{"status":"available","doknr":"OLD242235","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0310.18K2050.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-03-10","aktenzeichen":"18 K 2050/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache\nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDie Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder\nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht\nder Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie unter ihrer im Rubrum angeführten G. Anschrift mit\nHauptwohnsitz gemeldete Klägerin meldete sich ausweislich des\nMelderegisterauszugs zum 24. Oktober 2001 unter der Anschrift \"I.\nStraße ***\" in E. mit Nebenwohnsitz an.\n\n3\n\nAuf schriftliche Nachfrage des Beklagten vom Juli 2002 überreichte die\nKlägerin eine ausgefüllte \"Erklärung zur Zeitwohnungssteuer\" vom 11.\nAugust 2002, wonach sie sich mit Datum vom 25. Oktober 2001 beim\nEinwohnermeldeamt angemeldet habe, sie alleinige Mieterin der 30 qm\ngroßen Nebenwohnung sei und die Nettokaltmiete im Monat 330,00 DM\nbetrage.\n\n4\n\nMit Zweitwohnungsteuerbescheid vom 3. Dezember 2004 setzte der\nBeklagte gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Zweitwohnung \"I.\nStraße ***\" für den Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2001 über\n72,00 DM = 36,81 EUR und ab dem 1. Januar 2002 zum 31. Dezember 2003\nZweitwohnungsteuern in Höhe von jährlich jeweils 240,00 EUR - insgesamt\n516,81 EUR - fest. Dabei legte er eine monatliche Nettokaltmiete von 330,00\nDM = 168,73 EUR und einen Steuersatz von 12 vom Hundert zu Grunde.\n\n5\n\nMit weiterem Zweitwohnungsteuerbescheid vom 3. Dezember 2004 setzte\nder Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004\nZweitwohnungsteuern in Höhe von 240,00 EUR fest.\n\n6\n\nGegen diese beiden Bescheide legte die Klägerin am 13. Dezember 2004\nWiderspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend: Sie sei mittellose, von\nihren Eltern finanziell unterstützte Studentin, habe ein Zimmer angemietet und\nsich polizeilich angemeldet. Ihr Lebensmittelpunkt sei bei ihren Eltern, deren\nWohnung sie weiterhin als Hauptwohnung benutze. Die Anmeldung eines\nHaupt- wie auch Nebenwohnsitzes impliziere nicht, dass eine Haupt- und\nNebenwohnung bestehe. Nach einem Semester habe sie die Wohnung\naufgegeben und eine andere in Untermiete angemietet. In den\nSemesterferien habe sie bei ihren Eltern gewohnt. Im Oktober 2002 sei sie ins\nAusland gegangen. Seitdem habe sie nicht mehr in E. gewohnt. Ein\nweiteres Semester habe sie in der Wohnung eines Kommilitonen gewohnt, ab\nJuli 2004 erneut im Ausland studiert. Es könne sein, dass sie sich nicht\nabgemeldet habe. Zweitwohnung könne nur eine tatsächlich bewohnte zweite\nWohnung sein. Nicht die Meldebescheinigung, sondern die als\nHauptwohnung gemeldete E1. Wohnung sei maßgebend.\n\n7\n\nAm 14. Januar 2005 meldete die Klägerin ihre Nebenwohnung in E.\nab.\n\n8\n\nMit weiterem Zweitwohnungsteuerbescheid vom 15. Januar 2005 setzte\nder Beklagte Zweitwohnungsteuern für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum\n31. Dezember 2005 in Höhe von 240,00 EUR fest.\n\n9\n\nDagegen erhob die Klägerin am 14. Februar 2005 Widerspruch. \n\n10\n\nMit Zweitwohnungsteuerbescheid vom 10. Juni 2005 setzte der Beklagte\ndie Zweitwohnungsteuer zusätzlich für den Monat Oktober 2001 für das\nSteuerjahr 2001 von bisher 36,81 EUR auf insgesamt 55,22 EUR, mit\nÄnderungsbescheid vom 10. Juni 2005 für das gesamte Steuerjahr 2005 nur\nnoch für den Monat Januar 2005 auf lediglich 20,00 EUR fest. \n\n11\n\nDurch Bescheid vom 10. Juni 2005 wies der Beklagte die Widersprüche\ngegen die Zweitwohnungsteuerbescheide vom 3. Dezember 2004 und\n15. Januar 2005 zurück. Die Klägerin sei vom 24. Oktober 2001 bis zum\n14. Januar 2005 unter der E1. Anschrift \"I. Straße ***\" mit\nNebenwohnsitz gemeldet gewesen. Die Steuerpflicht ende deshalb zum\n31. Januar 2005.\n\n12\n\nAm 6. Juli 2005 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die\nÄnderungsbescheide vom 10. Juni 2006. Zur Begründung trug sie unter\nVorlage von entsprechenden Unterlagen vor: Vom 1. August bis zum\n31. Dezember 2003 habe sie in der \"I1.--------straße **\" und vom 1. April bis\nzum 30. Juni 2004 in der \"L.-----straße **\" in E. gewohnt.