{"status":"available","doknr":"OLD244020","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0204.7K2112.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-02-04","aktenzeichen":"7 K 2112/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nzuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin beantragte mit Sammelantrag vom 00.00.00 2005 die \nFestsetzung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Im zugehörigen \nFlächenverzeichnis 2005 ist dabei unter laufender Nr. 4, Schlag 4 eine \nGetreidefläche in der Spalte „Nutzung zur Ernte 2005, Spalte 23\" mit 2,98 ha \nangegeben. In der Spalte „Nutzung zur Ernte 2003\" in Spalte 6 ist die \nursprünglich elektronisch übermittelte Flächenangabe von 3,3 ha für diesen \nFeldblock mit rotem Stift in 2,98 ha umgeändert worden. In der Spalte \n„Nutzung zur Ernte 2004\" ist als Kultur „sonstiges Getreide\" mit einer Größe \nvon 3,3 ha angegeben. Die Klägerin, der Zahlungsansprüche in Bezug auf \ndiese Fläche nur für 2,98 ha zugewiesen worden sind, begehrt mit der Klage \ndie Zuweisung und Festsetzung von Zahlungsansprüchen für eine Größe von \n3,2 ha. Mit dieser Größe ist die Fläche bei einer Vor-Ort-Kontrolle am \n 00.00.0000 2005 ermittelt worden.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 31. März 2006 setzte der Beklagte Zahlungsansprüche \nzu Gunsten der Klägerin fest, wobei die fragliche Fläche mit 2,98 ha \nberücksichtigt wurde.\n\n4\n\nHiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und wies darauf hin, dass sie \nbereits unter dem 10. Oktober 2005 mitgeteilt habe, dass ihr Ehemann die \nFlächen zweimal unter Mithilfe von Mitarbeitern der Kammer vor Ort \nkontrolliert habe. Nach den Angaben im früheren Flächenverzeichnis und den \nGrundbuchauszügen habe davon ausgegangen werden müssen, dass hier \neine Fläche von 3,14 ha vorliege. Nunmehr seien von der Beklagten sogar \n3,2 ha festgestellt worden. Wenn gleichwohl im Antrag 2,98 ha angegeben \nworden seien, handele es sich um einen offenbaren Irrtum, der zu korrigieren \nsei.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 5. Juli 2007 wies der Beklagte den Widerspruch der \nKlägerin zurück. Die Klägerin habe die Antragsunterlagen selbst \nunterzeichnet. Sie habe somit nur Zahlungsansprüche für eine Größe der \nbetreffenden Fläche von 2,98 ha beantragt. Die spätere Korrektur liege \naußerhalb der Ausschlussfrist des 15. Mai 2005 und sei unbeachtlich. Da es \nsich um eine Ausschlussfrist handele, komme Wiedereinsetzung in den \nvorherigen Stand nicht in Betracht. Ebenso handele es sich nicht um einen \noffensichtlichen Fehler. Die Fehlerhaftigkeit der Angaben sei nämlich nicht \nohne weiteres erkennbar.\n\n6\n\nBereits zuvor, am 28. Juni 2007 hat die Klägerin (Untätigkeits-)Klage \nerhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend zu ihrem Widerspruch vor:\n\n7\n\nSie lasse ihre Prämienanträge schon seit Jahren von der \nLandwirtschaftskammer, Kreisstelle D. , ausfüllen. Das sei auch im \nmaßgeblichen Antragsjahr der Fall gewesen. Sie habe jeweils die \nFlächenanträge aus den Vorjahren mitgenommen, wo die betreffende Fläche \nseit 1993 regelmäßig mit 3,3 ha angegeben sei. Dies gelte einschließlich des \nFlächenverzeichnisses 2004. Ihr selbst sei die Differenz nicht aufgefallen, da \nzahlreiche Flächen beantragt worden seien. Das Gemeinschaftsrecht sehe \neine Ausschlussfrist für Anträge nicht vor. Nach Art. 15 VO (EG 795/2004) \nseien nachträgliche Änderungen ausdrücklich zugelassen. Auch § 11 Abs. 1 \nSatz 1 InVeKosV sehe vor, dass Unterlagen nachgereicht werden könnten. \nDarüber hinaus sei auch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht \nausgeschlossen. Sie selbst habe darauf vertraut, dass der Beklagte sie \nordnungsgemäß berate. Bei der Eintragung der Flächen sei sie sehr sorgfältig \nvorgegangen; ihr Ehemann habe