{"status":"available","doknr":"OLD242233","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0310.18K1887.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-03-10","aktenzeichen":"18 K 1887/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDie Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in\nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor\nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin meldete sich zum 5. Oktober 2006 an ihrem Studienort F. mit\nNebenwohnsitz unter der Anschrift \"L. I. . 57\" an. In ihrer auf schriftliche\nNachfrage des Beklagten überreichten \"Steuererklärungen zur Zweitwohnungsteuer\nfür das Jahr 2006\" vom 29. Oktober 2006 gab die Klägerin an, Hauptmieterin einer\n25 qm großen Wohnung zu sein; die von ihren Eltern gezahlte Nettokaltmiete liege\nderzeit bei 170,00 EUR und ab dem 1. Oktober 2007 bei 182,00 EUR. Mit\nHauptwohnsitz war die Klägerin in dem hier in Rede stehenden Zeitraum bei ihren\nEltern in N. gemeldet.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 14. November 2006 zog der Beklagte die Klägerin zu\nZweitwohnungsteuern für den Zeitraum 1. November 2006 bis 31. Dezember 2006 in\nHöhe von 34,00 EUR heran. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.\n\n4\n\nMit weiterem Bescheid vom 6. Februar 2007 setzte der Beklagte gegenüber der\nKlägerin für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007\nZweitwohnungsteuern in Höhe von 204,00 EUR fest. Dabei legte er auf eine\nNettokaltmiete von 170,00 EUR einen Steuersatz von 10 vom Hundert zu\nGrunde.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 6. März 2007 Widerspruch. Zur\nBegründung trug sie vor: Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen\nZweitwohnungsteuerbescheides ergebe sich bereits aus der Entscheidung der 16.\nKammer des erkennenden Gerichts vom 5. Dezember 2002 (16 K 3699/01), wonach\ndie aufgrund der Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt F. erhobene Steuer\nunzulässig sei. Dass die tatsächlichen Voraussetzungen dieser zutreffenden\nEntscheidung nicht mehr vorlägen, sei nicht ersichtlich. Darüber hinaus verstoße die\nZweitwohnungssteuersatzung in der Fassung vom 29. März 2003, zuletzt geändert\ndurch Satzung vom 31. Januar 2006 gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit.\nSie - die Klägerin - habe nämlich schon keine rechtliche und tatsächliche\nVerfügungsmöglichkeit über die in der elterlichen Hauptwohnung genutzten\nRäumlichkeiten und deshalb im steuerlichen Sinne auch keine Hauptwohnung inne.\nFerner wäre eine Zweitwohnungsteuer nur gerechtfertigt, wenn das Innehaben einer\nweiteren Wohnung neben der Erstwohnung den Schluss auf eine besondere\nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit zuließe, die indessen bei Studierenden - so auch\nbei ihr - gerade nicht angenommen werden könne. Des Weiteren verstoße die\nErhebung der Zweitwohnungsteuer gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes. Dies\nfolge aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Ehegatten, die aus\nberuflichen Gründen verschiedene Wohnsitze unterhielten. Soweit der Beklagte vor\ndiesem Hintergrund offensichtlich die Satzung geändert und für diesen\nPersonenkreis nunmehr Ausnahmen vorsehe, reiche dies nicht aus, um den\nverfassungsrechtlichen Ansprüchen zu genügen. Denn diese Ausnahmen müssten\nauf den analogen Schutz der Familie und somit der Studierenden erstreckt werden.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2007 wies der Beklagte den\nWiderspruch als unbegründet zurück: Der Verweis auf die Rechtsprechung des\nerkennenden Gerichts aus dem Jahre 2002 greife nicht durch, weil das damals\nmonierte Vollzugsdefizit nicht mehr gegeben sei. Denn durch den Erlass der\nZweitwohnungssteuersatzung vom 29. März 2003 seien erweiterte Möglichkeiten zur\nErmittlung der Steuerpflicht statuiert worden; zudem seien seit 2003 verstärkt\nAußendienstkontrollen durchgeführt worden. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass in\nnachfolgenden Gerichtsverfahren ein Vollzugsdefizit nicht erneut in Frage gestellt\nworden sei. \n\n7\n\nDie Klägerin hat am 10. Juli 2007 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren\nBegründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren\nund setzt sich dabei mit der zur Erhebung von Zweitwohnungsteuern ergangenen\n(obergerichtlichen) Rechtsprechung umfänglich auseinander. Ergänzend hierzu\nberuft sie sich darauf, dass die Regelungen der §§ 1, 2 und 3 der\nZweitwohnungsteuersatzung der Stadt F. nicht den rechtsstaatlichen Prinzipien\nder Klarheit, Eindeutigkeit und Bestimmtheit von Satzungsnormen entsprechen bzw.\nsie jedenfalls wegen Unausgewogenheit gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des\nGrundgesetzes verstoßen würden.