{"status":"available","doknr":"OLD244021","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0204.7K2186.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-02-04","aktenzeichen":"7 K 2186/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Zuweisung von Genehmigungen, die für die \nBetriebsprämienregelung angemeldeten Flächen auch zur Produktion von \nObst, Gemüse oder andere Kartoffeln als Stärkekartoffeln zu nutzen (sog. \nOGS-Genehmigungen). Der Kläger beantragte im Jahr 2005 die Zuweisung \nvon Zahlungsansprüchen nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 und dem \nBetriebsprämiendurchführungsgesetz. Der Sammelantrag nebst \nFlächenverzeichnissen ging am 25. April 2005 beim Beklagten ein, und zwar \nunter Einschluss des Antrags auf Genehmigungen für den OGS-Anbau auf \nbeihilfefähigen Flächen. Im zugehörigen Flächenverzeichnis „OGS-\nFlächennachweis\" ist eine insgesamt 21,17 ha große Spargelfläche nicht \nausgewiesen; im „Flächenverzeichnis 2005\" sind die entsprechenden \nFeldblöcke mit den laufenden Nummern 5, 6, 8, 9, 10 und 11 in der Spalte \n„Nutzung zur Ernte 2003\" als „sonstige Dauerkulturen\" ausgewiesen, während \nin der Spalte Nutzung zur Ernte 2005 jeweils handschriftlich dort „Spargel\" \neingetragen ist. Dieses Flächenverzeichnis, das 13 Blätter umfasst, hat der \nKläger auf jeder Seite handschriftlich unterzeichnet.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 31. März 2006 setzte der Beklagte Zahlungsansprüche \nfest und wies dem Kläger 23,32 OGS-Genehmigungen zu, die durch einen \nweiteren Bescheid auf 22,32 reduziert wurden. Der entsprechende \nÄnderungsbescheid vom 26. Oktober 2006 ist nicht Gegenstand dieses \nVerfahrens.\n\n4\n\nGegen den Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid vom 31. März 2006 \nerhob der Kläger Widerspruch u. a. mit der Begründung, die Spargelfläche sei \nbei Zuteilung der OGS-Zahlungsansprüche nicht berücksichtigt worden. Die \nweiteren Einwendungen gegen den Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid \nvom 31. März 2006, die noch vom Widerspruchsbescheid erfasst sind, \nverfolgt der Kläger im Klageverfahren nicht weiter.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 30. Juli 2007 wies der Beklagte den Widerspruch des \nKlägers u. a. wegen Nichtberücksichtigung von OGS-Flächen (21,17 ha) \nzurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Zuteilung einer \nOGS-Genehmigung setze einen entsprechenden Antrag und den Nachweis \ndes Anbaus in den Jahren 2003 und folgende voraus. Daran fehle es hier. Auf \neinen solchen Nachweis habe nur verzichtet werden können, wenn die \nentsprechenden Flächen im Flächenverzeichnis 2003 entsprechend \nausgewiesen worden seien. Dies sei hier nicht der Fall. Wegen des Ablaufs \nder Antragsfrist, die eine Ausschlussfrist darstelle, komme Wiedereinsetzung \nin den vorherigen Stand nicht in Betracht.\n\n6\n\nAm 8. August 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt \ner vor:\n\n7\n\nDer Beklagte habe seinerzeit zur Vorbereitung des Sammelantrags \naufgrund seines Datenbestandes alle Flächen ermittelt, für die die einzelnen \nAntragsteller im Jahr 2003 Gemüseanbau als Nutzung ausgewiesen hätten. \nDiese Flächen seien in das gesonderte Flächenverzeichnis aufgenommen \nund den Antragstellern zusammen mit dem Sammelantrag zugesandt worden. \nEs sei nicht berücksichtigt worden, dass im Jahr 2003 einige Flächen mit der \nCodierung für „Dauerkulturen\" versehen gewesen seien, weil es seinerzeit auf \ndie Unterscheidung zwischen Gemüseanbau und Dauerkulturen nicht \nangekommen sei. Dies treffe auf die Feldblöcke mit den laufenden Nummern \n5, 6, 8, 9, 10 und 11 zu, die eine Fläche von 21,17 ha Spargelfläche \numfassten. Es komme