{"status":"available","doknr":"OLD243843","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0211.14K884.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-02-11","aktenzeichen":"14 K 884/08","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Anwohner der Dorstener Straße in Herne nördlich bzw. \nnordöstlich der Luftgütemessstelle VHER an der Recklinghauser Straße. \nAusweislich einer Aufstellung des Landesamtes für Natur, Umwelt und \nVerbrauchschutz Nordrhein-Westfalen kam es im Jahr 2007 an dieser \nMessstelle zu 59 Überschreitungen des zulässigen Grenzwertes für \nFeinstaubpartikel PM 10 von 50 µg/m³. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 \nwandte sich der Kläger sowohl an die Beklagte als auch die Bezirksregierung \nArnsberg mit der Forderung nach Immissionsschutzmaßnahmen zur \nReduzierung der Schadstoffbelastungen in seinem Wohnumfeld. Hierzu führte \ner aus, nachdem die Luftgütemessstelle VHER am 8. Oktober 2007 den \nsechsunddreißigsten Überschreitungstag der zulässigen Feinstaubwerte von \nmaximal 50 µg/m³ aufgezeichnet habe, fordere er als gefährdeter Anwohner \ndie Bezirksregierung dazu auf, gemeinsam mit der Beklagten unverzüglich die \ngebotenen Maßnahmen zu veranlassen, die zuverlässig und dauerhaft eine \nweitere Überschreitung der zulässigen Tagesmittelwerte verhinderten. Sein \nGrundrecht auf körperliche Unversehrtheit werde seit langem aufs Gröbste \nverletzt, weil Politik und Behörden den Industriebetrieben ein Maß an \nSchadstoffemissionen zugestehen würden, das nachweislich vor allem in dem \ngegebenen Ballungsgebiet zu deutlich überhöhten anormalen \nGesundheitsschädigungen führe. Die bisherigen Aufzeichnungen \nverschiedener Messstationen belegten zweifelsfrei, dass das Ruhrgebiet \nweitaus höher als andere Regionen belastet sei und es zur Reduzierung der \nImmissionen mehr als nur kleinräumiger Kfz-Verkehrseinschränkungen \nbedürfe. Daher würden Politik und Aufsichtsbehörden nicht umhin kommen, \nkurzfristig vor allem die vielen Feuerungs- und Verbrennungsanlagen im \ndichtest bevölkerten Ruhrgebiet einer weitaus kritischeren Überprüfung zu \nunterziehen als bisher.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 9. November 2007 wies die Bezirksregierung Arnsberg \nden Kläger darauf hin, dass sie die Messergebnisse an der Messstation \n„Recklinghauser Straße in Herne\" schon seit längerem intensiv beobachte \nund ursprünglich beabsichtigt habe, einen Aktionsplan Herne, Recklinghauser \nStraße aufzustellen. Vorbereitende Gespräche mit der Stadt Herne und \nweiteren Behörden hätten im Frühsommer des Jahres stattgefunden. \nInzwischen habe das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft \nund Verbraucherschutz die Bezirksregierungen Düsseldorf, Münster und \nArnsberg aufgefordert, einen regionalen Luftreinhalteplan „Ruhrgebiet\" in drei \nTeilplänen aufzustellen. Der Teilplan Ost, für den sie zuständig sei, umfasse \nneben Bochum und Dortmund auch das Stadtgebiet von Herne. Maßnahmen \nan lokalen Belastungsschwerpunkten, wie z. B. an der Recklinghauser \nStraße, sollten in die Maßnahmeplanung des regionalen Luftreinhalteplanes \nintegriert werden. Mögliche Maßnahmenkonzepte würden derzeit in \nverschiedenen Arbeitsgruppen diskutiert. \n\n4\n\nMit Anwaltschreiben vom 10. Dezember 2007 fragte der Kläger bei der \nBeklagten erneut an, wann mit welchen Maßnahmen zur \nFeinstaubreduzierung gerechnet werden könne. Das Abwarten auf einen \nAktionsplan sei ihm nicht weiter zuzumuten. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 3. Januar 2008 verwies die Beklagte darauf, dass sie \nzur Zeit nicht beabsichtige, planunabhängige verkehrsrechtliche Maßnahmen \nim Umfeld des Wohnsitzes des Klägers durchzuführen. Wie ihm von der \nBezirksregierung Arnsberg mitgeteilt worden sei, fänden wegen der \nMessergebnisse an der Station „Recklinghauser Straße in Herne\" derzeit \nintensive Gespräche zur Eingrenzung und Lösung der Problemlage mit den \nbeteiligten Stellen statt. Vom Kläger sei in seiner Beschwerde gemäß § 24 der \nGemeindeordnung NRW am 30. April 2007 sowie auch in einem Schreiben an \ndie Bezirksregierung Arnsberg vom 11. Oktober 2007 darauf verwiesen \nworden, dass seiner Meinung nach im Umfeld der oben genannten \nMessstation, aber auch im Bereich seines Wohnortes an der Dorstener \nStraße zweifelsfrei Immissionen aufgezeichnet würden, deren Reduzierung \n„mehr als nur kleinräumiger Kfz-Verkehrseinschränkungen\" bedürfe. Diese \nEinschätzung werde auch nach den bisher vorliegenden Informationen des \nLandesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW geteilt. Der \npotenziell über verkehrsreduzierende Maßnahmen steuerbare Anteil des \nlokalen Kfz-Verkehrs im Bereich der Wohnung des Klägers betrage zirka 5 %. \nSo gesehen seien umfassendere Konzepte gefragt. Diese sollten nach dem \nWillen des Landesumweltministeriums NRW im Rahmen der Aufstellung des \n„Regionalen Luftreinhalteplanes Ruhrgebiet\" mit den zuständigen \nBezirksregierungen erarbeitet werden. Für den Herner Bereich solle der \n„Regionale Luftreinhalteplan - Teilplan östliches Ruhrgebiet\" konzeptionell \nund maßnahmebezogen die Feinstaubemissionen aller Emittentengruppen, \nwie Kfz-Verkehr, Hausbrand und Kleinfeuerung sowie Industrie und Gewerbe \nmindern. Die Konzepte und Maßnahmen würden regierungsbezirks- und \nstädteübergreifend sowie stadtbezogen, ausgewogen und ergebnisorientiert \nangelegt sein. Die Inkraftsetzung des Luftreinhalteplanes sei für Ende Mai \n2008 geplant. \n\n6\n\nDaraufhin hat der Kläger am 4. Februar 2008 beim Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen Klage - 8 K 591/08 - erhoben, zu deren Begründung er auf die \nfestgestellten Überschreitungen der zulässigen Feinstaubgrenzwerte sowie \nseine deshalb an die Beklagte gerichteten Schreiben verweist. Der von der \nBeklagten im Schreiben vom 3. Januar 2008 angekündigte Luftreinhalteplan \nsei bislang nicht umgesetzt worden, eine zeitnahe Umsetzung sei auch nicht \nzu erwarten. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September \n2007 - 7 C 36/07 - zufolge, habe er bei Fehlen eines Aktionsplanes ein Recht \nauf Durchführung planunabhängiger Maßnamen seitens der Beklagten. In \ndem die Beklagte diese Maßnahmen trotz Überschreitung der Grenzwerte \nunterlasse, werde er in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit \nverletzt.\n\n7\n\nAls Hauptsverursacher der Feinstaubemissionen sehe er das an seinem \nWohnhaus und der Messstation gegebene hohe Verkehrsaufkommen an. \nWegen der Autobahnanschlussstelle und der umliegenden Gewerbe- und \nIndustriegebiete sei der Lkw-Anteil sehr hoch. Durch das hohe \nVerkehrsaufkommen werde auch der auf dem Boden abgesetzte Feinstaub \nständig aufgewirbelt. Weitere Emittenten seien die umliegenden \nIndustriebetriebe, wie das T-Kraftwerk, die C-Kohleaufbereitung, das \nKohlelager am Herner Stadthafen, die Müllverbrennungsanlage RZR und das \nKohlelager L, ebenfalls in unmittelbarer Nähe seines Wohnhauses befindlich. \nDie Beklagte habe daher auch Maßnahmen zur Verringerung \nanlagenbezogener Schadstoffemissionen zu ergreifen.