{"status":"available","doknr":"OLD242237","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0310.18K3236.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-03-10","aktenzeichen":"18 K 3236/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDie Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder\nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht\ndie Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin meldete sich zum 00.00.0000 an ihrem Studienort C.\nan, und zwar nach dem vorliegenden Melderegisterauszug bis zum 1. Februar\n2007 mit\nNebenwohnsitz unter der Anschrift \"T. . 9\", vom 1. Februar 2007 bis\nzum 21. Mai 2007 mit Nebenwohnsitz unter dem Anschrift \"T. . 4\" und\nab dem 21. Mai 2007 mit Hauptwohnsitz unter der letztgenannten Anschrift. In\nihren auf schriftliche Nachfrage der Beklagten überreichten \"Erklärungen zur\nZweitwohnungssteuer\" vom 29. Juli 2007 gab die Klägerin in Bezug auf die\nWohnung \"T. . 9\" an, Mitmieterin der 62 qm großen Wohnung gewesen\nzu sein; die Nettokaltmiete habe bei 345,00 EUR gelegen und sei durch zwei\nPersonen zu teilen, so dass ihr Anteil 172,50 EUR betragen habe. Bei der\nnachfolgenden, ca. 38 qm großen Wohnung \"T. . 4\" sei sie\nAlleinmieterin; die Nettokaltmiete betrage 225,00 EUR. Mit Hauptwohnsitz war\ndie Klägerin bis zum 21. Mai 2007 bei ihren Eltern in E. gemeldet.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 10. August 2007 setzte die Beklagte gegenüber der\nKlägerin hinsichtlich der Wohnung \"T. . 9\" für den Zeitraum 1. Juli 2006\nbis 31. Dezember 2006 Zweitwohnungsteuern über 123,84 und vom 1. Januar\n2007 bis 31. Januar 2007 über 20,64 EUR, insgesamt mithin über 144,48\nEUR fest. Dabei legte sie auf einen Nettokaltmietenanteil von 172,00 EUR\neinen Steuersatz von 12 vom Hundert zu Grunde.\n\n4\n\nMit weiterem Bescheid vom 17. August 2007 setzte die Beklagte\nhinsichtlich der Wohnung \"T. . 4\" für den Zeitraum 1. Februar 2007 bis\n31. Mai 2007 Zweitwohnungsteuern in Höhe von 108,00 EUR fest.\n\n5\n\nGegen diese beiden Bescheide erhob die Klägerin am 22. August und am\n10. September 2007 Widerspruch. Zur Begründung trug sie unter Hinweis auf\ndie Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1983\nzunächst vor, dass die Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungsteuer damals unter\nanderem mit einer besonderen Leistungsfähigkeit der Inhaber einer\nZweitwohnung begründet worden sei, die indessen bei Studierenden, mithin\nauch bei ihr, gerade nicht gegeben sei. Sie sei aufgrund ihrer finanziellen\nMittel nicht in der Lage, die Zweitwohnungsteuer aufzubringen. Die\nZweitwohnungsteuerbescheide der Beklagten seien zudem rechtswidrig, weil\ndarin die Angabe einer Rechtsgrundlage für die Steuererhebung fehle. Ferner\nbezweifle sie die Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungsteuersatzung der\nBeklagten, weil diese keine Regelungen und Hinweise auf\nSteuerermäßigungen oder Erlassmöglichkeiten enthalte. Letztlich könnten\nsich die Steuerbescheide auf keine tragfähige Rechtsgrundlage stützen, da\ndie Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten die rechtlichen\nVoraussetzungen für eine steuerliche Heranziehung nicht vollständig regelten\nund eine verfassungskonforme Behebung dieses Mangels durch Auslegung\nder Satzung zu Lasten des Personenkreises, dem sie angehöre, die\nverfassungsrechtlich vorgegebenen Grenzen der steuerlichen\nTypisierungsfreiheit überschreite. Hierzu gab die Klägerin im Folgenden\nPassagen aus dem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 29. Januar\n2007 (6 B 11579/06) wieder.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2007 wies die Beklagte den\nWiderspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin sei nach ihren eigenen\nAngaben ab dem 1. Juni 2006 Mitmieterin der Wohnung \"T. . 9\" und ab\ndem 1. Februar 2007 Mieterin der Wohnung \"T. . 4\" gewesen. Für\ndiese von ihr tatsächlich bewohnten Wohnungen habe sie sich ab dem 12.\nJuni 2006 mit Nebenwohnsitz in dem hier in Rede stehenden Zeitraum\nangemeldet mit der Folge, dass sie als Inhaberin eine Zweitwohnung im\nSinne der Satzung zur Zweitwohnungsteuer zu veranlagen gewesen sei. Den\nbeiden Veranlagungsbescheiden sei zudem jeweils ein \"Beiblatt zum\nZweitwohnungsteuerbescheid\" beigefügt gewesen, das neben umfassenden\nErläuterungen zur Besteuerung die Bezeichnung der Rechtsgrundlage\nenthalten habe.\n\n7\n\nIn dem Widerspruchsbescheid lehnte die Beklagte zugleich die von der\nKlägerin gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sowie in einem\nweiteren Bescheid vom 16. Oktober 2007 ebenfalls gestellte Erlassanträge\nab.