hinzu, dass er im Rahmen der Antragstellung gegen \nEntgelt einen Berater des Beklagten in Anspruch genommen habe. Dieser \nhabe bei Durchsicht der Unterlagen erklärt, dass die elektronisch gerierten \nFlächenverzeichnisse für die Zuweisung von OGS-Genehmigungen immer \nrichtig seien und daher eine eingehende Prüfung nicht erforderlich sei. \nDeshalb habe man es versäumt, das Flächenverzeichnis um die betreffenden \nFlächen handschriftlich zu ergänzen. In rechtlicher Hinsicht bedürfe es keiner \nAntragstellung für die Erteilung der OGS-Genehmigung. Es komme lediglich \ndarauf an, dass der Landwirt im Jahr 2003 entsprechende Flächen für den \nAnbau von Obst, Gemüse oder Kartoffeln genutzt habe. Das liege in seinem \nFalle vor. Der Beklagte verschiebe das Risiko, die maßgeblichen Flächen des \nAntragsjahres 2003 richtig zu bestimmen, auf ihn. Unter Anwendung des \nKürzungsfaktors, den der Beklagte ermittelt habe, müssten ihm weitere 18,32 \nOGS-Genehmigungen zugeteilt werden. Er könne seine Zahlungsansprüche \nnur dann aktivieren, wenn er über eine entsprechende Anzahl von OGS-\nGenehmigungen verfüge, da er in erheblichem Umfang Gemüseanbau \nbetreibe. Das Gemeinschaftsrecht schreibe einen ausdrücklichen Antrag für \nOGS-Genehmigungen nicht vor; vielmehr erfolge automatisch die Erteilung \nder Genehmigungen entsprechend der Produktion des Landwirts im Jahr \n2003. Es sei eine Parallele zu der Zuweisung betriebsindividueller Beträge zu \nsehen. Die Spargelnutzung im Jahr 2003 sei für den Beklagten auch ohne \nweiteres erkennbar gewesen. Im Flächenverzeichnis 2003 habe er für die hier \nbetreffenden Schläge Spargel angegeben; die Nutzung sei mit der Code-Nr. \n890 für Dauerkulturen versehen worden. Es sei somit deutlich geworden, \ndass als Dauerkultur Spargel angebaut worden sei.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 31. März 2006 und \ndes Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2007 zu verpflichten, ihm weitere \n18,32 OGS-Genehmigungen zuzuweisen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr führt zur Begründung aus: Er halte die ausdrückliche Beantragung von \nOGS-Genehmigungen - entgegen der Rechtsprechung einiger \nerstinstanzlicher Gerichte in Niedersachsen - für zwingend erforderlich. Dies \nergebe sich aus einzelnen Bestimmungen der sog. InVeKoS-Verordnung (VO \n(EG) Nr. 1782/2003). Mindestens müsse Beantragung im Zuweisungsantrag \nangekreuzt werden. Das weitere sei dann den Flächenverzeichnissen zu \nentnehmen, die die Nutzung zur Ernte 2003, 2004 und 2005 zwingend \nauswiesen. Dieses Flächenverzeichnis sei zwar aufgrund der Angaben der \nbetreffenden Landwirte aus früheren Verfahren vorgedruckt; der Landwirt \nhabe dieses aber selbst zu unterschreiben. Selbst wenn kein ausdrücklicher \nOGS-Flächennachweis auf dem gesonderten Formblatt rechtlich erforderlich \nsei, müsse der Kläger sich die Angaben aus dem Flächenverzeichnis zum \nSammelantrag entgegenhalten lassen. Dort sei für die betreffenden \nFeldblöcke für das Jahr 2003 eine OGS-Nutzung nicht ausgewiesen. Der \nKläger habe die vorgedruckte Nutzung auch nicht abgeändert. Der Landwirt \nsei nicht davon entbunden, die Angaben sorgfältig zu prüfen und ggf. richtig \nzu stellen. Etwaige Amtspflichtverletzungen von Mitarbeitern könnten nicht \nGegenstand dieses Verfahrens sein; solche Pflichtverletzungen würden den \nKläger aber auch nicht von der Prüfung der Angaben im Sammelantrag \nentbinden. Es liege auch kein offensichtlicher Irrtum vor, weil die Angaben \ndes Klägers in seinem Flächenverzeichnis schlüssig und plausibel seien. Die \nTatsache, dass der Kläger für 2005 handschriftlich die Nutzung mit Spargel im \nFlächenverzeichnis angegeben habe, besage nicht, dass