\n\n13\n\nDie Klägerin hat am 28. Juni 2005 (ausdrücklich) Klage gegen die\nBescheide vom 3. Dezember 2004 und 15. Januar 2005 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 10. Juni 2005 erhoben. Sie macht geltend:\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei sie als\nStudierende ebenso vom Steuertatbestand in ihrem Grundrecht aus Art. 6\nAbs. 1 des Grundgesetzes betroffen wie Ehegatten, die verschiedene\nWohnsitze unterhielten. Die Steuersatzung verstoße insgesamt gegen Art. 6\ndes Grundgesetzes. Sie - die Klägerin - habe im Unterschied zu den vom\nBundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen\nzweitwohnungsteuerpflichtiger Studierender keine Zweitwohnung, da sie ihren\n(Erst-)Wohnsitz wie auch ihre (Haupt-) Wohnung bei ihren Eltern mit Beginn\ndes Studiums aufgegeben habe. Sie habe ab dem 1. Oktober 2001 bis zum\n28. Februar 2003 unter der Anschrift \"I. Straße ***\" gewohnt, danach in\nanderen Orten bzw. unter anderen E2. Anschriften.\n\n14\n\nNachdem der Beklagte durch teilweisen Abhilfebescheid vom\n11. November 2005 dem Widerspruch der Klägerin gegen die\nÄnderungsbescheide vom 10. Juni 2005 insoweit stattgegeben hatte, als die\nSteuerpflicht nach dem 31. Januar 2003 endete und der Beklagte mit\nÄnderungsbescheid vom 11. November 2005 die Steuerforderung für die Zeit\nvom 1. Februar 2003 bis zum 31. Januar 2005 unter Erstattung der übrigen\nSteuerbeträge von insgesamt 488,00 EUR auf 12,00 EUR für das Steuerjahr\n2003 festgesetzt hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der\nHauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Nachdem der Beklagte im\nTermin der mündlichen Verhandlung den Zweitwohnungsteuerbescheid vom\n10. Juni 2005 für den Festsetzungszeitraum Oktober 2005 aufgehoben hatte,\nund die Beteiligten auch insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache\nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin\nnunmehr,\n\n15\n\ndie Zweitwohnungsteuerbescheide des Beklagten vom 3. Dezember 2004\nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2005 und des\nBescheides vom 11. November 2005 aufzuheben, soweit\nZweitwohnungsteuer für den Zeitraum vom 1. November 2001 bis 31. Januar\n2003 festgesetzt wird. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n18\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die angegriffenen Bescheide,\ninsbesondere den Widerspruchsbescheid.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\ndie Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten\nBezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit - bezogen auf die\nStreitgegenstände der Zweitwohnungsteuerbescheide vom 3. Dezember 2004\nund 15. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom\n10. Juni 2005 hinsichtlich des Erhebungszeitraums vom 1. Februar bis zum\n31. Dezember 2005 sowie bezogen auf den Zweitwohnungsteuerbescheid\nvom 10. Juni 2005 für den Erhebungszeitraum vom 1. bis 31. Oktober 2001 -\nin der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das\nKlageverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. \n\n22\n\nHinsichtlich der noch zur Entscheidung gestellten verbleibenden\nStreitgegenstände ist die Klage zulässig, aber unbegründet. \n\n23\n\nDie beiden Zweitwohnungsteuerbescheide des Beklagten vom\n3. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni\n2005 und des Abhilfebescheides vom 11. November 2005 sind rechtmäßig\nund verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1\nVwGO). Der Beklagte setzte in nicht zu beanstandender Weise gegenüber\nder Klägerin Zweitwohnungsteuern für den Zeitraum vom 1. November 2001\nbis zum 31. Januar 2003 in Höhe von insgesamt 288,81 EUR für ihre\nE2. Zweitwohnung in der \"I. Straße ***\" fest.\n\n24\n\nErmächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Zweitwohnungsteuern\nist § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 der Satzung über die Erhebung der\nZweitwohnungsteuer in der Stadt E. (Zweitwohnungsteuersatzung -\nZwStS-) vom 23. April 1998 in der Fassung der Änderungssatzung vom\n30. November 1998. Danach erhebt die Stadt E. eine\nZweitwohnungsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet,\ndie durch Bescheid festgesetzt wird. \n\n25\n\nDiese Satzungsbestimmungen verstoßen nicht gegen höherrangiges\nRecht.