\n\n8\n\nNachdem der Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2008 gegenüber der Klägerin\nfür den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 Zweitwohnungsteuern in\nHöhe von 204,00 EUR festgesetzt hat, hat die Klägerin die Klage am 16. April 2008\nentsprechend erweitert.\n\n9\n\nAm 10. Februar 2009 hat die Klägerin die Klage zudem um das Begehren zur\nErstattung der bereits entrichteten Zweitwohnungsteuern nebst Zinsen erweitert.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n11\n\nden Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten für 2007 vom 6. Februar 2007\nsowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. Juni 2007 und den\nZweitwohnungsteuerbescheid des Beklagten für 2008 vom 18. März 2008\naufzuheben;\n\n12\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 408,00 EUR nebst Zinsen\n\n13\n\nauf den Betrag von 204,00 EUR in Höhe von\n\n14\n\n8,19 % vom 15.07.2007 bis zum 31.12.2007,\n\n15\n\n8,32 % vom 01.01.2008 bis zum 30.06.2008,\n\n16\n\n8,19 % vom 01.07.2008 bis zum 14.07.2008\n\n17\n\nund\n\n18\n\nauf den Betrag von 408,00 EUR in Höhe von\n\n19\n\n8,19 % vom 15.07.2008 bis zum 31.12.2008 sowie\n\n20\n\n6,62 % seit dem 01.01.2009\n\n21\n\nzu zahlen;\n\n22\n\ndie Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten als ihren Bevollmächtigten im\nVorverfahren zum Zweitwohnungsteuerbescheid / Widerspruchsbescheid 2007 für\nnotwendig zu erklären.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nZur Begründung bezieht er sich zunächst im Wesentlichen auf die Ausführungen\nim Vorverfahren, insbesondere im Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2007. Die\nKlägerin sei nach § 3 Abs. 1 der Satzung der Stadt F. über die Erhebung der\nZweitwohnungsteuer vom 29. März 2003, zuletzt geändert durch die Satzung vom\nder Stadt F. vom 31. Januar 2006 steuerpflichtig. Es sei verfassungsrechtlich\nzudem nicht zu beanstanden, dass die Zweitwohnungsteuer als örtliche\nAufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes auch von\nStudenten verlangt werde; hierzu bezieht sich der Beklagte auf die von ihm näher\nbezeichnete Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.\n\n26\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen\nVerhandlung verzichtet.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug\ngenommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDas Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche\nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n30\n\nDie in nicht zu beanstandender Weise erweiterte Klage (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO)\nist zulässig, aber unbegründet. \n\n31\n\nDie Zweitwohnungsteuerbescheide des Beklagten vom 6. Februar 2007, dieser\nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2007, und vom 18. März\n2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113\nAbs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht gegenüber der Klägerin\nZweitwohnungsteuern für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007\nund 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 in Höhe von jeweils 204,00 EUR für ihre\nF1. Zweitwohnung \"L. I. . 57\" festgesetzt.\n\n32\n\nErmächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Zweitwohnungsteuern ist § 10\nAbs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in\nder Stadt F. (Zweitwohnungsteuersatzung) - ZwStS - vom 29. März 2003, zuletzt\ngeändert durch Satzung 12. Januar 2006. Danach erhebt die Stadt F. eine\nZweitwohnungsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet, die\ndurch Bescheid festgesetzt wird. \n\n33\n\nDiese Satzungsbestimmungen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.\n\n34\n\nEs besteht kein Anlass, an der inhaltlichen Bestimmtheit der\nZweitwohnungsteuersatzung zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für den\nZweitwohnungsbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS. Danach ist Zweitwohnung jede\nWohnung im Sinne des Absatzes 4, die - lit. a) - dem Eigentümer oder Hauptmieter\nals Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen\ndient, - lit. b) - der Eigentümer oder Hauptmieter unmittelbar oder mittelbar einem\nDritten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und die diesem als Nebenwohnung im\nvorgenannten Sinne dient, oder die - lit. c) Satz 1 - jemand neben seiner\nHauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des\npersönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. Wohnung im Sinne dieser\nSatzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird,\n§ 2 Abs. 4 Satz 1 ZwStS. Eine Wohnung dient nach § 2 Abs. 2 ZwStS als\nNebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von\neiner dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird (Satz 1), oder,\nsofern sie von einer Person bewohnt wird, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist,\nwenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung in F. zu melden\nhätte (Satz 2). \n\n35\n\nDer \"Zweitcharakter\" einer Wohnung bestimmt sich in