{"status":"available","doknr":"OLD242002","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0318.7K1811.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-03-18","aktenzeichen":"7 K 1811/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G 1 in C. . Nach Westen \ngrenzt daran das Flurstück 8. Die südliche Grenze beider Grundstücke wird \nvon der C1.-----straße (hier: Flurstück 81) und die nördliche Grenze von den \nFlurstücken 20 und 2 gebildet. Die östliche Grenze des klägerischen \nGrundstücks ist im vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung.\n\n3\n\nDie Grenze zwischen den Flurstücken 7 und 8 entstand bei einer \nTeilungsvermessung 1898 als gerade Linie auf der ganzen Länge zwischen \ndem südlichen und nördlichen Grenzpunkt (Fortführungsriss Blatt 38/1899). \n\n4\n\n1899 wurde zunächst das auf dem westlichen Nachbargrundstück des \nKlägers errichtete Wohnhaus eingemessen (Fortführungsriss Blatt 45/1900). \nDanach ist dieses Haus ca. 20 cm über die Grenze zum Grundstück des \nKlägers gebaut. Nach dem Fortführungsriss und der damals aufgenommenen \nNiederschrift wurde wohl eine gleichmäßige Überbauung des 11,55 m tiefen \nGebäudes angenommen, vermessen wurde die Lage der \nGebäudeaußenkante in Bezug auf die Grenze seinerzeit jedoch nicht. Im \nselben Jahr noch wurden auch das auf dem Grundstück des Klägers \nerrichtete und an das Nachbarhaus angebaute Wohnhaus sowie ein weiteres \ndaran angebautes Haus eingemessen (Fortführungsriss Blatt 64/1900). Auch \ndabei wurde nicht durch Maße festgestellt, wie die Grenze durch die \ngemeinsame Trennwand verläuft. \n\n5\n\n1914 traten die Eigentümer der im fraglichen Bereich an der C1.-----straße \ngelegenen Grundstücke die vor ihren Häusern gelegenen Bürgersteigflächen \nan die Stadt ab. Seither entspricht die nördliche Grenze der umstrittenen \nGrundstücke der Häuserfront. Der Fortführungsriss über diese Vermessung \nhat die Bezeichnung Blatt 182/1914.\n\n6\n\nBeim Amtsgericht C. ist ein Rechtsstreit zwischen dem Kläger und \nseinen westlichen Nachbarn anhängig (18 O 141/06), in dem es auch um die \nLage der gemeinsamen Trennwand in Bezug auf die gemeinsame Grenze \ngeht. Aufgrund eines in diesem Verfahren ergangenen Beweisbeschlusses \nstellte der Beklagte die umstrittene Grenze wieder her. Die erforderlichen \nMessungen nahm er am 24. und 31. Oktober und am 9. November 2006 vor. \nDabei markte er die Grenze sowohl am nördlichen Endpunkt (künftig \nGrenzpunkt A) als auch am südlichen Endpunkt (künftig Grenzpunkt B) ab. \nAm 14. November 2006 fand eine Grenzverhandlung statt, an der auch der \nKläger teilnahm. Die Grenzniederschrift unterschrieb er nicht. Gegen die \nBekanntgabe der Abmarkung legte er Widerspruch ein.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2007 wies die Bezirksregierung \nB. den Widerspruch des Klägers zurück. Hiergegen hat der Kläger Klage \nerhoben. Wegen der Begründung wird auf seine Schriftsätze verwiesen. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Abmarkungen des Beklagten entsprechend der Grenzniederschrift \nvom 14. November 2006 und den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung B. vom 25. Mai 2007 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr trägt vor, er habe die umstrittene Grenze nach dem Katasternachweis \nrichtig wiederhergestellt und durch Abmarkungen in der Örtlichkeit kenntlich \ngemacht. Insbesondere sei auch der südliche Grenzpunkt zutreffend \nrekonstruiert worden. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten \n(Beiakte Heft 2) und der Bezirksregierung B. (Beiakte Heft 1) Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen \nAnspruch darauf, dass der Beklagte die von ihm zwecks Abmarkung der \ngemeinsamen Grenze der Flurstücke 7 und 9 angebrachten Grenzzeichen \nentfernt. Denn diese Abmarkungen und damit auch der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 25. Mai 2007 sind \nrechtmäßig. \n\n16\n\nDie Anbringung von Grenzzeichen hat ihre Grundlage in § 20 Abs. 1 \nSatz 1 des Gesetzes über die Landesvermessung und das \nLiegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz \n- VermKatG NRW -) vom 1. März 2005 (SGV NRW 7134). Danach sind \nfestgestellte Grundstücksgrenzen durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar \nzu kennzeichnen (Abmarkung). Grenzzeichen können mithin nur in solchen \nPunkten angebracht werden, die sich bei der Übertragung der „festgestellten \nGrundstücksgrenze\" aus dem Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit als \nPunkte dieser Grenze erweisen. Dagegen gibt es keinen Anspruch eines \nGrundstückseigentümers darauf, dass die zuständige Katasterbehörde, \nVermessungsstelle oder ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zur \nBezeichnung eines oder mehrerer Punkte der Grenze des Grundstücks in der \nÖrtlichkeit Grenzzeichen in Punkten anbringt, die der Eigentümer selbst für \nPunkte der Grenze hält.