{"status":"available","doknr":"OLD243353","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0303.7K2610.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-03-03","aktenzeichen":"7 K 2610/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Zahnarzt. Er betreibt in E. eine Praxis, in der außer \nihm weitere von ihm angestellte Zahnärzte beschäftigt sind. Er nimmt - zum \nTeil freiwillig - in großem Umfang an dem gemeinsam von der Beklagten und \nder Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe organisierten \nöffentlich-rechtlichen zahnärztlichen Notdienst teil. Zudem arbeitet er mit dem \neingetragenen Verein Allgemeiner Zahnärztlicher Notdienst (AZN) zusammen. \nDieser in E. und anderen Städten tätige Verein vermittelt Patienten zur \nzahnärztlichen Notfallversorgung an kooperierende Zahnärzte. In E. \narbeitet lediglich die Praxis des Klägers mit dem AZN zusammen. Die \nBehandlung von Patienten ist in der Praxis des Klägers an sieben Tagen in \nder Woche in der Zeit von 8 Uhr bis 22 Uhr möglich. In den Zeiten, in denen \ndie Praxis des Klägers nicht besetzt ist, wird dem Anrufer die Rufnummer des \nöffentlich-rechtlichen zahnärztlichen Notdienstes angegeben. Der AZN macht \nauf dieses Angebot durch Werbung bzw. Anzeigen in allgemein zugänglichen \nVerzeichnissen aufmerksam, in denen insbesondere auf die Telefonnummer \nder Praxis des Klägers verwiesen wird. So erfolgten in Telefonbüchern sowie \nin den Gelben Seiten folgende Einträge: „Zahnärztlicher Notdienst ZPN (alle \nKassen)\", „Zahnärztlicher Notdienst (alle Kassen)\", „Allgemeiner \nZahnärztlicher Notdienst (alle Kassen)\". Daneben wurden die \nInternetanzeigen und -auftritte „Zahnärztlicher Notdienst ZPN (alle Kassen)\", \n„Zahnärztlicher Notdienst AZN e. V. - alle Kassen -„, „Akut-Zahnärztlicher \nNotdienst für E. „, „Allgemeiner Zahnärztlicher Notdienst AZN e. V.\" \nveranlasst. Schließlich erfolgt die Vermittlung durch den AZN über die \nInternetadressen „www.notzahnarzt24.de„ und „www.zahnnotdienst-E. \n.de„.\n\n3\n\nNach Anhörung des Klägers verpflichtete die Beklagte diesen mit für \nsofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 22. April 2008, einer Vermittlung \nvon Patientenanrufen an seine Praxis durch den AZN entweder durch \nKündigung einer entsprechenden Vereinbarung mit dem AZN oder auf \nandere, ihm überlassene, aber mindestens ebenso effektive Weise \nentgegenzuwirken, solange für die Vermittlung in irreführender und damit \nberufswidriger Weise, insbesondere in allgemein zugänglichen \nVerzeichnissen, für einen „Zahnärztlichen Notdienst 9766044 (alle Kassen)\" \noder in ähnlicher Form ohne die Klarstellung geworben werde, dass es sich \nbei diesem um ein privat organisierten Notdienst handele. Für den Fall der \nNichtbefolgung dessen drohte die Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in \nHöhe von 5.000 Euro an. Zur Begründung führte sie aus, den in Rede \nstehenden Anzeigen sei nicht zu entnehmen, dass es sich bei dem vom AZN \nvermittelten Notdienst nicht um den von ihr und der Kassenärztlichen \nVereinigung Westfalen-Lippe gemeinsam organisierten öffentlich-rechtlichen \nNotfalldienst handle. Insofern bestehe eine Verwechslungsgefahr beider \nNotdienste. Es erfolge eine Irreführung der Patienten, die insbesondere \ndadurch gekennzeichnet sei, dass der Vertrauensbonus, den der \nkörperschaftlich organisierte Notdienst genieße, ausgenutzt werde. Von \nletzterem erwarte der Patient berechtigterweise eine durchgehende \nRufbereitschaft, eine Verteilung der Arbeitslast auf mehrere Zahnärzte sowie \ndie Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung. Dies treffe auf den vom \nKläger geleisteten Notdienst bereits deshalb nicht zu, da dieser für den \ngesamten Bereich E. der einzige Zahnarzt sei, der mit dem der AZN \nzusammenarbeite. Zusätzlich habe der Kläger freiwillig noch zahlreiche der \nöffentlich-rechtlich eingerichteten Notdienste von anderen Zahnärzten \nübernommen, so dass die Gefahr von Zeitnot und Wartezeiten