\n\n8\n\nMit gerichtlicher Verfügung vom 5. Februar 2008 wurde der Kläger \naufgefordert, die Maßnahmen zu konkretisieren, die die Beklagte zur \nSicherstellung der Einhaltung der Emissionswerte treffen solle, da für ein \nimmissionsschutzrechtliches Vorgehen gegen die in der Klageschrift \ngenannten umliegenden Industriebetriebe die Beklagte möglicherweise nicht \nberufen sein könne. \n\n9\n\nDaraufhin führte der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Februar 2008 aus, \nnach dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes könne der \nEinzelne „ein behördliches Einschreiten gegen anlagenbezogene \nSchadstoffimmissionen ... verlangen, soweit die Überschreitung des \nImmissionsgrenzwertes durch Emissionen verursacht werde, die von \nbestehenden Anlagen i. S. d. § 3 Abs. 5 BImSchG ausgingen\". Die Beklagte \ntrage die Verantwortung dafür, dass die Grenzwerte für Feinstaub in ihrem \nStadtgebiet nicht überschritten würden. Um dies zu erreichen, müsse sie \ngeeignete Maßnahmen ergreifen. Hierzu zähle seiner Ansicht nach auch die \nPflicht, von den für Anlagen im Sinne des BImSchG zuständigen Stellen \nMaßnahmen zu fordern, die die Feinstaub-Immissionen senkten. Unerheblich \nmüsse dabei sein, ob die Anlage in dem Stadtgebiet der Beklagten stehe oder \nob diese selber zum Erlass geeigneter Maßnahmen gegen die Betreiber \ndieser Anlagen zuständig sei. Welche Maßnahmen vorliegend \nerfolgversprechend wären, vermöge er mangels Sachkunde nicht \nvorzugeben. Nach dem oben genannten Urteil genüge seiner Ansicht nach \njedoch die Forderung nach „geeigneten Maßnahmen\".\n\n10\n\nMit Beschluss vom 18. Februar 2008 wurde das Verfahren, soweit der \nKläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, straßen- oder \nstraßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen des \nStraßenverkehrs zu ergreifen, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 8 K \n884/08 fortgeführt. Dieses Verfahren wurde sodann zuständigkeitshalber von \nder erkennenden Kammer unter dem Aktenzeichen 14 K 884/08 \nübernommen.\n\n11\n\nMit Gerichtsbescheid vom 24. April 2008 wurde sodann die unter dem \nAktenzeichen 8 K 591/08 erhobene Klage abgewiesen. Wegen der \nBegründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der den \nBeteiligten zugegangenen Entscheidung.\n\n12\n\nMit gerichtlicher Verfügung vom 6. Mai 2008 ist der Kläger im vorliegend \nstreitigen Verfahren darauf hingewiesen worden, dass die in dem \nvorgenannten Gerichtsbescheid maßgeblichen Gründe für die \nKlageabweisung (fehlende Konkretisierung des Klageantrages bzw. nicht \ngegebene vorherige Konkretisierung des Begehrens im \nVerwaltungsverfahren) auch auf das vorliegende, unter straßen- bzw. \nstraßenverkehrsrechtlichen Aspekten geführte Klageverfahren zuträfen. Eine \nStellungnahme des Klägers ist hierzu trotz Ankündigung nicht ergangen.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n14\n\ndie Beklagte zu verpflichten, Einzelmaßnahmen zu ergreifen, die die \nEinhaltung der Immissionswerte für Feinstaubpartikel PM 10 an der Dorstener \nStraße im Kreuzungsbereich Recklinghauser Straße in Herne sicherstellen, \n\n15\n\nhilfsweise die Beklagte zu verpflichten, Maßnahmen zu ergreifen, die die \nImmissionen für Feinstaubpartikel PM 10 an der Dorstener Straße im \nKreuzungsbereich Recklinghauser Straße reduzieren, \n\n16\n\nhilfsweise festzustellen, dass die Beklagte kurzfristig wirksame \nMaßnahmen zu ergreifen hat, die die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte \nfür Feinstaubpartikel PM 10 an der Dorstener Straße im Kreuzungsbereich \nRecklinghauser Straße in Herne zukünftig sicherstellen werden. \n\n17\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n19\n\nSie führt aus, streitgegenständlich sei im vorliegenden Verfahren allein die \nFrage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Anordnung verkehrsbeschränkender \nMaßnahmen