{"status":"available","doknr":"OLD243315","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0304.12K2845.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-03-04","aktenzeichen":"12 K 2845/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist als Beamter bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Mit \nBescheid der Niederlassung Brief vom 20. Oktober 2006 wurde dem Kläger \n„vorerst bis zum 31. 03. 2007\" die Übernahme der Nebentätigkeit als \nGeschäftsführer und Buchhalter in der Firma „P. E. Q. „ \ngenehmigt. Am Ende des Bescheides wurde der Kläger darauf aufmerksam \ngemacht, dass diese Genehmigung nach Ablauf des o.a. Datums ihre \nGültigkeit verliere. Bei Interesse an einer Fortführung der Nebentätigkeit habe \ner einen Monat vor Ablauf dieser Frist einen neuen Antrag zu stellen. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 22. November 2006, der keine Rechtsbehelfsbelehrung \nenthielt, wurde diese Nebentätigkeitsgenehmigung mit der Begründung \nwiderrufen, dass Unregelmäßigweiten bei der Einhaltung der Dienstzeiten \nfestgestellt worden seien. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 8. März 2007 legte der Kläger hiergegen Widerspruch \nein. Da über diesen Widerspruch nicht entschieden worden war, hat der \nKläger am 20. Mai 2008 Klage erhoben. \n\n5\n\nDer Kläger hat ursprünglich beantragt, \n\n6\n\nden Bescheid vom 22. November 2006 aufzuheben. \n\n7\n\nNachdem der Kläger darauf hingewiesen worden ist, dass kein \nRechtsschutzinteresse für die Aufhebung des Bescheides bestehe, hat der \nKläger vorgetragen es bestehe ein Rechtsschutzinteresse, weil er \nbeabsichtige, einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten \ngeltend zu machen. Er sei auf Grund des Widerrufs der Genehmigung \ngezwungen gewesen, einen Mitarbeiter einzustellen. \n\n8\n\nEinen geänderten Sachantrag hat der Kläger nicht gestellt.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie trägt vor, die Klage sei mangels Rechtschutzinteresses unzulässig. \nDer Widerrufsbescheid habe sich durch Zeitablauf erledigt. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. \n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDer Berichterstatter ist zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \nbefugt, da die Beteiligten übereinstimmend dazu ihr Einverständnis erklärt \nhaben (§ 87 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 sowie § 101 Abs. 2 VwGO). \n\n15\n\nDer im Klageantrag formulierte Klageantrag ist unzulässig, weil der \nWiderrufsbescheid vom 22. November 2006 gegenstandslos ist. Denn nach \ndem \n\n16\n\nunmissverständlichen Inhalt des Genehmigungsbescheides vom 20. \nOktober 2006 galt die darin erteilte Nebentätigungsgenehmigung nur für die \nZeit bis zum 31. März 2007. Nach den vom Gericht gegebenen Hinweisen \ngeht auch der Kläger offenbar davon aus, dass für eine Aufhebung des \nWiderrufsbescheides kein Rechtsschutzinteresse besteht. \n\n17\n\nDas geänderte Klagebegehren ist dahingehend auszulegen, dass der \nKläger das Verfahren nunmehr als sogenannte \nFortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fortführen \nwill. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, \ndass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein \nberechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. \n\n18\n\nAuch mit diesem geänderten Klagebegehren ist die Klage unzulässig, da \nkein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung besteht. Insbesondere \nbesteht dieses Feststellungsinteresse auch nicht im Hinblick auf den Vortrag \ndes Klägers, er beabsichtige, einen Schadensersatzanspruch gegen die \nBeklagte geltend machen. \n\n19\n\nDie beabsichtigte Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs kann \nunter bestimmten Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse i.S. des § 113 \nAbs. 1 \nSatz 4 VwGO begründen. \n\n20\n\nIm vorliegenden Fall entfällt dieses Feststellungsinteresse aber bereits \ndeshalb, weil infolge der Befristung der Nebentätigkeitsgenehmigung vom 20. \nOktober 2006 bis zum 31. März 2007 sich der Widerruf der \nNebentätigkeitsgenehmigung vom 22. November 2006 bereits Ende März \n2007 und damit weit über einem Jahr vor Erhebung der vorliegenden Klage im \nMai 2008 durch Zeitablauf erledigt hatte. \n\n21\n\nHintergrund für die u.U. mögliche Anerkennung eines berechtigten \nInteresses unter dem Gesichtspunkt der beabsichtigten Geltendmachung \neines Schadensersatzanspruchs ist nämlich, dass ein Kläger, der eine \nzulässige Klage erhoben hat, bei nachträglicher Erledigung des angegriffenen \nVerwaltungsaktes nicht um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht \nwerden soll. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung aber nicht, wenn - wie \nhier - der Verwaltungsakt sich bereits bei Erhebung der Klage erledigt hatte \nund der Kläger von vornherein eine Schadensersatzklage hätte erheben \nkönnen. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 1989 - 8 C 30/97 - und vom 11. \nMärz 1993 - 3 C 90/90 -; OVG Münster, umfassend im Urteil vom 1. Oktober \n2008 - 1 A 4543/06 - m.w.N.).\n\n23\n\nDa ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse somit bereits aus diesem \nGrunde zu verneinen ist, braucht nicht näher darauf eingegangen werden, \ndass die Annahme eines solchen berechtigten Interesses an weitere \nVoraussetzungen geknüpft ist, etwa dass ein solcher Folgeprozess auch mit \nhinreichender Sicherheit zu erwarten steht und auch nicht offensichtlich \naussichtslos ist.\n\n24\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2008 \n- 1 A 183/07 - m.w.N. \n\n25\n\nDiese Voraussetzungen könnten nach den bisherigen Angaben des \nKlägers zum angeblich beabsichtigten Schadensersatzprozess jedenfalls \nderzeit in keinem Fall bejaht werden. So ist etwa zu fragen, weshalb der \nKläger nach dem 31. März 2007 nicht längst ein Schadensersatzbegehren \nverfolgt hat, wenn er dies ernsthaft beabsichtigen würde. Auch hat der Kläger \ntrotz gerichtlicher Nachfrage nicht mitgeteilt geschweige denn nachgewiesen, \nzu welchem Zeitpunkt die Einstellung des Mitarbeiters vorgenommen worden \nsein soll. Nur wenn dies zwischen dem Zeitpunkt des Widerrufs der \nNebentätigkeitsgenehmigung am 22. November 2006 und dem 31. März 2007 \n- dem Zeitpunkt des Auslaufens der Genehmigung - geschehen wäre, könnte \ndarin überhaupt ansatzweise ein Schaden gesehen werden. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n27\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO i.V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243315","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-04/12-k-2845-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243315","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243315","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-04/12-k-2845-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243315","retrieved":"2026-07-09 02:06:39.962516+00:00"}}