{"status":"available","doknr":"OLD242236","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0310.18K2622.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-03-10","aktenzeichen":"18 K 2622/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in\nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor\nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger meldet sich zum 6. September 1999 unter der Dortmunder\nAnschrift \"N. Straße 263\" mit Nebenwohnsitz an. Ausweislich des\nMelderegisterauszugs war er seit dem 6. September 1999 in N1. in der \"E.\nvon N2. Straße 40\" mit Hauptwohnsitz gemeldet. Aus der Wohnung \"N.\nStraße 263\" meldete er sich zum 7. Mai 2002 ab und zum selben Datum in der\n\"T.-------straße 5\" in Dortmund mit Hauptwohnsitz an; die Wohnung \"E. von\nN2. Straße 40\" in N1. meldete er als Nebenwohnsitz an.\n\n3\n\nIm Juni 2001 schrieb der Beklagte den Kläger unter seiner Dortmunder\nAnschrift erstmals wegen der für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer\nerforderlichen Mitwirkung an. Im November 2002 wiederholte der Beklagte dies\nunter der Dortmunder Anschrift \"T.-------straße 5\". Gleiches erfolgte erneut im\nMärz 2003 mit dem Hinweis, die Besteuerungsgrundlagen schätzten zu wollen.\n\n4\n\nNachdem der Beklagte die monatliche Nettokaltmiete für die Nebenwohnung\nauf 800,00 DM geschätzt hatte, zog er den Kläger mit\nZweitwohnungsteuerbescheid vom 18. August 2004 für die Zeit vom 1. Oktober\n1999 bis zum 31. Mai 2002 bei einer geschätzten monatlichen Nettokaltmiete von\n800,00 DM/409,03 EUR bei einer angesetzten Wohnungsgröße von 80 qm, einer\nQuadratmetermiete von 10,00 DM und einem Steuersatz von 12 vom Hundert zu\nZweitwohnungsteuern in Höhe von insgesamt 1.565,27 EUR heran.\n\n5\n\nDagegen erhob der Kläger am 8. September 2004 Widerspruch. Er machte\ngeltend: Die Schreiben aus den Jahren 2001, 2002, 2003 habe er nicht erhalten.\nDie Steuerforderung sei verjährt. Die Steuerfestsetzung gehe von falschen\nGrößen aus. Sein Appartement sei nur 38 qm groß abzüglich 3% Putz. Die reine\nWohnfläche ohne Kochnische, eingebauter Dusche und Diele betrage 28 qm; die\nmonatliche Miete 8,00 DM je Quadratmeter. Im Übrigen habe er keine\nErstwohnung. In N1. habe er nur ein Kinderzimmer in der Wohnung seiner\nMutter, wo er lediglich Gast gewesen sei. Die Wohnung in der \"N. Straße\n263\" sei seine Studentenbude gewesen.\n\n6\n\nNach den Angaben des Vermieters des Klägers gegenüber dem Beklagten\nwar der Kläger seit dem 1. September 1999 bis zum 31. Dezember 2001\nWohnungsmieter der \"T. Straße 5\" mit einer monatlichen Nettokaltmiete\nüber 225,00 DM. Daraufhin berechnete der Beklagte die Zweitwohnungsteuer\nneu. \n\n7\n\nMit Änderungsbescheid vom 18. März 2005 setzte der Beklagte gegenüber\ndem Kläger die Zweitwohnungsteuer für die Wohnung in der \"N. Straße 263\"\nfür den Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum 31. Dezember 2001 unter\nAbsetzung der Steuerforderung für das Jahr 2002 auf nunmehr 386,54 EUR\nfest.\n\n8\n\nAm 19. April 2005 erhob der Kläger dagegen Widerspruch. Er machte\ngeltend: Die Zweitwohnungsteuer treffe als Aufwandsteuer die wirtschaftliche\nLeistungsfähigkeit. Letzteres sei er als Student jedoch nicht gewesen, da er nur\netwa 600,00 EUR Unterhaltsleistungen von seinen Eltern nebst Kindergeld\nerhalten habe. Er habe keine eigenständige Hauptwohnung, sondern lediglich\neine Studentenbude, die seine Hauptwohnung gewesen sei, auch wenn er unter\nder Anschrift seiner Mutter in N1. formal mit Hauptwohnsitz gemeldet\ngewesen sei. \n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2005 wies der Beklagte den\nWiderspruch zurück. Zur Begründung führte er an: Die Zweitwohnungsteuer sei\neine zulässige örtliche Aufwandsteuer. Der Kläger erfülle den Steuertatbestand,\nda er vom 6. September 1999 bis zum 7. Mai 2002 in der \"N. Straße 263\"\nmit Nebenwohnsitz gemeldet gewesne sei. Die vierjährige Festsetzungsfrist liefe\nerst zum 31. Dezember 2006 ab. Die räumliche Beschaffenheit der Wohnungen\nsei nicht von Belang; es komme nur als die Meldung an. Die Steuerpflicht\nbestehe auch, wenn die gemeldete Zweitwohnung tatsächlich die