alle Prämienanträge aus den Jahren 1992 \nbis 2004 bei der Antragstellung vorgelegt, die maßgeblichen Flächen seien \nhieraus übernommen worden. Im Übrigen dürften auch offensichtliche \nIrrtümer nach Ablauf der Antragsfrist korrigiert werden. Dies habe die \nRechtsprechung mehrfach zugelassen. Die Voraussetzungen, die die \nRechtsprechung hieran stelle, seien in ihrem Fall erfüllt. Letztlich habe der \nBeklagte zwei weitere Fehler, die ihr unterlaufen seien, im Nachhinein \nberichtigt. Die Eintragungen mit Rotstift im Flächenverzeichnis, namentlich die \nÄnderungen bei den Angaben zur Nutzung 2003, habe sie nicht \nvorgenommen, sondern der Bearbeiter, der den Antrag geprüft habe. \nBerücksichtige man die anderen Korrekturen, die der Beklagte vorgenommen \nhabe, so habe sie jedenfalls genug Flächen innerhalb der Antragsfrist \nbeantragt.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 31. März 2006 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2007 zu verpflichten, \nzu ihren \nGunsten weitere 0,22 Zahlungsansprüche festzusetzen \nund zuzuweisen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr führt zur Begründung aus:\n\n13\n\nSoweit die Klägerin von Mitarbeitern seines Hauses im Rahmen eines \nDienstleistungsvertrages falsch beraten worden sei, verbleibe ihr lediglich der \nWeg über Schadensersatzansprüche. Zahlungsansprüche könnten daraus \nnicht resultieren. Ein schuldhaftes Versehen eines Mitarbeiters der \nLandwirtschaftskammer sei auch nicht substantiiert vorgetragen. Ein Fehler \nsei nämlich den Unterlagen allein nicht zu entnehmen. Aus den Angaben \n„Nutzung zur Ernte 2003\" des Flächenverzeichnisses folge dies ebenso wenig \nwie daraus, dass die Nutzung 2004 mit 3,3 ha angegeben worden sei. Im \nÜbrigen müsse sich die Klägerin ein etwaiges Versehen desjenigen, der den \nAntrag ausgefüllt habe, zurechnen lassen. Sie selbst sei jedenfalls \nverpflichtet, die Antragsangaben sorgfältig zu überprüfen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n15\n\nDie Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) \neinverstanden erklärt.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch \nauf Festsetzung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen zur Beantragung \nder Betriebsprämie unter Berücksichtigung einer weiteren Fläche von 0,22 ha \nAckerland. Der Bescheid des Beklagten vom 31. März 2006 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 5. Juli 2007 ist rechtmäßig \nund verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit er die Betriebsprämie \nin der zuvor bezeichneten Höhe versagt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO).\n\n18\n\nAnspruchsgrundlagen für die Gewährung einer Betriebsprämie sind die \ngemeinschaftsrechtlichen Regelungen der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates \nvom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im \nRahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und bestimmten Stützungsregelungen \nfür Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe i. V. m. den hierzu ergangenen \nDurchführungsverordnungen der EG und den hierzu ergänzend ergangenen \nnationalstaatlichen Regelungen im Betriebsprämiendurchführungsgesetz und \nder Betriebsprämiendurchführungsverordnung.\n\n19\n\nVoraussetzung für die Gewährung einer Betriebsprämie ist jedenfalls, \ndass diese rechtzeitig bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen \ngelten sollen, beantragt wird (vgl. § 11 VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission \ni. V. m. § 7 Satz 1 der Verordnung über die Durchführung von \nStützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen nach \nder VO (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und \nKontrollsystems vom 3. Dezember 2004 - InVeKosV -). Der notwendige Inhalt \ndes Sammelantrags sowie die Pflichten des Antragstellers