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 7. November 2007 die vorliegende Klage erhoben. Zu\nderen Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem\nVerwaltungsverfahren und verweist ferner auf zwei Verfassungsbeschwerden,\ndie derzeit anhängig seien.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt (sinngemäß),\n\n10\n\ndie Zweitwohnungssteuerbescheide der Beklagten vom\n10. August 2007 und vom 17. August 2007 sowie den Widerspruchsbescheid\nvom 16. Oktober 2007 aufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung bezieht sie sich zunächst im Wesentlichen auf den\nWiderspruchsbescheid. Zu den beiden angeführten Verfassungsbeschwerden\nträgt sie im Übrigen vor, dass es sich um bereits abgeschlossene Verfahren\nhandele, bei denen es um die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf das\nInnnehaben einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht\ndauernd getrennt lebenden Verheirateten gegangen sei, dessen Ehewohnung\nsich in einer anderen Gemeinde befunden habe. Eine derartige\nFallkonstellation liege bei der Klägerin nicht vor.\n\n14\n\nDas zugehörige, auf Aussetzung der Vollziehung gerichtete Eilverfahren 2\nL 993/07 ist durch Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags vom 13.\nNovember 2007 beendet worden.\n\n15\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer\nmündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\ndie Gerichtsakten 18 K 3236/07 und 2 L 993/07 sowie den beigezogenen\nVerwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDas Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne\nmündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n19\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. \n\n20\n\nDie Zweitwohnungsteuerbescheide der Beklagten vom 10. und 17. August\n2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2007 sind\nrechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113\nAbs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise\ngegenüber der Klägerin Zweitwohnungsteuern für den Zeitraum vom 1. Juli\n2006 bis 31. Januar 2007 in Höhe von insgesamt 144,48 EUR für ihre\nC1. Zweitwohnung in der \"T. . 9\" und ab\n1. Februar 2007 bis 31. Mai 2007 in Höhe von 108,00 EUR für ihre\nnachfolgende C1. Zweitwohnung in der \"T. . 4\" festgesetzt.\n\n21\n\nErmächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Zweitwohnungsteuern\nist § 7 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung der\nZweitwohnungsteuer in der Stadt C. (Zweitwohnungsteuersatzung) -\nZwStS - vom 18. Dezember 2003 in der Fassung der Änderungssatzung vom\n12. Mai 2006. \n\n22\n\nIm Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin ist zunächst festzuhalten,\ndass die Zweitwohnungsteuerbescheide nicht formell rechtswidrig sind. Ein\nbeachtlicher Verstoß gegen die aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. B) KAG NRW i.V.m.\n§ 121 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) folgende Begründungspflicht liegt\nnicht vor. Zwar gehört zu einer Begründung grundsätzlich auch die Angabe\nder Rechtsgrundlage, doch ist diese bereits hinreichend deutlich den\nBeiblättern zu den Zweitwohnungsteuerbescheiden zu entnehmen. Darüber\nhinaus hat die Beklagte die einschlägigen Satzungsregelungen auch im\nWiderspruchsbescheid vom 16. Oktober 2007 bezeichnet, wodurch selbst ein\netwaiger Mangel jedenfalls geheilt wäre (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG\nNRW i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO.)\n\n23\n\nIn der Sache selbst erhebt die Stadt C. nach den oben genannten\nRegelungen eine Zweitwohnungsteuer für das Innehaben einer\nZweitwohnung im Stadtgebiet, die durch Bescheid festgesetzt wird. \n\n24\n\nDiese Satzungsbestimmungen verstoßen nicht gegen höherrangiges\nRecht.\n\n25\n\nEs besteht kein Anlass, an der inhaltlichen Bestimmtheit der\nZweitwohnungsteuersatzung zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für den\nZweitwohnungsbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS. Danach ist\nZweitwohnung jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die - lit. a) - dem\nEigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des\nMeldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient, - lit. b) - der\nEigentümer oder Hauptmieter unmittelbar oder mittelbar einem Dritten\nentgeltlich oder unentgeltlich überlässt und die diesem als Nebenwohnung im\nvorgenannten Sinne dient, oder die - lit. c) Satz 1 - jemand neben seiner\nHauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder\ndes persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. Wohnung im Sinne\ndieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder\nSchlafen benutzt oder zu diesem Zwecke vorgehalten wird, § 2 Abs. 3 ZwStS.