\n\n26\n\nEs besteht kein Anlass, an der inhaltlichen Bestimmtheit der\nZweitwohnungsteuersatzung zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für den\nZweitwohnungsbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS. Danach ist\nZweitwohnung jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die - lit. a) - dem\nEigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des\nMeldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient, - lit. b) - der\nEigentümer oder Hauptmieter unmittelbar oder mittelbar einem Dritten\nentgeltlich oder unentgeltlich überlässt und die diesem als Nebenwohnung im\nvorgenannten Sinne dient, oder die - lit. c) Satz 1 - jemand neben seiner\nHauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder\ndes persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. Wohnung im Sinne\ndieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder\nSchlafen benutzt wird, § 2 Abs. 3 ZwStS. Eine Wohnung dient nach § 2\nAbs. 4 ZwStS als Nebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen\nMeldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten\nPerson bewohnt wird (Satz 1), oder, sofern sie von einer Person bewohnt\nwird, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, wenn sich die Person wegen\ndieser Wohnung mit Nebenwohnung in C. zu melden hätte (Satz 2). \n\n27\n\nDer \"Zweitcharakter\" einer Wohnung bestimmt sich in\nverfassungsrechtlich unbedenklicher Weise unter Anknüpfung an das\nMelderecht,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008\n- 9 C 17.07 -, ZKSt 2009, S. 16, 17; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni\n2006, - 14 E 1045/05 -, Seite 3 f. des Abdrucks; BFH, Urteil vom 5. März 1997\n- II R 41/95 -, NVwZ-RR 1998, S. 331,\n\n29\n\ngemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS danach, dass die Wohnung entweder\ndem Eigentümer oder Hauptmieter selbst - lit. a) - oder einer dritten Person,\nder die Wohnung vom Eigentümer oder Hauptmieter überlassen wird - lit. b) -,\nals Nebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes\ndient (vgl. § 2 Abs. 4 ZwStS). Damit hat der Satzungsgeber für das\n\"Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet\" (vgl. § 1 Abs. 1 ZwStS) zwei\nVoraussetzungen aufgestellt: Es muss eine als Nebenwohnung dienende\nWohnung vorhanden sein, die von einer dort mit Nebenwohnsitz gemeldeten\noder entsprechend meldepflichtigen Person auch tatsächlich bewohnt wird.\nDenn § 2 Abs. 3 ZwStS stellt ausdrücklich auf die tatsächliche Schlaf- oder\nWohnnutzung ab. \n\n30\n\nNach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) - wie\nauch nach § 16 Abs. 1 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen\n(MG NRW) - ist in Fällen, in denen ein Einwohner mehrere Wohnungen im\nInland hat, eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung. Dies ist die\nvorwiegend benutzte, vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG und § 16 Abs. 2 Satz 1\nMG NRW. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die vorwiegende\nBenutzung wegen des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Aufenthalt\nund Wohnungsbenutzung dort anzunehmen, an welchem Ort sich der\nEinwohner am häufigsten aufhält. Zur Bestimmung ist eine rein quantitative\nBerechnung durch Gegenüberstellen der Nutzungszeiten ohne gewichtende\nAspekte geboten.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991\n- 1 C 24/90 -, BVerwGE 89, S. 110 ff,\n115, m.w.N.\n\n32\n\nDer in § 4 Abs. 1 Satz 1 ZwStS normierte Steuermaßstab der\n\"Nettokaltmiete\" ist ein zulässiger und unterliegt keinen rechtlichen\nBedenken.\n\n33\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 4. April 2006 - 4 N 04.2798 -, BayVBl. 2006,\nS. 500, 503, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 6. Mai 2008 - 18 K 3320/07 -,\nSeite 8 f. des Abdrucks.\n\n34\n\nDie durch eine Zweitwohnungsteuersatzung angeordnete Steuererhebung\nstellt sich als zulässige örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a\ndes Grundgesetzes (GG) dar. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in\nseinem Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 14.07 - zur grundsätzlichen\nZweitwohnungsteuerpflicht von Studierenden in der Hansestadt S.\nentschieden: \n\n35\n\n\"Die Zweitwohnungsteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105\nAbs. 2a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der\nVerwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum\nAusdruck kommt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2\nBvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <346>). Das Innehaben einer weiteren\nWohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der\nHauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung\nvon finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche\nLeistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Es handelt sich dabei um einen\nSachverhalt, der sich einerseits von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung\nunterscheidet, die keinen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen\nLebensbedarfs hinausgehenden Aufwand gemäß Art. 15 Abs. 2 GG darstellt\n(vgl. Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 8 C 107.89 - Buchholz 11\nArt. 105 GG Nr. 17 S. 5), andererseits aber keineswegs eine besonders\naufwändige, luxuriöse Einkommensverwendung voraussetzt. Die Steuerpflicht\nhängt nicht davon ab, dass die im Aufwand für eine Zweitwohnung zum\nAusdruck gebrachte Leistungsfähigkeit im konkreten Fall tatsächlich vorliegt.\nAusschlaggebendes Merkmal ist vielmehr der Konsum in Form eines\näußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet\nwerden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und\nIndikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf\nankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen\nZwecken er des Näheren dient. Ob der Aufwand im Einzelfall die\nLeistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (so\nausdrücklich BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1982 a.a.O. S. 348 und\nvom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 - BVerfGE 114, 316\n<334>).\n\n36\n\nHiernach ist zwar die Erwägung des Berufungsgerichts nicht mit\nBundesrecht vereinbar, ein steuerbarer Aufwand im Sinne des Art. 105\nAbs. 2a Satz 1 GG liege nur dann vor, wenn neben der Zweitwohnung auch\neine Erstwohnung innegehabt werde. Bundesrechtlich kommt es nur darauf\nan, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des\npersönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird. Das ist regelmäßig der Fall,\nwenn ein Steuerpflichtiger die Erstwohnung als Hauptwohnung angemeldet\nhat. Damit erklärt der Steuerpflichtige, dass er die Erstwohnung vorwiegend\nbenutzt (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG). Dies indiziert wiederum, dass dort\nauch typischerweise das allgemeine Wohnbedürfnis abgedeckt wird. Denn es\nist im Allgemeinen nicht davon auszugehen, dass jemand eine Wohnung\nvorwiegend benutzt, die das allgemeine Wohnbedürfnis nicht befriedigt, und\nnicht die ihm zur Verfügung stehende weitere Wohnung, welche die\nVoraussetzungen dafür bietet. Wird somit das menschliche Grundbedürfnis\n\"Wohnen\" bereits in der als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung\ngedeckt, stellt das Innehaben einer weiteren Wohnung einen zusätzlichen\nAufwand dar, der typischerweise eine besondere wirtschaftliche\nLeistungsfähigkeit indiziert (vgl. Urteil vom 29. November 1991 a.a.O.). Daher\nist für die Erfüllung des Aufwandsbegriffs bundesrechtlich unerheblich, ob das\nGrundbedürfnis Wohnen in einer als Hauptwohnung angemeldeten\nErstwohnung dadurch erfüllt wird, dass der Steuerpflichtige über den\nentsprechenden Wohnraum in rechtlich abgesicherter Weise verfügen darf\noder diesen etwa nur als Besitzdiener (§ 855 BGB; vgl. dazu BGH, Beschluss\nvom 19.März 2008 - I ZB 56/07 _ NJW 2008, 1959 f. m.w.N.) nutzt, ob es sich\num eine abgeschlossene Wohnung, nur ein Zimmer - wie hier ein ehemaliges\nKinderzimmer im elterlichen Haus - oder gar nur eine \"Mitwohnmöglichkeit\"\nhandelt oder ob der Wohnraum in der elterlichen Wohnung lediglich als Teil\nder Unterhaltsleistungen seitens der Eltern genutzt wird. Entscheidend ist,\ndass das menschliche Grundbedürfnis Wohnen bereits in der \"Erstwohnung\"\nabgedeckt wird.\n\n37\n\nAuf die (...) Erwägung des Berufungsgerichts, Studierenden, die (...)\nLeistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhielten, könnten\ngenerell nicht zur Zahlung von Zweitwohnungssteuer verpflichtet werden,\nkommt es (...) nicht mehr an. Daher weist der Senat insoweit lediglich zur\nKlarstellung auf Folgendes hin:\n\n38\n\nGegenstand der Zweitwohnungssteuerpflicht ist der besondere Aufwand,\nder in Gestalt des Innehabens einer weiteren Wohnung neben der\nErstwohnung (Hauptwohnung) betrieben, und nicht das Einkommen, das\nhierfür eingesetzt wird. Wie bereits ausgeführt, ist ausschlaggebendes\nMerkmal der äußere Tatbestand des Konsums als Ausdruck und Indikator\nwirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, nicht die konkrete Leistungsfähigkeit des\neinzelnen Steuerpflichtigen. Am Vorliegen eines besonderen Aufwandes im\nSinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ändert nichts, wenn der\nSteuerpflichtige mit der Innehabung einer Zweitwohnung \"über seine\nVerhältnisse lebt\", die Mittel hierfür von anderen erhält oder ihm die Wohnung\netwa von Verwandten unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird (vgl. BVerfG,\nBeschluss vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 347 ff.). Angesichts der\nverfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG kann\nauch keine Rede davon sein, dass eine an den besonderen Aufwand der\nInnehabung einer Zweitwohnung anknüpfende Besteuerung gegen den\nGleichheitssatz oder das Sozialstaatsprinzip verstoßen könnte. Das schließt\nnicht aus, eine im Einzelfall fehlende Leistungsfähigkeit etwa im Wege eines\nErlasses aus Billigkeitsgründen (§§ 163, 227 AO) oder einer Stundung (§ 222\nAO) zu berücksichtigen.