{"status":"available","doknr":"OLD243356","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0303.7L96.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-03-03","aktenzeichen":"7 L 96/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung \nvon Rechtsanwalt L. aus M. wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers \nabgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine \nhinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Satz 1 der \nZivilprozessordnung (ZPO).\n\n3\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 465/09 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Januar 2009 anzuordnen,\n\n5\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im \nRahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die \nOrdnungsverfügung, mit der der Antragsgegner dem Antragsteller das Führen \nvon Fahrzeugen aller Art untersagt hat, weil dieser der Aufforderung, ein \nmedizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) über seine Fahreignung \nbeizubringen, nicht nachgekommen ist, ist bei summarischer Prüfung mit großer \nWahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen \nVerfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n6\n\nIm Hinblick auf das Klage- und Antragsvorbringen wird ergänzend \nausgeführt, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in § 13 Satz 1 Nr. 2 c \nzwingend („ordnet an, dass ... beizubringen ist\") die Beibringung einer MPU \nvorschreibt, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer \nBlutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 ‰ oder mehr geführt worden ist. Ein \nErmessen steht dem Antragsgegner insoweit nicht zu. Diese Voraussetzung ist \nerfüllt, da der Antragsteller ein Fahrrad\n\n7\n\n- dies ist für die Anwendung der Vorschrift ausreichend: \nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32/07 - \n\n8\n\nam 19. Juli 2007 mit einer BAK von 2,15 ‰ sowie am 17. Mai 2005 mit einer \nBAK von 2,04 ‰ geführt hat. Insoweit ist unschädlich, dass der Antragsgegner \nim Rahmen der Gutachtenaufforderung vom 18. April 2008 versehentlich \nangeführt hat, der Antragsteller habe bei seiner Trunkenheitsfahrt am 17. Mai \n2005 eine BAK von 2,94 ‰ aufgewiesen. Hierbei handelt es sich um einen für \ndie Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung unerheblichen Schreibfehler.\n\n9\n\nAuch ist unerheblich, dass die der Gutachtenaufforderung zugrunde \nliegenden Taten schon über drei bzw. eineinhalb Jahre zurückliegen. Die \nFahrerlaubnis-Verordnung schreibt keine zeitliche Grenze für die Anordnung der \nBegutachtung vor, so dass sich eine solche grundsätzlich nach den \nTilgungsfristen für die Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) nach § 29 \ndes Straßenverkehrsgesetzes - StVG - richtet. Die maßgebliche Tilgungsfrist ist \nderzeit weder für die Tat vom 17. Mai 2005 noch für die vom 19. Juli 2007 \nabgelaufen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 StVG). Der Vorschrift des § 13 Satz 1 \nNr. 2 c FeV liegt die Erwägung zu Grunde, dass Fahrten unter Alkoholeinfluss mit \neinem über 1,6 ‰ liegenden Blutalkoholgehalt deutlich auf ein problematisches \nTrinkverhalten hinweisen. Das ist auch beim Antragsteller aufgrund der über \n1,6 ‰ liegenden BAK der Fall, zumal er ausweislich der vorliegenden \nPolizeiberichte selbst dann noch in der Lage war, sein Fahrrad - wenn auch \njedenfalls teilweise mit erkennbaren Ausfallerscheinungen - im Straßenverkehr \nzu führen. Der Rechtmäßigkeit der Gutachtenaufforderung steht ferner nicht \nentgegen, dass zwischen beiden Taten eine Zeitspanne von etwa 2 Jahren liegt. \nIm Gegenteil macht dies deutlich, dass allein der Zeitablauf von eineinhalb \nJahren, in denen der Antragsteller nicht auffällig geworden ist, nicht darauf \nschließen lässt, dass dieser seine Alkoholproblematik überwunden hat.\n\n10\n\nEbenso führt die erstmals im Erörterungstermin aufgestellte Behauptung des \nAntragstellers, er habe die Gutachtenaufforderung vom 18. April 2008 nicht \nerhalten, zu keinem anderen Ergebnis. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang \nbefindlichen Postzustellungsurkunde wurde die Gutachtenaufforderung dem \nAntragsteller am 22. April 2008 durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden \nBriefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung zugestellt. Die Einhaltung der hierzu \nerlassenen Vorschriften (insbesondere § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen - VwZG NRW - i.V.m. §§ 180, 182 des \nBürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) wurde von dem Zusteller in der \nPostzustellungsurkunde, einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 418 ZPO \ni.V.m. § 98 VwGO, die den Beweis der Richtigkeit der enthaltenen Angaben \nbestätigt, vermerkt. Den nach § 418 Abs. 2 ZPO zugelassenen substantiierten \nBeweis der Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen \nhat der Antragsteller nicht geführt. Insoweit genügt ein bloßes Bestreiten nicht, \nvielmehr müssen Umstände dargelegt werden, die ein Fehlverhalten des \nPostzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der \nPostzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 5 B 64.91 -. \n\n12\n\nDas Vorbringen des Antragstellers enthält keine derartige Substantiierung. \n\n13\n\nAngesichts der feststehenden Ungeeignetheit zum Führen von \nKraftfahrzeugen bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen \nSchwierigkeiten - insbesondere beim Finden einer Arbeitsstelle - hat der \nAntragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am \nSchutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig \nüberwiegt. \n\n14\n\nEs bleibt dem Antragsteller unbenommen, durch Vorlage einer MPU zu \nbeweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und berücksichtigt angemessen, dass es vorliegend \nnicht um irgendeine Fahrerlaubnis geht. Deshalb ist der Streitwert - der \nvorliegend wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung auf die Hälfte \nreduziert wird - noch geringer festzusetzen als z.B. bei einer Fahrerlaubnis der \nKlasse A 1, bei der der halbe Auffangwert gilt, vgl. Nr. 46.2 des \nStreitwertkatalogs 2004 - DVBl. 2004,1525.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243356","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-03/7-l-96-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243356","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243356","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-03/7-l-96-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243356","retrieved":"2026-07-09 02:06:43.454472+00:00"}}