{"status":"available","doknr":"OLD243216","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0306.7K2451.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-03-06","aktenzeichen":"7 K 2451/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer °° Jahre alte Kläger erwarb °°°° in I. die Fahrerlaubnis der \nKlasse 3. Er wurde in der Zeit von 1991 bis 2000 wegen zahlreicher \nallgemeinstrafrechtlicher Delikte, wegen unerlaubter Einfuhr von \nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Entfernens \nvom Unfallort und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr bestraft. \nWegen der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,22 ‰ begangenen \nTrunkenheitsfahrt wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist \nverhängt. Außerdem wurde er wegen einer Trunkenheitsfahrt \n(Blutalkoholkonzentration von 0,84 ‰) mit einem Bußgeld belegt. Den \nWiedererteilungsantrag des Klägers lehnte der Beklagte mit Verfügung vom \n1. Juni 2001 ab. Das in diesem Zusammenhang eingeholte medizinisch-\npsychologische Gutachten vom 4. Mai 2001 war negativ.\n\n3\n\nBei einer Polizeikontrolle legte der Kläger am 30. September 2007 einen \nihm am 15. Dezember 2005 erteilten tschechischen Führerschein der \nKlassen A und B vor. In dem Führerschein war als Wohnort D. -S. \nangegeben. Mit Schreiben vom 8. November 2007 forderte der Beklagte den \nKläger daraufhin auf, das Gutachten einer amtlich anerkannten \nBegutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Weil der Kläger sich \nweigerte, untersagte der Beklagte ihm mit für sofort vollziehbarer \nOrdnungsverfügung, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland \nGebrauch zu machen, und forderte ihn auf, den tschechischen Führerschein \nzur Eintragung eines Vermerks über die Untersagung vorzulegen. \n\n4\n\nAm 29. April 2008 hat der Kläger Klage erhoben und gleichzeitig um \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antrag ist durch \nBeschluss der Kammer vom 24. Juni 2008 zurückgewiesen worden (7 L \n521/08). \n\n5\n\nZur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, es sei ausschließlich \nSache des eine Fahrerlaubnis ausstellenden Staates, die Fahrerlaubnis \nwieder zu entziehen.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 31. März 2008 \naufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden erklärt. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakten einschließlich 7 L 521/08) und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDas Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, weil sich \ndie Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die Aberkennung des Rechts, von \nseiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, ist \nrechtmäßig; der Bescheid des Beklagten vom 31. März 2008 verletzt den \nKläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n15\n\nRechtsgrundlage der angefochtenen Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 \nAbs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 der \nFahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach hat das Straßenverkehrsamt die \nFahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum \nFühren von Kraftfahrzeugen erweist. Handelt es sich - wie hier - um eine \nausländische Fahrerlaubnis, hat die Entziehung die in § 3 Abs. 1 Satz 2, \nAbs. 2 Satz 2 StVG genannten Rechtswirkungen, dass von der ausländischen \nFahrerlaubnis im Bundesgebiet kein Gebrauch gemacht werden darf.\n\n16\n\nDer Kläger ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im \nöffentlichen Straßenverkehr, da er trotz rechtmäßiger Aufforderung das \nverlangte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat. \nBerechtigt war die Aufforderung, weil er in der Vergangenheit zweimal \nalkoholisiert ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat (§ 13 Abs. 1 Nr. 2b \nFeV). \n\n17\n\nDie Klärung der Eignungsbedenken ist nicht entbehrlich geworden, weil \nder Kläger im Dezember 2005 eine Fahrerlaubnis in Tschechien erworben \nhat. Zwar bestimmt die Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG, dass die von den \nMitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine anzuerkennen sind. Zudem geht \nder Europäische Gerichtshof in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass \nes Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates ist zu prüfen, ob die im \nGemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die \ndes ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat und der Fahreignung, \nerfüllt sind. Doch hat der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom \n26 Juni 2008 (C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis 336/06) auch \nentschieden, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, die Anerkennung \neiner von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis in seinem \nHoheitsgebiet abzulehnen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem \nFührerschein oder von anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden \nunbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung \ndieses Führerscheins sein Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im \nAusstellermitgliedstaat hatte. Diese Voraussetzungen für eine Ausnahme vom \nAnerkennungsgrundsatz liegen hier vor. In dem in Tschechien ausgestellten \nFührerschein des Klägers ist sein Wohnsitz in der Bundesrepublik \nDeutschland eingetragen. \n\n18\n\nVgl. auch Bundesveraltungsgericht, Urteile vom 11. Dezember 2008 -3 C \n26.07 und 3 C 38.07 -, Juris.\n\n19\n\nIn diesen Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht auch \ndargelegt, dass und warum die Straßenverkehrsbehörden in Fällen der \nvorliegenden Art die Geltung der ausländischen Fahrerlaubnis förmlich \naberkennen dürfen. Dieser Ansicht schließt sich das Gericht an.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 \nNr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243216","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-06/7-k-2451-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243216","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243216","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-06/7-k-2451-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243216","retrieved":"2026-07-09 02:06:30.784835+00:00"}}