\nEine Wohnung dient nach § 2 Abs. 4 ZwStS als Nebenwohnung im Sinne des\nnordrhein-westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit\nNebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird (Satz 1), oder, sofern sie\nvon einer Person bewohnt wird, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist,\nwenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung in C. zu\nmelden hätte (Satz 2). \n\n26\n\nDer \"Zweitcharakter\" einer Wohnung bestimmt sich in\nverfassungsrechtlich unbedenklicher Weise unter Anknüpfung an das\nMelderecht,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008,\n- 9 C 17/07 -, KStZ 2009, S. 16, 17; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni\n2006, - 14 E 1045/05 -, Seite 3 f. des Abdrucks; BFH, Urteil vom 5. März 1997\n- II R 41/95 -, NVwZ-RR 1998, S. 331,\n\n28\n\ngemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS danach, dass die Wohnung entweder\ndem Eigentümer oder Hauptmieter selbst - lit. a) - oder einer dritten Person,\nder die Wohnung vom Eigentümer oder Hauptmieter überlassen wird - lit. b) -,\nals Nebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes\ndient (vgl. § 2 Abs. 4 ZwStS). Damit hat der Satzungsgeber für das\n\"Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet\" (vgl. § 1 Abs. 1 ZwStS) zwei\nVoraussetzungen aufgestellt: Es muss eine als Nebenwohnung dienende\nWohnung vorhanden sein, die von einer dort mit Nebenwohnsitz gemeldeten\noder entsprechend meldepflichtigen Person auch tatsächlich bewohnt wird.\nDenn § 2 Abs. 3 ZwStS stellt übereinstimmend mit § 15 Satz 1 MG NRW\nausdrücklich auf die tatsächliche Schlaf- oder Wohnnutzung ab. Der weitere\nZusatz in\n§ 2 Abs. 3 ZwStS \"oder zu diesem Zweck vorgehalten wird\" beinhaltet\ninsoweit keine darüber hinausgehende rechtliche Komponente. \n\n29\n\nNach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) - wie\nauch nach § 16 Abs. 1 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen\n(MG NRW) - ist in Fällen, in denen ein Einwohner mehrere Wohnungen im\nInland hat, eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung. Dies ist die\nvorwiegend benutzte, vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG und § 16 Abs. 2 Satz 1\nMG NRW. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die vorwiegende\nBenutzung wegen des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Aufenthalt\nund Wohnungsbenutzung dort anzunehmen, an welchem Ort sich der\nEinwohner am häufigsten aufhält. Zur Bestimmung ist eine rein quantitative\nBerechnung durch Gegenüberstellen der Nutzungszeiten ohne gewichtende\nAspekte geboten.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991\n- 1 C 24/90 -, BVerwGE 89, S. 110 ff,\n115, m.w.N.\n\n31\n\nDer in § 4 Abs. 1 Satz 1 ZwStS normierte Steuermaßstab der\n\"Nettokaltmiete\" ist ein zulässiger und unterliegt keinen rechtlichen\nBedenken.\n\n32\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 4. April 2006 - 4 N 04.2798 -, BayVBl. 2006,\nS. 500, 503, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 6. Mai 2008 - 18 K 3320/07 -,\nSeite 8 f. des Abdrucks.\n\n33\n\nDie durch eine Zweitwohnungsteuersatzung angeordnete Steuererhebung\nstellt sich als zulässige örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a\ndes Grundgesetzes (GG) dar. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in\nseinem Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 14.07 - zur grundsätzlichen\nZweitwohnungsteuerpflicht von Studierenden in der Hansestadt Rostock\nentschieden: \n\n34\n\n\"Die Zweitwohnungsteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105\nAbs. 2a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der\nVerwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum\nAusdruck kommt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2\nBvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <346>). Das Innehaben einer weiteren\nWohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der\nHauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung\nvon finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche\nLeistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Es handelt sich dabei um einen\nSachverhalt, der sich einerseits von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung\nunterscheidet, die keinen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen\nLebensbedarfs hinausgehenden Aufwand gemäß Art. 15 Abs. 2 GG darstellt\n(vgl. Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 8 C 107.89 - Buchholz 11\nArt. 105 GG Nr. 17 S. 5), andererseits aber keineswegs eine besonders\naufwändige, luxuriöse Einkommensverwendung voraussetzt. Die Steuerpflicht\nhängt nicht davon ab, dass die im Aufwand für eine Zweitwohnung zum\nAusdruck gebrachte Leistungsfähigkeit im konkreten Fall tatsächlich vorliegt.\nAusschlaggebendes Merkmal ist vielmehr der Konsum in Form eines\näußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet\nwerden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und\nIndikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf\nankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen\nZwecken er des Näheren dient. Ob der Aufwand im Einzelfall die\nLeistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (so\nausdrücklich BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1982 a.a.O. S. 348 und\nvom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 - BVerfGE 114, 316\n<334>).\n\n35\n\nHiernach ist zwar die Erwägung des Berufungsgerichts nicht mit\nBundesrecht vereinbar, ein steuerbarer Aufwand im Sinne des Art. 105\nAbs. 2a Satz 1 GG liege nur dann vor, wenn neben der Zweitwohnung auch\neine Erstwohnung innegehabt werde. Bundesrechtlich kommt es nur darauf\nan, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des\npersönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird. Das ist regelmäßig der Fall,\nwenn ein Steuerpflichtiger die Erstwohnung als Hauptwohnung angemeldet\nhat. Damit erklärt der Steuerpflichtige, dass er die Erstwohnung vorwiegend\nbenutzt (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG). Dies indiziert wiederum, dass dort\nauch typischerweise das allgemeine Wohnbedürfnis abgedeckt wird. Denn es\nist im Allgemeinen nicht davon auszugehen, dass jemand eine Wohnung\nvorwiegend benutzt, die das allgemeine Wohnbedürfnis nicht befriedigt, und\nnicht die ihm zur Verfügung stehende weitere Wohnung, welche die\nVoraussetzungen dafür bietet. Wird somit das menschliche Grundbedürfnis\n\"Wohnen\" bereits in der als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung\ngedeckt, stellt das Innehaben einer weiteren Wohnung einen zusätzlichen\nAufwand dar, der typischerweise eine besondere wirtschaftliche\nLeistungsfähigkeit indiziert (vgl. Urteil vom 29. November 1991 a.a.O.). Daher\nist für die Erfüllung des Aufwandsbegriffs bundesrechtlich unerheblich, ob das\nGrundbedürfnis Wohnen in einer als Hauptwohnung angemeldeten\nErstwohnung dadurch erfüllt wird, dass der Steuerpflichtige über den\nentsprechenden Wohnraum in rechtlich abgesicherter Weise verfügen darf\noder diesen etwa nur als Besitzdiener (§ 855 BGB; vgl. dazu BGH, Beschluss\nvom 19.März 2008 - I ZB 56/07 _ NJW 2008, 1959 f. m.w.N.) nutzt, ob es sich\num eine abgeschlossene Wohnung, nur ein Zimmer - wie hier ein ehemaliges\nKinderzimmer im elterlichen Haus - oder gar nur eine \"Mitwohnmöglichkeit\"\nhandelt oder ob der Wohnraum in der elterlichen Wohnung lediglich als Teil\nder Unterhaltsleistungen seitens der Eltern genutzt wird. Entscheidend ist,\ndass das menschliche Grundbedürfnis Wohnen bereits in der \"Erstwohnung\"\nabgedeckt wird.\n\n36\n\nAuf die (...) Erwägung des Berufungsgerichts, Studierenden, die (...)\nLeistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhielten, könnten\ngenerell nicht zur Zahlung von Zweitwohnungssteuer verpflichtet werden,\nkommt es (...) nicht mehr an. Daher weist der Senat insoweit lediglich zur\nKlarstellung auf Folgendes hin:\n\n37\n\nGegenstand der Zweitwohnungssteuerpflicht ist der besondere Aufwand,\nder in Gestalt des Innehabens einer weiteren Wohnung neben der\nErstwohnung (Hauptwohnung) betrieben, und nicht das Einkommen, das\nhierfür eingesetzt wird. Wie bereits ausgeführt, ist ausschlaggebendes\nMerkmal der äußere Tatbestand des Konsums als Ausdruck und Indikator\nwirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, nicht die konkrete Leistungsfähigkeit des\neinzelnen Steuerpflichtigen. Am Vorliegen eines besonderen Aufwandes im\nSinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ändert nichts, wenn der\nSteuerpflichtige mit der Innehabung einer Zweitwohnung \"über seine\nVerhältnisse lebt\", die Mittel hierfür von anderen erhält oder ihm die Wohnung\netwa von Verwandten unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird (vgl. BVerfG,\nBeschluss vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 347 ff.). Angesichts der\nverfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG kann\nauch keine Rede davon sein, dass eine an den besonderen Aufwand der\nInnehabung einer Zweitwohnung anknüpfende Besteuerung gegen den\nGleichheitssatz oder das Sozialstaatsprinzip verstoßen könnte. Das schließt\nnicht aus, eine im Einzelfall fehlende Leistungsfähigkeit etwa im Wege eines\nErlasses aus Billigkeitsgründen (§§ 163, 227 AO) oder einer Stundung (§ 222\nAO) zu berücksichtigen.