{"status":"available","doknr":"OLD242038","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0317.1K3891.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-03-17","aktenzeichen":"1 K 3891/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom \n23. Mai 2007 und der Widerspruchsbescheid vom \n15. November 2007 werden aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 15. Dezember 1977 geborene Klägerin stand bis zum 2. Mai \n2006 als Leutnant (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) im Sanitätsdienst der \nBeklagten. Sie wendet sich nach ihrer Entlassung aus der Bundeswehr gegen \ndie Erstattung des Ausbildungsgeldes, das sie während ihres Studiums der \nHumanmedizin erhielt.\n\n3\n\nDie Klägerin trat am 1. Januar 1998 als Anwärterin für die Laufbahn der \nOffiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr ein. Ihre Wehrdienstzeit als \nSoldatin auf Zeit wurde bis zum 31. Dezember 2012 festgesetzt. Zum 1. \nOktober 1998 wurde sie an das Bundeswehrkrankenhaus I. versetzt und \nzum Studium der Humanmedizin beurlaubt. Sie schloss ihr Studium am 2. \nNovember 2004 ab und erhielt am 11. November 2004 ihre Approbation als \nÄrztin.\n\n4\n\nUnter dem 14. Oktober 2004 beantragte die Klägerin ihre Anerkennung \nals Kriegsdienstverweigerin. Durch Bescheid vom 3. August 2005 lehnte das \nBundesamt für den Zivildienst den Antrag als unzulässig ab mit der \nBegründung, Sanitätsoffiziere, die keinen Kriegsdienst mit der Waffe leisten \nmüssten, hätten kein Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag. In dem \nnach erfolglosem Widerspruchsverfahren anhängig gemachten \nKlageverfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht Arnsberg das \nBundesamt für den Zivildienst durch Urteil vom 28. Juni 2006 (9 K 2860/05), \ndie Klägerin als Kriegsdienstverweigerin anzuerkennen.\n\n5\n\nUnter dem 19. Oktober 2004 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf \nihre Gewissensentscheidung der Kriegsdienstverweigerung ihre vorzeitige \nEntlassung aus der Bundeswehr. Zur Begründung der Ernsthaftigkeit ihrer \nEntscheidung verwies die Klägerin auch auf die wirtschaftlichen Folgen einer \nEntlassung, nämlich das Ausbildungsgeld in beträchtlicher Höhe erstatten zu \nmüssen. Das Personalamt der Bundeswehr lehnte den Entlassungsantrag \ndurch Bescheid vom 29. März 2005 ab. Das Bundesministerium der \nVerteidigung (BMVg) wies die Beschwerde der Klägerin durch \nBeschwerdebescheid vom 10. Juni 2005 zurück. Durch Urteil vom 16. \nDezember 2005 (13 K 1443/05) verpflichtete das Verwaltungsgericht \nArnsberg das Personalamt der Bundeswehr, die Klägerin gemäß § 55 Abs. 3 \nSoldatengesetz (SG) aus dem Wehrdienst zu entlassen. In den \nEntscheidungsgründen führt das Gericht aus, dass die Klägerin eine \nEntwicklung durchlaufen habe, als deren Ergebnis eine „Umkehr\" ihrer \nGewissenseinstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe stehe. Durch Bescheid \nvom 25. April 2006 entließ das Personalamt der Bundeswehr die Klägerin aus \nihrem Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit.\n\n6\n\nSeit 1. Juli 2006 war die Klägerin als Assistenzärztin bei der Klinikum \nE. gGmbH beschäftigt; nunmehr ist sie seit 1. Juni 2007 bei dem K. -\nHospital in C. beschäftigt und erzielt dort ein monatliches Nettoeinkommen \nvon etwa 2.800 Euro. Zusammen mit ihrem schwerbehinderten Bruder (Grad \nder Behinderung 100) ist sie je zur Hälfte Miteigentümerin eines von ihr \nbewohnten Einfamilienhausgrundstücks in E. . Außer ihren Bezügen als \nÄrztin verfügt sie über Einnahmen aus der Vermietung einer \nEinliegerwohnung. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 9. August 2006 hörte das Personalamt der \nBundeswehr die Klägerin zu der beabsichtigten Erstattung des \nAusbildungsgeldes gemäß § 56 Abs. 4 SG in Höhe von 128.803,90 Euro an. \nDurch Bescheid vom 23. Mai 2007 forderte das Personalamt der Bundeswehr \ndie Klägerin auf, das ihr in der Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 11. \nNovember 2004 gewährte Ausbildungsgeld in Höhe von 128.803,90 Euro zu \nerstatten. Innerhalb dieses Zeitraumes waren die Tage von der Erstattung \nausgenommen, an denen die Klägerin militärischen Dienst geleistet hatte. Zur \nVermeidung einer besonderen Härte im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG \nwurde ihr Ratenzahlung in Höhe von 600 Euro monatlich eingeräumt. In der \nBegründung des Bescheides heisst es, die Prüfung der Frage, ob auf die \nErstattung ganz oder teilweise verzichtet werden könne, weil die Erstattung \neine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG bedeuten würde, \nführe zu dem Ergebnis, dass es an einer rechtfertigenden Grundlage für einen \nganzen oder teilweisen Verzicht auf die Erstattung fehle. Die aktuelle \nEinkommens- und Vermögenssituation gebe jedoch Veranlassung, in \nAnwendung der Härteklausel eine verzinsliche Stundung durch Einräumen \nvon Teilzahlungen zu gewähren. Angesichts dieser Zahlungsmodalitäten sei \nnicht zu befürchten, dass die Rückforderung die Existenz der Klägerin \ngefährde oder eine wirtschaftliche Notlage entstehen lasse. Ihren \nWiderspruch vom 14. Juni 2007 begründete die Klägerin damit, dass die \nPrüfung der besonderen Härte sich nicht ermessensfehlerfrei mit den \nGründen auseinandersetze, die für den Entlassungsantrag maßgebend \ngewesen seien.\n\n8\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 15. November 2007, zugestellt am 22. \nNovember 2007, wies das Personalamt der Bundeswehr den Widerspruch \nzurück. Die Ausführungen zur Unbegründetheit des Widerspruchs beginnen \nmit der Passage: „Der Leistungsbescheid des Personalamtes der \nBundeswehr vom 23. Mai 2007 ist rechtmäßig erlassen worden und verletzt \nSie nicht in Ihren Rechten.\" Das Personalamt führte zur weiteren Begründung \naus, die Ermessensprüfung sei fehlerfrei erfolgt. Im Rahmen der Prüfung der \nbesonderen Härte gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG habe keine \nErmessensprüfung im Sinne von § 55 Abs. 3 SG zu erfolgen. Dass sich der \nLeistungsbescheid nicht mit dem Prüfungsgegenstand der Voraussetzungen \ndes \n§ 55 Abs. 3 SG befasse, sei folgerichtig. Schon aus systematischen Gründen \nmüsse der Begriff der besonderen Härte in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG anders \nausgelegt werden als derjenige in § 55 Abs. 3 SG. Die vorzeitige Entlassung \nwegen besonderer Härte begründe erst die Erstattungspflicht. Aus den \ngleichen Gründen, die die vorzeitige Entlassung rechtfertigten, auf eine \nErstattung der Ausbildungskosten zu verzichten, lasse § 56 Abs. 4 SG leer \nlaufen. \n\n9\n\nDie Klägerin hat am 14. Dezember 2007 Klage erhoben. Sie trägt vor, die \nangefochtenen Bescheide berücksichtigten ermessensfehlerhaft nicht, dass \nsie die Entlassung aus der Bundeswehr aus Gründen habe betreiben müssen, \nauf deren Entstehung sie keinen Einfluss gehabt habe. Nach der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung seien die Gründe, die zur Entlassung \ngeführt hätten, bei der Prüfung der besonderen Härte gemäß § 56 Abs. 4 Satz \n3 SG zu berücksichtigen. Die Erstattungsverpflichtung, der sich ein wegen \nAnerkennung als Kriegdienstverweigerer entlassener Soldat gegenüber sehe, \nstelle eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den \nDienstherrn zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen \nVerzicht auf die Erstattung der Ausbildungskosten zwinge (BVerwG, Urteile \nvom \n23. Januar 1976 - VI C 38.74 - und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -). Auch \nbei der Einräumung der Ratenzahlung sei ein Ermessen nicht ausgeübt \nworden, vielmehr sei insoweit lediglich eine Berechnung der Ratenhöhe auf \nder Grundlage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin erfolgt.