{"status":"available","doknr":"OLD244022","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0204.7K3519.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-02-04","aktenzeichen":"7 K 3519/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Gebührenfestsetzung vom 12. September 2005 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 17. Oktober \n2006 wird aufgehoben. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in Höhe \nvon 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger verkaufte über das Internet u. a. für die Niederlande bestimmte \nGasthermen als Reimporte an deutsche Endverbraucher. Ein Käufer von zwei \nGeräten wandte sich im November 2004 an den Rechtsvorgänger der Beklagten, \ndas Staatliche Amt für Arbeitsschutz Dortmund, weil er Probleme mit der \nAbnahme der Geräte hatte. Dies hing damit zusammen, dass in den \nNiederlanden und in Deutschland unterschiedliche Gaskategorien und \nGasdrücke verwendet werden.\n\n3\n\nMit Ordnungsverfügung vom 12. September 2005 ordnete das Staatliche Amt \nfür Arbeitsschutz Dortmund an, dass das weitere Anbieten dieser Gasgeräte nur \nmit dem Hinweis auf ausschließliche Verwendung in den Niederlanden erfolgen \ndürfe und dass die vertriebenen Geräte mit dem entsprechenden Hinweis \nnachzurüsten seien. Für den Erlass dieser Verfügung setzte es eine \nVerwaltungsgebühr in Höhe von 5.000 Euro fest. Gestützt war die \nGebührenfestsetzung auf das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen (GebG NRW) und die Tarifstelle 1.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs \nzur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung. Danach werden für \nAnordnungen zur Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und \nweitere Arbeitnehmerschutzvorschriften Gebühren in Höhe von 65 bis \n10.000 Euro erhoben.\n\n4\n\nDer Kläger legte gegen die Ordnungsverfügung und die \nGebührenfestsetzung Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren teilte er mit, \ndass er die beanstandeten Geräte gar nicht mehr verkaufen werde. Die \nfestgesetzte Gebühr sei unverhältnismäßig, da es nur um zwei Gasthermen \ngegangen sei.\n\n5\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2006 erklärte die Beklagte \nden Widerspruch bezüglich der getroffenen Sachentscheidungen für erledigt und \nwies den Widerspruch gegen die Festsetzung der Verwaltungsgebühr \nzurück.\n\n6\n\nAm 20. November 2006 hat der Kläger gegen die Gebührenfestsetzung \nKlage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er das Vorbringen aus \ndem Widerspruchsverfahren.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Gebührenfestsetzung vom 12. September 2005 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 17. Oktober 2006 \naufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist zulässig und begründet; denn die angefochtene \nGebührenfestsetzung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n14\n\nDie Festsetzung der Gebühr ist auf die Tarifstelle 1.1.2 des Allgemeinen \nGebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung gestützt. Diese \nTarifstelle kann jedoch nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Bei der \nder Gebührenfestsetzung zu Grunde liegenden Ordnungsverfügung des damals \nzuständigen, inzwischen aufgelösten und in der Beklagten aufgegangenen \nStaatlichen Amtes für Arbeitsschutz Dortmund (vgl. § 4 des Gesetzes zur \nStraffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006) \nhandelte es sich nämlich nicht um Anordnungen zur Durchführung des \nArbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) oder weiterer \nArbeitnehmerschutzvorschriften.\n\n15\n\nDie Anordnungen in der Grundverfügung beruhten auf § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 \ndes Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- \nund Produktsicherheitsgesetz - GPSG -). Danach darf die zuständige Behörde \nMaßnahmen anordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst in den Verkehr \ngebracht wird, wenn es den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 GPSG \nentspricht. Produkte i. S. dieser Vorschrift sind gemäß § 2 Abs. 1 GPSG sowohl \ntechnische Arbeitsmittel als auch Verbraucherprodukte. Technische Arbeitsmittel \nsind nach Abs. 2 der Vorschrift verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die \nbestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden, deren \nZubehörteile sowie Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung \nsind, und Teile von technischen Arbeitsmitteln, wenn sie in einer \nRechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 2 GPSG erfasst sind. Danach handelte \nes sich bei den beanstandeten Gasthermen nicht um technische Arbeitsmittel, \ndenn sie wurden nicht bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit \nverwendet. Die Möglichkeit, dass solche Gasthermen auch verwendet werden \nkonnten, um Arbeitsräume zu heizen, reicht dazu nicht aus. Sie waren nämlich \ndazu nicht, jedenfalls nicht ausschließlich bestimmt. Vielmehr handelte es sich \nbei den Gasthermen um Verbraucherprodukte. Dies sind nämlich gemäß § 2 \nAbs. 3 GPSG Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die für \nVerbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren \nBedingungen von Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für \ndiese bestimmt sind. \n\n16\n\nDas Geräte- und Produktsicherheitsgesetz enthält demnach sowohl Arbeits- \nbzw. Arbeitnehmerschutzvorschriften als auch Verbraucherschutzvorschriften. \nOb auf dieses Gesetz gestützte Anordnungen solche zur Durchführung von \nArbeitnehmerschutzvorschriften sind, hängt daher davon ab, ob sich diese \nAnordnungen auf technische Arbeitsmittel i. S. von § 2 Abs. 2 GPSG beziehen. \nDa dies vorliegend nicht der Fall war, handelte es sich bei den getroffenen \nAnordnungen nicht um solche zur Durchführung von \nArbeitnehmerschutzvorschriften. Die Anordnungen betrafen vielmehr den \nVerbraucherschutz. \n\n17\n\nDem Verbraucherschutz dienende Anordnungen werden auch nicht dadurch \nzu solchen zur Durchführung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, weil sie sich \nauf Rechtsvorschriften stützen, die auch dem Arbeitnehmerschutz dienen \nkönnen. Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist insoweit ambivalent und \ndient unabhängig voneinander beiden Zwecken. Es ist am 1. Mai 2004 in Kraft \ngetreten und hat zwei Gesetze abgelöst, die die Trennung von Arbeitsschutz und \nVerbraucherschutz noch deutlicher machten. Zum einen handelte es sich um das \nGesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz - GSG -) und zum \nanderen um das Gesetz zur Regelung der Sicherheitsanforderungen an Produkte \nund zum Schutz der CE-Kennzeichnung (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG -). \nDas Gerätesicherheitsgesetz betraf den Arbeitsschutz und das \nProduktsicherheitsgesetz den Verbraucherschutz. Auf das frühere \nProduktsicherheitsgesetz gestützte Anordnungen hätten, auch wenn sie von der \nArbeitsschutzverwaltung durchgeführt worden sind, nicht nach der Tarifstelle \n1.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung abgerechnet werden können, weil jeder inhaltliche \nBezug zum Arbeits- oder Arbeitnehmerschutz fehlte und allein die Zuständigkeit \nnach dem Wortlaut der Tarifstelle 1.1.2 keine Gebührenpflicht begründet, wobei \ndahinstehen kann, ob es überhaupt zulässig wäre, dass ein Gebührentatbestand \nnur an die Zuständigkeit einer Behörde anknüpft. An der systematischen \nEinordnung der dem Verbraucherschutz dienenden Vorschriften hat sich aber \nnicht dadurch etwas geändert, dass sie mit Vorschriften, die dem Arbeitsschutz \ndienen, im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz zusammengefasst worden sind. \nDadurch sind nicht alle Vorschriften dieses neuen Gesetzes zu \nArbeitnehmerschutzvorschriften geworden, vielmehr kommt es nach wie vor in \njedem Einzelfall darauf an, ob die angewendete Vorschrift ein technisches \nArbeitsmittel i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 GPSG oder ein Verbraucherprodukt i.S. \nvon § 2 Abs. 1 Nr. 2 GPSG betrifft. Umgekehrt hat die Zusammenfassung von \nGerätesicherheitsgesetz und Produktsicherheitsgesetz die Notwendigkeit der \nAnwendung materiell dem Arbeitnehmerschutz dienender Vorschriften für die \nGebührenfestsetzung nach der Tarifstelle 1.