auch in den \nVorjahren eine derartige Nutzung gegeben sein müsse. Gerade die \nentsprechenden Flurstücke fehlten nämlich in dem Flächennachweis OGS, so \ndass für einen verständigen Sachbearbeiter insgesamt nur die Schlüssigkeit \ndes Antrags zu erkennen sei. Es sei dem Kläger bekannt gewesen, dass es in \nden Jahren 2003 und 2004 für Gemüseflächen keine Flächenprämie gegeben \nhabe. Entsprechend sei es durchaus öfter vorgekommen, dass diese mit \neinem anderweitigen Code versehen seien. Da die Nachweise für die \nNutzung 2003 mit dem Sammelantrag zu erbringen seien, unterlägen sie \nauch der Antragsfrist.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die \nGerichtsakten, einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten.\n\n14\n\nAm 20. August 2008 hat ein Erörterungstermin vor der Berichterstatterin \nstattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom \ngleichen Tag (Gerichtsakte Bl. 52/53) verwiesen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage, über die im Einverständnis mit den Parteien ohne \nmündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist unbegründet. Der Kläger hat \nkeinen Anspruch auf Zuweisung weiterer 18,32 OGS-Genehmigungen. Der \nBescheid des Beklagten vom 31. März 2006 und der Widerspruchsbescheid \nvom 30. Juli 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen \nRechten, soweit darin die Zuweisung weiterer OGS-Genehmigungen versagt \nwird, (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nAnspruchsgrundlagen für die Zuweisung von OGS-Genehmigungen, die \nwiederum die Voraussetzung für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen auf \nmit Obst, Gemüse oder anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln bestellten \nFlächen jedenfalls bis zum 31.12.2007 waren, sind die \ngemeinschaftsrechtlichen Regelungen der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates \nvom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im \nRahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und bestimmten Stützungsregelungen \nfür Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe i. V. m. den hierzu ergangenen \nDurchführungsverordnungen der EG und die hierzu ergänzend ergangenen \nnationalstaatlichen Regelungen im Betriebsprämiendurchführungsgesetz und \nder Betriebsprämiendurchführungsverordnung.\n\n18\n\nDass die gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen mit Wirkung ab dem \n1. Januar 2008 geändert wurden und künftig OGS-Genehmigungen nicht \nmehr erforderlich sind (vgl. VO (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom \n26. September 2007, ABl Nr. L273/ 2001), ist unerheblich, weil der Kläger \ngeltend macht, jedenfalls in den Jahren 2005 bis 2007 Spargel angebaut zu \nhaben und daher für diesen 3-Jahreszeitraum im Falle der Zuteilung weiterer \nOGS-Genehmigungen Zahlungsansprüche auch hätte aktivieren können.\n\n19\n\nDie Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß \nArt. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der \nZahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger \nFlächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 gezahlt. Jeder \nZahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche \nAnspruch auf die Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten \nBetrags (Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003). Nach Art. 44 Abs. 3 VO \n(EG) Nr. 1782/2003 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der \nbeihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Die Anzahl \nder Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber entspricht grundsätzlich der \nHektarzahl, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienreglung \nangemeldet hat (Art. 43, 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003). Bis zum \n31. Dezember 2007 durften die Betriebsinhaber die nach Art. 44 Abs. 3 VO \n(EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Parzellen u. a. nicht für die Produktion von \nObst, Gemüse oder anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln - OGS - nutzen \n(Art. 51 VO (EG) Nr. 1782/2003 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden \nFassung).