verfassungsrechtlich\nunbedenklicher Weise unter Anknüpfung an das Melderecht,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008,\n- 9 C 17/07 - , KStZ 2009, S. 16, 17; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006, -\n 14 E 1045/05 -, Seite 3 f. des Abdrucks; BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 41/95 -,\nNVwZ-RR 1998, S. 331,\n\n37\n\ngemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS danach, dass die Wohnung entweder dem\nEigentümer oder Hauptmieter selbst - lit. a) - oder einer dritten Person, der die\nWohnung vom Eigentümer oder Hauptmieter überlassen wird - lit. b) -, als\nNebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes dient (vgl. § 2\nAbs. 2 ZwStS). Damit hat der Satzungsgeber für das \"Innehaben einer\nZweitwohnung im Stadtgebiet\" (vgl. § 1 ZwStS) zwei Voraussetzungen aufgestellt: Es\nmuss eine als Nebenwohnung dienende Wohnung vorhanden sein, die von einer dort\nmit Nebenwohnsitz gemeldeten oder entsprechend meldepflichtigen Person auch\ntatsächlich bewohnt wird. Denn § 2 Abs. 4 Satz 1 ZwStS stellt ausdrücklich auf die\ntatsächliche Schlaf- oder Wohnnutzung ab. \n\n38\n\nNach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) - wie auch\nnach § 16 Abs. 1 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NRW) -\nist in Fällen, in denen ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland hat, eine dieser\nWohnungen die Hauptwohnung. Dies ist die vorwiegend benutzte, vgl. § 12 Abs. 2\nSatz 2 MRRG und § 16 Abs. 2 Satz 1 MG NRW. Nach der obergerichtlichen\nRechtsprechung ist die vorwiegende Benutzung wegen des unmittelbaren\nZusammenhangs zwischen Aufenthalt und Wohnungsbenutzung dort anzunehmen,\nan welchem Ort sich der Einwohner am häufigsten aufhält. Zur Bestimmung ist eine\nrein quantitative Berechnung durch Gegenüberstellen der Nutzungszeiten ohne\ngewichtende Aspekte geboten.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991\n- 1 C 24/90 -, BVerwGE 89, S. 110 ff,\n115, m.w.N.\n\n40\n\nDer in § 5 Abs. 1 Satz 1 ZwStS normierte Steuermaßstab der \"Nettokaltmiete\" ist\nein zulässiger und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.\n\n41\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 4. April 2006 - 4 N 04.2798 -, BayVBl. 2006,\nS. 500, 503, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 6. Mai 2008 - 18 K 3320/07 -, Seite 8 f.\ndes Abdrucks.\n\n42\n\nDie durch eine Zweitwohnungsteuersatzung angeordnete Steuererhebung stellt\nsich als zulässige örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a des\nGrundgesetzes (GG) dar. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seinem\nUrteil vom 17. September 2008 - 9 C 14.07 - zur grundsätzlichen\nZweitwohnungsteuerpflicht von Studierenden in der Hansestadt Rostock\nentschieden: \n\n43\n\n\"Die Zweitwohnungsteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a\nGG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des\nEinkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfG,\nBeschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <346>). Das\nInnehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf\n(Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der\ngewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel\nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Es handelt sich dabei um\neinen Sachverhalt, der sich einerseits von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung\nunterscheidet, die keinen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen\nLebensbedarfs hinausgehenden Aufwand gemäß Art. 15 Abs. 2 GG darstellt (vgl.\nUrteil vom 29. November 1991 - BVerwG 8 C 107.89 - Buchholz 11 Art. 105 GG\nNr. 17 S. 5), andererseits aber keineswegs eine besonders aufwändige, luxuriöse\nEinkommensverwendung voraussetzt. Die Steuerpflicht hängt nicht davon ab, dass\ndie im Aufwand für eine Zweitwohnung zum Ausdruck gebrachte Leistungsfähigkeit\nim konkreten Fall tatsächlich vorliegt. Ausschlaggebendes Merkmal ist vielmehr der\nKonsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel\nverwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck\nund Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme,\nvon wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des\nNäheren dient. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist\nfür die Steuerpflicht unerheblich (so ausdrücklich BVerfG, Beschlüsse vom\n6. Dezember 1982 a.a.O. S. 348 und vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR\n2627/03 - BVerfGE 114, 316 <334>).\n\n44\n\nHiernach ist zwar die Erwägung des Berufungsgerichts nicht mit Bundesrecht\nvereinbar, ein steuerbarer Aufwand im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG liege\nnur dann vor, wenn neben der Zweitwohnung auch eine Erstwohnung innegehabt\nwerde. Bundesrechtlich kommt es nur darauf an, dass mit der Erstwohnung das\nGrundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird.\nDas ist regelmäßig der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger die Erstwohnung als\nHauptwohnung angemeldet hat. Damit erklärt der Steuerpflichtige, dass er die\nErstwohnung vorwiegend benutzt (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG). Dies indiziert\nwiederum, dass dort auch typischerweise das allgemeine Wohnbedürfnis abgedeckt\nwird. Denn es ist im Allgemeinen nicht davon auszugehen, dass jemand eine\nWohnung vorwiegend benutzt, die das allgemeine Wohnbedürfnis nicht befriedigt,\nund nicht die ihm zur Verfügung stehende weitere Wohnung, welche die\nVoraussetzungen dafür bietet. Wird somit das menschliche Grundbedürfnis\n\"Wohnen\" bereits in der als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung gedeckt,\nstellt das Innehaben einer weiteren Wohnung einen zusätzlichen Aufwand dar, der\ntypischerweise eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert (vgl. Urteil\nvom 29. November 1991 a.a.O.). Daher ist für die Erfüllung des Aufwandsbegriffs\nbundesrechtlich unerheblich, ob das Grundbedürfnis Wohnen in einer als\nHauptwohnung angemeldeten Erstwohnung dadurch erfüllt wird, dass der\nSteuerpflichtige über den entsprechenden Wohnraum in rechtlich abgesicherter\nWeise verfügen darf oder diesen etwa nur als Besitzdiener (§ 855 BGB; vgl. dazu\nBGH, Beschluss vom 19.März 2008 - I ZB 56/07 _ NJW 2008, 1959 f. m.w.N.) nutzt,\nob es sich um eine abgeschlossene Wohnung, nur ein Zimmer - wie hier ein\nehemaliges Kinderzimmer im elterlichen Haus - oder gar nur eine\n\"Mitwohnmöglichkeit\" handelt oder ob der Wohnraum in der elterlichen Wohnung\nlediglich als Teil der Unterhaltsleistungen seitens der Eltern genutzt wird.\nEntscheidend ist, dass das menschliche Grundbedürfnis Wohnen bereits in der\n\"Erstwohnung\" abgedeckt wird.\n\n45\n\nAuf die (...) Erwägung des Berufungsgerichts, Studierenden, die (...) Leistungen\nnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhielten, könnten generell nicht zur\nZahlung von Zweitwohnungssteuer verpflichtet werden, kommt es (...) nicht mehr an.\nDaher weist der Senat insoweit lediglich zur Klarstellung auf Folgendes hin:\n\n46\n\nGegenstand der Zweitwohnungssteuerpflicht ist der besondere Aufwand, der in\nGestalt des Innehabens einer weiteren Wohnung neben der Erstwohnung\n(Hauptwohnung) betrieben, und nicht das Einkommen, das hierfür eingesetzt wird.\nWie bereits ausgeführt, ist ausschlaggebendes Merkmal der äußere Tatbestand des\nKonsums als Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, nicht die\nkonkrete Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen. Am Vorliegen eines\nbesonderen Aufwandes im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ändert nichts,\nwenn der Steuerpflichtige mit der Innehabung einer Zweitwohnung \"über seine\nVerhältnisse lebt\", die Mittel hierfür von anderen erhält oder ihm die Wohnung etwa\nvon Verwandten unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss\nvom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 347 ff.). Angesichts der verfassungsrechtlichen\nErmächtigung des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG kann auch keine Rede davon sein,\ndass eine an den besonderen Aufwand der Innehabung einer Zweitwohnung\nanknüpfende Besteuerung gegen den Gleichheitssatz oder das Sozialstaatsprinzip\nverstoßen könnte. Das schließt nicht aus, eine im Einzelfall fehlende\nLeistungsfähigkeit etwa im Wege eines Erlasses aus Billigkeitsgründen (§§ 163, 227\nAO) oder einer Stundung (§ 222 AO) zu berücksichtigen.\"\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008\n- 9 C 14.07 -, S. 5 f. (Rdnr. 12, 13, 16. und 17) des Abdrucks, <juris>.\n\n48\n\nMit weiterem Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 17.07 - hat das BVerwG für in\nder Stadt X. mit Nebenwohnung gemeldete Studierende ferner\nentschieden:\n\n49\n\n\"Der Satzungsgeber kann die Zweitwohnungssteuerpflicht somit auch ohne\nRücksicht auf die einzelnen Umstände der Benutzung der Hauptwohnung von den\nmelderechtlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen abhängig machen. Bundesrecht\nist nur dann verletzt, wenn selbst nachweislich unrichtige melderechtliche\nVerhältnisse für die Steuerpflicht maßgebend sind. So darf mangels eines\ntatsächlichen Aufwands etwa nicht der Einwand irrelevant sein, die als\nNebenwohnung gemeldete Wohnung werde tatsächlich nicht genutzt. Umgekehrt\nkann mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der\nBesteuerungsgleichheit die Steuerpflicht nicht allein wegen fehlender Anmeldung\neines Nebenwohnsitzes verneint werden, wenn eine solche Nutzung nachweislich\nstattfindet. \n\n50\n\nGegen die Zweitwohnungssteuerpflicht von Studierenden kann nicht eingewandt\nwerden, diesen fehle typischerweise in ihrer Lebenslage die wirtschaftliche\nLeistungsfähigkeit und sie hielten eine Zweitwohnung am Studienort nicht aus\nGründen besonderer Leistungsfähigkeit vor, sondern weil ihre Ausbildungssituation\ndies erfordere. Damit wird verkannt, dass die Aufwandbesteuerung nicht an die\nindividuelle Leistungsfähigkeit anknüpft. Wird ein besonderer Aufwand betrieben,\ndarf Aufwandsteuer erhoben werden, gleichgültig von wem und mit welchen Mitteln\ndieser Aufwand finanziert wird (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983, a.a.O.