\"\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008\n- 9 C 14.07 -, S. 5 f. (Rdnr. 12, 13, 16\nund 17) des Abdrucks, <juris>.\n\n39\n\nMit weiterem Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 17.07 - hat das\nBVerwG für in der Stadt Wuppertal mit Nebenwohnung gemeldete\nStudierende ferner entschieden:\n\n40\n\n\"Der Satzungsgeber kann die Zweitwohnungssteuerpflicht somit auch\nohne Rücksicht auf die einzelnen Umstände der Benutzung der\nHauptwohnung von den melderechtlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen\nabhängig machen. Bundesrecht ist nur dann verletzt, wenn selbst\nnachweislich unrichtige melderechtliche Verhältnisse für die Steuerpflicht\nmaßgebend sind. So darf mangels eines tatsächlichen Aufwands etwa nicht\nder Einwand irrelevant sein, die als Nebenwohnung gemeldete Wohnung\nwerde tatsächlich nicht genutzt. Umgekehrt kann mit Blick auf den aus Art. 3\nAbs. 1 GG folgenden Grundsatz der Besteuerungsgleichheit die Steuerpflicht\nnicht allein wegen fehlender Anmeldung eines Nebenwohnsitzes verneint\nwerden, wenn eine solche Nutzung nachweislich stattfindet. \n\n41\n\nGegen die Zweitwohnungssteuerpflicht von Studierenden kann nicht\neingewandt werden, diesen fehle typischerweise in ihrer Lebenslage die\nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit und sie hielten eine Zweitwohnung am\nStudienort nicht aus Gründen besonderer Leistungsfähigkeit vor, sondern weil\nihre Ausbildungssituation dies erfordere. Damit wird verkannt, dass die\nAufwandbesteuerung nicht an die individuelle Leistungsfähigkeit anknüpft.\nWird ein besonderer Aufwand betrieben, darf Aufwandsteuer erhoben\nwerden, gleichgültig von wem und mit welchen Mitteln dieser Aufwand\nfinanziert wird (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 347\nund vom 11. Oktober 2005, a.a.O.). Ebenso muss der Zweck, für den der\nAufwand betrieben wird, unberücksichtigt bleiben. Das Wesen der\nAufwandsteuer schließt es aus, für die Steuerpflicht auf eine wertende\nBerücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke, die dem\nAufwand zugrunde liegen, abzustellen (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember\n1983, a.a.O., S. 357).\n\n42\n\nAuch begegnet es keinen Bedenken, dass mit der Zweitwohnungssteuer\nvielfach der Zweck verfolgt wird, die Betroffenen zur Verlegung ihres\nErstwohnsitzes zu veranlassen (vgl. Beschluss vom 27. Oktober 2003\n- BVerwG 9 B 102.03 - juris Rn.5). Der Steuergesetzgeber darf mit einer\nSteuer neben dem Zweck, Einnahmen zu erzielen, auch Lenkungszwecke\naußerhalb des Steuerbereichs verfolgen, ohne dass es dazu einer\nbesonderen Normgebungskompetenz bedürfte. Voraussetzung ist nur, dass\ndadurch keine Regelungen getroffenen werden, die der Sachmaterie, auf die\nlenkend eingewirkt werden soll, widersprechen (...) oder die dem Zweck,\nSteuereinnahme zu erzielen, entgegen stehen (...). Das ist bei dem\ngenannten Lenkungszweck der Zweitwohnungssteuer nicht der Fall.\n\n43\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen\nGründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Ein eigene Sachentscheidung ist\ndem Revisionsgericht nicht möglich, weil es hierfür auf die Auslegung der\nZweitwohnungssteuersatzung der Stadt Wuppertal und damit von\nLandesrecht ankommt, die das Verwaltungsgericht bisher vor dem\nHintergrund seiner Rechtsauffassung noch nicht vorgenommen hat. Bei einer\nerneuten Entscheidung wird es zu berücksichtigen haben, dass nach den\nUrteilen des Senats vom heutigen Tag in den Verfahren 9 C 13.07 bis\n9 C 15.07 die Länder und Gemeinden, die Zweitwohnungssteuern erheben\ndürfen (vgl. im vorliegenden Fall §§ 1, 3 Kommunalabgabengesetz für das\nLand Nordrhein-Westfalen vom 21. 10.1969, GV NW S. 712 in der hier\nmaßgeblichen Fassung), nicht gehindert sind, das Vorliegen eines\nsteuerbaren Aufwands an weitere - verfassungsrechtlich nicht gebotene -\nVoraussetzungen zu knüpfen. So könnten etwa an die Erst- wie auch\nZweitwohnung gleiche Anforderungen gestellt werden. Der\nGleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG steht der Normierung\nunterschiedlicher Voraussetzungen für die Steuerpflicht in unterschiedlichen\nKörperschaften nicht entgegen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine\nGleichbehandlung nur innerhalb des jeweiligen Rechtssetzungsbereichs (vgl.\nBVerfG, Beschluss vom 10.3.1976 - 1 BvR 355/67 - BVerfGE 42, 20 <27>).\nOb die Zweitwohnungssteuersatzung des Beklagten Raum für eine solche\nAuslegung bietet, kann nicht vom Revisionsgericht entschieden werden.