\n\n20\n\nMachte ein Mitgliedstaat - wie hier die Bundesrepublik Deutschland - \nallerdings von der Möglichkeit Gebrauch, die Betriebsprämienregelung in \nForm des sog. Kombinationsmodells anzuwenden (vgl. Art. 58, 59 VO (EG) \nNr. 1782/2003, §§ 2, 5 BetrPrämDurchfG), so konnten die Betriebsinhaber \ngemäß Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 in der bis zum 31. Dezember \n2007 geltenden Fassung abweichend von Art. 51 auch die gemäß Art. 44 \nAbs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Parzellen für die Produktion \nvon OGS nutzen. Dabei legte der Mitgliedstaat die Hektarzahl der zulässigen \nNutzung auf nationaler und regionaler Ebene fest (Art. 60 Abs. 2 Satz 1 VO \n(EG) Nr. 1782/2003). Im Rahmen der für die betreffende Region nach Art. 60 \nAbs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 bestimmten Obergrenze wurde einem \nBetriebsinhaber gestattet, die zur Betriebsprämienregelung angemeldeten \nFlächen für die Produktion der genannten Erzeugnisse zu nutzen und zwar \ninnerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die er für diese Erzeugnisse im \nJahr 2003 genutzt hat (Art. 60 Abs. 3 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 1782/2003). \nDie Nutzung der angemeldeten Flächen zur Produktion von Obst, Gemüse \nund anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln setzte eine Genehmigung voraus, \ndie innerhalb der betreffenden Region zusammen mit dem entsprechenden \nZahlungsanspruch verwendet wurde (Art. 60 Abs. 6 und 7 VO (EG) Nr. \n1782/2003).\n\n21\n\nNach Maßgabe dieser Bestimmungen kann der Kläger die Zuweisung \nweiterer OGS-Genehmigungen für 21 ha Spargelfläche (abzüglich \nentsprechender Kürzung unter Berücksichtigung der nationalen Obergrenze) \nnicht beanspruchen. Es fehlt diesbezüglich an dem erforderlichen Antrag. \nGemäß § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung von \nStützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der \nVO (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und \nKontrollsystems sowie zur Änderung der Kartoffelstärkenprämienverordnung \nvom 3. Dezember 2004 - InVeKoS-Verordnung - sind die sog. OGS-\nGenehmigungen unter Beifügung geeigneter Nachweise bis zum 15. Mai \n2005 zu beantragen. Dieses Antragserfordernis ergibt sich indirekt auch aus \nder zugrunde liegenden EU-Regelung in Art. 60 Abs. 1 VO (EG) \nNr. 1782/2003 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung. Dort \nheißt es in Art. 60 Abs. 3: „Im Rahmen der für die betreffende Region gemäß \nAbs. 2 festgelegten Obergrenze wird einem Betriebsinhaber gestattet, die \nMöglichkeit des Abs. 1 wie folgt in Anspruch zu nehmen ...\" Ferner lautet \nAbs. 7 dieser Vorschrift: „Die Genehmigung wird innerhalb der betreffenden \nRegion zusammen mit dem entsprechenden Zahlungsanspruch verwendet.\" \nWie sich aus den o. g. Erläuterungen zum Betriebsprämiensystem ergibt, ist \nein solches Antragsverfahren auch erforderlich, weil innerhalb des sog. \nKombinationsmodells, von dem die Bundesrepublik Deutschland - wie \ndargelegt - Gebrauch gemacht hat, auf nationaler und regionaler Ebene \nObergrenzen festzulegen sind, nach denen sich wiederum die \nZuweisungsansprüche der einzelnen Landwirte richten. Das setzt voraus, \ndass die Anzahl der beantragten OGS-Genehmigungen einschließlich der \nzugrundeliegenden Flächen auf Landesebene rechtzeitig bekannt ist.