\n\n17\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 1. Juni 1988 - 7 A 2687/85 -, S. 6 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n18\n\nFür die Frage, wo die festgestellte Grundstücksgrenze verläuft, sind nicht \netwaige bereits in der Örtlichkeit vorhandene Grenzzeichen oder \nGrenzeinrichtungen, geschweige denn die Anschauungen von Beteiligten, \nsondern allein die Zahlen des Liegenschaftskatasters selbst maßgeblich. \nGrenzzeichen oder Grenzeinrichtungen, die in der Örtlichkeit vorhanden sind, \nsind für den Verlauf der festgestellten Grundstücksgrenze nicht konstitutiv, \nd. h. niemals geeignet, den Verlauf dieser Grenze zu bestimmen, sondern nur \ngeeignet, ihn in der Örtlichkeit zu veranschaulichen. Solche Zeichen oder \nEinrichtungen sind jederzeit einer - allerdings den zuständigen \nKatasterbehörden, Vermessungsstellen sowie öffentlich bestellten \nVermessungsingenieuren vorbehaltenen - Überprüfung anhand des allein im \nLiegenschaftskataster liegenden Maßstabes unterworfen und können sich bei \nder Übertragung der sich aus dem Zahlenwerk des Liegenschaftskatasters \nergebenden festgestellten Grundstücksgrenze in die Örtlichkeit als falsch \nerweisen, weil die Punkte, in denen diese Zeichen oder Einrichtungen sich \nbefinden, im Liegenschaftskataster nicht als Punkt der festgestellten \nGrundstücksgrenze aufgeführt sind. Mit anderen Worten verhält es sich nicht \netwa so, dass das Recht am Grundstück, die Ausdehnung des Grundstücks, \nder wahre Verlauf seiner Grenze aus den in der Örtlichkeit vorhandenen \nrealen Zeichen folgt, sondern gerade umgekehrt so, dass die Wahrheit der in \nder Örtlichkeit vorhandenen realen Zeichen allein aus ihrer Übereinstimmung \nmit dem Verlauf der festgestellten Grundstücksgrenze folgen kann.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O., S. 6 f.\n\n20\n\nDie Grenze, deren Abmarkung Gegenstand des vorliegenden \nRechtsstreits ist, ist bei einer Vermessung 1898 festgestellt worden. Der \nKläger bringt keine rechtserheblichen Einwände vor, die geeignet sind, die \nAnnahme zu erschüttern, dass der Beklagte die festgestellte Grenze, deren \nKoordinaten in das Zahlenwerk des Liegenschaftskatasters aufgenommen \nworden sind, richtig aus dem Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit \nübertragen und infolge dessen die von ihm gesetzten Grenzzeichen in \nPunkten dieser Grenze angebracht hat. Aufgrund ihrer Ausbildung und \nErfahrung verfügen der Beklagte und die Widerspruchsbehörde im Gegensatz \nzum Kläger über die erforderliche Sachkunde zur Übertragung des \nKatasternachweises in die Örtlichkeit. Die Widerspruchsbehörde hat in einem \ndem Kläger zugänglich gemachten Vermerk (Beiakte Heft 1, Blatt 26 ff) \nausführlich dargelegt, wie die umstrittene Grundstücksgrenze \nvermessungstechnisch anhand der Angaben des Katasternachweises \nwiederhergestellt und die Lage der umstrittenen Punkte bestimmt worden ist. \nIn ihren Verwaltungsvorgängen befindet sich eine Arbeitskopie (Beiakte \nHeft 1, Blatt 31 f), in der die vom Beklagten gemessenen Maße mit den \nMaßen früherer Vermessungen verglichen worden sind. Der Beklagte hat in \nden mündlichen Verhandlungen die Wiederherstellung der Grenze erläutert. \nNach alledem haben die abgemarkten Punkte zu anderen Punkten und zu \nden auf den Grundstücken stehenden Gebäuden die im Kataster \nangegebenen Entfernungen, vorbehaltlich erlaubter Messungenauigkeiten \nund Abweichungen (Nr. 6.52 und 9.26 des Runderlasses des \nInnenministeriums vom 20. Februar 1980 in der Fassung der Runderlasse \nvom 30. Juni 1982 und 28. Februar 1989 - Fortführungserlass II -, SMBl. NRW \n71342).\n\n21\n\nDies gilt zunächst für den nördlichen Grenzpunkt A zur Straße hin. Die \nAbmarkung dieses Grenzpunktes hat der Kläger mit konkreten Einwänden gar \nnicht angegriffen, obwohl dieser Grenzpunkt für die Frage, wie die Grenze \ndurch die gemeinsame Trennwand verläuft wichtiger ist als der vom Kläger \nvor allem angegriffene Grenzpunkt B. Es steht fest, dass die Häuserfront die \nNordgrenze bildet. Hiervon ausgehend hat der Beklagte die Maße der \nEntstehungsvermessung von 1914 von der westlichen Grenze des \nNachbargrundstücks (Messpunkt 10558) aus mit 14,02 m bis zur \ngemeinsamen Grenze und 24,96 m bis zur östlichen Grenze des Grundstücks \ndes Klägers (Messpunkt 12148) gegenüber ursprünglich 14,00 m bzw. \n24,96 m ausreichend genau in die Örtlichkeit übertragen.