{"status":"available","doknr":"OLD243317","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0304.1K3422.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-03-04","aktenzeichen":"1 K 3422/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger steht als \nPolizeihauptkommissar (Bes.Gr. A 11 mit allg. Stellenzulage) beim \nPolizeipräsidium H. im Dienst des beklagten Landes. Er begehrt mit \nseiner Klage für die Jahre 2005, 2006 und 2007 die Zahlung eines erhöhten \nFamilienzuschlags für sein drittes Kind nach Maßgabe des Beschlusses des \nBundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, \nBVerfGE 99, 300. In den streitgegenständlichen Jahren war er für seine drei \nleiblichen Kinder N. (geb. am 00.00.0000), N1. (geb. am 00.00.0000) \nund G. (geb. am 00.00.0000) Kindergeld berechtigt.\n\n3\n\nIm Oktober 2000 stellte das Landesamt für Besoldung und Versorgung \nNordrhein-Westfalen (LBV) die Zahlungen des nach Artikel 9 § 2 des \nBundesbesoldungs- und \n-versorgungsanpassungsgesetzes 1999 für die Jahre 1999 und 2000 \nerhöhten Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder unter den Vorbehalt \nder verfassungsrechtlichen Überprüfung. Zur Wahrung der Ansprüche \nbedurfte es danach keiner gesonderten Antragstellung oder der Einlegung \neines Rechtsmittels. Im Januar 2001 wurde dieser Vorbehalt durch ein \nallgemeines Rundschreiben des LBV auf die Erhöhung des \nFamilienzuschlags nach dem Bundesbesoldungs- und -\nversorgungsanpassungsgesetz 2000 ausgedehnt. Ab Januar 2002 erfolgte \ndie Zahlung erhöhter Familienzuschläge unter dem Vorbehalt der späteren \ngesetzlichen Regelung. Mit standardisierten Bescheiden vom 15. Dezember \n2004, versehen mit Rechtsbehelfsbelehrungen, teilte das LBV den \nEmpfängern von Bezügen mit, für den Zeitraum nach dem 31. Dezember \n1998 hätten sie Familienzuschläge ab dem dritten Kind unter dem Vorbehalt \nder verfassungsrechtlichen Nachprüfung erhalten; dieser Vorbehalt werde \nnunmehr aufgehoben und die Familienzuschlagszahlungen für dritte und \nweitere Kinder für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 würden für endgültig \nerklärt. Auch der Kläger erhielt ein solches Schreiben (vgl. Bl. 60a der \nBeiakte).\n\n4\n\nUnter dem 3. März 2008 wandte sich der Kläger erstmals an seinen \nDienstherrn mit dem Antrag, zukünftig und auch rückwirkend für die \nvergangenen Jahre 2005 und 2006 für sein drittes und jedes weiteres \nunterhaltsberechtigtes Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe \nvon (netto) 115 % des durchschnittlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu \ngewähren (vgl. Bl. 63 der Beiakte). Zur Begründung verwies er auf den \nBeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL \n26/91 u.a. - und auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom \n18. Juni 2004 - 2 C 34.02 -.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 12. März 2008 lehnte das LBV den Antrag des Klägers \nfür die Jahre 2005, 2006 und 2007 ab (Bl. 64 f. der Beiakte), da der Kläger \nseinen Anspruch auf amtsangemessene Besoldung nicht „zeitnah\" jeweils \nwährend der laufenden Haushaltsjahre geltend gemacht habe.\n\n6\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch vom 8. April 2008, den der \nKläger mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Mai 2008 begründete, wies das \nLBV mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2008 zurück (Bl. 74 f. der \nBeiakte).\n\n7\n\nDer Kläger hat am 23. Juni 2008 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, der \nihm in den Jahren 2005, 2006 und 2007 gewährte Familienzuschlag für sein \ndrittes Kind genüge nicht den verfassungsgerichtlichen Anforderungen. \nHinsichtlich des Einwandes des Beklagten, der Anspruch sei nicht zeitnah \ngeltend gemacht worden, beruft sich der Kläger auf die Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar \n2008 - 1 A 2180/07 -. Nach dieser Entscheidung sei eine zeitnahe \nGeltendmachung des Anspruchs auf erhöhten Familienzuschlag nicht \nerforderlich.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Abänderung der Bezügemitteilungen seit dem 1. \nJanuar 2005 und unter Aufhebung des Bescheides vom 12. März 2008 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2008 zu verurteilen, an ihn \nfür die Zeit ab dem 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 einen erhöhten \nFamilienzuschlag nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des \nBundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 zu zahlen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung bezieht sich der Beklagte auf die Ausführungen in dem \nangefochtenen Bescheid.\n\n13\n\nDer Kläger hat - nachdem er auf die Urteile des \nBundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2008 - 2 C 16.07 und 2 C \n21.07 - mit Verfügung des Berichterstatters vom 20. November 2008 \nhingewiesen worden ist - mitgeteilt, dass er an dem Klageantrag \nfesthalte.\n\n14\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend mit Schriftsätzen vom 14. Januar \n2009 und 20. Januar 2009 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Besoldungsakte des \nKlägers (Beiakte/Heft 1) verwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -\n).