\"\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008\n- 9 C 14.07 -, S. 5 f. (Rdnr. 12, 13, 16. und 17) des Abdrucks, <juris>.\n\n40\n\nMit weiterem Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 17.07 - hat das\nBVerwG für in der Stadt X. mit Nebenwohnung gemeldete Studierende\nferner entschieden:\n\n41\n\n\"Der Satzungsgeber kann die Zweitwohnungssteuerpflicht somit auch\nohne Rücksicht auf die einzelnen Umstände der Benutzung der\nHauptwohnung von den melderechtlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen\nabhängig machen. Bundesrecht ist nur dann verletzt, wenn selbst\nnachweislich unrichtige melderechtliche Verhältnisse für die Steuerpflicht\nmaßgebend sind. So darf mangels eines tatsächlichen Aufwands etwa nicht\nder Einwand irrelevant sein, die als Nebenwohnung gemeldete Wohnung\nwerde tatsächlich nicht genutzt. Umgekehrt kann mit Blick auf den aus Art. 3\nAbs. 1 GG folgenden Grundsatz der Besteuerungsgleichheit die Steuerpflicht\nnicht allein wegen fehlender Anmeldung eines Nebenwohnsitzes verneint\nwerden, wenn eine solche Nutzung nachweislich stattfindet. \n\n42\n\nGegen die Zweitwohnungssteuerpflicht von Studierenden kann nicht\neingewandt werden, diesen fehle typischerweise in ihrer Lebenslage die\nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit und sie hielten eine Zweitwohnung am\nStudienort nicht aus Gründen besonderer Leistungsfähigkeit vor, sondern weil\nihre Ausbildungssituation dies erfordere. Damit wird verkannt, dass die\nAufwandbesteuerung nicht an die individuelle Leistungsfähigkeit anknüpft.\nWird ein besonderer Aufwand betrieben, darf Aufwandsteuer erhoben\nwerden, gleichgültig von wem und mit welchen Mitteln dieser Aufwand\nfinanziert wird (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 347\nund vom 11. Oktober 2005, a.a.O.). Ebenso muss der Zweck, für den der\nAufwand betrieben wird, unberücksichtigt bleiben. Das Wesen der\nAufwandsteuer schließt es aus, für die Steuerpflicht auf eine wertende\nBerücksichtigung des Absichten und verfolgten ferneren Zwecke, die dem\nAufwand zugrunde liegen, abzustellen (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember\n1983, a.a.O., S. 357).\n\n43\n\nAuch begegnet es keinen Bedenken, dass mit der Zweitwohnungssteuer\nvielfach der Zweck verfolgt wird, die Betroffenen zur Verlegung ihres\nErstwohnsitzes zu veranlassen (vgl. Beschluss vom 27. Oktober 2003\n- BVerwG 9 B 102.03 - juris Rn.5). Der Steuergesetzgeber darf mit einer\nSteuer neben dem Zweck, Einnahmen zu erzielen, auch Lenkungszwecke\naußerhalb des Steuerbereichs verfolgen, ohne dass es dazu einer\nbesonderen Normgebungskompetenz bedürfte. Voraussetzung ist nur, dass\ndadurch keine Regelungen getroffenen werden, die der Sachmaterie, auf die\nlenkend eingewirkt werden soll, widersprechen (...) oder die dem Zweck,\nSteuereinnahme zu erzielen, entgegen stehen (...). Das ist bei dem\ngenannten Lenkungszweck der Zweitwohnungssteuer nicht der Fall.\n\n44\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen\nGründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Eine eigene Sachentscheidung ist\ndem Revisionsgericht nicht möglich, weil es hierfür auf die Auslegung der\nZweitwohnungssteuersatzung der Stadt X. und damit von Landesrecht\nankommt, die das Verwaltungsgericht bisher vor dem Hintergrund seiner\nRechtsauffassung noch nicht vorgenommen hat. Bei einer erneuten\nEntscheidung wird es zu berücksichtigen haben, dass nach den Urteilen des\nSenats vom heutigen Tag in den Verfahren 9 C 13.07 bis 9 C 15.07 die\nLänder und Gemeinden, die Zweitwohnungssteuern erheben dürfen (vgl. im\nvorliegenden Fall §§ 1, 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 21. 10.1969, GV NW S. 712 in der hier maßgeblichen\nFassung), nicht gehindert sind, das Vorliegen eines steuerbaren Aufwands an\nweitere - verfassungsrechtlich nicht gebotene - Voraussetzungen zu knüpfen.\nSo könnten etwa an die Erst- wie auch Zweitwohnung gleiche Anforderungen\ngestellt werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG\nsteht der Normierung unterschiedlicher Voraussetzungen für die Steuerpflicht\nin unterschiedlichen Körperschaften nicht entgegen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG\ngebietet eine Gleichbehandlung nur innerhalb des jeweiligen\nRechtssetzungsbereichs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.3.1976 -\n 1 BvR 355/67 - BVerfGE 42, 20 <27>). Ob die Zweitwohnungssteuersatzung\ndes Beklagten Raum für eine solche Auslegung bietet, kann nicht vom\nRevisionsgericht entschieden werden.