{"status":"available","doknr":"OLD243218","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0306.7K2779.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-03-06","aktenzeichen":"7 K 2779/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von \n110 % des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger betreibt ein Ingenieurbüro für bautechnische Gesamtplanung und \nvermittelt Grundstücke, Gebäude und Wohnungen einschließlich der Finanzierung. \n\n3\n\nMit Beitragsbescheid vom 18. April 2008 zog die Beklagte ihn vorläufig zum \nKammerbeitrag für das Kalenderjahr 2008 heran. Zugrunde gelegt wurde der letzte \nbekannte Gewerbeertrag des Jahres 2004 in Höhe von 108.300,00 EUR. Danach \nergab sich ein Grundbeitrag von 255,00 EUR und nach Abzug eines Freibetrags von \n15.340,00 EUR eine Umlage von 278,88 EUR, zusammen also 533,88 EUR. \nAußerdem enthielt der Bescheid einen Hinweis auf noch offene Beiträge aus \nanderen Beitragsjahren in Höhe von 1.064,24 EUR und eine sich aus beiden \nBeträgen errechnende Gesamtforderung von 1.598,12 EUR.\n\n4\n\nHiergegen hat der Kläger am 15. Mai 2008 Klage erhoben. Zur Begründung \nwendet er sich vor allem gegen die Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten \nbeanstandet einerseits die Berücksichtigung eines lange zurückliegenden \nGewerbeertrags und andererseits die Datenübermittlung durch das Finanzamt. \nWegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift (Bl. 1 f der Gerichtsakte) und den \nSchriftsatz vom 29. Juli 2008 (Bl. 34 f der Gerichtsakte) verwiesen.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. April 2008 aufzuheben.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der Klageerwiderung wird auf die Schriftsätze vom 17. Juni 2008 (Bl. 16 ff \nder Gerichtsakte) und 5. August 2008 (Bl. 36 ff der Gerichtsakte) verwiesen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nDie Parteien haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung verzichtet.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -). \n\n14\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid der \nBeklagten ist nämlich rechtmäßig und verletzt deshalb den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass \nGegenstand des Bescheids und der Klage nur der Kammerbeitrag für das \nKalenderjahr 2008 ist. Der Hinweis in dem angefochtenen Bescheid auf offene \nBeiträge aus früheren Jahren enthält keine Regelung über diese Beiträge. Eine \nKlage dagegen wäre daher unzulässig. Das gilt entsprechend für den ausgeworfenen \nGesamtsaldo der Forderungen der Beklagten.\n\n15\n\nDie Beklagte hat den Kläger für 2008 zutreffend als ihr Mitglied behandelt und \ngemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- \nund Handelskammern - IHKG - vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, 29) in der \nÄnderungsfassung vom 23. Juli 1998 (BGBl. I, 1878, berichtigt BGBl. I, 3158) i.V.m. \nihrer Beitragsordnung und der Wirtschaftssatzung 2008 zu Recht zur Zahlung des \nKammerbeitrags in Anspruch genommen. \n\n16\n\nDie Kammerzugehörigkeit des Klägers ergibt sich aus § 2 Abs. 1 IHKG. Danach \ngehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt \nsind, u. a. natürliche Personen, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer \nentweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine \nVerkaufsstelle unterhalten. \n\n17\n\nDer Kläger wird zur Gewerbesteuer veranlagt und hat im Kammerbezirk der \nBeklagten eine Betriebsstätte. \n\n18\n\nDie Mitgliedschaft des Klägers und seine grundsätzliche Beitragspflicht steht \nauch nicht deshalb in Frage, weil die in § 2 Abs. 1 IHKG gesetzlich geregelte \nPflichtmitgliedschaft aller Gewerbetreibenden in den Industrie- und Handelskammern \nverfassungswidrig wäre. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat vor einigen \nJahren die Pflichtmitgliedschaft erneut\n\n19\n\nvgl. schon: BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1962 - 1 BvR 541/57 -, BVerfGE \n15, 235 (239, 241 f.)\n\n20\n\nfür mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt.\n\n21\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, \n335, GewArch 2002, 111.\n\n22\n\nGesichtspunkte, die Veranlassung gäben, die Frage jetzt wieder aufzuwerfen und \nanders zu beurteilen, sind nicht ersichtlich.\n\n23\n\nDie Beitragsordnung der Beklagten und die Wirtschaftssatzung für 2008 sind \nrechtlich nicht zu beanstanden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie fehlerhaft \nzustande gekommen und daher nichtig sind, hat der Kläger nicht vorgetragen. \nAnhaltspunkte dafür sind auch nicht ersichtlich. \n\n24\n\nDie Beitragsordnung und die Wirtschaftssatzung verstoßen auch in materieller \nHinsicht nicht gegen höherrangiges Recht. Die Beklagte hat die Vorgaben, die sich \nunmittelbar aus dem IHKG für die Beitragsbemessung ergeben, hinreichend \nbeachtet. \n\n25\n\nInsbesondere halten sich die in § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der seit dem 1. Januar \n2004 geltenden Beitragsordnung vom 30. März 2004 getroffenen Regelungen \ninnerhalb des durch § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG eingeräumten Ermessens. Die dort \ngenannten Kriterien sind nach der im Beitragsrecht allein möglichen und gebotenen \ntypisierenden Betrachtungsweise geeignet, die Leistungskraft der \nkammerzugehörigen Betriebe wirklichkeitsnah zu erfassen. \n\n26\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 15/99 -, Buchholz 430.3 \nKammerbeiträge Nr. 29; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -, \nBeschluss vom 14. Februar 2000 - 4 A 93/99 -, GewArch 2000, 255.\n\n27\n\nDie Beklagte hat danach zu Recht den Gewerbeertrag bzw. Gewinn bei ihrer \nGrundbeitragsstaffelung in der Wirtschaftssatzung 2008 und davon unabhängig die \nErforderlichkeit eines vollkaufmännischen Geschäftsbetriebs oder die \nHandelsregistereintragung zugrunde gelegt und den Kläger gemäß § 2 Nr. 2.1 \nBuchstabe c) der Wirtschaftssatzung wegen seines 37.000,00 EUR übersteigenden \nGewerbeertrags wie Vollkaufleute gemäß § 2 Nr. 2.2 der Haushaltssatzungen zu \neinem Grundbeitrag von 255,00 EUR herangezogen. Bedenken gegen die \nBeitragsstaffelung oder die Höhe des auf den Kläger angewendeten Beitragssatzes \nsind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n28\n\nAuch gegen die Heranziehung des Klägers zu einer Umlage ist rechtlich nichts \neinzuwenden. Der Hebesatz von 0,30 % des Gewerbeertrags hält sich im Rahmen \ndes der Beklagten eingeräumten Ermessens. Umstände, die diesen Hebesatz als \nunverhältnismäßig hoch erscheinen lassen könnten, sind vom Kläger nicht \nvorgetragen worden. \n\n29\n\nDas Finanzamt durfte der Beklagten den zur Berechnung des Beitrages \nerforderlichen Gewerbesteuermessbetrag mitteilen. Es war dazu sogar gemäß § 31 \nAbs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung verpflichtet. Dies verletzt das Steuergeheimnis \nnicht. Das Abstellen auf den Gewerbeertrag des Jahres 2004 entspricht § 15 Abs. 3 \nder Beitragsordnung der Beklagten, da der Gewerbeertrag des Bemessungsjahrs \n2008 (§ 9 der Beitragsordnung) noch nicht bekannt ist. Gemäß § 15 Abs. 4 der \nBeitragsordnung ist ein berichtigter Bescheid zu erlassen, wenn sich die \nBemessungsgrundlage ändert.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243218","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-06/7-k-2779-08","cited_norms":[{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243218","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243218","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-06/7-k-2779-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243218","retrieved":"2026-07-09 02:06:30.959335+00:00"}}