\n\n18\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n19\n\nDie Klage ist zwar zulässig. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt, da \nder Kläger den anspruchsbegründenden Sachverhalt der Besoldung für das \ndritte Kind hinreichend genau dargelegt und durch die Bezugnahme auf die \neinschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts mittelbar auch Angaben zur ungefähren \nGrößenordnung des verlangten Betrages gemacht hat.\n\n20\n\nDie Klage ist allerdings unbegründet. Dem Kläger steht für die Jahre \n2005, 2006 und 2007 kein Anspruch auf Zahlung eines weiteren \nFamilienzuschlags zu. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und \nVersorgung Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2008 und der \nWiderspruchsbescheid vom 28. Mai 2008 sind insofern rechtmäßig und \nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n21\n\nAls Anspruchsgrundlage für die Zahlung eines höheren als des gesetzlich \nfestgelegten Familienzuschlags kommt nur der Tenor der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 in Betracht, aus dem \nsich grundsätzlich ein solcher Anspruch unmittelbar ergibt.\n\n22\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, \nBVerfGE 99, 300.\n\n23\n\nDer Tenor zu 2. des vorgenannten Beschlusses enthält zwei voneinander \nunabhängige Aussprüche. Im ersten Teil wird der Gesetzgeber verpflichtet, \ninnerhalb einer bestimmten Frist die in dem Tenor zu 1. als verfassungswidrig \nbeanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Der zweite Teil begründet darüber \nhinausgehend Leistungsansprüche jenseits gesetzgeberischer Maßnahmen, \nsofern der Gesetzgeber den zuvor ausgesprochenen legislatorischen \nVerpflichtungen nicht nachkommt.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91; \nOVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, NWVBl 2007, \n265.\n\n25\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \nVoraussetzung für einen auf die Vollstreckungsanordnung des \nBundesverfassungsgerichts gestützten Anspruch auf familienbezogene \nBesoldungsbestandteile, dass dieser „zeitnah\", d.h. innerhalb des jeweiligen \nHaushaltsjahres, geltend gemacht worden ist.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2008 - 2 C 16.07 - und - 2 C \n21.07 -, jeweils bei juris, sowie vom 17. Dezember 2008 - 2 C 40.07 -, juris \n(Rdnr. 21); ebenso VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13. Februar 2007 - 4 S \n2289/05 -, VBlBW 2007, 466, und vom 19. Juni 2007 - 4 S 1927/05 -, juris; \nOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 2008 - 10 A 10925/07 -, DÖD \n2008, 186; OVG Bremen, Urteil vom 6. Februar 2008 - 2 A 391/05, 2 A 392/05 \n-, NordÖR 2008, 176; OVG Saarland, Urteil vom 23. März 2007 - 1 R 28/06 -, \n- 1 R 25/06 - und - 1 R 27/06 -, jeweils bei juris; vgl. hierzu auch Pechstein, \n„Rückwirkende oder nur zeitnahe Geltendmachung ergänzender \nFamilienzuschläge gemäß BVerfGE 99, 300 (331 f.)?\", ZBR 2006, 73.\n\n27\n\nIm Einzelnen hat das Bundesverwaltungsgericht in den vorzitierten \nEntscheidungen vom 13. November 2008 ausgeführt, dass das Erfordernis \neiner zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen, die über die gesetzlich \nvorgesehene Besoldung hinausgehen, auch für Ansprüche auf der Grundlage \nder Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem \nBeschluss vom 24. November 1998 gelte. Die Fachgerichte dürften auf dieser \nGrundlage erhöhte Besoldung rückwirkend daher nur für die Jahre \nzusprechen, in denen der Beamte seinen Anspruch durch Antrag, durch \nWiderspruch oder gerichtlich geltend gemacht habe. Das \nBundesverwaltungsgericht hat sich dabei auf die ständige Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts zu den Besonderheiten des \nBeamtenverhältnisses gestützt. Es sei ein wechselseitig bindendes \nTreueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folge, \nden Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern auch die Pflicht des \nBeamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen \nGemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des \nBeamten sei der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs \naus gegenwärtigen Haushaltsmitteln. Der Beamte könne nicht erwarten, dass \ner ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines \njahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs komme, den er selbst \ngegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht habe. Diese \nGrundsätze seien auch von den Verwaltungsgerichten zu beachten, wenn sie \nauf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des \nBundesverfassungsgerichts für zurückliegende Zeiträume ergänzende \nBesoldung zusprächen.