{"status":"available","doknr":"OLD243731","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0216.12K5046.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-02-16","aktenzeichen":"12 K 5046/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Leiters der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt P. \n-F. vom 20. August 2008 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \nder Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist seit Juli 1987 Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr der \nStadt P. - F. . Er ist Brandmeister und im Löschzug des Ortsteils S. \ntätig. \n\n3\n\nNach einem Vorfall bei einem sogenannten „Einweihungsritual\" des \nLöschzuges S. im September 2007 wurden eine Feuerwehrfrau und zwei \nweitere Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen. Diese \nAusschlussverfügungen hob die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor \nder erkennenden Kammer vom 29. Mai 2008 auf (Verfahren 12 K 1940/08). \n\n4\n\nEnde Juni 2008 traten der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr B. L., der \nBruder des Klägers, sowie der Führer des Löschzuges S. H. H. von \nihren Funktionen zurück.\n\n5\n\nIm Zusammenhang mit der Berichterstattung in den Medien über diese \nVorgänge wurden Anfang Juli 2008 Presseorganen auch mehrere Fotos von \nAufnahmeritualen, die im Jahre 2002 stattgefunden hatten, zugespielt. Auf \neinem dieser Fotos ist (auch) der Kläger als Beteiligter zu sehen. \n\n6\n\nInfolge des öffentlichen Aufsehens forderte das Innenministerium des \nLandes Nordrhein-Westfalen (IM) Berichte vom Beklagten, der \nBezirksregierung N. und des Wehrführers an. \n\n7\n\nMit an den Beklagten gerichteten Erlass des IM vom 13. August 2008 teilt \ndieses mit, Führungskräfte, die an derartigen Vorgängen beteiligt seien, seien \nnicht tragbar. Die Misshandlungen im Jahre 2002 stellten schwere \nMenschenrechtsverletzungen dar und seien schwerwiegende \nDienstverletzungen nach § 20 Abs. 2 LVO FF. Die Schwere der Verstöße und \ndie Auswirkungen auf das öffentliche Ansehen legten als wahrscheinliche \nMaßnahme den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr nahe. Der \nVerstoß im Jahre 2007 wiege - aus näher bezeichneten Gründen - nicht so \nschwer, sei allerdings auch unerträglich. \n\n8\n\nEs werde gebeten, den amtierenden Wehrführer anzuweisen, gegen den \nWehrführer und damaligen Löschzugführer B. L. ein Disziplinarverfahren \neinzuleiten, und zwar mit dem Ziel, dessen Ausschluss deren Ausschluss zu \nprüfen. Auch der Rücktritt des Löschzugführes H. H. sei möglicherweise \nnicht ausreichend. \n\n9\n\nHinsichtlich des Klägers sei zu prüfen, ob er im Jahre 2002 eine \nFührungsfunktion innegehabt habe. Sollte das der Fall sein, sei wie bei \nseinem Bruder (dem Wehrführer B. L.) zu verfahren. \n\n10\n\nAm 18. August 2008 nahm der Kläger, der zuvor wegen einer selbst \nbeantragten Beurlaubung nicht mehr am Dienst teilgenommen hatte, wieder \nan einem Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr teil. In einem Vermerk des \nzuständigen Fachbereichsleiters des Beklagten vom 19. August 2008 heißt \nes, der stellvertretende Löschzugführer habe auf die nach seiner Meinung \nunhaltbare Situation hingewiesen, die durch den Erlass des IM insoweit \nvorgegeben sei, dass gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel \ndes Ausschlusses aus der Feuerwehr einzuleiten sei. Um eine weitere \nVerschlechterung der Außendarstellung der Feuerwehr P. -F. zu \nverhindern, sei eine weitere Teilnahme des Klägers an Einsätzen nicht \ntragbar.