\n\n22\n\nVorliegend hat der Kläger zwar das Formblatt „Antrag auf Zuweisung von \nZahlungsansprüchen 2005, Anlage OGS\" ordnungsgemäß unterzeichnet und \nim Sammelantrag auch die Spalte „OGS-Genehmigungen\" entsprechend \nangekreuzt. Im besonderen OGS-Flächennachweis zur Zuweisung von \nBerechtigungen für Zahlungsansprüche sind die hier betroffenen Flächen \nallerdings nicht aufgeführt. Ferner hat der Kläger im Flächenverzeichnis zum \nSammelantrag für die betroffenen Flächen im Jahr 2003 keine OGS-Nutzung \nausgewiesen, was gemäß Art. 60 Abs. 3 Buchstabe a VO (EG) Nr. 1782/2003 \nVoraussetzung für die Erteilung einer OGS-Genehmigung ist. Im \nFlächenverzeichnis zum Sammelantrag sind die betreffenden Flächen \nnämlich mit der Code-Nr. 890 für Dauerkulturen versehen. Der Kläger hat dies \nauch nicht berichtigt, obgleich er jeden Bogen des Flächenverzeichnisses \nhandschriftlich unterzeichnet und dort auch Änderungen bzw. Korrekturen \nangebracht hat. Im zugehörigen Antrag auf Zuweisung von \nZahlungsansprüchen 2005, Anlage OGS, hat der Kläger unter Ziffer 2 mit \nseiner Unterschrift bestätigt, dass die für OGS-Genehmigungen beantragten \nFlächen im beigefügten OGS-Flächennachweis für die Jahre 2003 bis 2004 \nsowie für 2005 ausgewiesen sind. Da er dies für die hier betroffenen \nFeldblöcke nicht getan hat, konnte auch die entsprechende Zuweisung von \nOGS-Genehmigungen nicht erfolgen.\n\n23\n\nOb ein solcher besonderer OGS-Flächennachweis auf den dafür \nvorgesehenen Formblättern erforderlich ist oder der Nachweis der \nentsprechenden Nutzung im Gesamtflächenverzeichnis erfolgen kann und \ndamit dem Antragserfordernis genügt wird, kann hier offen bleiben.\n\n24\n\nVgl. dazu: VG Hannover, Urteil vom 19. März 2008 - 11 A 3028/06 -; VG \nLüneburg, Urteil vom 27. Mai 2008 - 4 A 207/06 -; VG Oldenburg, Urteil vom \n25. September 2008 - 12 A 2968/06 - und VG Braunschweig, Urteil vom \n17. Juli 2007 - 2 A 24/07 -, jeweils Juris.\n\n25\n\nHier fehlt es jedenfalls an einer derartigen Ausweisung in einem der dem \nSammelantrag beigefügten Flächenverzeichnisse. Die Spargelfläche von rund \n21 ha ist nämlich weder im gesonderten OGS-Flächennachweis ausgewiesen \nnoch ist die Nutzung 2003 im Gesamtflächenverzeichnis 2005, dort in den \nSpalten 5 und 6 als OGS-Nutzung eingetragen, obgleich der Kläger jeweils für \ndiese Flächen mit Bleistifteintragungen in den Spalten 22 und 23 den \nSpargelanbau angegeben hat. Da der Kläger mit seinem Sammelantrag \nunterzeichnet hat, dass er die Nutzung derjenigen Flächen, für die er OGS-\nGenehmigungen beantragt, im Flächenverzeichnis als solche ausgewiesen \nhat und auch im übrigen Sammelantrag, namentlich im Antrag auf \nGenehmigungen für OGS-Anbau auf beihilfefähigen Flächen der Umfang der \nbetreffenden Anbaufläche nicht ausgewiesen ist, konnte mangels jedweden \nNachweises der Nutzung 2003 als OGS-Anbaufläche hierfür auch keine \nOGS-Genehmigung erteilt werden.\n\n26\n\nDa es sich bei der Antragsfrist um eine materielle Ausschlussfrist handelt \n(vgl. dazu Kopp, VwGO, 15. Auflage, Rd.-Nr. 4 zu § 60 VwGO m. w. N.) \nscheidet eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand von vornherein aus. \nDas ergibt sich aus den angeführten Regeln des Gemeinschaftsrechts und \nder dazu ergangenen nationalen Bestimmungen, die eine Gewährung \nlandwirtschaftlicher Prämien der EU nur auf entsprechenden Antrag hin \nvorsehen.\n\n27\n\nDer Kläger kann schließlich auch nicht erfolgreich einen offensichtlichen \nIrrtum geltend machen, der der Berichtigung zugänglich wäre.