\"\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008\na.a.O., KStZ 2009, S. 16, 18.; zum letzten Ab-\nsatz ähnlich: Urteil vom 17. September 2008,\n- 9 C 13.07 -, Nr. 14 S. 7 des Urteilsabdrucks.\n\n45\n\nZudem hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September\n2008\n- 9 C 13.07 - hinsichtlich der Anforderungen an die Erst- und Zweitwohnung\nnach dem Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern hinsichtlich der\nZweitwohnungsteuersatzung für die Hansestadt Rostock entscheiden:\n\n46\n\n\"(...) In diesem Sinne macht die Zweitwohnungssteuersatzung des\nBeklagten in ihrer Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht die\nSteuerpflicht \"überschießend\" davon abhängig, dass nicht nur eine als\nHauptwohnung angemeldete Erstwohnung vorhanden ist, sondern dass der\nSteuerpflichtige darüber hinaus Inhaber dieser Erstwohnung mit eigener\nVerfügungsbefugnis sein muss. Dies verstößt nicht gegen den\nGleichheitssatz. Der Satzungsgeber kann zugunsten der Steuerpflichtigen\ndavon ausgehen, dass die im besonderen Aufwand der Innehabung einer\nZweitwohnung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit typischerweise\ngeringer ist, wenn nur die Zweitwohnung, nicht jedoch die Erstwohnung im\nSinne einer Verfügungsbefugnis innegehabt wird, vielmehr dort lediglich die\ntatsächliche Möglichkeit besteht, das Grundbedürfnis Wohnen zu decken.\nAuch steht der Gleichbehandlungsgrundsatz (...) der Normierung\nunterschiedlicher Voraussetzungen für die Steuerpflicht in unterschiedlichen\nKörperschaften nicht entgegen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine\nGleichbehandlung nur innerhalb des jeweiligen Rechtssetzungsbereichs (vgl.\nBVerfG, Beschluss vom 10. März 1976 - 1 BvR 355/67 - BVerfGE 42, 20\n<27>). Schließlich entfällt der für eine Aufwandsteuer verfassungsrechtlich\ngebotene örtliche Bezug nicht deshalb, weil die Inhaberschaft an der -\n gegebenenfalls außerhalb des Gemeindegebiets liegenden - Hauptwohnung\nein Merkmal des Steuertatbestandes in seiner Auslegung durch das\nOberverwaltungsgericht ist. Die Innehabung der Hauptwohnung wird dadurch\nnicht zum Gegenstand der Besteuerung, sondern zum Abgrenzungskriterium\nfür eine Besteuerung der im Gemeindegebiet belegenen Zweitwohnung (vgl.\nBVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 a.a.O. S. 349 f.).\"\n\n47\n\nVgl. BVerwG, weiteres Urteil vom 17. September 2008,\n- 9 C 13.07 -, Nr. 14 S. 7 des Urteilsabdrucks.\n\n48\n\nDieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an. Unter\nBeachtung dieser Maßgaben bei der Anwendung des im Streitfall\nmaßgeblichen Satzungsrechts erfolgte die Veranlagung der Klägerin zu\nRecht. Die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt C. stellt nach ihrem\nWortlaut und Sinn für die Erstwohnung neben dem melderechtlichen Bezug\nkeine weitergehenden Voraussetzungen etwa an die Verfügungsbefugnis\noder die Ausstattung auf. § 2 Abs. 1 ZwStS knüpft nach seinem bereits\ngenannten Wortlaut für den Begriff der Zweitwohnung in lit. a) und lit. b) nur\nan die dem Eigentümer oder Hauptmieter im Sinne des Melderechts dienende\nNebenwohnung, in lit. c) an das Innehaben einer neben der Hauptwohnung\nim vorgenannten Sinne zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder\nder der Familie dienenden - weiteren - Wohnung an. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1\nZwStS ist steuerpflichtig, wer (...) eine Zweitwohnung (...) innehat.\nAusdrücklich ist nach Satz 2 der Norm Inhaber einer solchen Zweitwohnung,\ndessen melderechtlichen Verhältnisse diese Beurteilung bewirken oder der\nInhaber einer solchen im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. c) ist. § 2 Abs. 3 ZwStS\ndefiniert Wohnung als jeden umschlossene Raum, der zum Wohnen oder\nSchlafen benutzt oder zu diesem Zwecke vorgehalten wird. Insoweit kommt\nes für die Erstwohnung nicht auf eine rechtlich gesicherte Verfügungsmacht\nan, da die §§ 1, 2 Abs. 1 lit. a) bis c), und 3 ZwStS allein die Inhaberschaft\neiner Zweitwohnung zur Voraussetzung des Steuertatbestandes machen.\nAuch ist keine bestimmte Mindestausstattung der Räumlichkeit(en) - wie etwa\neine Kochnische oder Küche oder Toilette bzw. ein Bad - notwendig. Die\nSatzungsbestimmungen stellen damit zulässigerweise vordringlich auf die\nmelderechtlichen Voraussetzungen ab. Diesen melderechtlichen Bezug hat\nauch das BVerfG in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2005, -\n 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 -, nicht grundsätzlich in Frage gestellt.