\n\n11\n\nNach Prüfung der Rechtslage sei der amtierende Wehrführer in \nAbstimmung mit dem Beklagten angewiesen worden, eine vorläufige \nAnordnung gegen den Kläger zu erlassen, die auf das Verbot der derzeitigen \nAusübung der Feuerwehrdienstgeschäfte abziele. \n\n12\n\nMit Bescheid des amtierenden Führers der Freiwilligen Feuerwehr vom \n20. August 2008, zugestellt am 3. September 2008, wurde der Kläger mit \nsofortiger Wirkung gemäß § 20 Abs. 3 i.V.m. § 20 Abs. 2 Buchstabe c) der \nVerordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der \nFreiwilligen Feuerwehr (LVO FF) von sämtlichen Aufgaben in der Freiwilligen \nFeuerwehr suspendiert. Zur Begründung wurde angegeben, dass der \nbeklagte Bürgermeister mit Erlass des Innenministers vom 13. August 2008 \nangewiesen worden sei, den Wehrführer wiederum aufzufordern, ein \nDisziplinarverfahren mit dem Ziel des Ausschlusses aus der Feuerwehr gegen \nden Kläger einzuleiten. Als Begründung werde (vom IM) die aktive Teilnahme \nan den Aufnahmeritualen aus dem Jahre 2002 angegeben, die ein \nschwerwiegendes Dienstvergehen nach § 20 Abs. 2 LVO FF bedeute.\n\n13\n\nEine Anhörung sei nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 zweite Alternative VwVfG NRW \nnicht erforderlich gewesen, da der Einsatz des Klägers möglicherweise die \nAußendarstellung der Freiwilligen Feuerwehr weiter schädigen würde und \ndeshalb eine sofortige Suspendierung im öffentlichen Interesse notwendig \nerscheine. \n\n14\n\nGleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 20. \nAugust 2008 angeordnet. \n\n15\n\nAm 23. September 2008 hat der Kläger Klage erhoben und am 23. \nOktober 2008 beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage \nwiederherzustellen. \n\n16\n\nEr trägt vor, der Bescheid vom 20. August 2008 sei nichtig, weil der \nWehrführer eine solche Regelung nicht erlassen könne. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt, \n\n18\n\nden Bescheid des Leiters der Freiwilligen Feuerwehr \nP. -F. vom 20. August 2008 aufzuheben. \n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr trägt im Verfahren 12 L 1314/08 vor, dem Wehrführer stehe die \nDisziplinarbefugnis und damit auch die Befugnis zu, eine Suspendierung \nauszusprechen. \n\n22\n\nDie Kammer hat im Verfahren 12 L 1314/08 dem Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch Beschluss \nvom heutigen Tage stattgegeben. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten einschließlich der Gerichtsakte 12 L 1314/08 und die \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n24\n\nEntscheidungsgründe\n\n25\n\nDie Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n26\n\nDer angefochtene Bescheid ist allerdings entgegen der Auffassung des \nKlägers nicht wegen Unzuständigkeit der amtierenden Leiters der Feuerwehr \nrechtswidrig oder gar nichtig. \n\n27\n\nGemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LVO FF wird die Disziplinarbefugnis von dem \nLeiter der Feuerwehr ausgeübt. Außerdem erlässt er nach § 21 Abs. 4 Satz 1 \nLVO-FF eine Disziplinarverfügung, die gemäß Satz 3 von ihm zu \nunterzeichnen ist. Damit ist der Leiter der Feuerwehr funktionell zuständig. \nDer Umstand, dass die Freiwillige Feuerwehr eine Einrichtung der Gemeinde \nund der Leiter der Feuerwehr keine Behörde ist, seine Entscheidung vielmehr \nder Behörde (hier dem beklagten Bürgermeister der Stadt P. -F. ) \nzuzurechnen ist, die dann im Streitfalle auch richtiger Beklagter ist, stellt