\n\n28\n\nNach Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 kann ein Beihilfeantrag unbeschadet \nder Art. 11 bis 18 dieser VO nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt \nwerden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.\n\n29\n\nEs kann offen bleiben, ob die Bestimmung, die nach Wortlaut und \nsystematischer Stellung im zweiten Teil der VO (EG) Nr. 796/2004 allein auf \ndie Berichtigung von jährlichen Beihilfeanträgen anwendbar ist, auch für \nZahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt. Denn \njedenfalls hält die Kammer eine analoge Anwendbarkeit für möglich.\n\n30\n\nDie Frage der direkten oder analogen Anwendbarkeit der Vorschrift wird \nin der Rechtsprechung bisher kontrovers diskutiert: vgl. z. B. VG \nBraunschweig, Urteil vom 17. Juli 2007 - 2 A 24/07 -, Urteil vom 5. Juli 2007 \n- 2 A 13/07 -; \nVG Stade, Urteil vom 24. Juni 2008 - 6 A 1225/06 -; \nVG Hannover, Urteil vom 19. März 2008 - 11 A 3028/06 jeweils m. w. N.\n\n31\n\nEin „offensichtlicher Fehler\" liegt immer nur dann vor, wenn der \nBetriebsleiter gutgläubig gehandelt hat und keinerlei Risiko einer \nBetrugshandlung seinerseits besteht. Ein Fehler ist ferner dann offensichtlich, \nwenn er bei einer Bearbeitung des Beihilfeantrags ohne weiteres klar \nerkennbar ist und sich die Fehlerhaftigkeit der Angaben einem aufmerksamen \nund verständigen, mit den Umständen des Falles vertrauten \nDurchschnittsbetrachter ohne weiteres aufdrängt, wobei diese Frage nach \nden jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu beantworten ist.\n\n32\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 15. August 2007 - 10 LA 37/06 - und \nvom 11. Juni 2003 - 10 LB 27/03 -.\n\n33\n\nOffensichtliche Irrtümer sind nach den von der Generaldirektion VI der \nEuropäischen Kommission in den Arbeitsunterlagen vom 18. Januar 1999 \n(VI/7103/98 Rev.2-DE) und dem Arbeitsdokument Europäischen Kommission \nAGR 49533/2002 zum Begriff des „offensichtlichen Irrtums\" gemäß Art. 12 VO \n(EG) Nr. 2419/2001 niedergelegten Bewertungsgrundlagen beispielsweise \neinfache Schreibfehler, die bei Prüfung des Antrags ohne weiteres ersichtlich \nsind. Weiterhin kann ein offensichtlicher Irrtum bei widersprüchlichen \nAngaben im Antrag gegeben sein, insbesondere bei einem Widerspruch \nzwischen den schriftlichen Angaben im Gesamtflächen- und \nNutzungsnachweis und einer zeichnerischen Darstellung der \nausgleichsberechtigten landwirtschaftlichen Nutzflächen auf einer Flurkarte. \nEin „offensichtlicher Fehler\" setzt aber nicht notwendig voraus, das er sich aus \ndem Antrag selbst oder in Verbindung mit den zur Stützung vorgelegten \nUnterlagen ersehen lässt. Er kann auch dann vorliegen, wenn die fehlerhafte \nAngabe bei einem Abgleich mit unabhängigen Datenbanken auffällt, soweit es \nsich für einen verständigen und objektiven Betrachter aufdrängt, dass es sich \num ein offensichtliches Versehen handelt, wie dies z. B. bei Zahlendrehern \noder Angaben der Nummer einer benachbarten Parzelle als Folge eines \nLesefehlers der Fall ist.\n\n34\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 2003 - 10 LB 27/03 -.\n\n35\n\nAllerdings darf der Umstand wirksamer Verwaltungskontrolle nicht dazu \nführen, den Betriebsinhaber von den ihm im Rahmen des Antragsverfahrens \nobliegenden Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten freizustellen, innerhalb \ndessen er u. a. die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Antrag nebst \nAnlagen gemachten Angaben zu versichern hat. Dies gilt insbesondere bei \nFehlern, die sich nicht aus den Antragsunterlagen selbst oder bei einem \nVergleich mit den beigefügten Unterlagen ersehen lassen, sondern die \nlediglich bei Verwaltungskontrollen unter Heranziehung von weiteren \nInformationen, wie z. B. bei einer Vor-Ort-Kontrolle