{"status":"available","doknr":"OLD243308","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0304.7L107.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-03-04","aktenzeichen":"7 L 107/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und \nBeiordnung von Rechtsanwalt F. aus H. wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des \nAntragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil \ndie beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, \nkeine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, vgl. § 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Satz 1 der \nZivilprozessordnung (ZPO).\n\n3\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 515/09 des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom °°. °°°°°° °°°° \nwiederherzustellen,\n\n5\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im \nRahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung der \nFahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten \nInteresse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angegriffenen \nBescheid, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n6\n\nZur Klarstellung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Antrag von \nvornherein nicht geeignet ist, vorläufigen Rechtsschutz wegen der Versagung \nder Verlängerung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 48 Abs. 5 S. 2 \ni.V.m. Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -) zu ermöglichen. Insoweit \nist allenfalls ein Antrag nach § 123 VwGO statthaft, der aber wegen einer \ndamit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache einerseits und aus \nnachstehenden Gründen - mangels Anordnungsanspruchs - andererseits \nkeine Aussichten auf Erfolg hätte.\n\n7\n\nMaßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist \nim vorliegenden Fall, dass der Antragsteller sich geweigert hat, das \nangeordnete Gutachten beizubringen (vgl. § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 der \nFahrerlaubnis-Verordnung - FeV -), obgleich der Antragsgegner zu der \nentsprechenden Aufforderung gemäß §§ 11 Abs. 3 Nr. 4, 13 Satz 1 Nr. 2 a) \nund e) FeV berechtigt war. Im vorliegenden Fall liegen nämlich \nAnhaltspunkte vor, die es gebieten, der Frage nachzugehen, ob der \nAntragsteller zu Alkoholmissbrauch im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 a) und e) \nFeV neigt oder sogar alkoholabhängig ist und deshalb zum Führen von \nKraftfahrzeugen im Straßenverkehr ungeeignet ist. Denn anlässlich der \n(fahrlässigen und vorsätzlichen) Trunkenheitsfahrten am 5. April 2002 (BAK: \n1,84 ‰) und der anschließenden medizinisch-psychologischen Untersuchung \nhat der Antragsteller gegenüber dem Gutachter ein erheblich problematisches \nTrinkverhalten eingeräumt. Der Gutachter ist seinerzeit davon ausgegangen, \ndass der Antragsteller Vorsätze zur Vermeidung übermäßigen \nAlkoholkonsums gebildet habe, eine Verfestigung im Verhalten sei jedoch \nnoch nicht erkennbar. Die Eignungsprognose des Gutachters fiel \ndementsprechend in bezug auf weitere Trunkenheitsfahrten negativ aus, \nwobei der Gutachter von der Möglichkeit einer ausreichenden Aufarbeitung \ndes Alkoholproblems in einem Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer ausging. \nDie damit verbundenen Erwartungen, dass der Antragsteller seinen \nAlkoholkonsum künftig steuern könne, hat sich nicht bestätigt. Der \nAntragsteller hat vielmehr im Jahr 2005 (23. April 2005 und 25. September \n2005) so erheblich Alkohol konsumiert, dass er erneut Kontrollverluste erlitten \nund mit erheblichem Aggressionspotential tätlich gegen seine Ehefrau \nvorgegangen ist. Die Berichte der zuständigen Polizei lassen erkennen, dass \ndiese jeweils nachts auf Anruf der Kinder des Antragstellers bzw. eines \nNachbarn tätig werden mussten, wobei ein Einsatz ein 10tägiges \nWohnungsverbot nach sich zog und der andere ein Rückkehrverbot. Der \nAntragsteller selbst hat zu beiden Vorfällen eingeräumt, an den Vorfallstagen \n„viel Alkohol getrunken\" zu haben, was Auslöser seiner Aggressionen \ngewesen sei. Wegen der Körperverletzung an seiner Ehefrau am \n25. September 2005 ist der Antragsteller rechtskräftig verurteilt; das \nErmittlungsverfahren wegen der Tat am 23. April 2005 wurde eingestellt, \nnachdem die Ehefrau des Klägers auf einen Strafantrag verzichtet und von \nihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Bei dem Vorfall \nam 23. April 2005 wurde ein Atemalkoholgehalt von 0,82 mg/l gemessen, was \neiner BAK von mehr als 1,6 ‰ entspricht.\n\n8\n\nDamit gehört der Antragsteller jedenfalls zur Gruppe der Personen, die \nnach wissenschaftlichen Erkenntnissen extrem alkoholgewöhnt sind. \nPersonen, die Blutalkoholwerte von über 1,6 ‰ erreichen, leiden nach \ngefestigter Rechtsprechung regelmäßig an einer dauerhaften, ausgeprägten \nAlkoholproblematik; bei Werten über 2,0 ‰ ist sogar von einer \nAlkoholabhängigkeit auszugehen.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 1992 - 19 A 3883/91 -, Beschluss \nvom 12. Januar 1995 - 19 B 3036/94 -.\n\n10\n\nDie Rechtsprechung beruht auf gesicherten Erkenntnissen der \nAlkoholismusforschung. \n\n11\n\nIn diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass die Anhaltspunkte für \neine tiefgreifende Alkoholproblematik, die aus der Trunkenheitsfahrt im April \n2002 resultierten, zunächst nach der Teilnahme an dem bez. Kurs \nausgeräumt schienen und dem Antragsteller die Fahrerlaubnis wiedererteilt \nwerden konnte. Die - eingeschränkt - positive Prognose, der Antragsteller \nwerde künftig in der Lage sein, seinen Alkoholkonsum zu kontrollieren und \nFahrten unter Alkoholeinfluss zu vermeiden, hat sich - wie dargelegt - nicht \nbestätigt. Die vom Antragsteller (nachträglich) angebotene \nverkehrsmedizinische Untersuchung reicht zur Klärung der \nAlkoholproblematik nicht aus.\n\n12\n\nUnabhängig davon dürfte die Gutachtenaufforderung auch für die \nEntscheidung, ob die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung des Antragstellers \nzu verlängern ist, rechtmäßig gewesen sein und seine Weigerung, dem \nnachzukommen, die Ablehnung dieses Antrages rechtfertigen (vgl. § 48 \nAbs. 9 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV). Dies folgt bereits aus den dargelegten \nZweifeln hinsichtlich der Alkoholprobleme des Antragstellers. Ferner ist von \nBedeutung, dass der Antragsteller nach der Begutachtung am 13. Januar \n2003, bei der auch die gehäuften Verkehrsverstöße Gegenstand waren, bis \nzur Aufforderung durch den Antragsgegner am 4. November 2008 erneut \ninsgesamt mindestens siebenmal gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen \nverstoßen hat, was auf fehlende besondere Verantwortung bei der \nBeförderung von Fahrgästen hinweist (§ 48 Abs. 9 i.V.m. § 11 Abs. 3 Nr. 8 \nFeV). Auch insoweit hat sich die Prognose des Gutachters, der Antragsteller \nhabe eine ausreichende kritische Selbstbewertung seines vergangenen \nFahrverhaltens vorgenommen und sei künftig in der Lage, nicht mehr \nerheblich gegen Verkehrsvorschriften zu verstoßen, nicht erfüllt.\n\n13\n\nNach alledem ist die Aufforderung zur Vorlage einer MPU voraussichtlich \nrechtmäßig und damit auch die Entziehungsverfügung nicht zu beanstanden. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die \nFahrerlaubnis der Klasse B in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243308","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-04/7-l-107-09","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243308","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243308","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-04/7-l-107-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243308","retrieved":"2026-07-09 02:06:39.389666+00:00"}}