bei der \nBeantragung der einheitlichen Betriebsprämie bestimmen sich nach Art. 12 \nVO (EG) Nr. 796/2004 i. V. m. § 7 Abs. 2 bis 9 InVeKosV. Danach hat der \nBetriebsinhaber insbesondere sämtliche landwirtschaftliche Flächen des \nBetriebes, getrennt nach ihrer Nutzung, anzugeben und die Flächen nach \nLage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet \nanzugeben. Ggfs. hat er, soweit die Antragstelle ihm für den Antrag einen \nVordruck mit kartografischen Unterlagen zur Verfügung gestellt hat, den \nVordruck sowie die kartografischen Unterlagen zu berichtigen, soweit \nÄnderungen gegenüber den dort enthaltenen Angaben über die Flächen \neingetreten sind (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 2 InVeKosV).\n\n20\n\nFür die hier betroffene Fläche von 0,22 ha Größe fehlt es an einem \nderartigen fristgerechten Antrag. Die Klägerin hat das betreffende Flurstück \nausweislich der zum Sammelantrag gehörenden Flächenverzeichnisse (dort \nunter lfd. Nr. 4; es handelt sich um das Flurstück Gemeinde und Gemarkung \nOer-Erkenschwick, Flur 53, Flurstück 88) handschriftlich mit 2,98 ha beantragt \n(Spalte 23 des Flächenverzeichnisses 2005). Daran muss sie sich festhalten \nlassen, weshalb ihr Zahlungsansprüche nur für eine Fläche dieser Größe \nzustehen, die der Beklagte auch bewilligt hat.\n\n21\n\nErstmals mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 hat die Klägerin geltend \ngemacht, dass das fragliche Flurstück tatsächlich größer sei und sie eine \nentsprechende Berichtigung begehre; dieses Schreiben ist eine Reaktion auf \ndie Anhörungen des Beklagten zum Ergebnis der Fernerkundung, die der \nBeklagte der Klägerin unter dem 23. September 2005 bekannt gegeben \nhatte.\n\n22\n\nDa es sich bei der Antragsfrist um eine materielle Ausschlussfrist handelt \n(vgl. dazu Kopp, VwGO, 15. Auflage, Rd.-Nr. 4 zu § 60 VwGO m. w. N.) \nscheidet eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand von vornherein aus. \nDas ergibt sich aus den angeführten Regeln des Gemeinschaftsrechts und \nden dazu ergangenen nationalen Bestimmungen, die eine Gewährung \nlandwirtschaftlicher Prämien der EU nur auf entsprechenden Antrag hin \nvorsehen. \n\n23\n\nAus den genannten Bestimmungen, insbesondere § 7 InVeKosV ergibt \nsich auch, dass die Prämie nur für die jeweils konkret beantragte Fläche \nbewilligt werden kann, so dass die von der Klägerin vorgeschlagene \nVerrechnung mit an anderer Stelle erfolgten übererklärten Flächen nicht in \nBetracht kommt.\n\n24\n\nDie Klägerin kann schließlich auch nicht erfolgreich einen offensichtlichen \nIrrtum hinsichtlich der Flächengröße geltend machen, der der Berichtigung \nzugänglich wäre.\n\n25\n\nNach Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 kann ein Beihilfeantrag unbeschadet \nder Art. 11 bis 18 dieser VO nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt \nwerden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.\n\n26\n\nEs kann offen bleiben, ob die Bestimmung, die nach Wortlaut und \nsystematischer Stellung im zweiten Teil der VO (EG) Nr. 796/2004 allein auf \ndie Berichtigung von jährlichen Beihilfeanträgen anwendbar ist, auch für \nZahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt. Denn \njedenfalls hält die Kammer eine analoge Anwendbarkeit für möglich.\n\n27\n\nDie Frage der direkten oder analogen Anwendbarkeit der Vorschrift wird \nin der Rechtsprechung bisher kontrovers diskutiert: vgl. z. B. VG \nBraunschweig, Urteil vom 17. Juli 2007 - 2 A 24/07 -, Urteil vom 5. Juli 2007 \n- 2 A 13/07 -; VG Stade, Urteil vom 24. Juni 2008 - 6 A 1225/06 -; \nVG Hannover, Urteil vom 19. März 2008 - 11 A 3028/06 jeweils m. w. N.