{"status":"available","doknr":"OLD243316","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0304.12L50.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-03-04","aktenzeichen":"12 L 50/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 13. Januar 2009 wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDieser Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. Bei der \nZuweisung einer Tätigkeit in einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom \nAG gemäß § 4 \nAbs. 4 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG - handelt es sich um \neinen versetzungsähnlichen Verwaltungsakt, für den allerdings die \naufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht bereits gemäß § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. \n§ 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG entfällt. \n\n6\n\nOVG NRW, Beschluss vom 5. September 2008 \n- 1 B 1178/08 -.\n\n7\n\nDie aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt demnach nur, wenn \ndie Behörde die sofortige Vollziehung anordnet. Eine solche Anordnung hat die \nAntragsgegnerin im Rahmen des Bescheides vom 13. Januar 2008 \nvorgenommen. \n\n8\n\nDer Antrag ist indessen unbegründet. \n\n9\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 13. Januar 2009 enthält eine \nden Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung. \nInwieweit die dort genannten Gründe tragfähig sind und ein überwiegendes \nöffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung anzunehmen ist, ist an dieser \nStelle nicht zu prüfen, sondern erlangt erst im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 \nVwGO vom Gericht selbst vorzunehmenden Interessenabwägung \nBedeutung.\n\n10\n\nBei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das \nGericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nangefochtenen Verfügung abzuwägen gegen das Interesse des Betroffenen, von \nder Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. In diese Abwägung sind auch die \nErfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren einzubeziehen. Ist der \nangegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen \nsofortiger Vollziehung niemals ein öffentliches Interesse bestehen. Ist der \nVerwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein \nüberwiegendes öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 \nVwGO notwendig summarische Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist \nauf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des \nHauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches \nInteresse schwerer wiegt. \n\n11\n\nIm vorliegenden Fall ist die angefochtene Verfügung nicht offensichtlich \nrechtswidrig. Vielmehr spricht im Gegenteil viel dafür, dass sich die im Bescheid \nvom 13. Januar 2009 verfügte Zuweisung einer Tätigkeit im Unternehmen \nDeutsche Telekom Netzproduktion GmbH (DT NP) in einem etwaigen \nnachfolgenden Klageverfahren als rechtmäßig erweisen wird. \n\n12\n\nZur Klarstellung wird auch im vorliegenden Verfahren nochmals darauf \nhingewiesen, dass die zeitlich vorgelagerte Versetzung des Antragstellers von \nder TI NL West zum Zentrum Technik Planung bzw. die damit im \nZusammenhang stehende Übertragung eines Dienstpostens am Dienstort C. \nnicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Diese Maßnahmen sind \nGegenstand des an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesenen Verfahrens 12 \nK 3981/08 (dortiges AZ: 1 K 161/09). \n\n13\n\nVgl. auch bereits Beschluss der Kammer vom 28. Januar 2009 im Verfahren \ngleichen Rubrums (12 L 18/09) welches die vorläufige Zuweisung einer Tätigkeit \nbei der DT NP betraf (Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO).\n\n14\n\nZunächst bestehen keine Bedenken in verfahrensrechtlicher Hinsicht. \nInsbesondere ist das Mitbestimmungsverfahren durchgeführt worden und mit der \nEinigung im Verfahren bei der Einigungsstelle abgeschlossen worden. Eine \nBetriebsratsbeteiligung des aufnehmenden Unternehmens DT NP kam nicht in \nBetracht, weil nach dem nicht zu bezweifelnden Vortrag der Antragsgegnerin dort \nnoch kein Betriebsrat gebildet worden ist. \n\n15\n\nEs bestehen nach der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden \nvorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch keine durchgreifenden \nZweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Zuweisung. \n\n16\n\nGemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist eine dauerhafte Zuweisung einer \ndem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten \nzulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der \nAktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die \nAktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder \npersonalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen \nbeamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. \n\n17\n\nÜber den Wortlaut hinaus gilt § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG auch für \nbefristete Zuweisungen, da hierfür kein erhöhtes Schutzbedürfnis gegenüber \neiner dauerhaften Zuweisung erkennbar ist. \n\n18\n\nVgl. z.B. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. November 2007 - 3 MB 48/07 -; \nVG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 12 L 1161/06 -.\n\n19\n\nBei der DT NP handelt es sich um eine hundertprozentige \nTochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG.\n\n20\n\nAuch ist ein dringendes Interesse der Deutschen Telekom AG i.S. des § 4 \nAbs. 4 Satz 2 PostPersRG zu bejahen. Da die Deutsche Telekom AG die dem \nDienstherrn (Bund) obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr \nbeschäftigten Beamten wahrzunehmen hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG), \nliegen Maßnahmen, die geeignet sind, den Anspruch der Beamten auf \namtsgemäße Beschäftigung zu verwirklichen, schon aus diesem Grund im \nbetrieblichen Interesse i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Außerdem ist \n(zusätzlich) auch ein personalwirtschaftliches Interesse gegeben, das darin zu \nsehen ist, dass die Deutsche Telekom AG, die die Kosten der Alimentierung der \nbei ihr beschäftigten Beamten trägt, von diesen Beamten auch eine \nDienstleistung erhält. Insbesondere wenn die Deutsche Telekom AG - wie hier - \nzur Verbesserung der Organisationsstrukturen ganze Arbeitsbereiche ausgründet \nund in eine eigene Konzerngesellschaft verlagert, sind die dafür erforderlichen \nZuweisungsentscheidungen jedenfalls im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu \nbeanstanden. \n\n21\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller die zugewiesene \nTätigkeit nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen unzumutbar ist. \nDies ist schon deshalb fernliegend, weil die Tätigkeit in der DT NP identisch ist \nmit der Tätigkeit, die der Antragsteller vor dieser Zuweisung bei der Deutschen \nTelekom AG im Bereich des Zentrums Technik Planung auszuüben hatte. \n\n22\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt zu einer insoweit vergleichbaren Konstellation \nOVG Münster, Beschluss vom 30. September 2008 - 1 B 495/08 -.\n\n23\n\nIm Übrigen ergibt sich auch aus dem Vortrag des Antragstellers, dass mit der \nstreitigen Zuweisungsentscheidung vom 13. Januar 2009 keine unzumutbare \nBelastung verbunden ist. Im Schreiben vom 15. September 2008 hatte er zur \nseinerzeit beabsichtigten vorläufigen Zuweisung zur DT NP keinen Grund \ngesehen, der Zuweisung (als solcher) zu widersprechen. Sein Vorbehalt \nresultierte nur aus dem Klageverfahren (gemeint: VG Gelsenkirchen - 12 K \n3981/08 -). Der im vorliegenden Verfahren streitige Bescheid weist aber \nabgesehen von der weggefallenen Vorläufigkeit der Zuweisungsentscheidung \nnach Zustimmung des Betriebsrates keinen anderen Regelungsgehalt auf als die \nzuvor erfolgte vorläufige Zuweisung zur DT NP.\n\n24\n\nDass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zuweisungsentscheidung \nvom 13. Januar 2009 nur auf die in diesem Bescheid ausgesprochene Regelung \nankommt, hingegen nicht auf die vorausgegangenen Personalentscheidungen, \ndie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, ist oben bereits \nnochmals klargestellt worden. \n\n25\n\nDie vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers \naus, insbesondere wenn auch die überwiegend wahrscheinliche Rechtmäßigkeit \ndes Bescheides vom 13. Januar 2009 einbezogen wird. Dem öffentlichen \nInteresse an der Beschäftigung des Antragstellers in der DT NP stehen keine \nanzuerkennenden gewichtigen Interessen des Antragstellers, von der \nVollziehung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber. Dies folgt aus den \ngleichen Gründen, aus denen vorstehend die Zumutbarkeit i.S. des § 4 Abs. 4 \nSatz 2 PostPersRG bejaht worden ist. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und \n2 GKG.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243316","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-04/12-l-50-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243316","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243316","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-04/12-l-50-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243316","retrieved":"2026-07-09 02:06:40.041875+00:00"}}