in der Praxis \nbestehe. Die irreführenden Angaben des AZN seien eine berufswidrige \nWerbung für die Praxis des Klägers. Der Kläger dürfe diese gemäß § 21 \nAbs. 1 Satz 4 der Berufsordnung - BO - der Beklagten nicht dulden und habe \nihr entgegenzuwirken. \n\n4\n\nAm 7. Mai 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Den vom Kläger im \nZusammenhang mit der berufsrechtlichen Ordnungsverfügung zugleich \ngestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer \nmit Beschluss vom 12. Juni 2008 (Az.: 7 L 566/08) abgelehnt. Die gegen \ndiesen Beschluss eingelegte Beschwerde blieb erfolglos \n(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, \nBeschluss vom 19. September 2008 - 13 B 1070/08 -).\n\n5\n\nZur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, bei den vom AZN \ngeschalteten Anzeigen, Telefonbucheinträgen und betriebenen \nInternetadressen handele es sich nicht um irreführende und somit \nberufswidrige Werbung. Ein Patient, der einen zahnärztlichen Notdienst in \nAnspruch nehmen wolle, habe lediglich das Interesse an einer allen Patienten \nzugänglichen Versorgung durch einen diensthabenden Zahnarzt, die keinerlei \nZusatzkosten beinhalte und jederzeit zur Verfügung stehe. Sei dies \ngewährleistet, so sei es dem Patienten gleichgültig, ob der Notfalldienst von \neiner öffentlich-rechtlichen oder privaten Organisation bereitgestellt werde; er \nmache sich keine Gedanken über die Organisationsform des Notdienstes. Der \nPatient erwarte allein, dass er eine örtlich und zeitlich nahe Behandlung, die \ndem zahnärztlichen Stand der Wissenschaft entspreche und lege artis erfolge, \nerhalte. Dies sei bei dem durch den AZN vermittelten Notdienst des Klägers \nsichergestellt. Daher sei für den Patienten auch unwichtig, ob eine bestimmte \nMindestzahl von Zahnarztpraxen an dem Notdienst teilnehme. Im Übrigen \nbeabsichtige der AZN, weitere Zahnarztpraxen aus E. für eine \nZusammenarbeit zu gewinnen. Es bestehe auch keine Verwechslungsgefahr \ndes vom AZN vermittelten Notdienstes mit dem öffentlich-rechtlichen \nNotdienst. Dem durchschnittlich informierten juristischen Laien sei bereits die \nExistenz eines körperschaftlich organisierten Notdienstes nicht bekannt. \nDaher sei es fraglich, ob dem körperschaftlich organisierten Notfalldienst ein \nbesonderes Vertrauen entgegen gebracht werde. Darüber hinaus stelle der in \nden Anzeigen enthaltene Hinweis „e. V.\" eindeutig klar, dass es sich insoweit \num einen von einem privatrechtlich organisierten Verein vermittelten Notdienst \nhandele. Durch den angefochtenen Bescheid werde eine sachangemessene \nInformation untersagt, obwohl in der Öffentlichkeit das Interesse bestehe, \nüber das Dienstleistungsangebot des AZN informiert zu werden. Ferner werde \ndurch den Bescheid in nicht gerechtfertigter Weise in die Freiheit der \nBerufsausübung des Klägers eingegriffen. Auch der Gleichheitsgrundsatz \nwerde verletzt. Die öffentlich-rechtlichen Notdienste seien nicht verpflichtet, \nauf ihre Organisationsform hinzuweisen. Es gebe keinen sachlichen Grund, \nden AZN insoweit anders zu behandeln. Darüber hinaus sei die in Rede \nstehende Werbung auch nicht wettbewerbswidrig. Dies sei zwischenzeitlich \ngerichtlich festgestellt. Schließlich existiere auch keine hinreichend bestimmte \nErmächtigungsgrundlage für die angefochtene Verfügung.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Ordnungsverfügung der Beklagten vom 22. April 2008 \naufzuheben.