auf der Grundlage von § 55 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 45 Abs. 1 \nSatz 1 StVO zustehe. Ein Anspruch des Klägers auf verkehrsbeschränkende \nMaßnahmen bestehe nicht. Zunächst sei festzustellen, dass die durch die \nMessstation Recklinghauser Straße gefundenen Messergebnisse nicht auf \nden Wohnort des Klägers an der Dorstener Straße übertragbar seien. Des \nweiteren sei planabhängigen Maßnahmen Vorrang einzuräumen. Insoweit \nliege im Bereich der Stadt Herne kein pflichtwidriges Unterlassen der \nAufstellung vor. Der regionale Luftreinhalteplan solle am 1. Juli 2008 in Kraft \ntreten. Schließlich wäre im vorliegenden Fall die Anordnung verkehrsbe-\nschränkender Maßnahmen untunlich, da der Beitrag des lokalen \nStraßenverkehrs einen sehr begrenzten Anteil an der Immissionsbelastung \ndurch Feinstaub ausmache, die möglichen straßenverkehrsrechtlichen \nMaßnahmen jedoch im Verhältnis dazu zu Verkehrsverlagerungen, \nzusätzlichen Fahrleistungen, hohen Kostenbelastungen für Beschilderungen \nund nicht zuletzt zu einem vielfach höheren Maß an Betroffenheit der \nBevölkerung führen würden. Wegen der Ausführungen im Einzelnen wird \nBezug genommen auf Blatt 25 bis 29 der Gerichtsakte.\n\n20\n\nAm 4. August 2008 ist der Luftreinhalteplan Ruhrgebiet, der sich \nzusammensetzt aus den Teilplänen Ruhrgebiet-Nord, Ruhrgebiet-Ost und \nRuhrgebiet-West in Kraft getreten. Dieser beinhaltet unter anderem die \nEinrichtung von Umweltzonen mit daraus folgenden Verkehrsverboten zum 1. \nOktober 2008 in neun Städten des Ruhrgebietes. Im Stadtgebiet der \nBeklagten ist eine solche Umweltzone nicht ausgewiesen.\n\n21\n\nDie Beteiligten sind durch Verfügung vom 11. Juni 2008 zu der \nbeabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden und \nhaben einer solchen Entscheidung ausdrücklich zugestimmt.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1).\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nDie Kammer entscheidet nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen \nSchwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der \nSachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO -).\n\n25\n\nDie Klage hat weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen \nErfolg. Mit Gerichtsbescheid vom 24. April 2008 im Verfahren VG \nGelsenkirchen 8 K 591/08, von dem das vorliegende Verfahren im Hinblick \nauf die vom Kläger nur pauschal angesprochenen straßen- bzw. \nstraßenverkehrsrechtlichen Aspekte, für die die erkennende Kammer nach \nder Geschäftsverteilung des Gerichts zuständig ist, abgetrennt worden ist, ist \ndie mit gleichlautenden Anträgen erhobene Klage abgewiesen worden. Dabei \nist in den Entscheidungsgründen ausdrücklich darauf hingewiesen worden, \ndass auch bei Vorliegen komplexer immissionsrechtlicher Zusammenhänge \nder Kläger zunächst bei der von ihm beklagten Behörde konkrete \nMaßnahmen beantragen muss, deren Umsetzung bzw. deren Verweigerung \nalsdann der gerichtlichen Nachprüfung unterliegen kann. Der Kläger ist in \ndiesem Zusammenhang insbesondere darauf hingewiesen worden, dass \nauch das Bundesverwaltungsgericht in seinem vom Kläger in Bezug \ngenommenen Urteil vom 27. September 2007 - 7 C 36.07 - klargestellt hat, \ndass für einen Klageerfolg die vorherige Beantragung konkreter Maßnahmen \nim Verwaltungsverfahren zwingend erforderlich ist. Überdies habe das \nBundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung das Entstehen \neines individuellen Anspruchs auf Schutzmaßnahmen bestätigt für den Fall, \ndass ein der Reduzierung der Feinstaubbelastung dienender Aktionsplan \nzwar geboten, tatsächlich aber nicht erlassen worden sei. Insoweit habe