{"status":"available","doknr":"OLD243802","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0212.9L49.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-02-12","aktenzeichen":"9 L 49/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n \n\n \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die\nAusweisungsverfügung vom 30. Juli 2008 wiederherzustellen.\n\n4\n\nist zulässig, aber nicht begründet.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag\nim Fall des Absatzes 2 Nr. 4, in dem die sofortige Vollziehung von der Behörde\nbesonders angeordnet wird - hier der Ausweisung in der Ordnungsverfügung des\nAntragsgegners vom 30. Juli 2008 -, die aufschiebende Wirkung der Klage ganz\noder teilweise wiederherstellen. Ebenso kann nach § 8 Satz 2 des Gesetzes zur\nAusführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) in Verbindung mit § 80\nAbs. 5 Satz 1 VwGO das Gericht der Hauptsache auf Antrag im Fall des § 8\nSatz 1 AG VwGO, in dem ein Rechtsbehelf gegen eine Maßnahme einer\nVollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung keine aufschiebende Wirkung\nhat - hier die Abschiebungsandrohung in der erwähnten angefochtenen\nOrdnungsverfügung des Antragsgegners -, die aufschiebende Wirkung ganz oder\nteilweise anordnen. Die demnach vorzunehmende Interessenabwägung (\"kann\")\nfällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ausweisung und\nAbschiebungsandrohung in der angefochtenen Ordnungsverfügung des\nAntragsgegners vom 30. Juli 2008 voraussichtlich Bestand haben werden:\nAusweisung und Abschiebungsandrohung sind offensichtlich rechtmäßig;\nhinsichtlich der Ausweisung liegt ein besonderes öffentliches Interesse an ihrem\nsofortigen Vollzug vor, welches das Interesse des Antragstellers überwiegt,\nwährend des Hauptsacheverfahrens einstweilen im Bundesgebiet verbleiben zu\nkönnen, da zu besorgen ist, dass sich die mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr\nnoch vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisiert, indem\nder Antragsteller erneut straf-fällig wird.\n\n6\n\nDer Antragsteller kann sich nicht auf ein Aufenthaltsrecht aufgrund des\nBeschlusses 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der\nAssoziation (ARB 1/80) und damit auch nicht auf die Anwendung des Art. 28\nAbs. 3 Buchst. a) der Richtlinie 2004/38/EG berufen. Denn er erfüllt weder die\nVoraussetzungen des Art. 6 noch die des Art. 7 ARB 1/80. \n\n7\n\nDer Antragsteller ist im Jahr 1997 in die Bundesrepublik Deutschland\neingereist und hat hier Asyl beantragt. Er ist demnach nicht Familienangehöriger\neines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen\nArbeitnehmers, der die Genehmigung hatte, zu diesem zu ziehen, wie es Art. 7\nARB 1/80 fordert. \n\n8\n\nDem Antragsteller steht auch kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1, 1. bis\n3. Spiegelstrich ARB 1/80 zu. Nach der Rechtsprechung des Europäischen\nGerichtshofs ist der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 6 ARB 1/80 in\ngleicher Weise zu verstehen, wie der Arbeitnehmerbegriff in Art. 39 EG,\n\n9\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2002 - C 188/00 -, EZAR 816 Nr. 12\nm.w.N.\n\n10\n\nHiernach hat der Begriff des Arbeitnehmers eine gemeinschaftsrechtliche\nBedeutung und darf nicht eng ausgelegt werden. Um als Arbeitnehmer zu gelten,\nmuss eine Person eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausüben, wobei\nTätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres Umfangs völlig\nuntergeordnet und unwesentlich sind. In Abgrenzung zu einer selbstständigen\nTätigkeit besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses nach\ngemeinschaftsrechtlicher Bedeutung darin, dass eine Person während einer\nbestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen\nerbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält,\n\n11\n\nso EuGH, Urteil vom 8. Juni 1999 - C 337/97 -, EzAR 811 Nr. 41.\n\n12\n\nNach dieser Entscheidung steht der Anerkennung als Arbeitnehmer im Sinne\nder genannten Bestimmungen nicht entgegen, das jemand mit dem\nGeschäftsführer und einzigen Anteilseigner einer Gesellschaft verheiratet ist,\nsofern er seine Tätigkeit im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses ausübt.