auffallen. Eine solche \nVersicherung schließt Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten für die vom \nBetriebsinhaber vor und bei der Antragstellung gemachten Angaben mit ein, \nderen Verletzung nicht über einen so genannten offensichtlichen Fehler \ngeheilt werden kann. Unabhängig von der Art, wie sie entdeckt werden, sind \nFehler deshalb nur dann „offensichtlich\", wenn die Sorgfaltspflichtverletzung \ndes Betriebsinhabers an der unteren Grenze der Vorwerfbarkeit liegt bzw. das \nVerhalten des Antragstellers nicht einmal den Grad einer leichten \nFahrlässigkeit erreicht.\n\n36\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 15. August 2007 - 10 LA 37/06 -, vom \n16. Juni 2003 - 10 LB 2463/01 - und vom 11. Juni 2003 - 10 LB 27/03 -; VG \nStade, Urteil vom 28. Februar 2008 - 6 A 1113/06 -.\n\n37\n\nNach diesen Maßstäben kann der Kläger sich hier nicht auf einen \noffensichtlichen Irrtum berufen. Zwar ist in seinem Fall davon auszugehen, \ndass keinerlei Risiko einer Betrugshandlung besteht, weil der fehlende OGS-\nNutzungsnachweis 2003 sich für den Kläger und die ihm zugewiesenen \nZahlungsansprüche nachteilig auswirkt. Es fehlt aber hier an der \nOffensichtlichkeit des Fehlers und auch an einem mangelnden Verschulden \ndes Klägers.\n\n38\n\nDie Fehlerhaftigkeit ist nicht ohne weiteres aus den Antragsunterlagen \nersichtlich. Dies ergibt sich bereits aus obigen Ausführungen: Denn der \nUmstand, dass der Kläger die hier betroffenen Flächen auch 2003 als OGS-\nFlächen genutzt hat, geht an keiner Stelle aus den Antragsunterlagen hervor. \nIm Übrigen war für den Beklagten auch sonst nicht erkennbar, dass sich \nhinter der elektronisch eingesetzten Codierung „sonstige Dauerkulturen\" \nzwingend OGS-Nutzungen im Jahr 2003 verbargen. Hinzu kommt, dass die \nelektronisch vorbereiteten Spalten teilweise handschriftlich durch \nEintragungen des Klägers hinsichtlich der Größenangabe und auch \nhinsichtlich der Nutzung korrigiert worden sind, so dass der Beklagte vielmehr \ndavon ausgehen musste, dass die unveränderten Angaben des vorbereiteten \nFlächenverzeichnisses, das zunächst elektronisch geriert worden war, \nzutreffen. Andernfalls hätte es der Kläger in der Hand gehabt, dies zu \nberichtigen. Allein der Umstand, dass in den Spalten Nutzung zur Ernte 2005 \n(Spalten 22 und 23) Spargelflächen für die betreffenden Feldblöcke \nausgewiesen sind, ließ für den Beklagten nicht darauf schließen, dass diese \nNutzung auch 2003 gegeben war. Andernfalls hätte es des geforderten \nNachweises der Nutzung zur Ernte 2003 (siehe Antragsformular) nicht \nbedurft. Ferner liegt es in der Hand des jeweiligen Betriebswirtes, die Nutzung \nseiner Flächen selbst zu bestimmen.\n\n39\n\nDie Fehlerhaftigkeit beruht auch auf einem Verschulden des Klägers.\n\n40\n\nIn Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofes (EuGH) zu den Pflichten der Antragsteller bei Beantragung von \nEU-Prämien geht die Kammer davon aus, dass diese auch im Sammelantrag \nfür die Betriebsprämie für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben \nSorge zu tragen haben. Die Behörde ist bei den Massenverfahren nicht in der \nLage und auch nicht verpflichtet, Antragsangaben bei Entgegennahme der \nAnträge auf ihre Plausibilität oder Sonstiges zu überprüfen. Dies bleibt den \nnachträglichen - häufig elektronischen - Plausibilitätskontrollen \nüberlassen.\n\n41\n\nVgl. grundlegend zu den Anforderungen an Betriebsinhaber bei \nBeantragung von EU-Beihilfen: EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002, Rechtssache \nC-63/00, dort insbes. Rd-Nr. 27 ff., juris und Urteil vom 19. November 2002, \nRechtssache C-304/00, juris, Rd.-Nr. 38 ff.