{"status":"available","doknr":"OLD242238","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0310.18K3599.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-03-10","aktenzeichen":"18 K 3599/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDie Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in\nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor\nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie mittlerweile unter der im Rubrum angegebenen Anschrift mit Hauptwohnsitz\nwohnhafte Klägerein meldete sich zum 1. November 2002 unter der Adresse \"D.------\n----straße 18\" in F. mit Nebenwohnsitz an, da sie zu diesem Zeitpunkt bei ihren\nEltern in X. unter der Anschrift \"X1.----straße 10\" mit Hauptwohnsitz gemeldet\nwar. Nachdem der Beklagte die Klägerin um die Abgabe einer Steuererklärung\ngebeten hatte, legte sie eine solche mit Datum vom 24. November 2002 vor. Danach\nist sie als Studentin Mieterin der 37 qm großen Wohnung. Die monatliche\nNettokaltmiete betrug 253,00 EUR.\n\n3\n\nNachdem das erkennende Gericht die für diesen Zeitraum der Anmeldung der\nNebenwohnung erlassene Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt F. vom\n25. Oktober 2000 in seinem Urteil vom 5. Dezember 2002 - 16 K 3699/01 - inzident\nfür unwirksam erklärt hatte, schrieb der Beklagte die Klägerin im April 2003 unter\nHinweis auf die inzwischen verabschiedete Änderungssatzung vom 29. März 2003\nerneut an. Daraufhin gab sie im Mai 2003 eine ihren früheren Steuererklärung im\nWesentlichen gleichlautende ab.\n\n4\n\nMit Zweitwohnungsteuerbescheid vom 28. Mai 2003 zog der Beklagte die\nKlägerin auf der Grundlage der Zweitwohnungsteuersatzung vom 29. März 2003 für\ndie F1. Wohnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003 zu\nZweitwohnungsteuern bei einer Besteuerungsgrundlage von 3.036,00 EUR und\neinem Steuersatz von 10 vom Hundert in Höhe von insgesamt 303,00 EUR\nheran.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 25. Juni 2003 Widerspruch und\nmachte geltend: Die Änderungssatzung führe zu einer unzulässigen Rückwirkung.\nSie werde als Bafög-Empfängern sozialstaatswidrig besteuert. Ferner sei die Steuer\numweltwidrig, da sie ohne ihre Zweitwohnung täglich zu ihrem Studienort fahren\nmüsste. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2003 wies der Beklagte den Widerspruch\nzurück. Er führte aus: Da die neu erlassene Satzung die nichtige Steuersatzung\nersetze, könne sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der\nBeweggrund für die Anmeldung einer Zweitwohnung sei unerheblich. Der\nGleichheitssatz gebiete, alle Zweitwohnungsinhaber zu veranlagen. Ein Bezug von\nBAföG-Leistungen unterliege anderen Voraussetzungen als die\nZweitwohnungsteuerpflicht. \n\n7\n\nDie Klägerin hat am 21. Juli 2003 Klage erhoben und wiederholt ihr Vorbringen.\nSie beantragt - schriftlich und sinngemäß -,\n\n8\n\nden Zweitwohnungsteuerbescheid des Beklagten vom 28. Mai 2003 und den\nWiderspruchsbescheid vom 3. Juli 2003 aufzuheben, \n\n9\n\nsowie\n\n10\n\ndie Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig\nzu erklären. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt - schriftlich -,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung vertieft er die Gründe des angefochtenen\nWiderspruchsbescheides.\n\n14\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen\nVerhandlung verzichtet.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug\ngenommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101\nAbs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung\nentscheidet, ist als Anfechtungsklage zulässig, in der Sache aber unbegründet. \n\n18\n\nDer angefochtene Zweitwohnungsteuerbescheid des Beklagten vom 28. Mai\n2003 und der Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2003 sind rechtmäßig und verletzten\ndie Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Beklagten\nsteht die Zweitwohnungsteuer für die F2. Nebenwohnung der Klägerin für das\nJahr 2003 in Höhe von 303,00 EUR zu.