{"status":"available","doknr":"OLD243217","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0306.7K2471.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-03-06","aktenzeichen":"7 K 2471/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer 51 Jahre alte Kläger ist seit 1988 im Besitz einer Reisegewerbekarte \nfür das „Feilbieten von Süßwaren, abgepackten Lebensmitteln, gasgefüllten \nLuftballons sowie Pfeil- und Ballwerfen und Betreiben einer Kinderschaukel im \nSchaustellergewerbe\". \n\n3\n\nMit Schreiben vom 9. August 2005 regte die Berufsgenossenschaft \nO. und H. bei der Beklagten an, dem Kläger die \nReisegewerbekarte zu widerrufen, da er Sozialversicherungsbeiträge und \nNebenkosten aus den Jahren 1998 bis 2004 in Höhe von ca. 1.500,00 EUR \nschulde. Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass der Kläger am \n8. Dezember 2003 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte und \nauch dem Finanzamt C. -Süd Steuern und Säumniszuschläge von ca. \n6.700,00 EUR schuldete. Erklärungen würden immer erst nach erfolgten \nSchätzungen abgegeben und Vollstreckungsversuche seien erfolglos \ngeblieben. \n\n4\n\nDaraufhin hörte die Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Widerruf der \nReisegewerbekarte mit Schreiben vom 13. September 2005 an. Weil sich die \nRückstände trotz entsprechender Ankündigungen des Klägers nicht \nverringerten und beim Finanzamt auf über 4.500,00 EUR anstiegen, widerrief \ndie Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 13. Februar 2006 die dem Kläger \nerteilte Reisegewerbekarte. Außerdem forderte sie ihn auf, die \nReisegewerbekarte zurückzugeben.\n\n5\n\nGegen diese Verfügung legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch mit der \nBegründung ein, er werde versuchen, die finanziellen Dinge in Ordnung zu \nbringen. \n\n6\n\nWeitere Ermittlungen ergaben, dass die Steuerrückstände im November \n2006 auf ca. 6.000,00 EUR angestiegen waren und im Juli 2007 immer noch \nmehr als 5.000,00 EUR betrugen. Bei der Berufsgenossenschaft standen \nnoch ca. 2.000,00 EUR offen. \n\n7\n\nDaraufhin wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch des Klägers \nmit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2007 zurück.\n\n8\n\nAm 27. August 2007 hat der Kläger - rechtzeitig - Klage erhoben und \nerneut angekündigt, sich um die Ordnung seiner Angelegenheiten zu \nbemühen. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndie Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13. Februar 2006 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 23. Juli 2007 \naufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie weist darauf hin, dass der Kläger am 11. Januar 2007 erneut die \neidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Seine Zusagen habe er nicht \neingehalten.\n\n14\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2008 haben sich die \nParteien damit einverstanden erklärt, dass nach einem \nBeobachtungszeitraum ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden \nwerden kann.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nund der Bezirksregierung B. Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDas Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, weil sich \ndie Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.\n\n18\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die streitige \nWiderrufsverfügung der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung B. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nGemäß § 57 Abs. 1 der Gewerbeordnung - GewO - ist die \nReisegewerbekarte zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, \ndass der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche \nZuverlässigkeit nicht besitzt. Gemäß § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine \nrechtmäßig erteilte Reisegewerbekarte widerrufen werden, wenn die Behörde \naufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die \nReisegewerbekarte zu versagen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche \nInteresse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen waren in dem für die \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten \nVerwaltungsentscheidung im Juli 2007 erfüllt. Das Gericht folgt insoweit der \nBegründung der angefochtenen Bescheide und kann daher von einer \nweiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 \nVwGO). Auch die erforderliche Ermessensausübung ist darin begründet \nworden und lässt Ermessensfehler nicht erkennen.\n\n20\n\nDie Verhinderung der reisegewerblichen Tätigkeit des Klägers verstößt \nauch nicht gegen das Übermaßverbot. Denn sogar die Untersagung jeglicher \nselbständigen gewerblichen Tätigkeit eines unzuverlässigen \nGewerbetreibenden ist nicht unverhältnismäßig, wenn die Voraussetzungen \nfür die Gewerbeuntersagung vorliegen, und zwar selbst dann nicht, wenn der \nGewerbetreibende dadurch auf Sozialhilfe angewiesen sein sollte.\n\n21\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. März 1991 - 1 B \n10.91 -, Gewerbearchiv 1991, 226.\n\n22\n\nNur zusätzlich wird angemerkt, dass dem Kläger auch während des \nKlageverfahrens die Sanierung seines Betriebs nicht gelungen ist. Selbst die \nin der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2008 eingeräumte \nMöglichkeit, seine Schulden zu tilgen, hat er nicht genutzt. Nach eigenen \nAngaben, die das Gericht nicht überprüft hat, bestehen noch Rückstände von \nfast 4.500,00 EUR. Unter diesen Umständen kommt auch eine- in solchen \nVerfahren sonst durchaus übliche - vergleichsweise Regelung nicht mehr in \nBetracht\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. \n§ 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243217","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-06/7-k-2471-07","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243217","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243217","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-06/7-k-2471-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243217","retrieved":"2026-07-09 02:06:30.869931+00:00"}}