{"status":"available","doknr":"OLD243215","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0306.7K2360.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-03-06","aktenzeichen":"7 K 2360/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von \n110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger möchte erreichen, dass ihm die selbständige Ausübung eines \nGewerbes wieder gestattet wird. Zurzeit ist er freiberuflich tätig.\n\n3\n\nIn den vergangenen Jahren war er zunächst Geschäftsführer einer Firma, die \nzum 31. Dezember 1996 überschuldet und zahlungsunfähig war. Gleichwohl \nunterließ er es, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Daher wurde \ner durch Urteil des Amtsgerichts E. vom 15. Februar 2001 - 7 Ls 300 Js 366/00 - \nwegen gemeinschaftlichen Unterlassens der Antragsstellung zur Eröffnung des \nInsolvenzverfahrens, Bankrott in zwei Fällen und Vorenthalten von Arbeitsentgelt in \n18 Fällen zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Schon kurz zuvor \nwar er im Zusammenhang mit der Führung des Gewerbebetriebes wegen \nNichtausstellung einer Arbeitsbescheinigung durch Bußgeldbescheid des \nArbeitsamtes S. vom 4. September 2000 mit einer Geldbuße von 1.000 DM \nbelegt worden. \n\n4\n\nZum 1. Januar 2003 meldete er in C. das Gewerbe „Planung und Vertrieb von \nenergie- und gebäudetechnischen Anlagen\" an. Am 3. Februar 2003 gab er die \neidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse ab. Zum \n1. September 2003 meldete er außerdem als Geschäftsführer der Enerplan-\nVertriebsgesellschaft für energie- und gebäudetechnische Anlagen mbH, die am \n18. Juli 2003 gegründet worden war, das Gewerbe „An- und Verkauf von energie- \nund gebäudetechnischen Anlagen, Energie-Contracting\" an. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 31. Oktober 2003 regte das Finanzamt C. beim Beklagten \nan, gegen den Kläger eine Gewerbeuntersagungsverfügung zu erlassen, weil er \nSteuerrückstände von ca. 7.000 Euro hatte, Vollstreckungsversuche erfolglos \ngeblieben waren und er seinen Erklärungspflichten nicht ordentlich nachgekommen \nwar. Daraufhin untersagte der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 5. Mai 2004 \ndem Kläger die weitere selbständige Ausübung des von ihm angemeldeten \nGewerbes und aller anderen Gewerbe sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter \neines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes \nbeauftragte Person. Zur Begründung wies der Beklagte im Wesentlichen auf die \ninzwischen auf fast 10.000 Euro angestiegenen Steuerrückstände und die \nEintragungen im Bundes- und Gewerbezentralregister hin. \n\n6\n\nHiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies die \nBezirksregierung N. mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2005 zurück. \nDagegen hat der Kläger keine Klage erhoben, sodass die \nGewerbeuntersagungsverfügung bestandskräftig geworden ist.\n\n7\n\nGleichwohl war der Kläger für die Firma Enerplan GmbH weiter leitend tätig. Am \n29. November 2006 wurde die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen diese \nFirma mangels Masse abgelehnt. Durch Urteil des Amtsgerichts C. vom 31. Mai \n2007 - 30 Ds 302 Js 349/06 - wurde der Kläger wegen Vorenthaltens und \nVeruntreuens von Arbeitsentgelt in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \nsechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der \nKläger hatte als Geschäftsführer der Firma Enerplan GmbH die \nArbeitnehmerbeiträge zur Gesamtsozialversicherung für die Monate Dezember 2005 \nbis April 2006 in Höhe von insgesamt fast 4.000 Euro nicht abgeführt, obwohl die \nGesellschaft dazu finanziell in der Lage gewesen war. Wegen des Verstoßes gegen \ndie Gewerbeuntersagungsverfügung verurteilte ihn das Amtsgericht C. am \n5. März 2008 - 29 OWi-49 Js 2501/07-624/07 - zu einer Geldbuße von 1.000 Euro. \n\n8\n\nAm 8. Januar 2008 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf \nWiedergestattung der Gewerbetätigkeit gemäß § 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung. \nDie Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass der Kläger keine Steuerschulden \nmehr hatte und dass auch im Schuldnerverzeichnis keine Eintragung mehr bestand. \nMit Ordnungsverfügung vom 31. März 2008 lehnte er den Antrag ab, weil er den \nKläger weiterhin für gewerberechtlich unzuverlässig hielt und verwies zur \nBegründung auf die im Bundes- und Gewerbezentralregister eingetragenen \nSanktionen wegen der oben beschriebenen gewerberechtlich relevanten \nVerfehlungen. \n\n9\n\nHiergegen hat der Kläger am 24. April 2008 Klage erhoben. Wegen der \nBegründung wird auf seine Schriftsätze vom 31. März 2008 (Blatt 13 f. der \nGerichtsakte) und vom 8. Juni 2008 (Blatt 29 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen. \nWährend des gerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte die im Verwaltungsverfahren \nunterlassene Anhörung des Klägers nachgeholt. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 31. März 2008 aufzuheben und den \nBeklagten zu verpflichten, ihm - dem Kläger - die selbständige gewerbliche Tätigkeit \nwieder zu gestatten.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr ist der Meinung, dass der Kläger immer noch gewerberechtlich unzuverlässig \nsei. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte) \nverwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen \nAnspruch darauf, dass ihm die selbständige gewerbliche Tätigkeit wiedergestattet \nwird, weil er auch derzeit noch gewerberechtlich unzuverlässig ist. Der angefochtene \nBescheid ist daher rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n18\n\nZur Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf \ndie Gründe des angefochtenen Bescheides und macht sich diese zu eigen (§ 117 \nAbs. 5 VwGO). Unbeachtlich ist, dass der Beklagte den Kläger vor Erlass der \nAblehnungsentscheidung nicht angehört hat; denn er hat die Anhörung gemäß § 45 \nAbs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen rechtzeitig vor Abschluss der Instanz nachgeholt. \n\n19\n\nErgänzend wird darauf hingewiesen, dass auch im für die Entscheidung \nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nichts dafür spricht, dass sich \nder Kläger künftig gewerberechtlich ordnungsgemäß verhalten wird. Er hat in der \nVergangenheit mehrere Firmen in die Insolvenz geführt und im Zusammenhang \ndamit Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen. Er hat dann gegen die im Jahr \n2005 ausgesprochene Gewerbeuntersagungsverfügung verstoßen, obwohl diese \nVerfügung bestandskräftig war. Dass und warum ein solches Verhalten \ngewerberechtlich nicht toleriert werden kann, ist dem Kläger nicht bewusst. Das \nwurde nicht zuletzt in der Erörterung während der mündlichen Verhandlung deutlich. \nVor diesem Hintergrund fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, dass sich sein \nVerhalten in Zukunft ändern wird. Der Umstand, dass zurzeit keine Steuerrückstände \nund keine Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bestehen, sind vor diesem \nHintergrund gewerberechtlich unerheblich. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der \nZivilprozessordnung\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243215","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-06/7-k-2360-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243215","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243215","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-06/7-k-2360-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243215","retrieved":"2026-07-09 02:06:30.690943+00:00"}}