\n\n28\n\nEin „offensichtlicher Fehler\" liegt immer nur dann vor, wenn der \nBetriebsleiter gutgläubig gehandelt hat und keinerlei Risiko einer \nBetrugshandlung seinerseits besteht. Ein Fehler ist ferner dann offensichtlich, \nwenn er bei einer Bearbeitung des Beihilfeantrags ohne weiteres klar \nerkennbar ist und sich die Fehlerhaftigkeit der Angaben einem aufmerksamen \nund verständigen, mit den Umständen des Falles vertrauten \nDurchschnittsbetrachter ohne weiteres aufdrängt, wobei diese Frage nach \nden jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu beantworten ist.\n\n29\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 15. August 2007 - 10 LA 37/06 - und \nvom 11. Juni 2003 - 10 LB 27/03 -.\n\n30\n\nOffensichtliche Irrtümer sind nach den von der Generaldirektion VI der \nEuropäischen Kommission in den Arbeitsunterlagen vom 18. Januar 1999 \n(VI/7103/98 Rev.2-DE) und dem Arbeitsdokument Europäischen Kommission \nAGR 49533/2002 zum Begriff des „offensichtlichen Irrtums\" gemäß Art. 12 VO \n(EG) Nr. 2419/2001 niedergelegten Bewertungsgrundlagen beispielsweise \neinfache Schreibfehler, die bei Prüfung des Antrags ohne weiteres ersichtlich \nsind. Weiterhin kann ein offensichtlicher Irrtum bei widersprüchlichen \nAngaben im Antrag gegeben sein, insbesondere bei einem Widerspruch \nzwischen den schriftlichen Angaben im Gesamtflächen- und \nNutzungsnachweis und einer zeichnerischen Darstellung der \nausgleichsberechtigten landwirtschaftlichen Nutzflächen auf einer Flurkarte. \nEin „offensichtlicher Fehler\" setzt aber nicht notwendig voraus, das er sich aus \ndem Antrag selbst oder in Verbindung mit den zur Stützung vorgelegten \nUnterlagen ersehen lässt. Er kann auch dann vorliegen, wenn die fehlerhafte \nAngabe bei einem Abgleich mit unabhängigen Datenbanken auffällt, soweit es \nsich für einen verständigen und objektiven Betrachter aufdrängt, dass es sich \num ein offensichtliches Versehen handelt, wie dies z. B. bei Zahlendrehern \noder Angaben der Nummer einer benachbarten Parzelle als Folge eines \nLesefehlers der Fall ist.\n\n31\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 2003 - 10 LB 27/03 -.\n\n32\n\nAllerdings darf der Umstand wirksamer Verwaltungskontrolle nicht dazu \nführen, den Betriebsinhaber von den ihm im Rahmen des Antragsverfahrens \nobliegenden Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten freizustellen, innerhalb \ndessen er u. a. die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Antrag nebst \nAnlagen gemachten Angaben zu versichern hat. Dies gilt insbesondere bei \nFehlern, die sich nicht aus den Antragsunterlagen selbst oder bei einem \nVergleich mit den beigefügten Unterlagen ersehen lassen, sondern die \nlediglich bei Verwaltungskontrollen unter Heranziehung von weiteren \nInformationen, wie z. B. bei einer Vor-Ort-Kontrolle auffallen. Eine solche \nVersicherung schließt Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten für die vom \nBetriebsinhaber vor und bei der Antragstellung gemachten Angaben mit ein, \nderen Verletzung nicht über einen so genannten offensichtlichen Fehler \ngeheilt werden kann. Unabhängig von der Art, wie sie entdeckt werden, sind \nFehler deshalb nur dann „offensichtlich\", wenn die Sorgfaltspflichtverletzung \ndes Betriebsinhabers an der unteren Grenze der Vorwerfbarkeit liegt bzw. das \nVerhalten des Antragstellers nicht einmal den Grad einer leichten \nFahrlässigkeit erreicht.\n\n33\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 15. August 2007 - 10 LA 37/06 -, vom \n16. Juni 2003 - 10 LB 2463/01 - und vom 11. Juni 2003 - 10 LB 27/03 -; VG \nStade, Urteil vom 28. Februar 2008 - 6 A 1113/06 -.\n\n34\n\nNach diesen Maßstäben kann die Klägerin sich hier nicht auf einen \noffensichtlichen Irrtum berufen. Zwar ist in ihrem Fall davon auszugehen, dass \nkeinerlei Risiko einer Betrugshandlung besteht, weil die Untererklärung der \nFläche sich für die Klägerin und die ihr zugewiesenen Zahlungsansprüche \nnachteilig auswirkt. Es fehlt aber hier an der Offensichtlichkeit des Fehlers \nund auch an einem mangelnden Verschulden der Klägerin.