vorwiegend\nbenutzte sei. Die Satzung sehe keine Ausnahme für wirtschaftlich nicht gut\ngestellte Steuerpflichtige vor; auch Studierende unterlägen zulässigerweise der\nZweitwohnungsteuer. Der Widerspruchsbescheid wurde dem\nProzessbevollmächtigten des Klägers am 20. Juli 2005 zugestellt. \n\n10\n\nDer Kläger hat am 17. August 2005 Klage erhoben. Über sein bisheriges\nVorbringen hinaus macht er geltend: Die melderechtliche \"Wohnung\" sei von der\nsteuerrechtlichen verschieden. Letztere erfordere abgeschlossenen Räume, die\nzudem über eine Küche oder Kochgelegenheit sowie eine Toilette und ein Bad\nverfügen müsse. Darüber verfüge sein Kinderzimmer in der Wohnung seiner\nMutter nicht. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\nden Zweitwohnungsteuerbescheid des Beklagten vom 18. August 2004 in der\nFassung des Änderungsbescheides vom 18. März 2005 und den\nWiderspruchsbescheid vom 28. Juni 2005 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nZur Begründung bezieht er sich auf den angefochtenen\nWiderspruchsbescheid.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten\nverwiesen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. \n\n19\n\nDer Zweitwohnungsteuerbescheid des Beklagten vom 18. August 2004 in der\nFassung des Änderungsbescheides vom 18. März 2005 und der\nWiderspruchsbescheid vom 28. Juni 2005 sind rechtmäßig und verletzen den\nKläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte\nsetzte in nicht zu beanstandender Weise gegenüber dem Kläger\nZweitwohnungsteuern für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum\n31. Dezember 2001 in Höhe von insgesamt 386,54 EUR für seine Dortmunder\nZweitwohnung in der \"N. Straße 263\" fest.\n\n20\n\nErmächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Zweitwohnungsteuern ist\n§ 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 der Satzung über die Erhebung der\nZweitwohnungsteuer in der Stadt Dortmund (Zweitwohnungsteuersatzung -\n ZwStS -) vom 23. April 1998 in der Fassung der Änderungssatzung vom\n30. November 1998. Danach erhebt die Stadt Dortmund eine\nZweitwohnungsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet, die\ndurch Bescheid festgesetzt wird. \n\n21\n\nDiese Satzungsbestimmungen verstoßen nicht gegen höherrangiges\nRecht.\n\n22\n\nEs besteht kein Anlass, an der inhaltlichen Bestimmtheit der\nZweitwohnungsteuersatzung zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für den\nZweitwohnungsbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS. Danach ist Zweitwohnung\njede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die - lit. a) - dem Eigentümer oder\nHauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land\nNordrhein-Westfalen dient, - lit. b) - der Eigentümer oder Hauptmieter unmittelbar\noder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und die\ndiesem als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient, oder die - lit. c) Satz 1 -\njemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen\nLebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat.\nWohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum\nWohnen oder Schlafen benutzt wird, § 2 Abs. 3 ZwStS. Eine Wohnung dient\nnach § 2 Abs. 4 ZwStS als Nebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen\nMeldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person\nbewohnt wird (Satz 1), oder, sofern sie von einer Person bewohnt wird, die mit\ndieser Wohnung nicht gemeldet ist, wenn sich die Person wegen dieser\nWohnung mit Nebenwohnung in Bochum zu melden hätte (Satz 2). \n\n23\n\nDer \"Zweitcharakter\" einer Wohnung bestimmt sich in verfassungsrechtlich\nunbedenklicher Weise unter Anknüpfung an das Melderecht,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008\n- 9 C 17.07 -, ZKSt 2009, S. 16, 17; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006, -\n 14 E 1045/05 -, Seite 3 f. des Abdrucks; BFH, Urteil vom 5. März 1997 -\n II R 41/95 -, NVwZ-RR 1998, S. 331,\n\n25\n\ngemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS danach, dass die Wohnung entweder dem\nEigentümer oder Hauptmieter selbst - lit. a) - oder einer dritten Person, der die\nWohnung vom Eigentümer oder Hauptmieter überlassen wird - lit. b) -, als\nNebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes dient (vgl.