die \nausdrücklich dem Leiter der Feuerwehr eingeräumte Disziplinarbefugnis nicht \nin Frage. \n\n28\n\nVgl. zur Frage der Zuständigkeit auch OVG NRW, Beschluss vom 15. \nDezember 2000 - 21 B 1540/00 -, abrufbar unter www.nrwe.de \n\n29\n\nDer Bescheid vom 20. August 2008 ist allerdings unter anderen \nGesichtspunkten rechtswidrig. \n\n30\n\nBereits in verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen erhebliche Bedenken \ngegen die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides. Diese ergeben sich aus der \nfehlenden Anhörung des Klägers.\n\n31\n\nWerden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens \nrechtfertigen, sind die erforderlichen Ermittlungen zu veranlassen, wobei die \nbelastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der \nDisziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln sind (§ 21 Abs. 1 \nLVO FF). Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist, ist \ndem Feuerwehrangehörigen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern (§ 21 Abs. \n2 LVO FF). Soweit ersichtlich, ist dem Kläger bis zu dem Erlass des \nstreitbefangenen Bescheides vom 20. August 2008 noch keine Gelegenheit \ngegeben worden, sich im Rahmen eines disziplinarrechtlichen \nErmittlungsverfahrens zu äußern. Bis dahin war ihm - soweit ersichtlich - nicht \neinmal eröffnet worden, welches konkrete Dienstvergehen ihm zur Last gelegt \nwird. Dass etwa durch eine Äußerungsmöglichkeit des Klägers der \nErmittlungszweck gefährdet worden wäre, ist im vorliegenden Fall gänzlich \nauszuschließen. \n\n32\n\nAllein diese Vorgehensweise zielt auf eine formelle Rechtswidrigkeit der \nverfügten Disziplinarmaßnahme.\n\n33\n\nVgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juni 2007 \n- 26 K 4244/05 -, abrufbar unter www.nrwe.de\n\n34\n\nZu der möglichst frühzeitigen Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit \ndes Feuerwehrangehörigen in der Frühphase von disziplinarischen \nErmittlungen gemäß § 21 Abs. 2 LVO FF tritt nach allgemeinen \nverwaltungsrechtlichen Grundsätzen die Anhörung vor Erlass einer konkreten \nMaßnahme hinzu (§ 28 Abs. 1 VwVfG). Auch diese Anhörung ist unterlassen \nworden. Die im Bescheid vom 20. August 2008 hierfür gegebene Begründung, \ndie Anhörung sei gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 zweite Alternative VwVfG nicht \nerforderlich, ist nicht tragfähig. Die in der genannten Vorschrift \nangesprochenen öffentlichen Interessen, die der Durchführung einer \nAnhörung entgegenstehen können, beziehen sich auf die Verhinderung einer \nansonsten eintretenden Vereitelung des mit dem betreffenden Verwaltungsakt \nverbundenen Zweckes (z.B. bei Verdunkelungsgefahr). Eine derartige \nSituation, die ein Absehen von der gebotenen Anhörung rechtfertigen könnte, \nist im vorliegenden Fall eindeutig nicht gegeben. Die Begründung im \nangefochtenen Bescheid, der Einsatz des Klägers würde möglicherweise die \nAußendarstellung der Freiwilligen Feuerwehr weiter schädigen, ist jedenfalls \nkeine Begründung dafür, die aus rechtsstaatlichen Gründen und aus Gründen \nder Fairness im Verfahren gebotene Anhörung zu einem vorgeworfenen \nFehlverhalten zu unterlassen. \n\n35\n\nDie Anhörung ist auch nicht in der Folgezeit nachgeholt worden. \n\n36\n\nDie streitbefangene Suspendierungsverfügung vom 20. August 2008 hält \neiner materiell-rechtlichen Prüfung nicht Stand. Es fehlt bereits die durch das \nin § 19 Abs. 2 LVO FF vorgegebene Wort „kann\" gebotene \nErmessensentscheidung. Der amtierende