{"status":"available","doknr":"OLD242197","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0311.7L142.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-03-11","aktenzeichen":"7 L 142/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers \nabgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 715/09 des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Februar 2009 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, \nsachlich aber nicht begründet, weil die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des \nAntragstellers ausfällt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung \nder Ordnungsverfügung des Antragsgegners, mit der dem Antragsteller die \nFahrerlaubnis entzogen worden ist, überwiegt sein privates Interesse an einem \nVollziehungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung \nsehr wahrscheinlich rechtmäßig ist. \n\n5\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 \nAbs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr \n- Fahrerlaubnis-Verordnung - (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen \ndie Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV \ninsbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 \noder 6 der Fahrerlaubnisverordnung vorliegen, durch die die Eignung zum \nFühren von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dies ist namentlich bei \nMissbrauch und Abhängigkeit von Alkohol der Fall (Nr. 8 der Anlage 4 zu \n§§ 11, 13 und 14 FeV).\n\n6\n\nGemäß § 46 Abs. 3 FeV finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die \n§§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, \ndie Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen \neines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 bis 14 FeV \nregeln für das Verfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis \nim Wesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu treffenden \nMaßnahmen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde u.a. die Beibringung eines \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn Tatsachen die \nAnnahme von Alkoholmissbrauch begründen (§ 13 Nr. 2 a, letzte \nAlternative FeV).\n\n7\n\nAlkoholmissbrauch liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV vor, wenn das \nFühren von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender \nAlkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Ein solcher \nAlkoholmissbrauch ist nach Nr. 3.11.1 der insoweit sachverständigen \nBegutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für \nVerkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und \nWohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Februar 2000, \nSeite 40, insbesondere dann gegeben, wenn der Betreffende wegen \nwiederholtem oder erheblichem Alkoholkonsum im Zusammenhang mit der \nTeilnahme am Straßenverkehr aufgefallen ist. Ob dies beim Antragsteller der Fall \nist, kann offen bleiben. Einschlägig bestraft worden ist er jedenfalls nicht.\n\n8\n\nAus der Formulierung „insbesondere\" in Nr. 3.11.1 der \nBegutachtungsleitlinien geht jedoch hervor, dass die dort genannten \nFallgestaltungen auch nach der sachverständigen Auffassung des gemeinsamen \nBeirats für Verkehrsmedizin nicht abschließend sind. Der begründete Verdacht \nauf Alkoholmissbrauch kann auch aus anderen Tatsachen hergeleitet \nwerden.\n\n9\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 9. Juni 2006 \n- 16 B 733/06 - und 22. Mai 2003 - 19 B 779/03 -; Ver- \nwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), \nBeschluss vom 29. Juli 2002 - 10 S 1164/02 -, VRS 2002, 453; Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof (Bay VGH), Beschluss vom 22. September 2008 \n- 11 C 08.2341 -, Juris. \n\n10\n\nDas Gericht hat mehrfach entschieden, dass allein der Umstand, dass ein \nFahrerlaubnisinhaber in der Lage ist, eine Blutalkoholkonzentration von ca. 2 ‰ \nzu erreichen, eine Tatsache ist, die die Annahme von Alkoholmissbrauch \nbegründen kann. \n\n11\n\nVgl. Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - 7 L 556/07 - und 22. Juli 2005 - 7 L \n916/05 -; Urteil vom 10. März 1999 - 7 K 2796/98 -.\n\n12\n\nBeim Antragsteller ist am 19. August 2007 vormittags gegen 10 Uhr nach \neinem Verkehrsunfall eine Blutalkoholkonzentration von 2,17 ‰ festgestellt \nworden. \n\n13\n\nNach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Alkoholforschung ist \ndavon auszugehen, dass Personen mit derartig hohen \nBlutalkoholkonzentrationen deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten haben \nund zur Risikogruppe überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Kraftfahrer gehören \nund regelmäßig an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik leiden.\n\n14\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Septem- \nber 1995 - 11 C 34.94 -, DVBl 1996, 165, OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni \n2006, a.a.O.\n\n15\n\nDavon geht auch das vom Antragsteller vorgelegte medizinisch-\npsychologische Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung Bochum des \nTÜV-Nord vom 15. Dezember 2008 aus.