\"\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008\na.a.O., KStZ 2009, S. 16, 18.; zum letzten Absatz ähnlich: Urteil vom\n17. September 2008,\n- 9 C 13.07 -, Nr. 14 S. 7 des Urteilsabdrucks.\n\n46\n\nZudem hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September\n2008\n- 9 C 13.07 - hinsichtlich der Anforderungen an die Erst- und Zweitwohnung\nnach dem Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern hinsichtlich der\nZweitwohnungsteuersatzung für die Hansestadt S. entscheiden:\n\n47\n\n\"(...) In diesem Sinne macht die Zweitwohnungssteuersatzung des\nBeklagten in ihrer Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht die\nSteuerpflicht \"überschießend\" davon abhängig, dass nicht nur eine als\nHauptwohnung angemeldete Erstwohnung vorhanden ist, sondern dass der\nSteuerpflichtige darüber hinaus Inhaber dieser Erstwohnung mit eigener\nVerfügungsbefugnis sein muss. Dies verstößt nicht gegen den\nGleichheitssatz. Der Satzungsgeber kann zugunsten der Steuerpflichtigen\ndavon ausgehen, dass die im besonderen Aufwand der Innehabung einer\nZweitwohnung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit typischerweise\ngeringer ist, wenn nur die Zweitwohnung, nicht jedoch die Erstwohnung im\nSinne einer Verfügungsbefugnis innegehabt wird, vielmehr dort lediglich die\ntatsächliche Möglichkeit besteht, das Grundbedürfnis Wohnen zu decken.\nAuch steht der Gleichbehandlungsgrundsatz (...) der Normierung\nunterschiedlicher Voraussetzungen für die Steuerpflicht in unterschiedlichen\nKörperschaften nicht entgegen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine\nGleichbehandlung nur innerhalb des jeweiligen Rechtssetzungsbereichs (vgl.\nBVerfG, Beschluss vom 10. März 1976 - 1 BvR 355/67 - BVerfGE 42, 20\n<27>). Schließlich entfällt der für eine Aufwandsteuer verfassungsrechtlich\ngebotene örtliche Bezug nicht deshalb, weil die Inhaberschaft an der -\n gegebenenfalls außerhalb des Gemeindegebiets liegenden - Hauptwohnung\nein Merkmal des Steuertatbestandes in seiner Auslegung durch das\nOberverwaltungsgericht ist. Die Innehabung der Hauptwohnung wird dadurch\nnicht zum Gegenstand der Besteuerung, sondern zum Abgrenzungskriterium\nfür eine Besteuerung der im Gemeindegebiet belegenen Zweitwohnung (vgl.\nBVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 a.a.O. S. 349 f.).\"\n\n48\n\nVgl. BVerwG, weiteres Urteil vom 17. September 2008,\n- 9 C 13.07 -, Nr. 14 S. 7 des Urteilsabdrucks.\n\n49\n\nDieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an. Unter\nBeachtung dieser Maßgaben bei der Anwendung des im Streitfall\nmaßgeblichen Satzungsrechts erfolgte die Veranlagung der Klägerin zu\nRecht. Die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt E. stellt nach ihrem\nWortlaut und Sinn für die Erstwohnung keine weitergehenden\nVoraussetzungen etwa an die Verfügungsbefugnis oder die Ausstattung auf.\n§ 2 Abs. 1 ZwStS knüpft nach seinem bereits genannten Wortlaut für den\nBegriff der Zweitwohnung in lit. a) und lit. b) nur an die dem Eigentümer oder\nHauptmieter im Sinne des Melderechts dienende Nebenwohnung, in lit. c) an\ndas Innehaben einer neben der Hauptwohnung im vorgenannten Sinne zu\nZwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder des der Familie dienenden -\n weiteren - Wohnung an. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZwStS ist derjenige\nSteuerpflichtig, wer (...) eine Zweitwohnung (...) innehat. Ausdrücklich ist nach\nSatz 2 der Norm Inhaber einer solchen Zweitwohnung, dessen\nmelderechtlichen Verhältnisse diese Beurteilung bewirken oder der Inhaber\neiner solchen im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. c) ist. § 2 Abs. 3 ZwStS definiert\nWohnung als jeden umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen\nbenutzt wird. Insoweit kommt es für die Erstwohnung nicht auf eine rechtlich\ngesicherte Verfügungsmacht an, da die §§ 1, 2 Abs. 1 lit. a) bis c), und 3\nZwStS allein die Inhaberschaft einer Zweitwohnung zur Voraussetzung des\nSteuertatbestandes machen. Auch ist keine bestimmte Mindestausstattung\nder Räumlichkeit(en) - wie etwa eine Kochnische oder Küche oder Toilette\nbzw. ein Bad - notwendig. Die Satzungsbestimmungen stellen damit\nzulässigerweise vordringlich auf die melderechtlichen Voraussetzungen ab.