\nS. 347 und vom 11. Oktober 2005, a.a.O.). Ebenso muss der Zweck, für den der\nAufwand betrieben wird, unberücksichtigt bleiben. Das Wesen der Aufwandsteuer\nschließt es aus, für die Steuerpflicht auf eine wertende Berücksichtigung der\nAbsichten und verfolgten ferneren Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen,\nabzustellen (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, a.a.O., S. 357).\n\n51\n\nAuch begegnet es keinen Bedenken, dass mit der Zweitwohnungssteuer vielfach\nder Zweck verfolgt wird, die Betroffenen zur Verlegung ihres Erstwohnsitzes zu\nveranlassen (vgl. Beschluss vom 27. Oktober 2003\n- BVerwG 9 B 102.03 - juris Rn.5). Der Steuergesetzgeber darf mit einer Steuer\nneben dem Zweck, Einnahmen zu erzielen, auch Lenkungszwecke außerhalb des\nSteuerbereichs verfolgen, ohne dass es dazu einer besonderen\nNormgebungskompetenz bedürfte. Voraussetzung ist nur, dass dadurch keine\nRegelungen getroffenen werden, die der Sachmaterie, auf die lenkend eingewirkt\nwerden soll, widersprechen (...) oder die dem Zweck, Steuereinnahme zu erzielen,\nentgegen stehen (...). Das ist bei dem genannten Lenkungszweck der\nZweitwohnungssteuer nicht der Fall.\n\n52\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen\nals richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Ein eigene Sachentscheidung ist dem\nRevisionsgericht nicht möglich, weil es hierfür auf die Auslegung der\nZweitwohnungssteuersatzung der Stadt X. und damit von Landesrecht\nankommt, die das Verwaltungsgericht bisher vor dem Hintergrund seiner\nRechtsauffassung noch nicht vorgenommen hat. Bei einer erneuten Entscheidung\nwird es zu berücksichtigen haben, dass nach den Urteilen des Senats vom heutigen\nTag in den Verfahren 9 C 13.07 bis 9 C 15.07 die Länder und Gemeinden, die\nZweitwohnungssteuern erheben dürfen (vgl. im vorliegenden Fall §§ 1, 3\nKommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. 10.1969, GV\nNW S. 712 in der hier maßgeblichen Fassung), nicht gehindert sind, das Vorliegen\neines steuerbaren Aufwands an weitere - verfassungsrechtlich nicht gebotene -\nVoraussetzungen zu knüpfen. So könnten etwa an die Erst- wie auch Zweitwohnung\ngleiche Anforderungen gestellt werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3\nAbs. 1 GG steht der Normierung unterschiedlicher Voraussetzungen für die\nSteuerpflicht in unterschiedlichen Körperschaften nicht entgegen. Denn Art. 3 Abs. 1\nGG gebietet eine Gleichbehandlung nur innerhalb des jeweiligen\nRechtssetzungsbereichs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.3.1976 - 1 BvR 355/67 -\nBVerfGE 42, 20 <27>). Ob die Zweitwohnungssteuersatzung des Beklagten Raum\nfür eine solche Auslegung bietet, kann nicht vom Revisionsgericht entschieden\nwerden.\"\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008\na.a.O., KStZ 2009, S. 16, 18.; zum letzten Absatz ähnlich: Urteil vom 17. September\n2008,\n- 9 C 13.07 -, Nr. 14 S. 7 des Urteilsabdrucks.\n\n54\n\nZudem hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2008\n- 9 C 13.07 - hinsichtlich der Anforderungen an die Erst- und Zweitwohnung nach\ndem Landesrecht von N1. -W. hinsichtlich der\nZweitwohnungsteuersatzung für die Hansestadt S. entscheiden:\n\n55\n\n\"(...) In diesem Sinne macht die Zweitwohnungssteuersatzung des Beklagten in\nihrer Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht die Steuerpflicht \"überschießend\"\ndavon abhängig, dass nicht nur eine als Hauptwohnung angemeldete Erstwohnung\nvorhanden ist, sondern dass der Steuerpflichtige darüber hinaus Inhaber dieser\nErstwohnung mit eigener Verfügungsbefugnis sein muss. Dies verstößt nicht gegen\nden Gleichheitssatz. Der Satzungsgeber kann zugunsten der Steuerpflichtigen davon\nausgehen, dass die im besonderen Aufwand der Innehabung einer Zweitwohnung\nzum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit typischerweise geringer ist, wenn nur\ndie Zweitwohnung, nicht jedoch die Erstwohnung im Sinne einer Verfügungsbefugnis\ninnegehabt wird, vielmehr dort lediglich die tatsächliche Möglichkeit besteht, das\nGrundbedürfnis Wohnen zu decken. Auch steht der Gleichbehandlungsgrundsatz (...)\nder Normierung unterschiedlicher Voraussetzungen für die Steuerpflicht in\nunterschiedlichen Körperschaften nicht entgegen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet\neine Gleichbehandlung nur innerhalb des jeweiligen Rechtssetzungsbereichs (vgl.\nBVerfG, Beschluss vom 10. März 1976 - 1 BvR 355/67 - BVerfGE 42, 20 <27>).