der \nEinzelne ein Recht auf Abwehr seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen \ndurch planunabhängige Maßnahmen, das er auch geltend machen könne. \n\n26\n\nEin solcher Aktionsplan ist hier aber in Form des Luftreinhalteplans für \ndas Ruhrgebiet, unterteilt in die Teilpläne Nord, Ost und West zum 4. August \n2008 in Kraft getreten. Die drei Teilpläne sind von den drei zuständigen \nBezirksregierungen Münster, Arnsberg und Düsseldorf in Abstimmung \nuntereinander sowie mit den betroffenen Ruhrgebietsstädten erlassen worden \nund sehen unter anderem in neun Städten, zu denen die Beklagte allerdings \nnicht zählt, die Einrichtung von Umwelt-zonen vor. Daneben enthält der \nTeilplan Ost stadtbezogene Maßnahmen, die unter anderem für das \nStadtgebiet der Beklagten unter der Ziffer C.1.3.2 ein Lkw-Durchfahrtsverbot \nauf der Hammerschmidt- und der Schlachthofstraße vorsehen sowie unter \nZiffer C.1.3.1 die Ermittlung geeigneter verkehrlicher Maßnahmen durch ein \nVerkehrsgutachten für die Recklinghauser Straße, die eine wichtige Funktion \nim Verkehrssystem nicht nur für Herne, sondern auch für Herten habe. \nErläuternd führt der Plan insoweit aus, Eingriffe in den Verkehrsfluss, die nicht \nalle möglichen Auswirkungen vorab betrachtet hätten, könnten sich eventuell \nnegativ auswirken. Geeignete verkehrliche Maßnahmen seien nicht direkt \nersichtlich. Ein Verkehrs-gutachten werde klären, ob weitere geeignete \nMaßnahmen möglich seien. Im Bereich Recklinghauser Straße werde geprüft, \nob alternative Maßnahmen verkehrlicher Art, wie z. B. geeignete \nStraßenbegrünung, einen Beitrag zur Reduzierung der Belastungssituation \nleisten könnten. \n\n27\n\nDer anwaltlich vertretene Kläger hat sein Klagebegehren in straßen- bzw. \nstraßenverkehrsrechtlicher Hinsicht allein insoweit umschrieben, als er zur \nBegründung der von ihm gestellten Anträge vorträgt, er sehe als \nHauptverursacher der Feinstaubimmissionen das hohe Verkehrsaufkommen \nan seinem Wohnhaus an. Wegen der Autobahnanschlussstelle und der \numliegenden Gewerbe- und Industriegebiete sei der Lkw-Anteil sehr hoch. \nAuch werde durch das hohe Verkehrsaufkommen der auf dem Boden \nabgesetzte Feinstaub ständig aufgewirbelt.\n\n28\n\nInsbesondere vor dem Hintergrund der nunmehr mit Erlass des \nLuftreinhalteplans erfolgten Einbindung der Beklagten in ein \nstadtübergreifendes Immissionsschutzkonzept wird alleine aus diesen \nÄußerungen des Klägers in keiner Weise deutlich, ob und wenn ja, welche \nMaßnahmen von der Beklagten neben dem Luftreinhalteplan noch verfolgt \nwerden sollen. Eine Konkretisierung der von ihm gestellten Anträge ist nicht \nerfolgt. Auf die Problematik der von ihm gewählten unveränderten \nAntragstellung ist der Kläger auch mit gerichtlicher Verfügung vom \n6. Mai 2008 hingewiesen worden. Eine angekündigte, der jedenfalls nach \nErlass des Luftreinhalteplanes veränderten Situation Rechnung tragende \nStellungnahme seinerseits ist hierzu indes nicht erfolgt. \n\n29\n\nNach alledem erweisen sich auch im vorliegenden Verfahren - wie bereits \nim Verfahren 8 K 591/08 - sowohl der Hauptantrag als auch die Hilfsanträge \nals nicht sachbescheidungsfähig.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ \n708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243843","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-02-11/14-k-884-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243843","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243843","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-02-11/14-k-884-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243843","retrieved":"2026-07-09 02:07:29.440313+00:00"}}