\nDiesen melderechtlichen Bezug hat auch das BVerfG in seiner Entscheidung\nvom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 -, nicht\ngrundsätzlich in Frage gestellt. Danach darf die Zweitwohnungsteuer nicht für\nWohnungen erhoben werden, die eine verheiratetet und nicht dauernd\ngetrennt lebende Person aus beruflichen Gründen innehat und vorwiegend\nnutzt, solange deren eheliche Wohnung die Hauptwohnung ist und sich\naußerhalb des Stadtgebietes befindet; dies stellt eine Verletzung von Art. 6\nAbs. 1 GG dar.\n\n50\n\nVgl. BVerfG, BVerfGE 114, S. 316 ff, 333 ff.\n\n51\n\nAngesichts dessen dringt die Klägerin nicht mit ihren Einwänden durch,\nals Studierende mit einem Kinderzimmer im elterlichen Haushalt über keine\nZweitwohnung zu verfügen sowie wirtschaftlich nicht besonders leistungsfähig\nzu sein. \n\n52\n\nDie Klägerin hat selbst darauf hingewiesen, in der Zeit vom 1. Oktober\n2001 bis Ende Februar 2003 in ihrer E2. Wohnung in der \"I.\nStraße ***\" gewohnt zu haben, für die sie dort mit Nebenwohnsitz gemeldet\ngewesen war. Damit erfüllte sie den Steuertatbestand.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008\n- 9 C 17.07 -, KStZ 2009, S. 16, 18; BFH, Urteil vom 5. März 1997 -\n II R 41/95 -, NVwZ-RR S. 331.\n\n54\n\nIm Übrigen kann dahinstehen, ob sich die Klägerin während des\nVeranlagungszeitraums angesichts ihrer Aufenthaltszeiten in E. bzw. im\nelterlichen Haus unter ihrer G. Anschrift an ihrem Studienort tatsächlich\nmit Hauptwohnsitz hätte anmelden müssen. Denn gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2\nlit. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen\ni.V.m. § 40 der Abgabenordnung (AO) ist es für die Besteuerung unerheblich,\nob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum\nTeil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot - hier die\nMeldevorschriften - oder gegen die guten Sitten verstößt. \n\n55\n\nDie Klägerin kann sich gegen die Zweitwohnungsteuerpflicht im Übrigen\nnicht auf den genannten Beschluss des BVerfG berufen. Zunächst kann\ndahinstehen, ob die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt E. deshalb\nteilweise nichtig ist, weil sie die Vorgaben dieser Rechtsprechung des BVerfG\nnicht ausdrücklich umsetzt und berufstätige Eheleute, die ihren\nHauptwohnsitz außerhalb des Stadtgebietes haben, nicht von der\nSteuerpflicht ausnimmt. Aus diesem Grund ist die\nZweitwohnungsteuersatzung der Stadt E. nicht insgesamt nichtig. Zum\neinen bedurfte es keiner ausdrücklichen Ausnahmeregelung von der\nZweitwohnungsteuerpflicht jedenfalls bei solchen Satzungen, die - wie\nvorliegend - bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des BVerfG erlassen\nworden sind. Die Satzungsbestimmungen lassen sich geltungserhaltend\ndahin auslegen, dass diese nicht das Innehaben von\nErwerbszweitwohnungen von Verheirateten erfassen, die nicht dauernd von\nihrer Familie getrennt leben.\n\n56\n\nVgl. OVG Schleswig, Urteil vom 21. Mai 2008\n- 2 LB 1/08 -, NVwZ-RR 2008, S. 816 f.; BayVGH, Beschluss vom 8. Juni\n2007 - 4 ZB 07.899 -, Juris.\n\n57\n\nAls unverheirateter Studierender steht der Klägerin das Grundrecht auf\nSchutz der Ehe nicht zur Seite. Die Besteuerung greift auch nicht rechtswidrig\nin ihr Grundrecht auf familiäres Zusammenleben ein. Sie war im Gegensatz\nzu Verheirateten mit einer aus beruflichen Gründen gehaltenen\nNebenwohnung außerhalb ihres Ortes des Hauptwohnsitzes auch nicht aus\nzwingenden Gründen des Melderechts gehalten, ihre Nebenwohnung am Ort\nihres Studiums anzumelden. Denn im Unterschied zu dieser Personengruppe\ngreift keine § 16 Abs. 2 Satz 2 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen vergleichbare Bestimmung, die unabhängig von den tatsächlichen\nAufenthaltszeiten nur einen einzigen Hauptwohnsitz für unverheiratete\nStudierende anordnet. Nicht der Tatbestand eines - angesichts der\nAusbildung an einem anderen Ort als dem ihrer Familie gelockerten -\nZusammenlebens mit ihrer Eltern führt zur Besteuerung, sondern - wie in allen\nsonstigen Fällen der Meldung eines Nebenwohnsitzes auch - diese Tatsache\nals solche sowie der im Vergleich zum Hauptwohnsitz nicht überwiegende\nAufenthalt dort. Insoweit führen im Falle der Klägerin keine zwingenden\nVorgaben des Melderechts zu einer Anmeldung an ihrem Studienort mit\nNebenwohnsitz, weshalb eine Diskriminierung der Familie ausscheidet. \n\n58\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2008\n- 14 A 2434/08 -, Seite 3 des Abdrucks.\n\n59\n\nDer vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich auch deshalb von dem\nvom BVerfG entschiedenen, weil die Inanspruchnahme einer Zweitwohnung\nhier allenfalls opportun oder wünschenswert war, nicht aber aus beruflichen\nGründen melderechtlich zwingend erforderlich.