\n\n19\n\nErmächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Zweitwohnungsteuern ist § 10\nAbs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in\nder Stadt F. vom 29. März 2003 (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS -). Danach\nerhebt die Stadt F. eine Zweitwohnungsteuer für das Innehaben einer\nZweitwohnung im Stadtgebiet, die durch Bescheid festgesetzt wird. \n\n20\n\nDiese Satzungsbestimmungen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.\n\n21\n\nDie Zweitwohnungsteuersatzung vom 29. März 2003, die nach § 15 ZwStS\nrückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, greift nicht unzulässig in die\nrechtsstaatlichen Anforderungen an rückwirkende Vorschriften ein. Grundsätzlich\nbedarf es einer besonderen Rechtfertigung, wenn eine nachträgliche belastende\nÄnderung der bereits eingetretenen Rechtsfolgen eines der Vergangenheit\nangehörigen Verhaltens ausnahmsweise zulässig sein soll. Verfassungsrechtlich\nanerkannt ist aber als solche Rechtfertigung das Fehlen schutzwürdigen Vertrauens\nin den Fortbestand der begünstigenden Rechtslage.\n\n22\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. März 2002\n- 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, S. 114, 117, m.w.N. aus der Rechtsprechung des\nBVerfG.\n\n23\n\nEin schutzwürdiges Vertrauen konnte sich vorliegend nicht bilden, weil die\nmaßgebliche (Änderungs-)Satzung vom 29. März 2003 die vom erkennenden Gericht\nim Verfahren 16 K 3699/01 mit Urteil vom 5. Dezember 2002 inzident für unwirksam\nerklärte Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt F. vom 25. Oktober 2000 ersetzte.\nDiese erste Zweitwohnungsteuersatzung sollte am Tage nach der Veröffentlichung\nim Amtsblatt in Kraft treten (vgl. § 17 ZwStS 2000), und zwar offensichtlich noch im\nJahr 2000. Die Klägerin musste deshalb - wie andere Zweitwohnungsinhaber auch -\njedenfalls zur Zeit des Erlasses der hier maßgeblichen Zweitwohnungsteuersatzung\nvom 29. März 2003 damit rechnen, auf Grund einer geänderten Satzung erneut und\nauch für einen vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Satzung liegenden\nErhebungszeitraum zu Zweitwohnungsteuern veranlagt zu werden. \n\n24\n\nEs besteht kein Anlass, an der inhaltlichen Bestimmtheit der\nZweitwohnungsteuersatzung zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für den\nZweitwohnungsbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS. Danach ist Zweitwohnung jede\nWohnung im Sinne des Absatzes 4, die - lit. a) - dem Eigentümer oder Hauptmieter\nals Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen\ndient, die - lit. b) - der Eigentümer oder Hauptmieter unmittelbar oder mittelbar einem\nDritten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und die diesem als Nebenwohnung im\nvorgenannten Sinne dient, oder die - lit. c) Satz 1 - jemand neben seiner\nHauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des\npersönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. Wohnung im Sinne dieser\nSatzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird,\n§ 2 Abs. 4 Satz 1 ZwStS. Eine Wohnung dient nach § 2 Abs. 2 ZwStS als\nNebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von\neiner dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird (Satz 1), oder,\nsofern sie von einer Person bewohnt wird, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist,\nwenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte\n(Satz 2). \n\n25\n\nDer \"Zweitcharakter\" einer Wohnung bestimmt sich in verfassungsrechtlich\nunbedenklicher Weise unter Anknüpfung an das Melderecht,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008,\n- 9 C 17.07 -, KStZ 2009, S. 16, 17; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006, - 14 E\n1045/05 -, Seite 3 f. des Abdrucks; BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 41/95 -,\nNVwZ-RR 1998, S. 331,\n\n27\n\ngemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS danach, dass die Wohnung entweder dem\nEigentümer oder Hauptmieter selbst - lit. a) - oder einer dritten Person, der die\nWohnung vom Eigentümer oder Hauptmieter überlassen wird - lit. b) -, als\nNebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes dient (vgl. § 2\nAbs. 2 ZwStS). Damit hat der Satzungsgeber für das \"Innehaben einer\nZweitwohnung im Stadtgebiet\" (vgl. § 1 Abs. 1 ZwStS) zwei Voraussetzungen\naufgestellt: Es muss eine als Nebenwohnung dienende Wohnung vorhanden sein,\ndie von einer dort mit Nebenwohnsitz gemeldeten oder entsprechend\nmeldepflichtigen Person auch tatsächlich bewohnt wird. Denn § 2 Abs. 4 ZwStS stellt\nausdrücklich auf die tatsächliche Schlaf- oder Wohnnutzung ab. \n\n28\n\nNach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) - wie auch\nnach § 16 Abs. 1 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NRW) -\nist in Fällen, in denen ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland hat, eine dieser\nWohnungen die Hauptwohnung. Dies ist die vorwiegend benutzte, vgl. § 12 Abs. 2\nSatz 2 MRRG und § 16 Abs. 2 Satz 1 MG NRW. Nach der obergerichtlichen\nRechtsprechung ist die vorwiegende Benutzung wegen des unmittelbaren\nZusammenhangs zwischen Aufenthalt und Wohnungsbenutzung dort anzunehmen,\nan welchem Ort sich der Einwohner am häufigsten aufhält. Zur Bestimmung ist eine\nrein quantitative Berechnung durch Gegenüberstellen der Nutzungszeiten ohne\ngewichtende Aspekte geboten.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991\n- 1 C 24/90 -, BVerwGE 89, S. 110 ff,\n115, m.w.N.\n\n30\n\nDer in § 5 Abs. 1 Satz 1 ZwStS normierte Steuermaßstab der \"Nettokaltmiete\" ist\nein zulässiger und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.\n\n31\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 4. April 2006 - 4 N 04.2798 -, BayVBl. 2006,\nS. 500, 503, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 6. Mai 2008 - 18 K 3320/07 -, Seite 8 f.\ndes Abdrucks.\n\n32\n\nDie durch eine Zweitwohnungsteuersatzung angeordnete Steuererhebung stellt\nsich als zulässige örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a des\nGrundgesetzes (GG) dar. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seinen\nUrteil vom 17. September 2008 - 9 C 14.07 - zur grundsätzlichen\nZweitwohnungsteuerpflicht von Studierenden in der Hansestadt S. entschieden:\n\n33\n\n\"Die Zweitwohnungsteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a\nGG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des\nEinkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfG,\nBeschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <346>). Das\nInnehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf\n(Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der\ngewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel\nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Es handelt sich dabei um\neinen Sachverhalt, der sich einerseits von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung\nunterscheidet, die keinen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen\nLebensbedarfs hinausgehenden Aufwand gemäß Art. 15 Abs. 2 GG darstellt (vgl.\nUrteil vom 29. November 1991 - BVerwG 8 C 107.89 - Buchholz 11 Art. 105 GG\nNr. 17 S. 5), andererseits aber keineswegs eine besonders aufwändige, luxuriöse\nEinkommensverwendung voraussetzt. Die Steuerpflicht hängt nicht davon ab, dass\ndie im Aufwand für eine Zweitwohnung zum Ausdruck gebrachte Leistungsfähigkeit\nim konkreten Fall tatsächlich vorliegt. Ausschlaggebendes Merkmal ist vielmehr der\nKonsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel\nverwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck\nund Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme,\nvon wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des\nNäheren dient. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist\nfür die Steuerpflicht unerheblich (so ausdrücklich BVerfG, Beschlüsse vom\n6. Dezember 1982 a.a.O. S. 348 und vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR\n2627/03 - BVerfGE 114, 316 <34>).