\n\n35\n\nDie Fehlerhaftigkeit der beantragten Flächengröße ist nicht ohne weiteres \naus den Antragsunterlagen ersichtlich. Die Kammer geht zunächst davon aus, \ndass die Roteintragungen in den Flächenverzeichnissen 2005 nicht von der \nKlägerin stammen, sondern nachträglich bei der Bearbeitung des Antrags \ndurch den mit der Prüfung betrauten Mitarbeiter des Beklagten erfolgt sind. \nDies ergibt sich aus weiteren Roteintragungen dieser Art, etwa im Protokoll \nder Plausibilitätsprüfung und wird auch von den Parteien so vorgetragen. \nDanach ist im maßgeblichen Flächenverzeichnis 2005 (Beiakte Heft 1, Bl. 80) \nunter laufender Nr. 4 der hier betroffene Feldblock insgesamt mit einer Größe \nvon 5,51 ha angegeben, wovon als Nutzung zur Ernte 2003 1,69 ha Wiesen, \n3,88 ha Mähweide, 3,30 ha Kartoffeln und 2,45 ha mehrjährige Ackerkulturen \nelektronisch eingetragen sind. Als Nutzung zur Ernte 2004 ist eingetragen: \nsonstige Getreide 3,30 ha, Wiesen 1,69 ha und nochmals Wiesen 3,88 ha. \nDemgegenüber ist als beantragte Fläche „Nutzung zur Ernte 2005\" - \nunmittelbar neben der Nutzung zur Ernte 2004 mit Bleistift eingetragen Schlag \n4, „Gerste 2,98 ha\". In dieser Größe wurde der Zahlungsanspruch auch \naktiviert, was sich aus dem daneben stehenden Bleistiftkreuz in Spalte 24 \nergibt. Eine derartige, von der früheren Nutzung als Getreidefläche \nabweichende Größenangabe ergibt sich beispielsweise auch für die \nvorhergehenden Feldblöcke mit den laufenden Nrn. 1, 2, 3 sowie auch noch \nfür weitere. Der Beklagte konnte also keinesfalls ohne weiteres davon \nausgehen, die beantragte Fläche mit 2,98 ha sei nur irrtümlich in dieser \nGröße eingetragen. Eine solche Schlussfolgerung lässt allein die Diskrepanz \nzwischen dieser Größenangabe und der für die Jahre 2003 und 2004 \neinheitlich angegebenen 3,30 ha, die jeweils mit Kartoffeln bzw. Getreide \nbestanden waren, nicht zu. Denn maßgeblich bestimmt der Landwirt die Art \nseiner Nutzung; er kann wechseln und hat es daher in der Hand, für das \nAntragsjahr die Größe der Fläche, die er mit der jeweiligen Kultur nutzen will, \nzu verändern oder unverändert aus dem elektronisch gerierten \nFlächenverzeichnis zu übernehmen. Die Fehlerhaftigkeit ergibt sich auch \nnicht aus den dem Antrag beigefügten Luftbild-Feldblockaufnahmen. Selbst \nwenn die Klägerin bei Antragstellung die Flächenverzeichnisse etwa der \nJahre 2003 und 2004 vorgelegt hätte, was die Kammer unterstellt, wäre \ndaraus nicht ohne weiteres klar und erkennbar für die mit der Sache betraute \nBehörde gewesen, dass die Eintragung für 2005 auf einem Fehler beruhen \nmuss, zumal Abweichungen in etwa gleichem Umfang - wie dargelegt - auch \nbeim Feldblock der laufenden Nr. 3 auftreten (Nutzung zur Ernte 2003: \nKartoffeln, 4,18 ha; Nutzung zur Ernte 2004: 3,43 ha; Nutzung zur Ernte 2005: \n3,65 ha). Es ist auch sonst nicht nachvollziehbar, wie es zur \nBleistifteintragung von 2,98 ha gekommen ist.\n\n36\n\nUnabhängig davon beruht der Fehler auf einem Verschulden der \nKlägerin.\n\n37\n\nIn Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofes (EuGH) zu den Pflichten der Antragsteller bei Beantragung von \nEU-Prämien geht die Kammer davon aus, dass diese auch im Sammelantrag \nfür die Betriebsprämie für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben \nSorge zu tragen haben. Die Behörde ist bei den Massenverfahren nicht in der \nLage und auch nicht verpflichtet, Antragsangaben bei Entgegennahme der \nAnträge auf ihre Plausibilität oder Sonstiges zu überprüfen. Dies bleibt den \nnachträglichen - häufig elektronischen - Plausibilitätskontrollen \nüberlassen.