\n§ 2 Abs. 4 ZwStS). Damit hat der Satzungsgeber für das \"Innehaben einer\nZweitwohnung im Stadtgebiet\" (vgl. § 1 Abs. 1 ZwStS) zwei Voraussetzungen\naufgestellt: Es muss eine als Nebenwohnung dienende Wohnung vorhanden\nsein, die von einer dort mit Nebenwohnsitz gemeldeten oder entsprechend\nmeldepflichtigen Person auch tatsächlich bewohnt wird. Denn § 2 Abs. 3 ZwStS\nstellt ausdrücklich auf die tatsächliche Schlaf- oder Wohnnutzung ab. \n\n26\n\nNach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) - wie\nauch nach § 16 Abs. 1 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen\n(MG NRW) - ist in Fällen, in denen ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland\nhat, eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung. Dies ist die vorwiegend\nbenutzte, vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG und § 16 Abs. 2 Satz 1 MG NRW. Nach\nder obergerichtlichen Rechtsprechung ist die vorwiegende Benutzung wegen des\nunmittelbaren Zusammenhangs zwischen Aufenthalt und Wohnungsbenutzung\ndort anzunehmen, an welchem Ort sich der Einwohner am häufigsten aufhält. Zur\nBestimmung ist eine rein quantitative Berechnung durch Gegenüberstellen der\nNutzungszeiten ohne gewichtende Aspekte geboten.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991\n- 1 C 24/90 -, BVerwGE 89, S. 110 ff,\n115, m.w.N.\n\n28\n\nDer in § 4 Abs. 1 Satz 1 ZwStS normierte Steuermaßstab der\n\"Nettokaltmiete\" ist ein zulässiger und unterliegt keinen rechtlichen\nBedenken.\n\n29\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 4. April 2006 - 4 N 04.2798 -, BayVBl. 2006,\nS. 500, 503, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 6. Mai 2008 - 18 K 3320/07 -,\nSeite 8 f. des Abdrucks.\n\n30\n\nDie durch eine Zweitwohnungsteuersatzung angeordnete Steuererhebung\nstellt sich als zulässige örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a des\nGrundgesetzes (GG) dar. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in\nseinem Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 14.07 - zur grundsätzlichen\nZweitwohnungsteuerpflicht von Studierenden in der Hansestadt Rostock\nentschieden: \n\n31\n\n\"Die Zweitwohnungsteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105\nAbs. 2a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der\nVerwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck\nkommt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE\n65, 325 <346>). Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen\nLebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer\nAufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und\nin der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Es handelt\nsich dabei um einen Sachverhalt, der sich einerseits von der Inanspruchnahme\neiner Erstwohnung unterscheidet, die keinen besonderen, über die Befriedigung\ndes allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand gemäß Art. 15 Abs. 2\nGG darstellt (vgl. Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 8 C 107.89 -\nBuchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17 S. 5), andererseits aber keineswegs eine\nbesonders aufwändige, luxuriöse Einkommensverwendung voraussetzt. Die\nSteuerpflicht hängt nicht davon ab, dass die im Aufwand für eine Zweitwohnung\nzum Ausdruck gebrachte Leistungsfähigkeit im konkreten Fall tatsächlich vorliegt.\nAusschlaggebendes Merkmal ist vielmehr der Konsum in Form eines äußerlich\nerkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der\nAufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und\nmit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren\ndient. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für\ndie Steuerpflicht unerheblich (so ausdrücklich BVerfG, Beschlüsse vom\n6. Dezember 1982 a.a.O. S. 348 und vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00,\n1 BvR 2627/03 - BVerfGE 114, 316 <334>).