\n\n34\n\nHiernach ist zwar die Erwägung des Berufungsgerichts nicht mit Bundesrecht\nvereinbar, ein steuerbarer Aufwand im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG liege\nnur dann vor, wenn neben der Zweitwohnung auch eine Erstwohnung innegehabt\nwerde. Bundesrechtlich kommt es nur darauf an, dass mit der Erstwohnung das\nGrundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird.\nDas ist regelmäßig der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger die Erstwohnung als\nHauptwohnung angemeldet hat. Damit erklärt der Steuerpflichtige, dass er die\nErstwohnung vorwiegend benutzt (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG). Dies indiziert\nwiederum, dass dort auch typischerweise das allgemeine Wohnbedürfnis abgedeckt\nwird. Denn es ist im Allgemeinen nicht davon auszugehen, dass jemand eine\nWohnung vorwiegend benutzt, die das allgemeine Wohnbedürfnis nicht befriedigt,\nund nicht die ihm zur Verfügung stehende weitere Wohnung, welche die\nVoraussetzungen dafür bietet. Wird somit das menschliche Grundbedürfnis\n\"Wohnen\" bereits in der als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung gedeckt,\nstellt das Innehaben einer weiteren Wohnung einen zusätzlichen Aufwand dar, der\ntypischerweise eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert (vgl. Urteil\nvom 29. November 1991 a.a.O.). Daher ist für die Erfüllung des Aufwandsbegriffs\nbundesrechtlich unerheblich, ob das Grundbedürfnis Wohnen in einer als\nHauptwohnung angemeldeten Erstwohnung dadurch erfüllt wird, dass der\nSteuerpflichtige über den entsprechenden Wohnraum in rechtlich abgesicherter\nWeise verfügen darf oder diesen etwa nur als Besitzdiener (§ 855 BGB; vgl. dazu\nBGH, Beschluss vom 19.März 2008 - I ZB 56/07 _ NJW 2008, 1959 f. m.w.N.) nutzt,\nob es sich um eine abgeschlossene Wohnung, nur ein Zimmer - wie hier ein\nehemaliges Kinderzimmer im elterlichen Haus - oder gar nur eine\n\"Mitwohnmöglichkeit\" handelt oder ob der Wohnraum in der elterlichen Wohnung\nlediglich als Teil der Unterhaltsleistungen seitens der Eltern genutzt wird.\nEntscheidend ist, dass das menschliche Grundbedürfnis Wohnen bereits in der\n\"Erstwohnung\" abgedeckt wird.\n\n35\n\nAuf die (...) Erwägung des Berufungsgerichts, Studierenden, die (...) Leistungen\nnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhielten, könnten generell nicht zur\nZahlung von Zweitwohnungssteuer verpflichtet werden, kommt es (...) nicht mehr an.\nDaher weist der Senat insoweit lediglich zur Klarstellung auf Folgendes hin:\n\n36\n\nGegenstand der Zweitwohnungssteuerpflicht ist der besondere Aufwand, der in\nGestalt des Innehabens einer weiteren Wohnung neben der Erstwohnung\n(Hauptwohnung) betrieben, und nicht das Einkommen, das hierfür eingesetzt wird.\nWie bereits ausgeführt ist, ausschlaggebendes Merkmal der äußere Tatbestand des\nKonsums als Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, nicht die\nkonkrete Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen. Am Vorliegen eines\nbesonderen Aufwandes im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ändert nichts,\nwenn der Steuerpflichtige mit der Innehabung einer Zweitwohnung \"über seine\nVerhältnisse lebt\", die Mittel hierfür von anderen erhält oder ihm die Wohnung etwa\nvon Verwandten unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss\nvom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 347 ff.). Angesichts der verfassungsrechtlichen\nErmächtigung des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG kann auch keine Rede davon sein,\ndass eine an den besonderen Aufwand der Innehabung einer Zweitwohnung\nanknüpfende Besteuerung gegen den Gleichheitssatz oder das Sozialstaatsprinzip\nverstoßen könnte. Das schließt nicht aus, eine im Einzelfall fehlende\nLeistungsfähigkeit etwa im Wege eines Erlasses aus Billigkeitsgründen (§§ 163, 227\nAO) oder einer Stundung (§ 222 AO) zu berücksichtigen.