\n\n38\n\nVgl. grundlegend zu den Anforderungen an Betriebsinhaber bei \nBeantragung von EU-Beihilfen: EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002, Rechtssache \nC-63/00, dort insbes. \nRd-Nr. 27 ff., juris und Urteil vom 19. November 2002, Rechtssache C-304/00, \njuris, Rd.-Nr. 38 ff.\n\n39\n\nDer Auffassung des VG Hannover im Urteil vom 19. März 2008 - 11 A \n3028/06 -, juris, Rd.-Nr. 63, dass im Rahmen der Betriebsprämie für die \nAnerkennung des offensichtlichen Irrtums fehlendes Verschulden (Vorsatz \noder Fahrlässigkeit) des Betriebsinhabers nicht erforderlich ist, vermag die \nKammer sich nicht anzuschließen. Die von der Europäischen Kommission \nzum Begriff des offensichtlichen Irrtums entwickelten Fallgruppen und \nBewertungsgrundlagen beruhen gerade auf der hohen Verpflichtung des \nBetriebsinhabers, seine Angaben in Antragsunterlagen sorgfältig zu \nüberwachen, was der dargelegten Rechtsprechung des EuGH zur \nVerantwortlichkeit des Betriebsinhabers für etwaige Fehler im Antrag in vollem \nUmfang entspricht. Soweit bisher ersichtlich, wird dieser Ansatz des VG \nHannover (nicht rechtskräftig) auch im Übrigen nicht geteilt.\n\n40\n\nVgl. z. B.: VG Osnabrück, Urteil vom 13. August 2008 - 1 A 17/07 -; VG \nStade, a. a. O.; VG Minden, Urteil vom 3. September 2008 - 3 K 698/08 -, \nUrteilsabdruck Seite 8 m. w. N.\n\n41\n\nDie falsche Eintragung im Flächenverzeichnis, die die Klägerin hier \nreklamiert, beruht auf einer mindestens fahrlässigen \nSorgfaltspflichtverletzung. Sie überschreitet jedenfalls die unterste Grenze der \nVorwerfbarkeit. Maßgeblich dafür ist, dass die Eintragung 2,98 ha in der \nSpalte „beantragte Fläche\" nicht auf einer elektronisch gerierten \nGrößenangabe beruht, sondern handschriftlich, zudem mit Bleistift dort \neingetragen ist. Im Unterschied zu sonstigen Eintragungen auf weiteren \nSeiten des Flächenverzeichnisses ist diese Angabe nicht mit einem \nFragezeichen am äußersten Rand versehen (vgl. dazu z. B. \nFlächenverzeichnis für Feldblock Nr. 8 ff., Beiakte Bl. 78); sie ist auch nicht im \nNachhinein in irgendeiner Form korrigiert worden. Da die Anzahl der \nbeantragten Flächen im gesamten Flächenverzeichnis 2005 überschaubar ist \n- es handelt sich insgesamt um 20 Flächenangaben in Spalte 23 und 24 - \nhätte die Klägerin bzw. der von ihr ermächtigte Ehemann ohne weiteres eine \nÜberprüfung der Richtigkeit bzw. eine Klärung der unterschiedlichen \nGrößenangaben vornehmen können und müssen. Besondere Sorgfalt bei der \nErstellung des Flächenverzeichnis war zudem deshalb geboten, weil die \nZuweisung von Zahlungsansprüchen 2005 - dem ersten Jahr der Anwendung \ndes Betriebsprämiensystems - Grundlage für die Zahlungsansprüche der \nfolgenden Jahre ist. Es drängte sich somit auf, dass ein Fehler Nachteile über \ndas Jahr 2005 hinaus entfalten würde. Dass die Klägerin die sorgfältige \nPrüfung nicht vorgenommen bzw. veranlasst hat, fällt in ihre Sphäre, zumal \nzwischen Antragseingang 18. März 2005 und Abgabe Ausschlussfrist 17. Mai \n2005 noch ein ausreichender Zeitraum zu einer solchen Überprüfung gelegen \nhat.\n\n42\n\nDie Beauftragung eines Mitarbeiters der Landwirtschaftskammer gegen \nEntgelt fällt in die Sphäre der Klägerin; etwaiges Verschulden an dieser Stelle \nmüsste sie sich zurechnen lassen und kann solches allenfalls im Wege des \nSchadensersatzes geltend machen.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 \nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244020","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-02-04/7-k-2112-07","cited_norms":[{"jurabk":"InVeKoSV 2015","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"InVeKoSV 2015","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244020","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244020","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-02-04/7-k-2112-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244020","retrieved":"2026-07-09 02:07:43.061103+00:00"}}