\nSchließlich entfällt der für eine Aufwandsteuer verfassungsrechtlich gebotene örtliche\nBezug nicht deshalb, weil die Inhaberschaft an der - gegebenenfalls außerhalb des\nGemeindegebiets liegenden - Hauptwohnung ein Merkmal des Steuertatbestandes in\nseiner Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht ist. Die Innehabung der\nHauptwohnung wird dadurch nicht zum Gegenstand der Besteuerung, sondern zum\nAbgrenzungskriterium für eine Besteuerung der im Gemeindegebiet belegenen\nZweitwohnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 a.a.O.\nS. 349 f.).\"\n\n56\n\nVgl. BVerwG, weiteres Urteil vom 17. September 2008,\n- 9 C 13.07 -, Nr. 14 S. 7 des Urteilsabdrucks.\n\n57\n\nDieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an. Unter\nBeachtung dieser Maßgaben bei der Anwendung des im Streitfall maßgeblichen\nSatzungsrechts erfolgte die Veranlagung der Klägerin zu Recht. Die\nZweitwohnungsteuersatzung der Stadt F. stellt nach ihrem Wortlaut und Sinn für\ndie Erstwohnung neben dem melderechtlichen Bezug keine weitergehenden\nVoraussetzungen etwa an die Verfügungsbefugnis oder die Ausstattung auf. § 2\nAbs. 1 ZwStS knüpft nach seinem bereits genannten Wortlaut für den Begriff der\nZweitwohnung in lit. a) und lit. b) nur an die dem Eigentümer oder Hauptmieter im\nSinne des Melderechts dienende Nebenwohnung, in lit. c) an das Innehaben einer\nneben der Hauptwohnung im vorgenannten Sinne zu Zwecken des persönlichen\nLebensbedarfs oder der der Familie dienenden - weiteren - Wohnung an. Nach § 3\nAbs. 1 Satz 1 ZwStS ist steuerpflichtig, wer (...) eine Zweitwohnung (...) innehat.\nAusdrücklich ist nach Satz 2 der Norm Inhaber einer solchen Zweitwohnung, dessen\nmelderechtlichen Verhältnisse diese Beurteilung bewirken oder der Inhaber einer\nsolchen im Sinne von § 2 ZwStS ist. § 2 Abs. 4 Satz 1 ZwStS definiert Wohnung als\njeden umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Insoweit\nkommt es für die Erstwohnung nicht auf eine rechtlich gesicherte Verfügungsmacht\nan, da die §§ 1, 2 Abs. 1 lit. a) bis c), und 3 ZwStS allein die Inhaberschaft einer\nZweitwohnung zur Voraussetzung des Steuertatbestandes machen. Auch ist keine\nbestimmte Mindestausstattung der Räumlichkeit(en) - wie etwa eine Kochnische oder\nKüche oder Toilette bzw. ein Bad - notwendig. Die Satzungsbestimmungen stellen\ndamit zulässigerweise vordringlich auf die melderechtlichen Voraussetzungen ab.\nDiesen melderechtlichen Bezug hat auch das BVerfG in seiner Entscheidung vom\n11. Oktober 2005,\n- 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 -, nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Danach\ndarf die Zweitwohnungsteuer nicht für Wohnungen erhoben werden, die eine\nverheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Person aus beruflichen Gründen\ninnehat und vorwiegend nutzt, solange deren eheliche Wohnung die Hauptwohnung\nist und sich außerhalb des Stadtgebietes befindet; dies stellt eine Verletzung von\nArt. 6 Abs. 1 GG dar.\n\n58\n\nVgl. BVerfG, BVerfGE 114, S. 316 ff, 333 ff.\n\n59\n\nDeshalb besteht auch an der (Zweit-)Wohnungseigenschaft eines Zimmers in\neinem etwaig bezogenen Studentenwohnheim kein Zweifel.\n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2006\n- 14 B 11/06 -, S. 4 des amtlichen Abdrucks; und Beschluss vom 12. Juni 2006 -\n 14 E 1045/05 -, S. 4 des amtlichen Abdrucks.\n\n61\n\nAngesichts dessen dringt die Klägerin nicht mit ihren Einwänden durch, als\nStudierende mit einem im elterlichen Haushalt zur Verfügung gestellten Zimmer über\nkeine Zweitwohnung zu verfügen sowie wirtschaftlich nicht besonders leistungsfähig\nbzw. von ihren Eltern abhängig zu sein. \n\n62\n\nDie Klägerin hat nach den vorliegenden melderechtlichen Unterlagen\n(Melderegisterauszug) sowie ihren eigenen Angaben vom 1. Januar 2007 bis zum\n31. Dezember 2008 in ihrer F1. Wohnung \"L. I. . 57\" gewohnt, für die sie\nmit Nebenwohnsitz gemeldet war. Damit erfüllte sie in dem hier in Rede stehenden\nVeranlagungszeitraum den Steuertatbestand.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008\n- 9 C 17.07 -, KStZ 2009, S. 16 ., 18; BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 41/95 -,\nNVwZ-RR S. 331.