{"status":"available","doknr":"OLD244023","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0204.7K4509.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-02-04","aktenzeichen":"7 K 4509/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von \n110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist 39 Jahre alt, wohnt in I. und absolvierte bei der Fahrschule \ndes Zeugen T. in E. die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klasse B. Am \n5. Mai 2008 bestand sie die theoretische Prüfung mit 0 Fehlerpunkten; dabei \nbenutzte sie einen deutschen Fragebogen. Am 3. Juli 2008 sollte sie in V. die \npraktische Fahrprüfung ablegen. Die Prüfung fand statt und war für den Prüfling \nerfolgreich. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob es sich bei der geprüften \nPerson um die Klägerin gehandelt hat. \n\n3\n\nDer Zeuge M. , der die praktische Fahrprüfung abgenommen hat, erstattete \nnach der Prüfung Anzeige gegen die Klägerin und ihren Fahrlehrer, den Zeugen \nT. . Bei seiner Zeugenvernehmung erklärte er gegenüber der Polizei u. a., er \nhabe die Klägerin nach der Prüfung zu Hause aufgesucht und bei dieser Gelegenheit \nzweifelsfrei festgestellt, dass die Klägerin nicht die geprüfte Person gewesen sei. Die \nKlägerin habe sich mit ihm nicht auf Deutsch verständigen können, sondern ihren \nEhemann angerufen; dagegen habe die geprüfte Person fehlerfrei Deutsch \ngesprochen. Das Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft E. - 100 Js \n798/08 - gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt. \n\n4\n\nDer Klägerin war im Anschluss an die Prüfung zunächst eine Fahrbescheinigung \nund später auch der Führerschein ausgehändigt worden. Als der Beklagte davon \nerfuhr, dass die praktische Prüfung wegen Täuschungsversuchs als nicht bestanden \ngewertet worden war, entzog er der Klägerin nach Anhörung mit Ordnungsverfügung \nvom 14. August 2008 die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung seiner \nVerfügung an. \n\n5\n\nHiergegen hat die Klägerin Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz \nnachgesucht (7 L 1056/08). Zur Begründung trägt sie vor, die Behauptungen des \nZeugen M. seien nicht zutreffend; sie habe sehr wohl selbst an der praktischen \nPrüfung teilgenommen. Bei der Prüfung habe sie Brille und Kopftuch getragen; als \nder Zeuge M. sie zu Hause angetroffen habe, sei dies nicht der Fall gewesen. \nSie habe daher völlig anders ausgehen als bei der Prüfung. Bei der Prüfung habe sie \nallenfalls ein bis zwei Fragen beantworten müssen und sich ansonsten weder mit \ndem Prüfer noch mit anderen Personen unterhalten; daher habe der Zeuge M. \ngar nicht feststellen können, ob sie gut oder schlecht Deutsch gesprochen habe. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. August 2008 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDas Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 4. Februar 2009 Beweis \nerhoben über die Frage, ob die Klägerin die praktische Fahrprüfung am 3. Juli 2008 \nselbst absolviert habe, durch Vernehmung des Prüfers und des Fahrlehrers als \nZeugen; außerdem ist die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung zu ihrer \nFahrschulausbildung und zum Ablauf der Prüfung befragt worden. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom gleichen Tage \nverwiesen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten, einschließlich des zugehörigen Eilverfahrens 7 L 1056/08 und der \nfür die Gerichtsakten angefertigten Kopien aus der Strafakte der Staatsanwaltschaft \nE. 100 Js 798/08, und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis \ndurch die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist und die Klägerin daher \nnicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -).\n\n14\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - hat die \nFahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als \nungeeignet oder als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Diese \nVoraussetzung liegt im Falle der Klägerin vor; denn sie hat ihre Befähigung nicht \ndurch die dafür vorgeschriebene praktische Fahrprüfung nachgewiesen. Das Gericht \nist davon überzeugt, dass bei der der Fahrerlaubniserteilung zu Grunde liegenden \npraktischen Fahrprüfung am 3. Juli 2008 nicht die Klägerin, sondern eine andere \nPerson geprüft worden ist. Die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen setzt \naber das Bestehen der praktischen Fahrprüfung voraus (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 \nStVG). \n\n15\n\nDie Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass die nach \nder umstrittenen Prüfung getroffene Feststellung des Zeugen M. richtig ist, er \nhabe nicht die Klägerin, sondern eine andere Person geprüft. Der Zeuge hatte schon \nbei der Prüfung Zweifel, ob es sich bei dem Prüfling um die Klägerin handelte. Er hat \ndeshalb die Bilder im Personalausweis und im vorbereiteten Führerschein mit dem \nPrüfling verglichen und die Prüfung durchgeführt, weil er sich nicht sicher war, ob der \nPrüfling mit der auf den Fotos abgebildeten Person identisch war. Es ist auch davon \nauszugehen, dass der Zeuge die Überprüfung der Personalien sorgfältig \nvorgenommen hat, weil ihm vom Fahrlehrer der Klägerin, dem Zeugen T. , am \nPrüfungstag schon einmal ein sogenannter Berufsprüfling vorgestellt worden war. Es \nist nachvollziehbar, dass der Prüfer nicht sofort wie in dem vorhergehenden Fall die \nPolizei eingeschaltet hat, um die Identität des Prüflings zu kontrollieren. Durch den \nersten Vorfall war nämlich der gesamte Prüfungstag in Zeitverzug geraten. Als sich \ndann aber nach Durchführung aller Prüfungen herausstellte, dass die Polizei in V. \ndie Identität der Klägerin nicht selbst sofort kontrollieren konnte, weil die Klägerin \naußerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs in I. wohnte, hat der Zeuge M. auf \nAnraten der Polizei in V. diese Überprüfung selbst durchgeführt, indem er die \nKlägerin zu Hause aufgesucht hat. Dass dieser Besuch tatsächlich stattgefunden hat, \nist unzweifelhaft und wird auch von der Klägerin bestätigt. Nach diesem Besuch war \nsich der Zeuge absolut sicher, dass es sich bei der Klägerin nicht um die von ihm nur \nwenige Stunden zuvor geprüfte Person handelt. Dabei war ihm aufgefallen, dass die \nKlägerin im Gegensatz zu der von ihm geprüften Person kaum Deutsch sprach. Bei \nseiner Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung hat er ausgesagt, er sei \nsich immer noch sicher, dass die geprüfte Person und die Klägerin nicht identisch \nseien. Er ist bei dieser Aussage trotz des Vorhaltes geblieben, dass die Klägerin bei \nseinem Besuch weder Kopftuch noch Brille getragen habe. Und er hat seine \nBehauptung bekräftigt, als die im Gerichtssaal mit Kopftuch anwesende Klägerin ihre \nBrille auf Bitten des Gerichts aufgesetzt hat. \n\n16\n\nDas Gericht sieht keinen Anlass, an der Aussage des Zeugen M. zu \nzweifeln. Sie ist klar und eindeutig. Es gibt auch keinen Grund zu der Annahme, der \nZeuge sei gar nicht in der Lage gewesen und auch heute nicht in der Lage zu \nerkennen, ob es sich bei dem Prüfling einerseits und der von ihm zu Hause und im \nGerichtssaal angetroffenen Klägerin andererseits um ein und dieselbe Person \ngehandelt hat bzw. handelt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge schon bei \nder Prüfung Zweifel an der Identität des Prüflings hatte und sich deshalb die zu \nprüfende Person während der Prüfung sehr genau angesehen hat. Dies war ihm \nauch möglich, weil er mit dieser Person etwa dreiviertel Stunden zusammen im \nPrüffahrzeug gesessen hat und sie in ihrem Auftreten, insbesondere ihrem \nFahrverhalten und ihren Reaktionen auf seine Anweisungen, von Amts wegen \nbeobachten musste. Der Zeuge hatte auch allen Grund, die Zweifel an der Identität \ndes Prüflings ernst zu nehmen, weil ihm der Fahrlehrer der Klägerin am selben Tag \nschon einmal eine falsche Person zur Prüfung vorgestellt hatte. Da der Zeuge M. \nnach alledem die geprüfte Person bei der umstrittenen Prüfung so gut kennen gelernt \nhatte, dass er sie ohne Probleme einige Stunden später wiedererkannt hätte, wenn \nsie ihm noch einmal begegnet wäre, ist davon auszugehen, dass er erkennen \nkonnte, dass die Klägerin, die er am Nachmittag nur wenige Stunden nach der \nPrüfung in ihrer Wohnung angetroffen hat, nicht die Person war, die er kurz zuvor \ngeprüft hatte. Immerhin ist er nur deshalb zu der Klägerin gefahren um festzustellen, \nob sie und der Prüfling identisch waren. \n\n17\n\nDie Kammer zweifelt nicht daran, dass er schon nach dem Aussehen beurteilen \nkonnte, dass er nicht die Klägerin, sondern eine andere Person geprüft hatte. Der \nUmstand, dass die Klägerin zu Hause weder Kopftuch noch Brille trug, verfremdete \nihr Aussehen nicht so stark, dass sie nicht wiederzuerkennen gewesen wäre, wenn \nsie selbst mit Brille und Kopftuch an der Prüfung teilgenommen hätte. Abgesehen \ndavon ist der Zeuge in der mündlichen Verhandlung, bei der die Klägerin ihr Kopftuch \ngetragen und auf Bitten des Gerichts auch ihre Brille aufgesetzt hat, dabei geblieben, \ndass sie nicht mit der von ihm geprüften Person identisch ist. \n\n18\n\nDer Zeuge stützte seine Feststellung auch auf die schlechten Deutschkenntnisse \nder Klägerin. Denn er hatte bei der Prüfung den Eindruck gewonnen, die geprüfte \nPerson spreche perfekt deutsch, während sich die Klägerin bei seinem Besuch kaum \nmit ihm verständigen konnte und ihren Ehemann anrufen musste, damit dieser fragen \nsolle, was der Besucher wolle. Auch in der mündlichen Verhandlung ist deutlich \ngeworden, dass die Klägerin nur sehr wenig deutsch versteht und spricht. Vor \ndiesem Hintergrund haben die vom Zeugen M. festgestellten auffälligen \nUnterschiede in den sprachlichen Fähigkeiten des Prüflings einerseits und der \nKlägerin andererseits ein ganz besonderes Gewicht. \n\n19\n\nDem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Prüfer habe bei der \nPrüfung die Deutschkenntnisse des Prüflings gar nicht feststellen können, weil dort \nkaum gesprochen worden sei. Jede praktische Prüfung beginnt mit der Einweisung \nder Prüflinge und allgemeinen Hinweisen zum Prüfungsablauf. Dabei muss sich der \nPrüfer vergewissern, ob der Prüfling seine Anweisungen verstehen kann. Es ist \ndaher davon auszugehen, dass sich der Prüfer insbesondere bei einer Prüfung von \nFahrerlaubnisbewerbern mit ausländischer Herkunft ein genaues Bild von deren \nsprachlichen Fähigkeiten macht. Auch der Zeuge M. ist bei der umstrittenen \nPrüfung so vorgegangen. Angesichts ihrer schlechten Deutschkenntnisse hätte die \nKlägerin die Anweisungen des Prüfers nicht ohne weiteres und nicht ohne \nNachfragen verstehen können, wenn sie an der Prüfung teilgenommen hätte. \n\n20\n\nDarüber hinaus hat der Zeuge M. vor der Prüfung noch die Frage gestellt, \nwarum die Klägerin eine Fahrschule in E. besucht habe, obwohl sie doch in I. \nwohne. Darauf hat die geprüfte Person geantwortet, ihr Mann arbeite dort und sie \nkönne deshalb den Besuch der Fahrschule in E. besser organisieren. Eine \nähnliche Antwort hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des \nZeugen M. auf die entsprechende Frage des Gerichts gegeben. Auf diese Frage \nhat sie erklärt, ihr Ehemann habe die Fahrschule ausgesucht und sie immer nach \nE. gebracht. Wenn der Zeuge weiß, dass die Klägerin bei der Frage nach den \nGründen dafür, dass sie die Fahrschulausbildung in einer ihr fremden Stadt \nabsolviert hat, auf ihren Ehemann verweist, kann er dies nur in der Prüfung erfahren \nhaben. Das zeigt, dass die von ihm geschilderte Unterhaltung bei der Prüfung \ntatsächlich stattgefunden hat. Selbst wenn die Klägerin die Frage verstanden hätte, \nhätte dem Zeugen bei der Antwort auffallen müssen, dass sie nicht gut deutsch \nspricht. Keinesfalls hätte er danach annehmen können, die Klägerin spreche perfekt \ndeutsch.