Leiter der Freiwilligen Feuerwehr \nhat die streitige Suspendierungsverfügung vom 20. August 2008 ausweislich \ndes Vermerks des Fachbereichsleiters vom 19. August 2008 auf Grund \ndessen Weisung nach Abstimmung mit dem Bürgermeister erlassen. Da aber \ndie eingangs genannten Bestimmungen der LVO FF die funktionelle \nZuständigkeit für die Ausübung der Disziplinarbefugnis dem Leiter der \nFeuerwehr einräumen, steht diesem ein Spielraum zu, ob und ggf. welche \nDisziplinarmaßnahme von ihm verhängt wird. Dieser Spielraum findet auch in \nder Regelung des § 19 Abs. 4 LVO FF Ausdruck, wo sogar für die beiden \nschwersten Disziplinarmaßnahmen (Zurückstufung im Dienstgrad und \nAusschluss) die Entscheidung (lediglich) im „Benehmen\" mit dem Träger des \nFeuerschutzes (Gemeinde) sowie bei kreisangehörigen Gemeinden auch mit \ndem Kreisbrandmeister zu ergehen hat. Der Begriff „Benehmen\" beinhaltet \nnämlich nur eine Möglichkeit der Stellungnahme bzw. Beratung mit dem Ziel, \nmöglichst eine von allen Beteiligten getragene Entscheidung herbeizuführen. \nDies ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einem Zustimmungserfordernis der \ngenannten Stellen.\n\n37\n\nVgl. zu der Bedeutung des Begriffs „Benehmen\" BVerwG, Urteil vom 29. \nApril 1993 - 7 A 2.92 -, BVerwGE, 92, 258; OVG Greifswald, Beschluss vom \n30. Januar 2008 - 1 M 17/08 -, juris\n\n38\n\nDaraus folgt, dass selbst bei den beiden schwerwiegensten \nDisziplinarmaßnahmen dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr allenfalls eine \nEmpfehlung gegeben werden kann. Hingegen kann dieser nicht strikt \nangewiesen werden, eine bestimmte Disziplinarmaßnahme zu erlassen. \n\n39\n\nDavon ausgehend ist es zumindest denkbar, wenn nicht gar \nwahrscheinlich, dass der zuständige Leiter der Feuerwehr ohne diese \nverbindliche Anweisung des Fachbereichsleiters bzw. Bürgermeisters die \nstreitige Suspendierungsverfügung vom 20. August 2008 nicht erlassen hätte. \n\n40\n\nDer Erlass des IM vom 13. August 2008 ist für die Frage der \nRechtmäßigkeit des Bescheides vom 20. August 2008 nicht von unmittelbarer \nrechtlicher Bedeutung. Es bedarf deshalb keines weiteren Eingehens auf die \nFrage, inwieweit den dortigen Ausführungen zur Rechtslage gefolgt werden \nkönnte. Soweit in dem Vermerk des Fachbereichsleiters der Stadt P. -\nF. vom19. August 2008 davon die Rede ist, es sei durch den Erlass \ndes IM „vorgegeben\", dass gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren mit dem \nZiel des Ausschlusses des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr einzuleiten \nsei, trifft dies so nicht zu. In diesem Erlass heißt es nur, es sei zu klären, ob \nder Kläger bereits zum „Tatzeitpunkt\" (d.h. im Jahre 2002) eine \nFührungsfunktion (z.B. Gruppenführer) ausgeübt habe. Wenn ja, solle wie bei \nseinem Bruder B. L (ehemaliger Leiter der Feuerwehr) verfahren werden, \nd.h. im Disziplinarverfahren sei der Ausschluss aus der Feuerwehr zu prüfen. \nDie Suspendierung des Klägers ist dann aber ohne Prüfung dieses \nGesichtspunktes erfolgt. Der Umstand, dass der Kläger im Jahre 2002 \neinfaches Mitglied ohne Führungsfunktionen war, hat im Bescheid vom 20. \nAugust 2008 keine Berücksichtigung gefunden. Insoweit geht dieser Bescheid \nnoch über die „Vorgabe\" des IM hinaus. \n\n41\n\nDer angefochtene Bescheid vom 20. August 2008 ist weiterhin auch \nmateriell-rechtlich zu beanstanden. \n\n42\n\nIn § 20 Abs. 2 LVO FF, auf den die Rechtsgrundlage für die vorläufige \nAnordnung der Funktionsenthebung (Abs. 3 Satz 2) Bezug nimmt, sind in \nAbgrenzung zu dessen Abs. 1 besonders schwere Dienstvergehen \naufgelistet. Dazu gehören gemäß Abs. 2 Buchstabe c) LVO FF auch \nvorsätzliche Straftaten gegen andere Feuerwehrleute. Auf diese Vorschrift ist \nim Bescheid vom 20. August 2008 abgestellt worden und zwar allein in Bezug \nauf die Teilnahme des Klägers an den Aufnahmeritualen im Jahre 2002. \n\n43\n\nIn § 20 Abs. 3 Satz 2 LVO FF ist geregelt, dass bei dringendem \nTatverdacht des Vorliegens eines Dienstvergehens nach Abs. 2 a) bis c) \nDisziplinarmaßnahmen mit sofortiger Wirkung bis zum Abschluss eines \nStrafverfahrens vorläufig angeordnet werden können. Die Vorschrift setzt \ndemnach nach ihrem eindeutigen Wortlaut ein laufendes Strafverfahren \nvoraus. Dies ist auch folgerichtig, weil diese Vorschrift auf § 20 Abs. 2 LVO FF \nBezug nimmt und die dort bezeichneten Straftaten letztlich nur von einem \nStrafgericht verbindlich festgestellt werden können.\n\n44\n\nAus dem Bescheid vom 20. August 2008 ist jedoch nicht ansatzweise \nersichtlich, dass zum Zeitunkt seines Erlasses die Voraussetzung eines \nlaufenden Strafverfahrens vorlag. Danach kommt es im vorliegenden \nVerfahren letztlich nicht darauf an, ob in der Teilnahme des Klägers an den \nAufnahmeritualen des Jahres 2002 überhaupt ein Dienstvergehen liegt. Denn \nein solches würde die vorläufige Funktionsenthebung - wie gesagt - nicht \ntragen. Es sei deshalb - auch im Hinblick auf die in der mündlichen \nVerhandlung sich abzeichnende Absicht des Beklagten, nunmehr auf den \nAusschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr hinzuwirken - noch \nangemerkt, dass auch insoweit nach derzeitigem Erkenntnisstand eine solche \nMaßnahme rechtlich nicht zweifelsfrei ist. Selbst ein einfaches \nDienstvergehen setzt gemäß § 20 Abs. 1 Buchstabe a) LVO FF - nur dieser \nTatbestand kommt hier überhaupt in Betracht - einen vorsätzlichen Verstoß \ngegen Dienstvorschriften und die allgemeine Ordnung voraus. Bei der \nPrüfung eines solchen Verstoßes ist zunächst einzustellen, dass der Kläger \nim Jahr 2002 lediglich einfaches Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ohne \nFührungsfunktion gewesen ist.\n\n45\n\nEr hat erst im November 2007 die Prüfung zum Gruppenführer bestanden. \nDiese zurückhaltende Bewertung nimmt auch der IM in seinem Erlass vom \n13. August 2008 vor, wenn er den möglichen Ausschluss des Klägers an die \nInhaberschaft einer Führungsfunktion knüpft. Ferner ist zu prüfen, ob die \ndurch die geschmacklosen Bilder dokumentierten Vorgänge im Jahre 2002 \nVerstöße im vorgenannten Sinne darstellen.\n\n46\n\nSollte in der bloßen Teilnahme an den Aufnahmeritualen im Jahre 2002 \nein Dienstvergehen gesehen werden, würde dies dann im Übrigen für alle \nAngehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gelten müssen, die im Jahre 2002 an \nden Aufnahmeritualen teilgenommen haben und prinzipiell unabhängig davon, \nob sie gerade auf einem der den Medien zugespielten Fotos abgebildet sind. \nZwar wird ein - einmal unterstelltes - Dienstvergehen nicht deshalb \nbedeutungslos, falls gegen andere Feuerwehrangehörige, die ebenfalls an \ndem Aufnahmeritual im Jahre 2002 teilgenommen haben, nicht disziplinarisch \nermittelt werden sollte. Wenn aber neben dem früheren Leiter der Feuerwehr \nB. L. und dem früheren Löschungsführer des Löschzugs S. H. H. \nallein gegen den Kläger als seinerzeit einfaches Mitglied der Feuerwehr \nvorgegangen werden sollte, könnte dies dafür sprechen, dass