\n\n22\n\nAuch die Abmarkung des südlichen Grenzpunktes B im Garten- und \nHofbereich der Grundstücke begegnet keinen Bedenken. In der Südgrenze \ndes Nachbargrundstücks befindet sich ein Grenzstein, der schon bei der \nFeststellung der umstrittenen Teilungsgrenze 1898 vorhanden war und \ndamals und danach immer wieder bei Vermessungen benutzt worden ist \n(Messpunkt 12153, künftig Grenzpunkt C). Der Verlauf der Südgrenze der \nGrundstücke von diesem Punkt in östlicher Richtung wird durch eine \nMessungslinie und die Abstände dieser Messungslinie von der Grenze \nbestimmt. Nach allen Fortführungsrissen seit der Entstehung der umstrittenen \nGrenze, in denen das Maß bestimmt worden ist, beträgt die Entfernung \nzwischen den Grenzpunkten B und C 3,30 m. Mit diesem Maß hat der \nBeklagte den Grenzpunkt B nach Wiederherstellung der Südgrenze mit Hilfe \nder erwähnten Messungslinie ebenfalls wiederhergestellt. Dagegen gibt es \nnichts zu erinnern. \n\n23\n\nFür die Wiederherstellung des Grenzpunktes B ist demnach seine \nEntfernung zum nächsten westlichen Grenzpunkt (Messpunkt 10561) \nunerheblich. Daher braucht der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, \nob und ggf. wie sich die unterschiedlichen Maße in den Fortführungsrissen \n38/1899 (11,85 m) und 45/1900 (11,35 m) für diese Strecke erklären lassen \nund welche Auswirkungen dieser Widerspruch auf westlich des \nGrenzpunktes C gelegene Grenzpunkte hat. Ebenfalls unerheblich ist, ob der \nbei der Entstehungsvermessung 1898, weil der Grenzpunkt B selbst nicht \nabgemarkt werden konnte, zur indirekten Abmarkung der Teilungsgrenze 3 m \nsüdlich davon gesetzte Grenzstein noch vorhanden ist oder nicht. Seit 1914 \nist er jedenfalls im Kataster nicht mehr nachgewiesen. Der Beklagte hat \ndanach gesucht, ihn aber nicht gefunden. Bei der Vermessung des fraglichen \nBereichs durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur H. im \nJahre 2001 (Fortführungsriss Blatt 517/2002) ist nicht danach gesucht \nworden. Wenn der Kläger sich von diesem Grenzstein die Bestätigung seiner \nAnsicht verspricht, die Grenze müsse weiter westlich verlaufen, verkennt er \ndie eingangs dargestellten Zusammenhänge zwischen den im Kataster \nnachgewiesenen Maßen und den Zeichen zur Kenntlichmachung einer \nGrenze. Nur die Maße, aber nicht die Zeichen sind konstitutiv für die \nWiederherstellung einer festgestellten Grenze. In diesem Zusammenhang soll \nnoch darauf hingewiesen werden, dass die Vermessung des Beklagten und \ndie fünf Jahre vorher erfolgte Vermessung des öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs H. , an der der Kläger ebenfalls beteiligt war und \nder er nicht widersprochen hat, in jeder Beziehung übereinstimmen. \nAllerdings hatte der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur H. im \nAuftrag des östlichen Nachbarn des Klägers die Grenzen dessen \nGrundstücks zu untersuchen und daher keinen Anlass die westliche Grenze \ndes Grundstücks des Klägers abzumarken. \n\n24\n\nDie in seinen Schriftsätzen zum Ausdruck kommende und auch die \nmündlichen Verhandlungen bestimmende Vorstellung des Klägers, durch die \nGebäudeeinmessungen sei festgelegt worden, dass die Grenze in bestimmter \nWeise durch die gemeinsame Grenzwand verlaufe, berücksichtigt nicht, dass \ndie Grenze festgestellt worden war, bevor die Gebäude errichtet worden sind. \nDaher muss sich die Lage der Gebäude nach der Grenze richten und nicht \numgekehrt. Der Fortführungsriss 14/1897 (Blatt 37 der Verwaltungsvorgänge \nder Bezirksregierung B. , Beiakte Heft 1) schließlich, auf den sich der \nKläger in der mündlichen Verhandlung am 18. März 2009 berufen hat, ist \nschon deshalb unergiebig, weil er eine Vermessung betrifft, die am 24. März \n1897 vor der Entstehung der umstrittenen Teilungsgrenze durchgeführt \nworden ist.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. \n§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO. \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242002","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-18/7-k-1811-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242002","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242002","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-18/7-k-1811-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242002","retrieved":"2026-07-09 02:05:26.494976+00:00"}}