\n\n21\n\nDer Zeuge M. hatte, als er die Klägerin zu Hause aufsuchte, auch den \nEindruck, sie wisse nicht, wer er sei. Wenn die Klägerin an der Prüfung \nteilgenommen hätte, hätte sie aber den Prüfer wiedererkennen müssen. Der Zeuge \nM. hat ausgesagt, er habe am Telefon dem Ehemann der Klägerin erst erklären \nmüssen, wer er sei. Danach ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihren \nEhemann, als sie ihn anrief, nicht darüber informiert hat, mit wem er sprechen solle. \nWenn sie den Prüfer erkannt hätte, hätte es aber nahe gelegen, den Ehemann \ndarauf hinzuweisen, dass es um die kurz zuvor absolvierte Fahrerlaubnisprüfung \ngehe. \n\n22\n\nDas Gericht sieht auch keinen Grund zu der Annahme, der Zeuge M. habe \ndie Klägerin oder ihren Fahrlehrer zu Unrecht eines Täuschungsversuchs \nbeschuldigen wollen. Es ist daran kein wie immer geartetes Interesse erkennbar \ngeworden. Weit her geholt ist die in der mündlichen Verhandlung geäußerte \nVermutung, ihm sei es als aufsichtsführendem Prüfer beim TÜV Nord darum \ngegangen, dem Fahrlehrer der Klägerin möglichst viele Täuschungsversuche von \nFahrschülern seiner Fahrschule nachzuweisen, und er habe deshalb leichtfertig die \nIdentität der Klägerin in Zweifel gezogen. Der Zeuge hat vielmehr schon bei seiner \nersten Zeugenvernehmung bei der Polizei erklärt, er habe es nicht für möglich \ngehalten, dass der Fahrlehrer der Klägerin an einem Prüfungstag zwei Prüflinge mit \nfalscher Identität zur Prüfung vorstelle. Danach war er selbst überrascht von diesem \nzweiten Täuschungsversuch. Der Zeuge M. hat auch im Übrigen bei seiner \nVernehmung in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck gemacht \nund keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er Erkenntnisse und \nBeobachtungen als geschehen wiedergibt, wenn er sich ihrer nicht ganz sicher ist. \n\n23\n\nDemgegenüber ist die Aussage des Fahrlehrers der Klägerin, des Zeugen T. \n, sie habe an der fraglichen Prüfungsfahrt teilgenommen und die Prüfung bestanden, \nunglaubhaft, weil der Zeuge unglaubwürdig ist. Mit einer anderen Aussage würde er \nsich selbst belasten. Das eingestellte Strafverfahren könnte dann wieder \naufgenommen werden. Unabhängig davon hat er ein vitales Interesse daran, dass \nnicht noch mehr Täuschungsversuche seiner Fahrschüler festgestellt werden. Solche \nTäuschungsversuche gefährden nämlich seine berufliche Existenz. \n\n24\n\nAuch die Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sind \nunglaubhaft. Auffällig war, dass sie zur Fahrschule und dem Ort der theoretischen \nPrüfung nur ganz vage Angaben machen konnte. Ihr fehlte ganz offensichtlich jede \nkonkrete Erinnerung. Dagegen konnte sie den Ablauf der Fahrprüfung relativ genau \nbeschreiben. Das ist erstaunlich, weil die Prüflinge gewöhnlich bei der Fahrprüfung \nsehr aufgeregt sind und deshalb Einzelheiten der Prüfung leicht vergessen. Das \nerweckt den Eindruck, dass sie sich auf Fragen nach dem Ablauf der Prüfung gut \nvorbereitet, aber mit Fragen zu weiteren Einzelheiten ihrer Ausbildung nicht \ngerechnet hat. Alles in allem vermögen ihre Ausführungen und die Aussage ihres \nFahrlehrers die klaren und eindeutigen Angaben des Prüfers nicht zu erschüttern. \n\n25\n\nVor diesem Hintergrund braucht den Zweifeln, die in der mündlichen \nVerhandlung daran entstanden sind, ob die Klägerin die theoretische Prüfung ohne \nTäuschung bestanden hat, nicht nachgegangen zu werden. Die Zweifel beruhen \ndarauf, dass sie einen deutschen Prüfungsbogen verwendet hat, obwohl sie der \ndeutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist. Ihre Erklärung, sie habe alle \nPrüfungsfragen und -antworten auswendig gelernt, erscheint kaum glaubhaft. Dabei \nist zu berücksichtigen, dass es bei theoretischen Prüfungen in V. im fraglichen \nZeitraum zu zahlreichen Täuschungsversuchen von Prüflingen der Fahrschule des \nZeugen T. und anderer Fahrschulen gekommen ist. Letztlich braucht das Gericht \ndies nicht aufzuklären, weil die Klage schon mit Rücksicht darauf keinen Erfolg \nhaben kann, dass die Klägerin die praktische Fahrerlaubnisprüfung nicht bestanden \nhat. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelungen über \nderen vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, \n§ 711 der Zivilprozessordnung.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244023","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-02-04/7-k-4509-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244023","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244023","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-02-04/7-k-4509-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244023","retrieved":"2026-07-09 02:07:43.296405+00:00"}}