\"\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008\n- 9 C 14.07 -, S. 5 f. (Rdnr. 12, 13, 16. und 17) des Abdrucks, <juris>.\n\n38\n\nMit weiterem Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 17.07 - hat das BVerwG für in\nder Stadt X. mit Nebenwohnung gemeldete Studierende ferner\nentschieden:\n\n39\n\n\"Der Satzungsgeber kann die Zweitwohnungssteuerpflicht somit auch ohne\nRücksicht auf die einzelnen Umstände der Benutzung der Hauptwohnung von den\nmelderechtlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen abhängig machen. Bundesrecht\nist nur dann verletzt, wenn selbst nachweislich unrichtige melderechtliche\nVerhältnisse für die Steuerpflicht maßgebend sind. So darf mangels eines\ntatsächlichen Aufwands etwa nicht der Einwand irrelevant sein, die als\nNebenwohnung gemeldete Wohnung werde tatsächlich nicht genutzt. Umgekehrt\nkann mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der\nBesteuerungsgleichheit die Steuerpflicht nicht allein wegen fehlender Anmeldung\neines Nebenwohnsitzes verneint werden, wenn eine solche Nutzung nachweislich\nstattfindet. \n\n40\n\nGegen die Zweitwohnungssteuerpflicht von Studierenden kann nicht eingewandt\nwerden, diesen fehle typischerweise in ihrer Lebenslage die wirtschaftliche\nLeistungsfähigkeit und sie hielten eine Zweitwohnung am Studienort nicht aus\nGründen besonderer Leistungsfähigkeit vor, sondern weil ihre Ausbildungssituation\ndies erfordere. Damit wird verkannt, dass die Aufwandbesteuerung nicht an die\nindividuelle Leistungsfähigkeit anknüpft. Wird ein besonderer Aufwand betrieben,\ndarf Aufwandsteuer erhoben werden, gleichgültig von wem und mit welchen Mitteln\ndieser Aufwand finanziert wird (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983, a.a.O.\nS. 347 und vom 11. Oktober 2005, a.a.O.). Ebenso muss der Zweck, für den der\nAufwand betrieben wird, unberücksichtigt bleiben. Das Wesen der Aufwandsteuer\nschließt es aus, für die Steuerpflicht auf eine wertende Berücksichtigung des\nAbsichten und verfolgten ferneren Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen,\nabzustellen (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, a.a.O., S. 357).\n\n41\n\nAuch begegnet es keinen Bedenken, dass mit der Zweitwohnungssteuer vielfach\nder Zweck verfolgt wird, die Betroffenen zur Verlegung ihres Erstwohnsitzes zu\nveranlassen (vgl. Beschluss vom 27. Oktober 2003\n- BVerwG 9 B 102.03 - juris Rn.5). Der Steuergesetzgeber darf mit einer Steuer\nneben dem Zweck, Einnahmen zu erzielen, auch Lenkungszwecke außerhalb des\nSteuerbereichs verfolgen, ohne dass es dazu einer besonderen\nNormgebungskompetenz bedürfte. Voraussetzung ist nur, dass dadurch keine\nRegelungen getroffenen werden, die der Sachmaterie, auf die lenkend eingewirkt\nwerden soll, widersprechen (...) oder die dem Zweck, Steuereinnahme zu erzielen,\nentgegen stehen (...). Das ist bei dem genannten Lenkungszweck der\nZweitwohnungssteuer nicht der Fall.\n\n42\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen\nals richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Ein eigene Sachentscheidung ist dem\nRevisionsgericht nicht möglich, weil es hierfür auf die Auslegung der\nZweitwohnungssteuersatzung der Stadt X. und damit von Landesrecht\nankommt, die das Verwaltungsgericht bisher vor dem Hintergrund seiner\nRechtsauffassung noch nicht vorgenommen hat. Bei einer erneuten Entscheidung\nwird es zu berücksichtigen haben, dass nach den Urteilen des Senats vom heutigen\nTag in den Verfahren 9 C 13.07 bis 9 C 15.07 die Länder und Gemeinden, die\nZweitwohnungssteuern erheben dürfen (vgl. im vorliegenden Fall §§ 1, 3\nKommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. 