\n\n16\n\nDabei kommt es bei so hohen Blutalkoholkonzentrationen nicht darauf an, ob \nder Betreffende Ausfallerscheinungen zeigt oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr, \ndass Personen mit sozial angepasstem Trinkverhalten gar nicht in der Lage sind, \nentsprechende Alkoholmengen zu sich zu nehmen. \n\n17\n\nVgl. Kunkel, Angaben zum Trinkverhalten: Soziales \nTrinken und Blutalkoholkonzentrationen, Blutalkohol 22 (1985), 341 ff; Stephan, \nTrunkenheitsdelikte im Verkehr und Alkoholmissbrauch, Blutalkohol 25 (1988), \n201 ff; Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar \nzu den Begutachtungs-Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Auflage, \n2005, S. 129 ff.\n\n18\n\nHinzu kommt, dass im vorliegenden Fall auch der in einigen Entscheidungen \ngeforderte Zusammenhang zwischen Alkoholkonsum und Straßenverkehr \ngegeben ist.\n\n19\n\nVgl. hierzu: VGH BW, Beschluss vom 22. Juli 2002, a.a.O.; Bay VGH, \nBeschluss vom 22. September 2008, a.a.O., jeweils mit weiteren \nNachweisen.\n\n20\n\nDer Antragsteller hatte nach dem Unfall angegeben, der Fahrer des \nUnfallautos gewesen zu sein. Im späteren Strafverfahren (Amtsgericht Castrop-\nRauxel - 5 Cs 22 Js 1723/07 -) hat er dann behauptet, nicht er, sondern eine \nandere Person, deren Probezeit noch nicht abgelaufen gewesen sei, habe das \nFahrzeug geführt. Da dies nicht aufgeklärt werden konnte, ist der Antragsteller \nfreigesprochen worden. Ein Verfahren gegen die andere Person konnte nicht \nmehr eingeleitet werden. \n\n21\n\nUnterstellt, der Antragsteller ist tatsächlich nicht gefahren, so hat er durch \nseine Falschaussage verhindert, dass der Grad der Alkoholisierung des Fahrers \nfestgestellt worden ist und dieser entsprechend bestraft werden konnte. Der \nAntragsteller hat bei seiner Begutachtung erklärt, der Fahrer sei ebenfalls sehr \nbetrunken gewesen. Daher muss davon ausgegangen werden, dass der \nAntragsteller dazu beigetragen hat, dass ein ungeeigneter Kraftfahrer weiterhin \nam motorisierten Straßenverkehr teilnehmen kann. Durch sein Verhalten hat er \ngezeigt, dass ihm die Sicherheit des Straßenverkehrs sowie Leben und \nGesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmer gleichgültig sind. Vor diesem \nHintergrund besteht Grund zu der Annahme, dass ihm die Einsicht fehlt, dass \nund warum Autofahren und Alkoholkonsum nicht miteinander vereinbar sind, und \ner auch selbst, insbesondere wegen seiner extremen Alkoholgewöhnung, \nAutofahren und Alkoholkonsum nicht immer konsequent trennen kann. \n\n22\n\nNach alledem war die an den Antragsteller gerichtete Aufforderung des \nAntragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine \nKraftfahreignung beizubringen, rechtmäßig. \n\n23\n\nDie Ergebnisse des danach zu Recht eingeholten medizinisch-\npsychologischen Gutachtens vom 15. Dezember 2008 räumen die Zweifel an der \nKraftfahreignung des Antragstellers nicht aus. Die darin getroffenen \nFeststellungen lassen erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein \nKraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Im Gutachten wird überzeugend \ndargelegt, dass und warum die von dem Antragsteller im \nverkehrspsychologischen Gespräch gemachten Angaben keine diagnostische \nEinordnung der früheren Trinkgewohnheiten ermöglichen. Die wörtliche \nWiedergabe der insoweit relevanten Ausführungen zeigt, dass die Angaben des \nAntragstellers von deutlichen Widersprüchen geprägt waren und dass die \neingeräumten Trinkmengen nicht zu dem nachgewiesenen Alkoholwert passten. \nOhne realistische und nachvollziehbare Angaben zu den Trinkgewohnheiten, die \ndie der Begutachtung zugrunde liegende Alkoholisierung verursacht haben, ist \ndie für die Kraftfahreignung erforderliche Prognose, es werde künftig zu keinen \nTrunkenheitsfahrten kommen, nicht zu treffen. Daher trägt die Aussage des \nGutachtens, eine abschließende Bewertung lasse sich wegen der unrealistischen \nund beschönigenden Angaben des Antragstellers nicht treffen, die Feststellung \nder Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. \n\n24\n\nIst der Antragsteller danach zur Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit \nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm \nausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur \nEntscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht \nein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches \nInteresse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der \nTeilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die \nFahrerlaubnis der Klasse B in einem vorläufigen Rechtschutzverfahren.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242197","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-11/7-l-142-09","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242197","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242197","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-11/7-l-142-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242197","retrieved":"2026-07-09 02:05:47.568576+00:00"}}