\n\n32\n\nHiernach ist zwar die Erwägung des Berufungsgerichts nicht mit Bundesrecht\nvereinbar, ein steuerbarer Aufwand im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG\nliege nur dann vor, wenn neben der Zweitwohnung auch eine Erstwohnung\ninnegehabt werde. Bundesrechtlich kommt es nur darauf an, dass mit der\nErstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen\nLebensbedarfs abgedeckt wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein\nSteuerpflichtiger die Erstwohnung als Hauptwohnung angemeldet hat. Damit\nerklärt der Steuerpflichtige, dass er die Erstwohnung vorwiegend benutzt (vgl.\n§ 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG). Dies indiziert wiederum, dass dort auch\ntypischerweise das allgemeine Wohnbedürfnis abgedeckt wird. Denn es ist im\nAllgemeinen nicht davon auszugehen, dass jemand eine Wohnung vorwiegend\nbenutzt, die das allgemeine Wohnbedürfnis nicht befriedigt, und nicht die ihm zur\nVerfügung stehende weitere Wohnung, welche die Voraussetzungen dafür bietet.\nWird somit das menschliche Grundbedürfnis \"Wohnen\" bereits in der als\nHauptwohnung angemeldeten Erstwohnung gedeckt, stellt das Innehaben einer\nweiteren Wohnung einen zusätzlichen Aufwand dar, der typischerweise eine\nbesondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert (vgl. Urteil vom\n29. November 1991 a.a.O.). Daher ist für die Erfüllung des Aufwandsbegriffs\nbundesrechtlich unerheblich, ob das Grundbedürfnis Wohnen in einer als\nHauptwohnung angemeldeten Erstwohnung dadurch erfüllt wird, dass der\nSteuerpflichtige über den entsprechenden Wohnraum in rechtlich abgesicherter\nWeise verfügen darf oder diesen etwa nur als Besitzdiener (§ 855 BGB; vgl. dazu\nBGH, Beschluss vom 19.März 2008 - I ZB 56/07 _ NJW 2008, 1959 f. m.w.N.)\nnutzt, ob es sich um eine abgeschlossene Wohnung, nur ein Zimmer - wie hier\nein ehemaliges Kinderzimmer im elterlichen Haus - oder gar nur eine\n\"Mitwohnmöglichkeit\" handelt oder ob der Wohnraum in der elterlichen Wohnung\nlediglich als Teil der Unterhaltsleistungen seitens der Eltern genutzt wird.\nEntscheidend ist, dass das menschliche Grundbedürfnis Wohnen bereits in der\n\"Erstwohnung\" abgedeckt wird.\n\n33\n\nAuf die (...) Erwägung des Berufungsgerichts, Studierenden, die (...)\nLeistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhielten, könnten\ngenerell nicht zur Zahlung von Zweitwohnungssteuer verpflichtet werden, kommt\nes (...) nicht mehr an. Daher weist der Senat insoweit lediglich zur Klarstellung\nauf Folgendes hin:\n\n34\n\nGegenstand der Zweitwohnungssteuerpflicht ist der besondere Aufwand, der\nin Gestalt des Innehabens einer weiteren Wohnung neben der Erstwohnung\n(Hauptwohnung) betrieben, und nicht das Einkommen, das hierfür eingesetzt\nwird. Wie bereits ausgeführt, ist ausschlaggebendes Merkmal der äußere\nTatbestand des Konsums als Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher\nLeistungsfähigkeit, nicht die konkrete Leistungsfähigkeit des einzelnen\nSteuerpflichtigen. Am Vorliegen eines besonderen Aufwandes im Sinne von\nArt. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ändert nichts, wenn der Steuerpflichtige mit der\nInnehabung einer Zweitwohnung \"über seine Verhältnisse lebt\", die Mittel hierfür\nvon anderen erhält oder ihm die Wohnung etwa von Verwandten unentgeltlich\nzur Verfügung gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983,\na.a.O. S. 347 ff.). Angesichts der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des\nArt. 105 Abs. 2a Satz 1 GG kann auch keine Rede davon sein, dass eine an den\nbesonderen Aufwand der Innehabung einer Zweitwohnung anknüpfende\nBesteuerung gegen den Gleichheitssatz oder das Sozialstaatsprinzip verstoßen\nkönnte. Das schließt nicht aus, eine im Einzelfall fehlende Leistungsfähigkeit\netwa im Wege eines Erlasses aus Billigkeitsgründen (§§ 163, 227 AO) oder einer\nStundung (§ 222 AO) zu berücksichtigen.\"\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008\n- 9 C 14.07 -, S. 5 f. (Rdnr. 12, 13, 16. und 17) des Abdrucks, <juris>.\n\n36\n\nMit weiterem Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 17.07 - hat das BVerwG\nfür in der Stadt Wuppertal mit Nebenwohnung gemeldete Studierende ferner\nentschieden:\n\n37\n\n\"Der Satzungsgeber kann die Zweitwohnungssteuerpflicht somit auch ohne\nRücksicht auf die einzelnen Umstände der Benutzung der Hauptwohnung von\nden melderechtlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen abhängig machen.