\n\n64\n\nIm Übrigen kann dahinstehen, ob sich die Klägerin während des\nVeranlagungszeitraums angesichts ihrer Aufenthaltszeiten in F. bzw. im\nelterlichen Haus in N. tatsächlich an ihrem Studienort mit Hauptwohnsitz hätte\nanmelden müssen. Denn gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) des\nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 40 der\nAbgabenordnung (AO) ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das\nden Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein\ngesetzliches Gebot oder Verbot - hier die Meldevorschriften - oder gegen die guten\nSitten verstößt. \n\n65\n\nDie Klägerin kann sich gegen die Zweitwohnungsteuerpflicht im Übrigen nicht auf\nden genannten Beschluss des BVerfG vom 11. Oktober 2005 berufen. Zunächst\nkann dahinstehen, ob die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt F. in ihrer\nursprünglichen Fassung deshalb teilweise nichtig war, weil sie die Vorgaben dieser\nRechtsprechung des BVerfG nicht ausdrücklich umsetzte und berufstätige Eheleute,\ndie ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Stadtgebietes hatten, nicht von der\nSteuerpflicht ausnahm. Aus diesem Grund war die Zweitwohnungsteuersatzung der\nStadt F. nicht insgesamt nichtig. Zum einen bedurfte es keiner ausdrücklichen\nAusnahmeregelung von der Zweitwohnungsteuerpflicht jedenfalls bei Satzungen, die\n- wie vorliegend - bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des BVerfG erlassen\nworden waren. Die Satzungsbestimmungen ließen sich geltungserhaltend dahin\nauslegen, dass diese nicht das Innehaben von Erwerbszweitwohnungen von\nVerheirateten erfassten, die nicht dauernd von ihrer Familie getrennt lebten.\n\n66\n\nVgl. OVG Schleswig, Urteil vom 21. Mai 2008\n- 2 LB 1/08 -, NVwZ-RR 2008, S. 816 f.; BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 2007 -\n 4 ZB 07.899 -, Juris.\n\n67\n\nZudem hat die Stadt F. die genannten Vorgaben durch die Änderungssatzung\nvom 31. Januar 2006 umgesetzt und berufstätige Eheleute mit Hauptwohnsitz\naußerhalb des Stadtgebietes von der Steuerpflicht ausgenommen (§ 2 Abs. 7 lit. c)\nZwStS). \n\n68\n\nAls unverheirateter Studierenden steht der Klägerin das Grundrecht auf Schutz\nder Ehe des Weiteren nicht zur Seite. Die Besteuerung greift auch nicht rechtswidrig\nin ihr Grundrecht auf familiäres Zusammenleben ein. Sie war im Gegensatz zu\nVerheirateten mit einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Nebenwohnung\naußerhalb ihres Ortes des Hauptwohnsitzes auch nicht aus zwingenden Gründen\ndes Melderechts gehalten, ihre Nebenwohnung am Ort ihres Studiums anzumelden.\nDenn im Unterschied zu dieser Personengruppe greift keine § 16 Abs. 2 Satz 2 des\nMeldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vergleichbare Bestimmung, die\nunabhängig von den tatsächlichen Aufenthaltszeiten nur einen einzigen\nHauptwohnsitz für unverheiratete Studierende anordnet. Nicht der Tatbestand eines -\n angesichts der Ausbildung an einem anderen Ort als dem ihrer Familie gelockerten\n - Zusammenlebens mit ihren Eltern führt zur Besteuerung, sondern - wie in allen\nsonstigen Fällen der Meldung eines Nebenwohnsitzes auch - diese Tatsache als\nsolche sowie der im Vergleich zum Hauptwohnsitz nicht überwiegende Aufenthalt\ndort. Insoweit führen im Falle der Klägerin keine zwingenden Vorgaben des\nMelderechts zu einer Anmeldung an ihrem Studienort mit Nebenwohnsitz, weshalb\neine Diskriminierung der Familie ausscheidet. \n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2008\n- 14 A 2434/08 -, Seite 3 des Abdrucks.\n\n70\n\nDer vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich auch deshalb von dem vom\nBVerfG entschiedenen, weil die Inanspruchnahme einer Zweitwohnung hier allenfalls\nopportun oder wünschenswert war, nicht aber aus beruflichen Gründen\nmelderechtlich zwingend erforderlich.\n\n71\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2007\n- 14 A 2608/05 -, ZKF 2007, S. 186.\n\n72\n\nDie Erhebung der Zweitwohnungsteuer verstößt auch nicht gegen die von Art. 3\nAbs. 1 GG geforderte Gleichheit im Belastungserfolg. Der Gleichheitssatz verlangt für\ndas Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch eine Steuervorschrift rechtlich und\ntatsächlich gleich belastet werden. Verfehlt die rechtliche Ausgestaltung des\nErhebungsverfahrens die Gleichheit im Belastungserfolg, liegt eine Rechtsverletzung\nvor. Eine Steuer hat als Gemeinlast nämlich alle zu treffen, die den Steuertatbestand\nerfüllen. Das Steuergesetz muss ein rechtliches Umfeld haben, das die gleiche\nBelastung prinzipiell gewährleistet. Allerdings führen nicht bereits immer wieder\nauftauchende Vollzugsmängel zu einem strukturellen Belastungserfolgsdefizit. Das\nist erst der Fall, wenn dies seine Ursache in Regelungen des Erhebungsverfahrens\nhat, die der Normgeber bewusst zu verantworten hat. Eine Steuerbelastung, die\nnahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen beruht, weil die\nErhebungsregelungen Kontrollen weitgehend ausschließen, trifft nicht mehr alle. Wird\neine Steuer nicht an der Quelle erhoben, hängt die Festsetzung von der Erklärung\ndes Steuerpflichtigen ab, was die Anforderungen an die Steuerehrlichkeit erhöht. Die\nDeklaration des Steuerpflichtigen muss dann durch eine Verifikation der Behörde im\nRahmen gewöhnlicher Verwaltungsabläufe im Massenverfahren ohne übermäßigen\nErmittlungsaufwand ergänzt werden.\n\n73\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991, - 2 BvR 1493/889 -, BVerfGE 84,\nS. 239, 271 - 273;\nUrteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, BVerfGE 110, S. 94, 112 - 116.; Urteil des\nerkennenden Gerichts vom 5. Dezember 2002\n- 16 K 3699/01 -, Seite 23 bis 25 des Abdrucks.