\nDanach darf die Zweitwohnungsteuer nicht für Wohnungen erhoben werden,\ndie eine verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Person aus\nberuflichen Gründen innehat und vorwiegend nutzt, solange deren eheliche\nWohnung die Hauptwohnung ist und sich außerhalb des Stadtgebietes\nbefindet; dies stellt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG dar.\n\n49\n\nVgl. BVerfG, BVerfGE 114, S. 316 ff, 333 ff.\n\n50\n\nDeshalb besteht auch an der (Zweit-)Wohnungseigenschaft eines\nZimmers in einem etwaig bezogenen Studentenwohnheim kein Zweifel.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2006\n- 14 B 11/06 -, S. 4 des amtlichen Abdrucks; und Beschluss vom 12. Juni\n2006 - 14 E 1045/05 -, S. 4 des amtlichen Abdrucks.\n\n52\n\nAngesichts dessen dringt die Klägerin nicht mit ihren Einwänden durch,\nals Studierende mit einem im elterlichen Haushalt zur Verfügung gestellten\nZimmer über keine Zweitwohnung zu verfügen sowie wirtschaftlich nicht\nbesonders leistungsfähig bzw. von ihren Eltern abhängig zu sein. \n\n53\n\nDie Klägerin hat nach den vorliegenden melderechtlichen Unterlagen\n(Melderegisterauszug) sowie ihren eigenen Angaben vom 1. Juli 2006 bis\nzum 31. Januar 2007 in ihrer C1. Wohnung in der \"T. . 9\" und\nnach einem Umzug innerhalb des Stadtgebietes ab dem 1. Februar 2007 in\nder Wohnung \"T. . 4\" gewohnt, für die sie bis zum 21. Mai 2007 jeweils\nmit Nebenwohnsitz gemeldet war. Damit erfüllte sie in dem hier in Rede\nstehenden Veranlagungszeitraum den Steuertatbestand.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 17.07 -, KStZ 2009,\nS. 16 , 18; BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 41/95 -, NVwZ-RR S. 331.\n\n55\n\nAus § 6 Abs. 3 ZwStS folgt insoweit, dass die Steuerpflicht trotz der\nAbmeldung des Nebenwohnsitzes \"T. . 4\" zum 21. Mai 2007 bzw. der\nAnmeldung als Hauptwohnsitz erst mit Ablauf des Kalendermonats, mithin am\n31. Mai 2007, endete.\n\n56\n\nIm Übrigen kann dahinstehen, ob sich die Klägerin während des\nVeranlagungszeitraums angesichts ihrer Aufenthaltszeiten in C. bzw. im\nelterlichen Haus in E. tatsächlich an ihrem Studienort mit Hauptwohnsitz\nhätte anmelden müssen. Denn gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) des\nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 40\nder Abgabenordnung (AO) ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein\nVerhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil\nerfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot - hier die\nMeldevorschriften - oder gegen die guten Sitten verstößt. \n\n57\n\nDie Klägerin kann sich gegen die Zweitwohnungsteuerpflicht im Übrigen\nnicht auf den genannten Beschluss des BVerfG berufen. Zunächst kann\ndahinstehen, ob die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt C. in ihrer\nursprünglichen Fassung deshalb teilweise nichtig war, weil sie die Vorgaben\ndieser Rechtsprechung des BVerfG nicht ausdrücklich umsetzte und\nberufstätige Eheleute, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Stadtgebietes\nhatten, nicht von der Steuerpflicht ausnahm. Aus diesem Grund war die\nZweitwohnungsteuersatzung der Stadt C. nicht insgesamt nichtig. Zum\neinen bedurfte es keiner ausdrücklichen Ausnahmeregelung von der\nZweitwohnungsteuerpflicht jedenfalls bei Satzungen, die - wie vorliegend - bis\nzum Bekanntwerden der Entscheidung des BVerfG erlassen worden waren.\nDie Satzungsbestimmungen ließen sich geltungserhaltend dahin auslegen,\ndass diese nicht das Innehaben von Erwerbszweitwohnungen von\nVerheirateten erfassten, die nicht dauernd von ihrer Familie getrennt\nlebten.\n\n58\n\nVgl. OVG Schleswig, Urteil vom 21. Mai 2008\n- 2 LB 1/08 -, NVwZ-RR 2008, S. 816 f.; BayVGH, Beschluss vom 8. Juni\n2007 - 4 ZB 07.899 -, Juris.\n\n59\n\nZudem hat die Stadt C. die genannten Vorgaben durch die Erste\nÄnderungssatzung zur Zweitwohnungsteuersatzung vom 12. Mai 2006\nrückwirkend umgesetzt und berufstätige Eheleute mit Hauptwohnsitz\naußerhalb des Stadtgebietes mit Wirkung zum 1. Januar 2004 von der\nSteuerpflicht ausgenommen. \n\n60\n\nAls unverheirateter Studierender steht der Klägerin das Grundrecht auf\nSchutz der Ehe des Weiteren nicht zur Seite. Die Besteuerung greift auch\nnicht rechtswidrig in ihr Grundrecht auf familiäres Zusammenleben ein. Sie\nwar im Gegensatz zu Verheirateten mit einer aus beruflichen Gründen\ngehaltenen Nebenwohnung außerhalb ihres Ortes des Hauptwohnsitzes auch\nnicht aus zwingenden Gründen des Melderechts gehalten, ihre\nNebenwohnung am Ort ihres Studiums anzumelden. Denn im Unterschied zu\ndieser Personengruppe greift keine § 16 Abs. 2 Satz 2 des Meldegesetzes für\ndas Land Nordrhein-Westfalen vergleichbare Bestimmung, die unabhängig\nvon den tatsächlichen Aufenthaltszeiten nur