\nBundesrecht ist nur dann verletzt, wenn selbst nachweislich unrichtige\nmelderechtliche Verhältnisse für die Steuerpflicht maßgebend sind. So darf\nmangels eines tatsächlichen Aufwands etwa nicht der Einwand irrelevant sein,\ndie als Nebenwohnung gemeldete Wohnung werde tatsächlich nicht genutzt.\nUmgekehrt kann mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der\nBesteuerungsgleichheit die Steuerpflicht nicht allein wegen fehlender Anmeldung\neines Nebenwohnsitzes verneint werden, wenn eine solche Nutzung\nnachweislich stattfindet. \n\n38\n\nGegen die Zweitwohnungssteuerpflicht von Studierenden kann nicht\neingewandt werden, diesen fehle typischerweise in ihrer Lebenslage die\nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit und sie hielten eine Zweitwohnung am\nStudienort nicht aus Gründen besonderer Leistungsfähigkeit vor, sondern weil\nihre Ausbildungssituation dies erfordere. Damit wird verkannt, dass die\nAufwandbesteuerung nicht an die individuelle Leistungsfähigkeit anknüpft. Wird\nein besonderer Aufwand betrieben, darf Aufwandsteuer erhoben werden,\ngleichgültig von wem und mit welchen Mitteln dieser Aufwand finanziert wird\n(BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 347 und vom 11. Oktober\n2005, a.a.O.). Ebenso muss der Zweck, für den der Aufwand betrieben wird,\nunberücksichtigt bleiben. Das Wesen der Aufwandsteuer schließt es aus, für die\nSteuerpflicht auf eine wertende Berücksichtigung des Absichten und verfolgten\nferneren Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen, abzustellen (BVerfG,\nBeschluss vom 6. Dezember 1983, a.a.O., S. 357).\n\n39\n\nAuch begegnet es keinen Bedenken, dass mit der Zweitwohnungssteuer\nvielfach der Zweck verfolgt wird, die Betroffenen zur Verlegung ihres\nErstwohnsitzes zu veranlassen (vgl. Beschluss vom 27. Oktober 2003\n- BVerwG 9 B 102.03 - juris Rn.5). Der Steuergesetzgeber darf mit einer Steuer\nneben dem Zweck, Einnahmen zu erzielen, auch Lenkungszwecke außerhalb\ndes Steuerbereichs verfolgen, ohne dass es dazu einer besonderen\nNormgebungskompetenz bedürfte. Voraussetzung ist nur, dass dadurch keine\nRegelungen getroffenen werden, die der Sachmaterie, auf die lenkend eingewirkt\nwerden soll, widersprechen (...) oder die dem Zweck, Steuereinnahme zu\nerzielen, entgegen stehen (...). Das ist bei dem genannten Lenkungszweck der\nZweitwohnungssteuer nicht der Fall.\n\n40\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen\nGründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Ein eigene Sachentscheidung ist dem\nRevisionsgericht nicht möglich, weil es hierfür auf die Auslegung der\nZweitwohnungssteuersatzung der Stadt Wuppertal und damit von Landesrecht\nankommt, die das Verwaltungsgericht bisher vor dem Hintergrund seiner\nRechtsauffassung noch nicht vorgenommen hat. Bei einer erneuten\nEntscheidung wird es zu berücksichtigen haben, dass nach den Urteilen des\nSenats vom heutigen Tag in den Verfahren 9 C 13.07 bis 9 C 15.07 die Länder\nund Gemeinden, die Zweitwohnungssteuern erheben dürfen (vgl. im\nvorliegenden Fall §§ 1, 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 21. 10.1969, GV NW S. 712 in der hier maßgeblichen Fassung),\nnicht gehindert sind, das Vorliegen eines steuerbaren Aufwands an weitere -\n verfassungsrechtlich nicht gebotene - Voraussetzungen zu knüpfen. So könnten\netwa an die Erst- wie auch Zweitwohnung gleiche Anforderungen gestellt\nwerden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG steht der\nNormierung unterschiedlicher Voraussetzungen für die Steuerpflicht in\nunterschiedlichen Körperschaften nicht entgegen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG\ngebietet eine Gleichbehandlung nur innerhalb des jeweiligen\nRechtssetzungsbereichs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.3.1976 -\n 1 BvR 355/67 - BVerfGE 42, 20 <27C). Ob die Zweitwohnungssteuersatzung des\nBeklagten Raum für eine solche Auslegung bietet, kann nicht vom\nRevisionsgericht entschieden werden.