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom \n23. Mai 2007 und den Widerspruchsbescheid vom \n15. November 2007 aufzuheben.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie trägt vor, sie habe das Vorliegen einer besonderen Härte erkannt und \nihr Ermessen hinreichend ausgeübt. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 13 K 1443/05 und 9 K \n2860/05 des Verwaltungsgerichts Arnsberg und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n18\n\nDer angefochtene Leistungsbescheid vom 23. Mai 2007 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 15 November 2007 ist wegen eines \nErmessensfehlers rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nDie Klägerin ist nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SG \ngrundsätzlich verpflichtet, das Ausbildungsgeld zu erstatten, weil sie auf \neigenen Antrag aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen worden ist. Die \nHöhe des Erstattungsbetrages von 128.803,90 Euro ist von der Klägerin \nrechnerisch nicht beanstandet worden. Die in Ziffer 3. des \nLeistungsbescheides geregelte Verzinsungspflicht in Höhe von 4 % ist im \nRahmen einer Härteregelung ebenfalls grundsätzlich möglich.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 1996 \n- 12 A 2476/94 - \n\n21\n\nNach der für Zeitsoldaten geltenden Regelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG \n(vgl. für Berufssoldaten § 49 Abs. 4 Satz 3 SG) kann auf die Erstattung ganz \noder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die frühere Soldatin eine \nbesondere Härte bedeuten würde. Diese Koppelungsvorschrift setzt als \nTatbestandsmerkmal das Vorliegen einer atypischen besonderen Härte \nvoraus. Wenn eine solche Härte gegeben ist, muss sich eine \nErmessensentscheidung des Dienstherrn anschließen.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 52, \n84, 93.\n\n23\n\nIn der vorliegenden Konstellation sind die Gründe, die die besondere \nHärte bei der Entlassung der Klägerin gemäß § 55 Abs. 3 SG ausmachten, \nauch bei der Erstattungspflicht des § 56 Abs. 4 SG zu berücksichtigen. Auf \nder Grundlage der aktuellen Gesetzesfassung und der derzeitigen \nRechtsprechung sind die die Entlassung tragenden Härtegründe in der Regel \nbei der Anwendung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG nicht zu berücksichtigen. Dies \nfolgt - wie die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend geltend macht - aus \nsystematischen Überlegungen. Wenn die Härtegründe, die eine vorzeitige \nEntlassung des Zeitsoldaten rechtfertigen, auch zur Begründung einer \nbesonderen Härte im Rahmen der Erstattungspflicht herangezogen werden \nkönnten, liefe die Erstattungspflicht des § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG in den \nmeisten Konstellationen leer.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 16. August 1996 \n- 12 A 2476/94 - und vom 30. September 1999 \n- 12 A 1828/98 - juris; Walz/Eichen/Sohm, § 56 SG, \nRn. 23, 24.\n\n25\n\nEine Abweichung von dieser Regel ist jedoch dann zwingend, wenn die \nEntlassung auf einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruht. In \ndieser Konstellation ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG entgegen den vorgenannten \nsystematischen Überlegungen verfassungskonform (Art. 4 Abs. 3 GG) dahin \nauszulegen, dass die Erstattungspflicht eine besondere Härte darstellt, die zu \nErmessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf \neinen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Im Einzelnen ergibt sich die \nBegründung für dieses Ergebnis aus der von der Klägerin benannten \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt.\n\n26\n\nBVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449, § 56 SG \nNr. 3 = juris, insbesondere Randnummer 18; vgl. auch BVerfG, Beschluss \nvom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u. a. - BVerfGE 39, 128, 143; BVerwG, \nBeschluss vom 2. Juli 1996 - 2 B 49.96 - Buchholz 236.1, § 56 SG Nr. 2 = \nZBR 1996, 309; Scherer/Alf/Poretschkin, 8. Auflage, § 49 SG Rn. 10.\n\n27\n\nDie Kriegsdienstverweigererkonstellation trifft auf die Klägerin zu. Die \nAnerkennung als Kriegsdienstverweigerin erfolgte zwar erst auf der \nGrundlage des Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Juni 2006 \n(9 K 2860/05) und damit nach der Entlassung zum 2. Mai 2006. Die \nEntlassung beruhte aber auf dem zuvor gestellten Antrag auf Anerkennung \nals Kriegsdienstverweigerin und das Verwaltungsgericht Arnsberg führte im \nEntlassungsverfahren (13 K 1443/05) eine Prüfung der \nGewissensentscheidung der Klägerin durch, die derjenigen bei Anerkennung \nals Kriegsdienstverweigerin entspricht. Letztlich ist die Entlassung auf eigenen \nAntrag Ausfluss des Gebrauchmachens von dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. \n3 GG seitens der Klägerin. \n\n28\n\nLiegt damit nach den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts eine \nbesondere Härte vor, war die Beklagte gezwungen, bei der Ausübung des \nErmessens nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG den Grund für die Entlassung der \nKlägerin gemäß § 55 Abs. 3 SG zu berücksichtigen. Dies ist nicht geschehen. \nEinschlägige Ausführungen finden sich dazu weder im Ausgangsbescheid \nnoch im Widerspruchsbescheid. Die Beklagte beruft sich vielmehr \nausdrücklich auf die eingangs dargestellten systematischen Überlegungen, \ndass die Entlassungsgründe bei der Anwendung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG \nkeine Beachtung finden dürften.\n\n29\n\nAbgesehen davon dürfte - ohne dass es darauf entscheidungstragend \nankommt - die Größenordnung der im angefochtenen Bescheid geforderten \nErstattung mit den Grundsätzen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 30. März 2006 nicht vereinbar sein. Danach können in der Konstellation \nder Kriegsdienstverweigerung nur die ersparten Aufwendungen \nzurückgefordert werden. Dies sind bei einem Medizinstudium im Wesentlichen \ndie Lebenshaltungskosten für die sechsjährige Studiendauer, die eine \nGrößenordnung von etwa 60.000 Euro erreichen dürften. Angesichts des \nErmessensfehlers der Beklagten bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner \nabschließenden Klärung der einzelnen erstattungsfähigen \nAufwandspositionen und der genauen Gesamthöhe der maximalen \nErstattungsforderung.\n\n30\n\nSchließlich weist der Widerspruchsbescheid einen eigenständigen Mangel \nauf, indem er sich ausweislich seines Obersatzes - wie ein Verwaltungsgericht \n- auf eine reine Rechtsprüfung des Ausgangsbescheides beschränkt und von \nder der Widerspruchsbehörde aufgegebenen eigenen Ermessensprüfung \nabsieht.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n32\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO i.V.m. \n§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n33\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242038","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-17/1-k-3891-07","cited_norms":[{"jurabk":"SG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":17},{"jurabk":"SG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"SG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242038","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242038","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-17/1-k-3891-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242038","retrieved":"2026-07-09 02:05:29.365083+00:00"}}