10.1969, GV\nNW S. 712 in der hier maßgeblichen Fassung), nicht gehindert sind, das Vorliegen\neines steuerbaren Aufwands an weitere - verfassungsrechtlich nicht gebotene -\nVoraussetzungen zu knüpfen. So könnten etwa an die Erst- wie auch Zweitwohnung\ngleiche Anforderungen gestellt werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3\nAbs. 1 GG steht der Normierung unterschiedlicher Voraussetzungen für die\nSteuerpflicht in unterschiedlichen Körperschaften nicht entgegen. Denn Art. 3 Abs. 1\nGG gebietet eine Gleichbehandlung nur innerhalb des jeweiligen\nRechtssetzungsbereichs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.3.1976 - 1 BvR 355/67 -\nBVerfGE 42, 20 <27>). Ob die Zweitwohnungssteuersatzung des Beklagten Raum\nfür eine solche Auslegung bietet, kann nicht vom Revisionsgericht entschieden\nwerden.\"\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008\na.a.O., KStZ 2009, S. 16, 18.; zum letzten Absatz ähnlich: Urteil vom 17. September\n2008,\n- 9 C 13.07 -, Nr. 14 S. 7 des Urteilsabdrucks.\n\n44\n\nFerner hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2008\n- 9 C 13.07 - hinsichtlich der Anforderungen an die Erst- und Zweitwohnung nach\ndem Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern hinsichtlich der\nZweitwohnungsteuersatzung für die Hansestadt S. entscheiden: \n\n45\n\n\"(...) In diesem Sinne macht die Zweitwohnungssteuersatzung des Beklagten in\nihrer Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht die Steuerpflicht \"überschießend\"\ndavon abhängig, dass nicht nur eine als Hauptwohnung angemeldete Erstwohnung\nvorhanden ist, sondern dass der Steuerpflichtige darüber hinaus Inhaber dieser\nErstwohnung mit eigener Verfügungsbefugnis sein muss. Dies verstößt nicht gegen\nden Gleichheitssatz. Der Satzungsgeber kann zugunsten der Steuerpflichtigen davon\nausgehen, dass die im besonderen Aufwand der Innehabung einer Zweitwohnung\nzum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit typischerweise geringer ist, wenn nur\ndie Zweitwohnung, nicht jedoch die Erstwohnung im Sinne einer Verfügungsbefugnis\ninnegehabt wird, vielmehr dort lediglich die tatsächliche Möglichkeit besteht, das\nGrundbedürfnis Wohnen zu decken. Auch steht der Gleichbehandlungsgrundsatz (...)\nder Normierung unterschiedlicher Voraussetzungen für die Steuerpflicht in\nunterschiedlichen Körperschaften nicht entgegen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet\neine Gleichbehandlung nur innerhalb des jeweiligen Rechtssetzungsbereichs (vgl.\nBVerfG, Beschluss vom 10. März 1976 - 1 BvR 355/67 - BVerfGE 42, 20 <27>).\nSchließlich entfällt der für eine Aufwandsteuer verfassungsrechtlich gebotene örtliche\nBezug nicht deshalb, weil die Inhaberschaft an der - gegebenenfalls außerhalb des\nGemeindegebiets liegenden - Hauptwohnung ein Merkmal des Steuertatbestandes in\nseiner Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht ist. Die Innehabung der\nHauptwohnung wird dadurch nicht zum Gegenstand der Besteuerung, sondern zum\nAbgrenzungskriterium für eine Besteuerung der im Gemeindegebiet belegenen\nZweitwohnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 a.a.O.\nS. 349 f.).\"\n\n46\n\nVgl. BVerwG, weiteres Urteil vom 17. September 2008,\n- 9 C 13.07 -, Nr. 14 S. 7 des Urteilsabdrucks.\n\n47\n\nDieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an. Unter\nBeachtung der darin aufgezeigten Maßgaben bei der Anwendung des im Streitfall\nmaßgeblichen Satzungsrechts erfolgte die Veranlagung der Klägerin zu Recht. Die\nZweitwohnungsteuersatzung der Stadt F. stellt nach ihrem Wortlaut und Sinn für\ndie Erstwohnung keine weitergehenden Voraussetzungen etwa für die\nVerfügungsbefugnis oder die Ausstattung auf. § 2 Abs. 1 ZwStS knüpft nach seinem\nbereits genannten Wortlaut für den Begriff der Zweitwohnung in lit. a) und lit. b) nur\nan die dem Eigentümer oder Hauptmieter im Sinne des Melderechts dienende\nNebenwohnung, in lit. c) an das Innehaben einer neben der Hauptwohnung im\nvorgenannten Sinne zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder des der\nFamilie dienenden - weiteren - Wohnung an. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZwStS ist\nderjenige Steuerpflichtig, wer (...) eine Zweitwohnung (...) innehat. Ausdrücklich ist\nnach Satz 2 der Norm Inhaber einer solchen Zweitwohnung, dessen\nmelderechtlichen Verhältnisse diese Beurteilung bewirken oder der Inhaber einer\nsolchen im Sinne von § 2 ZwStS ist. Insoweit kommt es für die Erstwohnung nicht auf\neine rechtlich gesicherte Verfügungsmacht an, da die §§ 1, 2 Abs. 1 lit. a) bis c),\nund 3 ZwStS allein die Inhaberschaft einer Zweitwohnung zur Voraussetzung des\nSteuertatbestandes machen. Auch ist keine bestimmte Mindestausstattung der\nRäumlichkeit(en) - wie etwa eine Kochnische oder Küche oder Toilette bzw. ein Bad -\nnotwendig. Die Satzungsbestimmungen stellen damit zulässigerweise vordringlich\nauf die melderechtlichen Voraussetzungen ab. Diesen melderechtlichen Bezug hat\nauch das BVerfG in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 und\n1 BvR 2627/03 -, nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Danach darf die\nZweitwohnungsteuer nicht für Wohnungen erhoben werden, die eine verheiratetet\nund nicht dauernd getrennt lebende Person aus beruflichen Gründen innehat und\nvorwiegend nutzt, solange deren eheliche Wohnung die Hauptwohnung ist und sich\naußerhalb des Stadtgebietes befindet; dies stellt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1\nGG dar.\n\n48\n\nVgl. BVerfG, BVerfGE 114, S. 316 ff, 333 ff.\n\n49\n\nDeshalb besteht an der (Zweit-)Wohnungseigenschaft eines Zimmers in einem\netwaig bezogenen Studentenwohnheim kein Zweifel.\n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2006\n- 14 B 11/06 -, S. 4 des amtlichen Abdrucks; und Beschluss vom 12. Juni 2006 -\n 14 E 1045/05 -, S. 4 des amtlichen Abdrucks.\n\n51\n\nDeshalb ist es unerheblich, ob die Klägerin als Studierende mit einem im\nelterlichen Haushalt zur Verfügung gestellten Zimmer über keine Zweitwohnung\nverfügt sowie ob sie wirtschaftlich nicht besonders leistungsfähig ist. Ihr Einwand, die\nZweitwohnungsteuer treffe Bafög-Empfänger sozialstaatswidrig, greift nicht. Das folgt\naus den aufgezeigten Maßgaben des Aufwandsteuerbegriffs, für den unerheblich ist,\nwelche Person letztlich die für den betriebenen Aufwand erforderlichen finanziellen\nMittel aufbringt. Die Steuer ist auch nicht umweltwidrig. Denn ist es nicht zwingend\nnotwendig, um der Zweitwohnungsteuer zu entgehen, aus beruflichen Gründen oder\nzu Ausbildungs- oder Studienzwecken keinerlei Wohnung in F. zu nehmen und\nzur Arbeits- oder Ausbildungstätigkeit nach F. mit dem PKW zu fahren. Es bleibt\nnoch die Möglichkeit, sich nach dem tatsächlichen überwiegenden Aufenthalt in F.\nmit Hauptwohnsitz anzumelden oder aber auf öffentliche Verkehrsmittel für die\nPendlerfahrten zurückzugreifen.\n\n52\n\nDie Erhebung der Zweitwohnungsteuer verstößt auch nicht gegen die von Art. 3\nAbs. 1 GG geforderte Gleichheit im Belastungserfolg. Der Gleichheitssatz verlangt für\ndas Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch eine Steuervorschrift rechtlich und\ntatsächlich gleich belastet werden. Verfehlt die rechtliche Ausgestaltung des\nErhebungsverfahrens die Gleichheit im Belastungserfolg, liegt eine Rechtsverletzung\nvor. Eine Steuer hat als Gemeinlast nämlich alle zu treffen, die den Steuertatbestand\nerfüllen. Allerdings führen nicht bereits immer wieder auftauchende Vollzugsmängel\nzu einem strukturellen Belastungserfolgsdefizit. Das ist erst der Fall, wenn dies seine\nUrsache in Regelungen des Erhebungsverfahrens hat, die der Normgeber bewusst\nzu verantworten hat. Eine Steuerbelastung, die nahezu allein auf der\nErklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen beruht, weil die Erhebungsregelungen\nKontrollen weitgehend ausschließen, trifft nicht mehr alle. Wird eine Steuer nicht an\nder Quelle erhoben, hängt die Festsetzung von der Erklärung des Steuerpflichtigen\nab, was die Anforderungen an die Steuerehrlichkeit erhöht. Die Deklaration des\nSteuerpflichtigen muss dann durch eine Verifikation der Behörde im Rahmen\ngewöhnlicher Verwaltungsabläufe im Massenverfahren ohne übermäßigen\nErmittlungsaufwand ergänzt werden.