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs \nzur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung unberührt gelassen. \n\n18\n\nDie Tarifstellen des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung sind auch keiner Analogie zugänglich. Gemäß § 2 \nAbs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) \nsind die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, in \nGebührenordnungen zu bestimmen. Das Gebührengesetz selbst enthält keine \nGeneralklausel, dass alle Amtshandlungen gebührenpflichtig sind. Daher sind \nnach der Systematik des Gesetzes nur solche Amtshandlungen \ngebührenpflichtig, für die ausdrücklich eine Tarifstelle in einer Gebührenordnung \ngeschaffen worden ist. Fehlt ein solcher Gebührentatbestand, kann keine Gebühr \nerhoben werden. Hiervon ausgehend verbietet sich die analoge Anwendung \neines Gebührentatbestandes auf eine nicht geregelte Amtshandlung. Wenn eine \nregelungsbedürftige Lücke besteht, ist es Sache des Verordnungsgebers, einen \nentsprechenden Gebührentatbestand zu schaffen. Selbst die im Allgemeinen \nGebührentarif zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung geschaffene \nAuffanggebühr (Tarifstelle 30.5) kann in solchen Fällen nicht uneingeschränkt \nherangezogen werden. Diese Tarifstelle darf ohne Verstoß gegen das \nBestimmtheitsgebot allenfalls solche Fallgestaltungen erfassen, die nicht konkret \nvorhersehbar waren und nur deshalb vorher nicht genauer geregelt werden \nkonnten.\n\n19\n\nVgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 9. April 2008 - 9 A 111/05 -, NWVBl. 2008, 466.\n\n20\n\nDa die den Verbraucherschutz betreffenden Maßnahmen schon seit \nmehreren Jahren im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz geregelt sind und \nzuvor vergleichbare Maßnahmen Gegenstand des Produktsicherheitsgesetzes \nwaren, scheidet die Anwendung der Tarifstelle 30.5 im vorliegenden Fall \naus.\n\n21\n\nNach alledem ist festzustellen, dass es keinen Gebührentatbestand für \nAnordnungen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz gibt, die nicht die \nArbeitnehmerschutzvorschriften dieses Gesetzes betreffen.\n\n22\n\nOffen bleiben kann, ob die angefochtene Gebührenfestsetzung auch noch \naus einem anderen Grund ganz oder zumindest teilweise rechtswidrig gewesen \nwäre, wenn die Tarifstelle 1.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung hätte angewendet werden können. Bedenken \nbestehen insoweit, als im vorliegenden Fall die möglichen Folgen der \nNichtbeachtung der getroffenen Anordnung für die Erwerber (Lebensgefahr) als \nMaßstab für die Bedeutung der Sache gebührenerhöhend berücksichtigt worden \nsind. Verwaltungsgebühren können gemäß § 3 GebG NRW nur zum Zwecke der \nAbgeltung des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwandes \nerhoben werden und dürfen außerdem dem Ausgleich eines dem \nKostenschuldner durch die Amtshandlung zu Gute gekommenen wirtschaftlichen \noder sonstigen Vorteils dienen. Darüber hinausgehende (negative) Auswirkungen \nder Amtshandlung auf den Kostenschuldner oder eine der Amtshandlung \nzuerkannte besondere Bedeutung für Dritte oder die Allgemeinheit hat der \nVerordnungsgeber unberücksichtigt zu lassen. Begründet eine Amtshandlung, \nwie es etwa Akten der Eingriffsverwaltung regelmäßig zu eigen ist, für den \nKostenschuldner keinen Vorteil, ist für die Bemessung der Gebührensätze \ndeshalb nur der für die Amtshandlung im Wege der Pauschalierung und \nTypisierung zu veranschlagende Verwaltungsaufwand maßgeblich. \n\n23\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2009 - 9 B 1788/08 -, juris und \nNRWE. \n\n24\n\nHiervon ausgehend spricht viel dafür, dass im vorliegenden Fall nur der \nVerwaltungsaufwand hätte berücksichtigt werden können, da die zu Grunde \nliegende Anordnung dem Kläger keinen wirtschaftlichen Vorteil gebracht hat. \nEine Gebührenerhöhung wegen der Bedeutung der Sache hätte danach nicht \nvorgenommen werden dürfen. Dabei hätte insbesondere die von den \nbeanstandeten Geräten ausgehende Gefahr unberücksichtigt bleiben müssen, \nda sie in keiner Beziehung zum wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen \nder Amtshandlung für den Kläger gestanden hätte.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelungen über \nderen vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, \n§ 711 der Zivilprozessordnung.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244022","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-02-04/7-k-3519-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244022","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244022","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-02-04/7-k-3519-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244022","retrieved":"2026-07-09 02:07:43.222217+00:00"}}