\n\n74\n\nVon diesen Maßstäben ausgehend unterliegt die maßgeblichen\nZweitwohnungsteuersatzung der Stadt F. vom 29. März 2003, zuletzt geändert\ndurch Satzung vom 31. Januar 2006 keinen rechtlichen Bedenken. Neben der in § 9\nZwStS geforderten Steuererklärung des Steuerpflichtigen bestimmt § 11 ZwStS eine\nMitwirkungspflicht des Grundstücks- und Wohnungseigentümers. Danach sind\nGrundstückseigentümer, Wohnungseigentümer und Wohnungsgeber bzw. Vermieter\nvon Campingplatz-Stellplätzen auf Anfrage zur Mitteilung über die Person des\nSteuerpflichtigen und zur Mitteilung aller für die Steuererhebung erforderlichen\nTatbestände verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW i.V.m. § 93 AO). Ferner hat\nder Beklagte bereits im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass zeitlich nach\ndem Urteil des erkennenden Gerichts vom 5. Dezember 2002 - 16 K 3699/01 - zur\nfrüheren Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt F. vom 25. Oktober 2000 und der\ndamaligen Verwaltungspraxis zur Ermittlung der Steuerpflichtigen vom Außendienst\numfangreiche Kontrollen z.B. hinsichtlich des Abgleichs aller in\nStudentenunterkünften Wohnenden erfolgt sind. An dieser vom Beklagten\nmitgeteilten geänderten Verwaltungspraxis besteht für die mit der Materie\nZweitwohnungsteuer befasste Kammer auch mit Blick auf die in Parallelverfahren\nersichtliche Erhebungspraxis kein Anlass zu zweifeln. Insoweit wird das von der\nSatzung normierte Deklarationsprinzip durch ein Verifikationsprinzip auf der\nVollzugsebene ergänzt, das bei den Wohnungsgebern ansetzt und durch Vor-Ort-\nErmittlungen begleitet wird. \n\n75\n\nVgl. bereits Urteil der Kammer vom 15. Juli 2008\n- 18 K 3101/07 -.\n\n76\n\nDie Klägerin selbst war im Zeitraum der Besteuerung vom 1. Januar 2007 bis\nzum 31. Dezember 2008 als Hauptmieterin der Wohnung \"L. I. . 57\"\nInhaberin einer Zweitwohnung im F1. Stadtgebiet. Damit hat sie den\nSteuertatbestand des \"Innehaben(s) einer Zweitwohnung\" erfüllt, die sie neben der\nformalen Meldung als Nebenwohnung jeweils auch tatsächlich zu Wohnzwecken\ngenutzt hat. Inhaberschaft einer (Zweit-)Wohnung erfordert die tatsächliche wie auch\nrechtliche Verfügungsmacht über eine solche.\n\n77\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993\n- 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, S. 43 ff.; BayVGH, Urteil vom 22. Juni 2007\n- 4 BV 06.2954 -, BayVBl. 2007, S. 724, 725.\n\n78\n\nSchließlich ist die Berechnung und Festsetzung der Steuer nicht zu\nbeanstanden. Ausgehend von einer von der Klägerin in der \"Steuererklärung zur\nZweitwohnungsteuer für das Jahr 2006\" angegebenen - damals aktuellen -\nmonatlichen Nettokaltmiete von 170,00 EUR hat der Beklagte gemäß § 5 Abs. 1\nZwStS bei einem Steuersatz von 10 vom Hundert (§ 6 ZwStS) die\nZweitwohnungsteuer auf jeweils 204,00 EUR für die Besteuerungszeiträume 2007\nund 2008 festgesetzt. Soweit die Klägerin in der bezeichneten Steuererklärung\nbereits darauf hingewiesen hatte, dass sich die Nettokaltmiete ab 1. Oktober 2007\nauf 182,00 EUR erhöhen würde, ergibt sich daraus - zu Lasten der Klägerin - nicht\ndie Befugnis des Beklagten zu einer höheren Steuerfestsetzung. Denn nach § 4 Abs.\n2 ZwStS werden die Besteuerungsgrundlagen nur alle drei Jahre ermittelt und wird\neine zwischenzeitliche Änderung der Besteuerungsgrundlagen nur berücksichtigt,\nwenn sie zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung führen würde. Dies wäre hier\nindessen nicht der Fall gewesen. Abgesehen davon hätte selbst bei einer\nRechtswidrigkeit des Bescheides wegen zu niedriger Steuerfestsetzung daraus keine\nRechtsverletzung der Klägerin folgen können.\n\n79\n\nSind die Zweitwohnungsteuerbescheide des Beklagten vom 6. Februar 2007 in\nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2007 und vom 18. März 2008\nmithin nicht zu beanstanden, so steht der Klägerin der mit dem Klageantrag zu 2.\ngeltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung der bereits entrichteten\nZweitwohnungsteuern nebst Zinsen nicht zu. \n\n80\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\nMangels eines Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin kann auch der Klageantrag\nzu 3. keinen Erfolg haben. \n\n81\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in\nVerbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242233","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-10/18-k-1887-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 855","ref_norm":"855","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242233","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242233","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-10/18-k-1887-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242233","retrieved":"2026-07-09 02:05:50.653513+00:00"}}