\n\n53\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991, - 2 BvR 1493/889 -, BVerfGE 84,\nS. 239, 271 - 273;\nUrteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, BVerfGE 110, S. 94, 112 - 116.; Urteil des\nerkennenden Gerichts vom 5. Dezember 2002\n- 16 K 3699/01 -, Seite 23 bis 25 des Abdrucks.\n\n54\n\nVon diesen Maßstäben ausgehend unterliegt die maßgeblichen\nZweitwohnungsteuersatzung der Stadt F. vom 29. März 2003 keinen rechtlichen\nBedenken. Neben der in § 9 ZwStS geforderten Steuererklärung des\nSteuerpflichtigen bestimmt § 11 ZwStS eine Mitwirkungspflicht des Grundstücks- und\nWohnungseigentümers. Danach sind Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer\nund Wohnungsgeber bzw. Vermieter von Campingplatz-Stellplätzen auf Anfrage zur\nMitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und zur Mitteilung aller für die\nSteuererhebung erforderlichen Tatbestände verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Satz 3 KAG\nNRW i.V.m. § 93 AO). Ferner hat der Beklagte bereits im Verwaltungsverfahren\ndarauf hingewiesen, dass zeitlich nach dem Urteil des erkennenden Gerichts vom\n5. Dezember 2002 - 16 K 3699/01 - zur früheren Zweitwohnungsteuersatzung der\nStadt F. vom 25. Oktober 2000 und der damaligen Verwaltungspraxis zur\nErmittlung der Steuerpflichtigen vom Außendienst umfangreiche Kontrollen z.B.\nhinsichtlich des Abgleichs aller in Studentenunterkünften Wohnenden erfolgt sind. An\ndieser vom Beklagten mitgeteilten geänderten Verwaltungspraxis besteht für die mit\nder Materie Zweitwohnungsteuer befasste Kammer auch mit Blick auf die in\nParallelverfahren ersichtliche Erhebungspraxis kein Anlass zu zweifeln. Insoweit wird\ndas von der Satzung normierte Deklarationsprinzip durch ein Verifikationsprinzip auf\nder Vollzugsebene ergänzt, das bei den Wohnungsgebern ansetzt und durch Vor-\nOrt-Ermittlungen begleitet wird. \n\n55\n\nVgl. bereits Urteil der Kammer vom 15. Juli 2008\n- 18 K 3101/07 -.\n\n56\n\nDie Klägerin war im Zeitraum der Besteuerung vom 1. Januar bis zum 31.\nDezember 2003 ihren eigenen Angaben zufolge als Mieterin der Wohnung in der\n\"D1.----------straße 18\" Inhaberin einer Zweitwohnung im F2. Stadtgebiet. Damit\nhat sie den Steuertatbestand des \"Innehaben(s) einer Zweitwohnung\" erfüllt, die sie\nneben der formalen Meldung als Nebenwohnung auch tatsächlich zu Wohnzwecken\ngenutzt hat. Damit erfüllte sie in dem in Rede stehenden Veranlagungszeitraum den\nSteuertatbestand. \n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008,\n- 9 C 17.07 -, KStZ 2009, S. 16, 18; BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 41/95 -\nNVwZ-RR S. 331.\n\n58\n\nSchließlich ist die Berechnung und Festsetzung der Steuer nicht zu\nbeanstanden. Ausgehend von einer von der Klägerin selbst angegebenen\nmonatlichen Nettokaltmiete über 253,00 EUR hat der Beklagte gemäß § 5 Abs. 1\nSatz 1 und 2 ZwStS bei einem Steuersatz von 10 vom Hundert (§ 6 ZwStS) auf\n(abgerundet, § 10 Abs. 2 Satz 1 ZwStS) 303,00 EUR festgesetzt. \n\n59\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n60\n\nMangels eines Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin kann auch der weitere\nKlageantrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für\nnotwendig zu erklären, keinen Erfolg haben.\n\n61\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.\nden §§708 Nr. 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242238","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-10/18-k-3599-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 855","ref_norm":"855","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242238","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242238","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-10/18-k-3599-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242238","retrieved":"2026-07-09 02:05:51.111482+00:00"}}