\n\n13\n\nDer Antragsteller stand nach den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht in\neinem Unterordnungsverhältnis zum Gesellschafter der L. GmbH, Herrn\nN. B. L. . Dies ergibt sich aus seiner Stellung als alleiniger\nGeschäftsführer der L1. GmbH. Als solcher ist er, wie sich aus den §§ 35 ff.\nGmbHG ergibt, nicht nach Weisung des Gesellschafters zur Leistungserbringung\nverpflichtet gewesen. Nach § 37 Abs. 1 GmbHG ist der Geschäftsführer der\nGmbH gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den\nUmfang seiner Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den\nGesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die\nBeschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind. In einem\nUnterordnungsverhältnis zum Gesellschafter befindet sich der Geschäftsführer\neiner GmbH danach unzweifelhaft nicht. \n\n14\n\nNach seinem Ausscheiden aus der L. GmbH als Geschäftsführer\nmachte sich der Antragsteller am 5. Mai 2006 selbstständig, in dem er in C.\ndas Bauunternehmen L. und C1. , GbR gründete. Auch hier war er\nGeschäftsführer. Zudem war er Gesellschafter. Von einem\nUnterordnungsverhältnis kann daher auch hier nicht die Rede sein. Im übrigen\nerfüllt der Antragsteller mit dieser Tätigkeit nicht die zeitlichen Anforderungen des\nArt. 6 Abs. 1 2. und 3. Spiegelstrich ARB 1/80.\n\n15\n\nDer Antragsgegner hat demnach die Ausweisung zu Recht auf § 55 Abs. 1, 2\nNr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gestützt. Nach dieser Vorschrift kann\nein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche\nSicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik\nDeutschland beeinträchtigt. Ein Ausländer kann nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG\ninsbesondere dann ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten\noder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder\nbehördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des\nBundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche\nStraftat anzusehen ist.\n\n16\n\nDer Antragsteller ist in der Vergangenheit wie folgt strafrechtlich in\nErscheinung getreten: Durch Urteil des Landgerichts C2. , rechtskräftig seit\ndem 3. April 2008, wurde er wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. in\n206 Fällen zum Nachteil der eigenen Tochter zu 2 Jahren und 10 Monaten\nFreiheitsstrafe verurteilt. Weitere, im Strafurteil genannte Verurteilungen des\nAntragstellers sind hier nicht weiter erheblich. \n\n17\n\nDer sexuelle Missbrauch der eigenen Tochter ist qualitativ wie quantitativ\nnicht geringfügig, wie sich aus der objektiv sich steigernden Begehungsweise der\neinzelnen Taten sowie der Angst der Tochter vor einer Intensivierung der\nÜbergriffe und der Anzahl der Taten unschwer ergibt. \n\n18\n\nFür den erst 1997 im Alter von 27 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland\neingereisten Antragsteller, bis zu seiner Asylanerkennung im November 2001 -\nauf die er am 26. Juli 2007 wieder verzichtete, eine Aufenthaltsgestattung besaß,\nnachfolgend im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und seit dem\n26. Juli 2007 bis zum Erlass der Ausweisungsverfügung im Besitz einer\nNiederlassungserlaubnis war, greift zwar der besondere Ausweisungsschutz\nnach § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Dies bedeutet, dass er gemäß § 56 Abs. 1\nSatz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit\nund Ordnung ausgewiesen werden kann. Diese liegen hier aber vor.\n\n19\n\nZur Begründung kann zunächst auf die Ausführungen des Antragsgegners in\nder Verfügung vom 30. Juli 2008, Seite 3, 3. Absatz, bis Seite 6, 5. Absatz,\nverwiesen werden. Dort wird auch hinreichend dargelegt, dass erhebliche\nAnhaltspunkte dafür sprechen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen\nSicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Antragstellers ernsthaft\ndroht. Damit geht von ihm eine bedeutsame Gefahr für wichtige Schutzgüter\naus.\n\n20\n\nDer Antragsgegner hat bei der Entscheidung über die Ausweisung auch das\nihm nach § 55 Abs. 3 AufenthG eingeräumte Ermessen zutreffend ausgeübt. Das\nGericht nimmt auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen erneut Bezug\nauf die ausführliche Begründung in der Ordnungsverfügung vom 30. Juli 2008,\nnunmehr insbesondere auf die Ausführungen Seite 6, 6. Absatz, bis Seite 7, 1.