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZum Teil im zugehörigen Eilverfahren führt sie mit Blick auf das \nvorliegende Verfahren ergänzend aus, durch die verschiedenen \nWerbeauftritte des AZN e. V. entstehe der falsche Eindruck, über die \nangegebene Rufnummer sei der zentrale, von ihr sowie der \nKassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe eingerichtete \nNotfalldienst zu erreichen. Die Existenz des letztgenannten Notdienstes sei \nden Patienten auch bekannt. Dies werde bereits dadurch deutlich, dass \nPatienten Beschwerden über den öffentlich-rechtlichen Notdienst regelmäßig \nbei den vorgenannten zuständigen Stellen einreichten. Ferner könne von \neinem durchschnittlichen Patienten nicht der Rückschluss gefordert werden, \ndass ein Verein stets Ausdruck einer rein privaten Organisation sei. Es sei \nnicht auszuschließen, dass sich eine Körperschaft öffentlichen Rechts einer \nprivaten Organisationsform bediene. \n\n11\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 6. Februar 2009 auf die \nEinzelrichterin übertragen worden. Die Beteiligten haben auf die Durchführung \neiner mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten \ndes Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten \neinschließlich des Verfahrens 7 L 566/08 sowie der Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Anfechtungsklage, über die im Einverständnis der \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 \nAbs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist unbegründet. Die \nVerfügung der Beklagten vom 22. April 2008 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur \nBegründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf \ndie Gründe des Beschlusses des Gerichts vom 12. Juni 2008 im zugehörigen \nEilverfahren 7 L 566/08 und der zugehörigen Beschwerdeentscheidung des \nOVG NRW vom 19. September 2008 (Az.: 13 B 1070/08).\n\n14\n\nMit Rücksicht auf das Klagevorbringen ist Folgendes zu ergänzen: \nErmächtigungsgrundlage für die in der angefochtenen Verfügung enthaltene \nVerpflichtung ist § 6 Abs. 1 Nr. 6 Heilberufsgesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen (HeilBerG NRW) i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 3 der BO der \nBeklagten vom 19. November 2005 (MBl. NRW 2006, 42; MBl. NRW 2008, \n82). Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit dieser \nErmächtigungsgrundlage bestehen nicht. Etwas anderes ergibt sich auch \nnicht aus der Verwendung der Begriffe „berufswidrig\" und „irreführend\". \nInsoweit handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Auslegung \ndurch Rechtssprechung und Literatur zugänglich sind und durch diese auch \nhinreichend konkretisiert wurden.\n\n15\n\nAuch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. \n1 des Grundgesetzes (GG) liegt mit Blick darauf, dass der öffentlich-rechtliche \nzahnärztliche Notdienst - anders als ein privat organisierter Notdienst - nicht \nverpflichtet ist, auf seine Organisationsform hinzuweisen, nicht vor. Eine \nUngleichbehandlung ist insoweit jedenfalls schon deshalb nicht gegeben, weil \ndas Fehlen des Zusatzes beim öffentlich-rechtlich organisierten \nzahnärztlichen Notdienst nicht zu einer Irreführung der Patienten führt. Wie \nbereits in den vorgenannten Eilbeschlüssen der Kammer und des OVG NRW \nausgeführt, geht der durchschnittlich informierte Patient davon aus, dass es \nsich bei einem nicht durch weitere Zusätze gekennzeichneten zahnärztlichen \nNotdienst um denjenigen handelt, für dessen Organisation regelmäßig die \njeweilige Heilberufskammer zuständig ist.\n\n16\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Landgerichts \nC. vom 26. November 2008 (Az.: I-13 O 126/08). Dieses verhält sich \nlediglich zu der von der vorliegenden Problematik der Berufswidrigkeit zu \ntrennenden der Frage der Wettbewerbswidrigkeit der in Rede stehenden \nWerbung.\n\n17\n\nAuch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung bestehen keine rechtlichen \nBedenken. Sie entspricht den gesetzlichen Vorschriften.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; deren \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243353","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-03/7-k-2610-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243353","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243353","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-03-03/7-k-2610-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243353","retrieved":"2026-07-09 02:06:43.301819+00:00"}}