\"\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008\na.a.O., KStZ 2009, S. 16, 18.; zum letzten Absatz ähnlich: Urteil vom\n17. September 2008,\n- 9 C 13.07 -, Nr. 14 S. 7 des Urteilsabdrucks.\n\n42\n\nZudem hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September\n2008\n- 9 C 13.07 - hinsichtlich der Anforderungen an die Erst- und Zweitwohnung nach\ndem Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern hinsichtlich der\nZweitwohnungsteuersatzung für die Hansestadt Rostock entscheiden:\n\n43\n\n\"(...) In diesem Sinne macht die Zweitwohnungssteuersatzung des Beklagten\nin ihrer Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht die Steuerpflicht\n\"überschießend\" davon abhängig, dass nicht nur eine als Hauptwohnung\nangemeldete Erstwohnung vorhanden ist, sondern dass der Steuerpflichtige\ndarüber hinaus Inhaber dieser Erstwohnung mit eigener Verfügungsbefugnis sein\nmuss. Dies verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Der Satzungsgeber kann\nzugunsten der Steuerpflichtigen davon ausgehen, dass die im besonderen\nAufwand der Innehabung einer Zweitwohnung zum Ausdruck kommende\nLeistungsfähigkeit typischerweise geringer ist, wenn nur die Zweitwohnung, nicht\njedoch die Erstwohnung im Sinne einer Verfügungsbefugnis innegehabt wird,\nvielmehr dort lediglich die tatsächliche Möglichkeit besteht, das Grundbedürfnis\nWohnen zu decken. Auch steht der Gleichbehandlungsgrundsatz (...) der\nNormierung unterschiedlicher Voraussetzungen für die Steuerpflicht in\nunterschiedlichen Körperschaften nicht entgegen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG\ngebietet eine Gleichbehandlung nur innerhalb des jeweiligen\nRechtssetzungsbereichs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1976 -\n 1 BvR 355/67 - BVerfGE 42, 20 <27>). Schließlich entfällt der für eine\nAufwandsteuer verfassungsrechtlich gebotene örtliche Bezug nicht deshalb, weil\ndie Inhaberschaft an der - gegebenenfalls außerhalb des Gemeindegebiets\nliegenden - Hauptwohnung ein Merkmal des Steuertatbestandes in seiner\nAuslegung durch das Oberverwaltungsgericht ist. Die Innehabung der\nHauptwohnung wird dadurch nicht zum Gegenstand der Besteuerung, sondern\nzum Abgrenzungskriterium für eine Besteuerung der im Gemeindegebiet\nbelegenen Zweitwohnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 a.a.O.\nS. 349 f.).\"\n\n44\n\nVgl. BVerwG, weiteres Urteil vom 17. September 2008,\n- 9 C 13.07 -, Nr. 14 S. 7 des Urteilsabdrucks.\n\n45\n\nDieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an. Unter\nBeachtung dieser Maßgaben bei der Anwendung des im Streitfall maßgeblichen\nSatzungsrechts erfolgte die Veranlagung des Klägers zu Recht. Die\nZweitwohnungsteuersatzung der Stadt Dortmund stellt nach ihrem Wortlaut und\nSinn für die Erstwohnung neben dem melderechtlichen Bezug keine\nweitergehenden Voraussetzungen auf. § 2 Abs. 1 ZwStS knüpft nach seinem\nbereits genannten Wortlaut für den Begriff der Zweitwohnung in lit. a) und lit. b)\nnur an die dem Eigentümer oder Hauptmieter im Sinne des Melderechts\ndienende Nebenwohnung, in lit. c) an das Innehaben einer neben der\nHauptwohnung im vorgenannten Sinne zu Zwecken des persönlichen\nLebensbedarfs oder des der Familie dienenden - weiteren - Wohnung an. Nach\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 ZwStS ist derjenige Steuerpflichtig, wer (...) eine Zweitwohnung\n(...) innehat. Ausdrücklich ist nach Satz 2 der Norm Inhaber einer solchen\nZweitwohnung, dessen melderechtlichen Verhältnisse diese Beurteilung\nbewirken oder der Inhaber einer solchen im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. c) ist. § 2\nAbs. 3 ZwStS definiert Wohnung als jeden umschlossene Raum, der zum\nWohnen oder Schlafen benutzt wird. Insoweit kommt es für die Erstwohnung\nnicht auf eine rechtlich gesicherte Verfügungsmacht an, da die §§ 1, 2 Abs. 1\nlit. a) bis c), und 3 ZwStS allein die Inhaberschaft einer Zweitwohnung zur\nVoraussetzung des Steuertatbestandes machen. Auch ist keine bestimmte\nMindestausstattung der Räumlichkeit(en) - wie etwa eine Kochnische oder Küche\noder Toilette bzw. ein Bad - notwendig. Die Satzungsbestimmungen stellen damit\nzulässigerweise vordringlich auf die melderechtlichen Voraussetzungen ab.