{"status":"available","doknr":"OLD243355","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0303.7L43.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-03-03","aktenzeichen":"7 L 43/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers \nabgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der \nwirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil \ndie beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine \nhinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung \n(ZPO).\n\n3\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 239/09 gegen die Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 00.00.0000 anzuordnen,\n\n5\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen \ndes vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt \nzu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die der \nAntragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen hat, offensichtlich \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des \nAntragsgegners, die sie sich zu eigen macht (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n6\n\nIm Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass gemäß \n§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen gilt, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister \neingetragen ist; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu \nentziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie \ngemäß Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten \noder Ordnungswidrigkeiten gebunden. So liegt der Fall hier; der Antragsteller ist \nvorliegend mit 18 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen. Die zeitliche \nDichte der aufeinanderfolgenden Verkehrsverstöße ist auch - entgegen der Ansicht \ndes Antragstellers - so hoch, dass gerade die schnellstmögliche Tilgung von zwei \nJahren (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG) wegen nachfolgender Taten nicht eintreten \nkonnte. Im Übrigen ist die Ahndung des Verkehrsverstoßes vom 00.00.0000 erst \nam 00.00.0000 rechtskräftig geworden, so dass die Tilgungsfrist erst zu diesem \nspäteren Zeitpunkt beginnt (vgl. § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG) und noch nicht abgelaufen \nist. Die Kammer hat mit Rücksicht darauf, dass der Antragsteller eine fehlerhafte \nEintragung der Rechtskraft geltend gemacht hat, die Bußgeldakte der \nKreisverwaltung S. -I. beigezogen, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller \n- entgegen seiner anders lautenden Behauptung - gegen den Bußgeldbescheid vom \n 00.00.0000 (Tattag: 00.00.000003) Einspruch erhoben hatte, so dass \nRechtskraft erst nach Rücknahme bzw. Verwerfung des Einspruchs am 00.00.0000 \neingetreten ist (Beiakte Heft 2).\n\n7\n\nReduzierungstatbestände, namentlich die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 S. 2 \nStVG, sind nicht erfüllt. Denn der Antragsteller hat an der freiwilligen \nverkehrspsychologischen Beratung nicht teilgenommen. Er ist auf diese Möglichkeit \nauch mit der Anordnung vom 00.00.0000 zur Teilnahme am Aufbauseminar \nhingewiesen worden; der entsprechende Text ist in den Hinweisen unter Ziff. 3 klar \nund deutlich gefasst. Sollte der Antragsteller hierüber tatsächlich im Unklaren \ngewesen sein, so hätte es nahegelegen, den Antragsgegner kurz telefonisch zu \nbefragen.\n\n8\n\nIm Übrigen sind gegen den Antragsteller vor Erreichen von 14 und 18 Punkten \ndie Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Verwarnung vom 00.00.0000 beim \nStand von 10 Punkten) und Nr. 2 StVG (Aufbauseminaraufforderung vom \n 00.00.0000 beim Stand von 17 Punkten) ergriffen worden. Da der Antragsteller \nnach dem Seminarbesuch (September 2007) am 00.00.0000 noch eine \nGeschwindigkeitsüberschreitung (1 Punkt) begangen hat, entspricht die Entziehung \nmit nunmehr 18 Punkten § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. \n\n9\n\nWeil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene \nEntscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem \nGericht möglich, die dargestellten beruflichen und familiären Schwierigkeiten des \nAntragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen \nGunsten zu berücksichtigen. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und \nentspricht mit 3.750 EUR der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der \nKlassen B und C in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243355","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-03/7-l-43-09","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243355","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243355","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-03/7-l-43-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243355","retrieved":"2026-07-09 02:06:43.380040+00:00"}}