einen einzigen Hauptwohnsitz für\nunverheiratete Studierende anordnet. Nicht der Tatbestand eines - angesichts\nder Ausbildung an einem anderen Ort als dem ihrer Familie gelockerten -\nZusammenlebens mit ihren Eltern führt zur Besteuerung, sondern - wie in\nallen sonstigen Fällen der Meldung eines Nebenwohnsitzes auch - diese\nTatsache als solche sowie der im Vergleich zum Hauptwohnsitz nicht\nüberwiegende Aufenthalt dort. Insoweit führen im Falle der Klägerin keine\nzwingenden Vorgaben des Melderechts zu einer Anmeldung an ihrem\nStudienort mit Nebenwohnsitz, weshalb eine Diskriminierung der Familie\nausscheidet. \n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2008\n- 14 A 2434/08 -, Seite 3 des Abdrucks.\n\n62\n\nDer vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich auch deshalb von dem\nvom BVerfG entschiedenen, weil die Inanspruchnahme einer Zweitwohnung\nhier allenfalls opportun oder wünschenswert war, nicht aber aus beruflichen\nGründen melderechtlich zwingend erforderlich.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2007\n- 14 A 2608/05 -, ZKF 2007, S. 186.\n\n64\n\nSoweit die Klägerin ferner Bedenken gegen die Satzung geltend macht,\nweil diese keine Regelungen und Hinweise auf Steuerermäßigungen oder\nErlassmöglichkeiten enthalte, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die §§ 1\nAbs. 2, 2 Abs. 5 ZwStS jedenfalls Ausnahmen von der Steuerpflicht\nausdrücklich vorsehen. Zum anderen ergibt sich bereits aus der von der\nKlägerin selbst bezeichneten Entscheidung des BVerfG,\n\n65\n\nvgl. Beschluss vom 6. Dezember 1983\n- 2 BvR 1275/79 - , BVerfGE 65, 325 ff., S. 357,\n\n66\n\ndass es dem Satzungsgeber unbenommen ist, unter Beachtung des\nGleichheitssatzes (weitere) Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestände\nvorzusehen. Nichts anderes gilt für Erlassmöglichkeiten. Die Aufnahme\nentsprechender Regelungen in die Satzung selbst unterliegt der\nGestaltungsfreiheit des Satzungsgebers, zumal gemäß\n§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Nr. 5 lit. a) KAG NRW diesbezüglich namentlich\ndie Vorschriften der §§ 163 und 227 AO gelten, die aus Billigkeitsgründen\nabweichende Steuerfestsetzungen bzw. Erlassmöglichkeiten vorsehen.\nHiervon hat die Klägerin im Übrigen selbst Gebrauch gemacht und\nErlassanträge gestellt, die indessen nach den vorliegenden Unterlagen -\nbislang - erfolglos geblieben sind.\n\n67\n\nDie Klägerin selbst war im Zeitraum der Besteuerung vom 1. Juli 2006 bis\nzum 31. Januar 2007 als Mitmieter der Wohnung in der \"T. . 9\" sowie\nvom\n1. Februar 2007 bis zum 21. Mai 2007 als Mieterin der Wohnung in der\n\"T. . 4\" jeweils Inhaberin einer Zweitwohnung im C1. Stadtgebiet.\nDamit hat sie den Steuertatbestand des \"Innehaben(s) einer Zweitwohnung\"\nerfüllt, die sie neben der formalen Meldung als Nebenwohnung jeweils auch\ntatsächlich zu Wohnzwecken genutzt hat. Inhaberschaft einer (Zweit-\n)Wohnung erfordert die tatsächliche wie auch rechtliche Verfügungsmacht\nüber eine solche.\n\n68\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993\n- 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, S. 43 ff.; BayVGH, Urteil vom 22. Juni 2007\n- 4 BV 06.2954 -, BayVBl. 2007, S. 724, 725.\n\n69\n\nSchließlich ist die Berechnung und Festsetzung der Steuer nicht zu\nbeanstanden. Die Beklagte ist für den Zeitraum Juli 2006 bis Januar 2007\nzutreffend von einer monatlichen Nettokaltmiete in Höhe von abgerundet (vgl.\nhierzu § 4 Abs. 3 ZwStS) 172,00 EUR und für die Monate Februar 2007 bis\nMai 2007 von 225,00 EUR ausgegangen und hat danach gemäß § 4 Abs. 1\nZwStS bei einem Steuersatz von 12 vom Hundert (§ 5 ZwStS) die\nZweitwohnungsteuer auf 144,48 EUR für die Monate Juli 2006 bis Januar\n2007 und auf 108,00 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Mai 2007\nfestgesetzt. Dass die Steuerpflicht der Klägerin nicht bereits mit der\nUmmeldung der Wohnung in der \"T. . 4\" von der Neben- zur\nHauptwohnung endete, folgt - wie bereits oben dargelegt - aus § 6 Abs. 3\nSatz 1 ZwStS.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n71\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167\nVwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242237","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-10/18-k-3236-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 855","ref_norm":"855","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242237","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242237","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-10/18-k-3236-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242237","retrieved":"2026-07-09 02:05:51.020556+00:00"}}