\nDiesen melderechtlichen Bezug hat auch das BVerfG in seiner Entscheidung\nvom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 -, nicht grundsätzlich\nin Frage gestellt. Danach darf die Zweitwohnungsteuer nicht für Wohnungen\nerhoben werden, die eine verheiratetet und nicht dauernd getrennt lebende\nPerson aus beruflichen Gründen innehat und vorwiegend nutzt, solange deren\neheliche Wohnung die Hauptwohnung ist und sich außerhalb des Stadtgebietes\nbefindet; dies stellt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG dar.\n\n46\n\nVgl. BVerfG, BVerfGE 114, S. 316 ff, 333 ff.\n\n47\n\nAngesichts dessen dringt der Kläger nicht mit seinen Einwänden durch, als\nStudierender mit einem Kinderzimmer im elterlichen Haushalt über keine\nZweitwohnung zu verfügen sowie wirtschaftlich nicht besonders leistungsfähig zu\nsein. Im Übrigen besteht deshalb auch an der (Zweit-)Wohnungseigenschaft\neines Zimmers in einem etwaig bezogenen Studentenwohnheim kein Zweifel.\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2006\n- 14 B 11/06 -, S. 4 des amtlichen Abdrucks; und Beschluss vom 12. Juni 2006 -\n 14 E 1045/05 -, S. 4 des amtlichen Abdrucks.\n\n49\n\nDer Kläger hat selbst darauf hingewiesen, in der Zeit vom 1. September 1999\nbis zum 31. Dezember 2001 in seiner Dortmunder Wohnung in der \"N.\nStraße 263\" gewohnt zu haben, für die er dort mit Nebenwohnsitz gemeldet\ngewesen war. Damit erfüllte er den Steuertatbestand.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008\n- 9 C 17.07 -, KStZ 2009, S. 16, 18; BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 41/95 -,\nNVwZ-RR S. 331.\n\n51\n\nIm Übrigen kann dahinstehen, ob sich der Kläger während des\nVeranlagungszeitraums angesichts seiner Aufenthaltszeiten in Dortmund bzw. im\nHaus seiner Mutter unter seiner damaligen N1. Anschrift an seinem\nStudienort tatsächlich mit Hauptwohnsitz hätte anmelden müssen. Denn gemäß\n§ 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen i.V.m. § 40 der Abgabenordnung (AO) ist es für die Besteuerung\nunerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz\noder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot - hier die\nMeldevorschriften - oder gegen die guten Sitten verstößt. \n\n52\n\nDer Kläger kann sich gegen die Zweitwohnungsteuerpflicht auch nicht auf\nden genannten Beschluss des BVerfG berufen. Zunächst kann dahinstehen, ob\ndie Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Dortmund deshalb teilweise nichtig ist,\nweil sie die Vorgaben dieser Rechtsprechung des BVerfG nicht ausdrücklich\numsetzt und berufstätige Eheleute, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des\nStadtgebietes haben, nicht von der Steuerpflicht ausnimmt. Aus diesem Grund ist\ndie Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Dortmund nicht insgesamt nichtig.\nZum einen bedurfte es keiner ausdrücklichen Ausnahmeregelung von der\nZweitwohnungsteuerpflicht jedenfalls bei solchen Satzungen, die - wie\nvorliegend - bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des BVerfG erlassen\nworden sind. Die Satzungsbestimmungen lassen sich geltungserhaltend dahin\nauslegen, dass diese nicht das Innehaben von Erwerbszweitwohnungen von\nVerheirateten erfassen, die nicht dauernd von ihrer Familie getrennt leben.\n\n53\n\nVgl. OVG Schleswig, Urteil vom 21. Mai 2008\n- 2 LB 1/08 -, NVwZ-RR 2008, S. 816 f.; BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 2007 -\n 4 ZB 07.899 -, Juris.\n\n54\n\nAls unverheiratetem Studierenden steht dem Kläger das Grundrecht auf\nSchutz der Ehe nicht zur Seite. Die Besteuerung greift auch nicht rechtswidrig in\nsein Grundrecht auf familiäres Zusammenleben ein. Er war im Gegensatz zu\nVerheirateten mit einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Nebenwohnung\naußerhalb ihres Ortes des Hauptwohnsitzes auch nicht aus zwingenden Gründen\ndes Melderechts gehalten, seine Nebenwohnung am Ort seines Studiums\nanzumelden. Denn im Unterschied zu dieser Personengruppe greift keine § 16\nAbs. 2 Satz 2 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen\nvergleichbare Bestimmung, die unabhängig von den tatsächlichen\nAufenthaltszeiten nur einen einzigen Hauptwohnsitz für unverheiratete\nStudierende anordnet. Nicht der Tatbestand eines - angesichts der Ausbildung\nan einem anderen Ort als dem ihrer Familie gelockerten - Zusammenlebens mit\nseiner Mutter in N1. führt zur Besteuerung, sondern - wie in allen sonstigen\nFällen der Meldung eines Nebenwohnsitzes auch - diese Tatsache als solche\nsowie der im Vergleich zum Hauptwohnsitz nicht überwiegende Aufenthalt dort.