{"status":"available","doknr":"OLD244102","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0202.7L1477.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-02-02","aktenzeichen":"7 L 1477/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag, mit dem sich der Antragsteller gegen die Überprüfung seiner \nFahrschule wendet, wird auf seine Kosten als unzulässig zurückgewiesen. \n \nObwohl das Gericht den Antragsteller im zugehörigen Klageverfahren 7 K \n5408/08 wiederholt darauf hingewiesen hat, dass kein Raum für einen Antrag \nauf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes bestehe, hat er den vorliegenden \nAntrag gestellt. Mit diesem Antrag und der zugrunde liegenden Klage erhebt \ner wahllos Angriffe gegen Ankündigungen, Anhörungen, Schreiben und \nBußgeldbescheide des Antragsgegners, soweit sie im Zusammenhang mit der \nbeabsichtigten Überprüfung seiner Fahrschule stehen. Die Angriffe hält er \naufrecht, obwohl inzwischen auch nach seinen eigenen Vorstellungen die \nÜberprüfung nicht mehr verfrüht wäre. \n \nIm Einzelnen gilt bezüglich der vom Antragsteller in das Verfahren \neingeführten Schriftstücke des Antragsgegners Folgendes: Die Ankündigung \neiner beabsichtigten Fahrschulüberprüfung ist kein Verwaltungsakt und als \nvorbereitende Maßnahme auch sonst vorläufigem Rechtsschutz nicht \nzugänglich. Das gilt auch für die Anhörung wegen des inzwischen erfolgten \nWiderrufs der Fahrschulerlaubnis (vgl. die dagegen erhobene Klage 7 K \n50/09). Schreiben, in denen die Behörde ihre Rechtsansicht darlegt oder auf \nEinwände Betroffener antwortet, sind ohnehin nicht mit Rechtsmitteln \nangreifbar. Die sich auf keine Grundverfügung beziehende \nZwangsgeldandrohung vom 17. Oktober 2008 hat der Antragsgegner \naufgehoben, so dass dagegen eingelegte Rechtsmittel gegenstandslos \ngeworden sind. Bußgeldbescheide wegen Ordnungswidrigkeiten sind nicht \nvor den Verwaltungsgerichten angreifbar; über dagegen eingelegte \nEinsprüche entscheidet vielmehr, wie dem Antragsteller auch bekannt ist, das \nzuständige Amtsgericht. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\nDer Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244102","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-02-02/7-l-1477-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244102","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244102","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-02-02/7-l-1477-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244102","retrieved":"2026-07-09 02:07:50.231867+00:00"}}