\n\n42\n\nDer Auffassung des VG Hannover im Urteil vom 19. März 2008 - 11 A \n3028/06 -, juris, Rd.-Nr. 63, dass im Rahmen der Betriebsprämie für die \nAnerkennung des offensichtlichen Irrtums fehlendes Verschulden (Vorsatz \noder Fahrlässigkeit) des Betriebsinhabers nicht erforderlich ist, vermag die \nKammer sich nicht anzuschließen. Die von der Europäischen Kommission \nzum Begriff des offensichtlichen Irrtums entwickelten Fallgruppen und \nBewertungsgrundlagen beruhen gerade auf der hohen Verpflichtung des \nBetriebsinhabers, seine Angaben in Antragsunterlagen sorgfältig zu \nüberwachen, was der dargelegten Rechtsprechung des EuGH zur \nVerantwortlichkeit des Betriebsinhabers für etwaige Fehler im Antrag in vollem \nUmfang entspricht. Soweit bisher ersichtlich, wird dieser Ansatz des VG \nHannover (nicht rechtskräftig) auch im Übrigen nicht geteilt.\n\n43\n\nVgl. z. B.: VG Osnabrück, Urteil vom 13. August 2008 - 1 A 17/07 -; VG \nStade, a. a. O.; VG Minden, Urteil vom 3. September 2008 - 3 K 698/08 -, \nUrteilsabdruck Seite 8 m. w. N.\n\n44\n\nDer mangelnde Nachweis der OGS-Nutzung im Jahr 2003 sämtlicher hier \nbetroffene Flächen beruht auf einer mindestens fahrlässigen \nSorgfaltspflichtverletzung des Klägers. Sie überschreitet die unterste Grenze \nder Vorwerfbarkeit. Maßgeblich dafür ist, dass der Kläger auch für die hier \nbetroffenen Feldblöcke der laufenden Nummern 5, 6, 8, 9, 10 und 11 \nhandschriftliche Änderungen eingetragen hat, was zwingend darauf schließen \nlässt, dass er die Spalten 4 bis 6 des Flächenverzeichnisses deutlich vor \nAugen hatte. Die Angabe „sonstige Dauerkultur\" befindet sich aber genau \nzwischen Spalte 4 und 6, die jeweils unterschiedliche handschriftliche \nÄnderungen ausweisen. Hinzu kommt, dass beispielsweise für den \nFeldblock 8 auch die Kulturart/Fruchtart in Spalte 5 handschriftlich \ndurchgestrichen worden ist. Entsprechendes gilt für die laufende Nummer 9. \nIm Übrigen hat der Kläger jede Seite des Flächenverzeichnisses \nhandschriftlich unterzeichnet, womit er die Richtigkeit der dortigen Angaben \nnochmals bekräftigt. Besondere Sorgfalt bei der Erstellung des \nFlächenverzeichnis war hier deshalb geboten, weil die Erteilung von OGS-\nGenehmigungen und die Zuweisung entsprechender Zahlungsansprüche im \nJahr 2005 - dem ersten Jahr der Anwendung des Betriebsprämiensystems - \nGrundlage für die Zahlungsansprüche der folgenden Jahre, hinsichtlich der \nOGS-Genehmigungen jedenfalls bis 2007 war. Es drängte sich somit auf, \ndass ein Fehler Nachteile über das Jahr 2005 hinaus entfalten würde. Dass \nder Kläger die sorgfältige Prüfung nicht vorgenommen bzw. veranlasst hat, \nfällt in seine Sphäre, zumal zwischen Antragseingang am 25. April 2005 und \nEnde der Ausschlussfrist am 17. Mai 2005 noch ein ausreichender Zeitraum \nzu einer solchen Überprüfung gelegen hat.\n\n45\n\nDie Beauftragung eines Mitarbeiters der Landwirtschaftskammer gegen \nEntgelt fällt in die Sphäre des Klägers; etwaiges Verschulden an dieser Stelle \nmüsste er sich zurechnen lassen und kann solches - dies wird von den \nParteien nicht infrage gestellt - allenfalls im Wege des Schadenersatzes \ngeltend machen. \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 \nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244021","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-02-04/7-k-2186-07","cited_norms":[{"jurabk":"BetrPrämDurchfG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BetrPrämDurchfG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244021","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244021","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-02-04/7-k-2186-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244021","retrieved":"2026-07-09 02:07:43.141473+00:00"}}