\nInsoweit führen im Falle des Klägers keine zwingenden Vorgaben des\nMelderechts zu einer Anmeldung an seinem Studienort mit Nebenwohnsitz,\nweshalb eine Diskriminierung der Familie ausscheidet. \n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2008\n- 14 A 2434/08 -, Seite 3 des Abdrucks.\n\n56\n\nDer vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich auch deshalb von dem vom\nBVerfG entschiedenen, weil die Inanspruchnahme einer Zweitwohnung hier\nallenfalls opportun oder wünschenswert war, nicht aber aus beruflichen Gründen\nmelderechtlich zwingend erforderlich.\n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2007\n- 14 A 2608/05 -, ZKF 2007, S. 186.\n\n58\n\nDer Kläger war im noch interessierenden Zeitraum der Besteuerung vom\n1. September 1999 bis zum 31. Dezember 2001 seinen eigenen Angaben\nzufolge als Mieter der Wohnung in der \"N. Straße 263\" Inhaber einer\nZweitwohnung im Dortmunder Stadtgebiet. Damit hat er den Steuertatbestand\ndes \"Innehaben(s) einer Zweitwohnung\" erfüllt, die er neben der formalen\nMeldung als Nebenwohnung auch tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt hat.\nInhaberschaft einer (Zweit-)Wohnung erfordert die tatsächliche wie auch\nrechtliche Verfügungsmacht über eine solche.\n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993\n- 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, S. 43 ff.; BayVGH, Urteil vom 22. Juni 2007\n- 4 BV 06.2954 -, BayVBl. 2007, S. 724, 725.\n\n60\n\nSchließlich ist die Berechnung und Festsetzung der Steuer nicht zu\nbeanstanden. Ausgehend von einer durch den Vermieter des Klägers\nangegebenen monatlichen Nettokaltmiete über 225,00 DM hat der Beklagte\ngemäß § 4 Abs. 1 ZwStS bei einem Steuersatz von 12 vom Hundert (§ 5 ZwStS)\nund auf den nächstniedrigen, durch 12 teilbaren abzurundenden vollen DM-\nBetrag (vgl. § 7 Abs. 2 ZwStS) auf 108,00 DM, entspricht 55,22 EUR, für die\nMonate September bis Dezember 1999 festgesetzt. Entsprechendes gilt für den\nSteuerzeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001 von jährlich\n324,00 DM - 165,66 EUR -.\n\n61\n\nDa die Steuerfestsetzung erstmals unter dem 18. August 2004 für den\nZeitraum vom 1. Oktober 1999 bis zum 31. Mai 2002 erfolgte, ist sie nicht\nverjährt. Denn die maßgebliche vierjährige Festsetzungsfrist, die hier mit Ablauf\ndes Jahres beginnt, in dem die Steuererklärung einzuziehen ist, spätestens\njedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in\ndem die Steuer entstanden ist (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NRW i.V.m.\n§§ 169, 170 Abs. 2 Nr. 1 AO), war noch nicht abgelaufen. Besteht die\nSteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist\nBesteuerungszeitraum der Teil des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht\nbesteht (§ 6 Abs. 1 Satz 3 ZwStS). Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des\nKalendermonats, in dem der Steuerschuldner die Wohnung aufgibt oder die\nVoraussetzungen für die Annahme einer Zweitwohnung entfällt (§ 6 Abs. 3\nSatz 1 ZwStS). Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach\nAufforderung eine Steuererklärung abzugeben (§ 9 Abs. 1 ZwStS).\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 2 VwGO,\n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242236","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-10/18-k-2622-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 855","ref_norm":"855","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242236","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242236","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-10/18-k-2622-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242236","retrieved":"2026-07-09 02:05:50.933064+00:00"}}