\n\n28\n\nObgleich die Vollstreckungsanordnung in der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 sich nicht darauf \nbeschränkt, Konsequenzen aus einem festgestellten Verfassungsverstoß für \ndie Vergangenheit zu ziehen, insoweit also „zukunftsgerichtet\" ist, und sich \nder Dienstherr demgemäß ab dem Jahr 1999 auf die verfassungsrechtlich \ngebotene Korrektur hätte einstellen können, so dass eine Begrenzung der \nKorrektur für die Vergangenheit auf diejenigen Beamten, die ihre Ansprüche \nzeitnah gerichtlich geltend gemacht haben, hiernach jedenfalls nicht zwingend \ngeboten erscheint, schließt sich die Kammer unter Aufgabe der bisherigen \neigenen Rechtsprechung,\n\n29\n\nvgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 2. Mai 2007 - 1 K 2909/06 -, vom 11. \nJuni 2008 - 1 K 3047/07 -, vom 16. Oktober 2008 - 1 K 463/08 -, und vom 20. \nOktober 2008 - 1 K 2421/08 -, jeweils bei juris,\n\n30\n\nund entgegen der bisherigen anderslautenden Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n31\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 A 2180/07 -, ZBR 2008, \n425,\n\n32\n\nunter Zurückstellung von Bedenken im Interesse einer einheitlichen \nRechtsanwendung den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts \nan.\n\n33\n\nDemzufolge hätte der Kläger seine Ansprüche auf Zahlung eines weiteren \nFamilienzuschlags für die Jahre 2005, 2006 und 2007 jeweils innerhalb dieser \nJahre vor Ablauf des 31. Dezember gegenüber dem Dienstherrn geltend \nmachen müssen.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 C 40.07 -, a.a.O.; OVG \nSchleswig-Holstein, Urteil vom 28. November 2008 - 3 LB 8/07 -, juris (Rdnr. \n90 ff.) m.w.N.\n\n35\n\nDer Kläger hat indes eine Erhöhung des Familienzuschlags gegenüber \ndem Beklagten erstmals mit Antrag vom 3. März 2008 und damit in Bezug auf \ndiese Jahre nicht mehr „zeitnah\" im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts geltend gemacht.\n\n36\n\nDafür, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine zeitnahe \nGeltendmachung der Ansprüche entbehrlich gewesen sein könnte,\n\n37\n\nvgl. zu solchen Fallkonstellationen BVerwG, Urteil vom 17. Dezember \n2008 - 2 C 40.07 -, a.a.O. (Ankündigung des Dienstherrn im Jahr 1999, der \nGesetzgeber beabsichtige für dieses Jahr eine rückwirkende Erhöhung des \nFamilienzuschlags); OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, \na.a.O. (Zahlung des Familienzuschlags in 2000 bis 2004 unter dem \nausdrücklichen Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Nachprüfung); VG \nGelsenkirchen, Urteil vom 21. November 2008 - 1 K 1945/08 -, bei \nwww.nrwe.de (keine wirksame Aufhebung des Vorbehalts),\n\n38\n\nsind keine Anhaltspunkte gegeben. Vor allem kann sich der Kläger nicht \nmit Erfolg darauf berufen, er sei zu einer „zeitnahen\" Geltendmachung der \nhier in Frage stehenden Ansprüche auf einen höheren Familienzuschlag vor \ndem Jahr 2008 faktisch überhaupt nicht in der Lage gewesen, sondern habe \nseine diesbezüglichen Ansprüche erst nach Etablierung einer gefestigten \nRechtsprechung geltend machen können. Dieser Einwand vermag schon \ndeshalb nicht durchzugreifen, weil der die Vollstreckungsanordnung \nenthaltene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November \n1998 dem Kläger mindestens ebenso leicht zugänglich war wie die zeitlich \nnachfolgende Rechtsprechung. Angesichts der Entscheidungsformel des \nBundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998 hätte \ner jedenfalls die Möglichkeit seiner Unteralimentierung in Betracht ziehen \nkönnen und insofern (vorsorglich) Anträge auf amtsangemessene Besoldung \nstellen müssen.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.\n\n40\n\nDie Berufung war nicht gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1. i.V.m. § 124 Abs. 2 \nNr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat in Anbetracht der \nUrteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2008 - 2 C 16.07 - \nund - 2 C 21.07 - und 17. Dezember 2008 - 2 C 40.07 - keine grundsätzliche \nBedeutung mehr. Die Rechtsfrage, ob der auf die Vollstreckungsanordnung \ndes Bundesverfassungsgerichts gestützte Anspruch auf ergänzende \nfamilienbezogene Besoldungsbestandteile voraussetzt, dass dieser „zeitnah\", \nd.h. innerhalb des jeweiligen Haushaltsjahres, geltend gemacht worden ist, ist \ndurch die vorgenannten Entscheidungen in der \nbundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung damit geklärt. Die bislang \nentgegenstehende Rechtsprechung des 1. Senats des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist insoweit \nüberholt, zumal sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. \nDezember 2008 - 2 C 40.07 - auf ein vorgehendes Urteil gerade des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar \n2007 - 1 A 3433/05 - bezog. Eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz \nkommt damit nicht in Betracht. Die Divergenzberufung ist lediglich ein \nUnterfall der Grundsatzberufung und dient wie letztere der Rechtseinheit und \n-vereinheitlichung, die durch die genannten Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts bereits begründet ist.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243317","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-04/1-k-3422-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243317","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243317","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-04/1-k-3422-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243317","retrieved":"2026-07-09 02:06:40.125214+00:00"}}