\n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2007\n- 14 A 2608/05 -, ZKF 2007, S. 186.\n\n61\n\nFerner liegt in der Besteuerung der Klägerin auch keine\nUngleichbehandlung im Sinne des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3\nAbs. 1 GG, weil sie gegenüber Studierenden, die in E. sowohl mit Haupt-\nals auch Nebenwohnsitz gemeldet sind, herangezogen werde. In solchen\nFällen ist die Gemeinde gerade aus Gleichheitsgründen gehalten, auch von\nortsansässigen bzw. einheimischen Inhabern einer Zweitwohnung\nZweitwohnungsteuern zu erheben. Dies gilt auch angesichts der\nNotwendigkeit einer Zweitwohnung aus beruflichen Gründen oder aber wegen\nAusbildungszwecken. Gerade wenn diese Zweitwohnungsinhaber nicht\nbesteuert würden, läge ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz\nvor.\n\n62\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983\n- 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, S. 325, 355 ff.\n\n63\n\nDie Klägerin war im noch interessierenden Zeitraum der Besteuerung vom\n1. Nov-ember 2001 bis zum 31. Januar 2003 ihren eigenen Angaben zufolge\nals Mieterin der Wohnung in der \"I. Straße ***\" Inhaberin einer\nZweitwohnung im E1. Stadtgebiet. Damit hat sie den Steuertatbestand\ndes \"Innehaben(s) einer Zweitwohnung\" erfüllt, die sie neben der formalen\nMeldung als Nebenwohnung auch tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt hat.\nInhaberschaft einer (Zweit-)Wohnung erfordert die tatsächliche wie auch\nrechtliche Verfügungsmacht über eine solche.\n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993\n- 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, S. 43 ff.; BayVGH, Urteil vom 22. Juni 2007\n- 4 BV 06.2954 -, BayVBl. 2007, S. 724, 725.\n\n65\n\nDer Einwand, in E. keine Zweitwohnung gehabt zu haben, verfängt\nnicht. In ihrer \"Erklärung zur Zweitwohnungssteuer\" vom 11. August 2002 hat\ndie Klägerin selbst angegeben, am 25. Oktober 2001 eine Nebenwohnung\nangemeldet zu haben. Dies wird durch den sie betreffenden\nMelderegisterauszug bestätigt, wonach sie in der \"I. Straße ***\" in E.\nmit Neben- und unter ihrer G. Anschrift weiterhin mit Hauptwohnsitz\ngemeldet gewesen war. \n\n66\n\nSchließlich ist die Berechnung und Festsetzung der Steuer nicht zu\nbeanstanden. Ausgehend von einer durch die Klägerin angegebenen\nmonatlichen Nettokaltmiete über 330,00 DM hat der Beklagte gemäß § 4\nAbs. 1 ZwStS bei einem Steuersatz von 12 vom Hundert (§ 5 ZwStS) und auf\nden nächstniedrigen, durch 12 teilbaren abzurundenden vollen DM-Betrag\n(vgl. § 7 Abs. 2 ZwStS) auf 72,00 DM, entspricht 36,81 EUR, für die Monate\nNovember und Dezember 2001 festgesetzt. Entsprechendes gilt für den\nSteuerzeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2002 ausgehend von\neiner monatlichen Nettokaltmiete über 168,73 EUR und einem abgerundeten,\ndurch 12 teilbaren Steuerbetrag in Höhe von 240,00 EUR. Für den Monat\nJanuar 2003 hat der Beklagte dementsprechend 12,00 EUR festgesetzt. \n\n67\n\nDie Kostenentscheidung über den streitigen Teil folgt aus § 154 Abs. 1\nVwGO, bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils aus § 161\nAbs. 2 Satz 1 VwGO. Danach entspricht es billigem Ermessen, hinsichtlich\nder weitergehenden Steuerfestsetzung für die Zeiträume vom 1. bis\n31. Oktober 2001 über 18,41 EUR wegen Geringfügigkeit sowie vom\n1. Februar bis zum 31. Dezember 2003 über insgesamt 220,00 EUR der\nKlägerin aufzuerlegen. Denn sie ist bezogen auf den zuletzt genannten\nZeitraum ihrer in § 9 Abs. 2 ZwStS normierten Pflicht, eine Steuererklärung,\ndie notwendigerweise zutreffend sein muss, hinsichtlich ihres Auszugs aus\nder Nebenwohnung \"I. Straße ***\" am 28. Februar 2003 zunächst nach\nG1. und ab Sommer jenes Jahres in die \"I2.-------straße **\" in E.\nerst im Verlauf des Klageverfahrens durch weitere Unterlagen und Angaben\nzu ihrem Aufenthalt nachgekommen. Hätte sie diese Angaben schon im\nVerwaltungsverfahren gemacht, wäre das Klageverfahren insoweit entbehrlich\ngewesen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich\naus den §§ 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung\n(ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242235","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-10/18-k-2050-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 855","ref_norm":"855","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242235","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242235","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-10/18-k-2050-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242235","retrieved":"2026-07-09 02:05:50.835211+00:00"}}