten des Büropersonals\nkonkret im Bereich des Möglichen liegt. Das wiederum erfordert die Annahme,\ndass das in den Blick genommene Büropersonal seine arbeitsvertraglichen\nPflichten wahrscheinlich verletzen und damit gewichtige nachteilige\narbeitsrechtliche Konsequenzen in Kauf nehmen wird. Denn es wäre ein\ngrober Verstoß gegen die arbeitsrechtlich begründete\nVerschwiegenheitspflicht, wenn vertrauliche und nur für einen begrenzten\nPersonenkreis bestimmte Informationen an dritte Stellen gelangten oder gar\njedermann zugänglich gemacht würden. Dass Frau L. einem solchen vom\nAntragsteller in Erwägung gezogenen Vorwurf berechtigt ausgesetzt sein\nkönnte, ist von ihm nicht ansatzweise fundiert und damit glaubhaft gemacht\nworden. Im Gegenteil gebietet es der Respekt vor den Kollegen, bei\nfehlenden anderweitigen Anhaltspunkten von ihrem rechtstreuen Verhalten\nbei der Wahrnehmung der zu erledigenden Aufgaben auszugehen.\n\n16\n\nEine Kostenentscheidung ergeht in personalvertretungsrechtlichen\nVerfahren nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241961","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-19/12c-k-1301-09-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241961","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241961","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-19/12c-k-1301-09-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241961","retrieved":"2026-07-09 02:05:22.590699+00:00"}}