das Vorgehen \ngerade gegen den Kläger nicht allein durch die Schwere des vom Beklagten \nangenommenen Dienstvergehens bestimmt ist. \n\n47\n\nAbgesehen von diesen Zweifeln am Vorliegen eines Dienstvergehens ist \nweiterhin fraglich, ob bei einem - unterstellten - Dienstvergehen gerade auch \ndie Höchstsanktion des Ausschlusses aus der Feuerwehr gerechtfertigt ist. \nDie Disziplinarmaßnahme muss nämlich tat- und schuldangemessen sein (§ \n19 Abs. 3 LVO FF). D.h. es ist zu prüfen, ob nicht eine andere (mildere) \nMaßnahme aus den Katalog der in § 19 Abs. 2 LVO FF genannten möglichen \nDisziplinarmaßnahmen angemessen ist. In diesem Zusammenhang dürfte \nsich auch aus § 20 Abs. 3 Satz 1 LVO FF ein Anhalt dafür entnehmen lassen, \nin welchen Fällen ein Ausschluss ausgesprochen werden kann. Nach dieser \nVorschrift ist bei besonders schweren Dienstvergehen im Regelfall der \nAusschluss aus der Feuerwehr auszusprechen. Daraus folgt zwar nicht, dass \nnur in den in Bezug genommen schweren Fällen i.S. des § 20 Abs. 2 LVO FF \nein Ausschluss möglich ist. Aus § 20 Abs. 3 Satz 1 LVO FF ist jedoch in \nVerbindung mit der Abstufung in § 19 Abs. 2 LVO FF zu folgern, dass ein \nAusschluss aus der Freiwilloigen Feuerwehr ein Dienstvergehen jedenfalls \nschwerwiegender Art erfordert. \n\n48\n\nSoweit die Einlassungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung \nso zu verstehen sein könnten, eine Suspendierung sei auch über die \nVoraussetzungen des § 20 Abs. 2 LVO FF hinausgehend zulässig, kann dem \nangesichts der eindeutigen Regelung nicht gefolgt werden. \n\n49\n\nIm Übrigen würde selbst dann, wenn das für Beamte geltende \nDisziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LDG) trotz der speziellen \nRegelung der Suspendierung in § 20 Abs. 2 LVO FF unter Berücksichtigung \ndes § 21 Abs. 5 LVO FF ergänzend Anwendung finden könnte, dies keine \nandere rechtliche Bewertung der streitbefangenen Maßnahme zur Folge \nhaben. Denn der insoweit einschlägige § 38 Abs. 1 LDG verlangt für die \nvorläufige Dienstenthebung eines Beamten, dass mit oder nach der Einleitung \neines Disziplinarverfahrens voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst \nerkannt werden wird. Dem würde bei der Freiwilligen Feuerwehr der \nAusschluss aus der Feuerwehr entsprechen. Dass hier ein \nAusschlussverfahren vor oder unmittelbar im Zusammenhang mit der \nVerfügung vom 20. August 2008 eingeleitet worden ist, ist nicht erkennbar. \nSelbst das IM, dem der Beklagte entsprechen will, hat noch in seinem Erlass \nvom 13. August 2008 nur angeregt, zu prüfen, ob gegen den Kläger ein \nDisziplinarverfahren (zukünftig) eingeleitet werden könne. Davon abgesehen \nkann derzeit aber auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit \nfestgestellt werden, dass der Kläger voraussichtlich wegen der Teilnahme an \ndem Aufnahmeritual im Jahre 2002 aus dem Dienst entfernt, d.h. entlassen \nwird, wie vorstehend dargestellt worden ist. \n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n51\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO i.V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243731","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-02-16/12-k-5046-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243731","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243731","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-02-16/12-k-5046-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243731","retrieved":"2026-07-09 02:07:14.710214+00:00"}}