\nAbsatz. \n\n21\n\nErgänzend sei angemerkt, dass allein die Selbstständigkeit des\nAntragstellers für einen Verbleib sprechen könnte. Dies setzt allerdings den\nFortbestand des Unternehmens voraus. Es handelt sich zudem um eine GbR, die\nfolglich auch von einem anderen Gesellschafter fortgeführt werden kann, ohne\ndass der Antragsteller seine gesellschaftsrechtliche Stellung verlieren würde.\nSonstige persönliche Gründe, die gegen eine Ausweisung des Antragstellers\nsprechen, sind nicht ersichtlich. Von seiner Frau lebt er getrennt. Sein Sohn ist\nvolljährig. Die minderjährigen Töchter müssen gerade vor ihrem Vater geschützt\nwerden. Die bisherige traditionelle Lebensweise der Familie lässt befürchten,\ndass es dem Antragsteller zeitnah gelingen wird, die Familienangehörigen wieder\nseiner Führung und damit seiner Gewalt unterzuordnen. In der Türkei wird der\nAntragsteller allein aufgrund des Umstandes, dass er diese erst im Alter von 27\nJahren verlassen hat, ebenso gut zu Recht kommen, wie in der Bundesrepublik\nDeutschland. Wie der Verzicht auf die Asylanerkennung belegt, hat er nicht\neinmal mehr Sorge vor politischer Verfolgung. Damit haben die persönlichen,\ninsbesondere wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers bereits ihr\nbewenden. Da es nicht mehr gibt - der Antragsteller behauptet zwar, dass diese\nAusführungen sehr gering ausfallen, führt aber selbst nicht mehr an -, liegt eine\nsorgfältige und hinreichende Würdigung seitens des Antragstellers vor. \n\n22\n\nDie Wiederholungsgefahr wird - entgegen der Ansicht des Antragstellers -\nseitens des Antragsgegners auch nicht aus allgemeinen kriminologischen\nErkenntnissen pauschal abgeleitet. Der Antragsgegner hat vielmehr aufgrund der\nzur Verfügung stehenden kriminologischen Erkenntnisse beurteilt, ob auch beim\nAntragsteller mit der für eine Ausweisung des Antragstellers erforderlichen\nWahrscheinlichkeit eine Wiederholungsgefahr besteht. Die hierzu seitens des\nAntragsgegners angestellten umfassenden Erwägungen vermag das Gericht gut\nnachzuvollziehen.\n\n23\n\nEs trifft auch nicht zu, dass der Antragsgegner die Verwandtschaft des\nAntragstellers unter Generalverdacht stellt. Zutreffend ist aber, dass weder die\nEhefrau, noch der Sohn, noch die Brüder des Antragstellers in der Vergangenheit\nder körperlichen und sexuellen Gewaltausübung des Antragstellers Einhalt\ngeboten haben, sei es, dass sie dies nicht konnten oder nicht wollten. Soweit sie\nes gekonnt hätten, was insbesondere für die Brüder des Antragstellers gelten\ndürfte, haben sie versagt. Dies aber durfte der Antragsgegner in der\ngeschehenen Weise würdigen. \n\n24\n\nDie Befristung der Ausweisung auf 10 Jahre ist nicht rechtswidrig. Im Hinblick\nauf die Tochter I. , geb. 2006, wäre sicherlich auch eine längere Frist in\nBetracht gekommen, da diese in 10 Jahren erst 13 Jahre alt ist. Aufgrund der\nMöglichkeit, dass in der Zwischenzeit die Familienmitglieder aufgrund größerer\nSelbstständigkeit lernen werden, sich einem Einfluss des Antragstellers zu\nwidersetzen und sich von ihm zu emanzipieren, ist aber gegen die Befristung\nrechtlich nichts zu erinnern. \n\n25\n\nAufgrund der oben dargelegten Gefahr der Begehung weiterer Straftaten\ndurch den Antragsteller besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse am\nsofortigen Vollzug der Ausweisung, welches dasjenige des Antragstellers\nüberwiegt, jedenfalls vorläufig im Bundesgebiet zu verbleiben. \n\n26\n\nDie Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen\nder §§ 58, 59 AufenthG. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die\nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 2\ndes Gerichtskostengesetzes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243802","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-02-12/9-l-49-09","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243802","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243802","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-02-12/9-l-49-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243802","retrieved":"2026-07-09 02:07:25.635392+00:00"}}