{"status":"available","doknr":"OLD244187","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0129.5K2577.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-01-29","aktenzeichen":"5 K 2577/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärt worden ist. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu \n1/10. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nSchuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor \nSicherheit in derselben Höhe leitet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks T.-------straße 37 - 39 in I. \n(Gemarkung I. , Flur 14, Flurstück 120). Auf dem Grundstück steht auf der \nGrundlage der Baugenehmigung vom 18. März 1991 und der \nNachtragsbaugenehmigung vom 16. März 1992 ein Gebäude auf, in dem sich \ndas Arbeitsgericht und zwei Arztpraxen sowie im Untergeschoss Stellplätze in \neiner Parketage befinden. Die Schlussabnahme erfolgte beanstandungslos im \nJuli 1992. \n\n3\n\nDie erste aktenkundige Brandschau im Arbeitsgericht fand am 13. Mai 1998 \nstatt, bei der einige Mängel festgestellt wurden. Unter anderem sollte die in \nRaum 208 im 2. Obergeschoss vorhandene Tür durch eine T 30 Tür nach DIN \n18082 ausgetauscht und die im Kellergeschoss vorhandene \nAufzugsmaschinenraumtür funktionsfähig und selbstschließend hergerichtet \nwerden. Ob diese festgestellten Mängel in der Folgezeit nach 1998 abgestellt \nwurden, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht. \n\n4\n\nDie nächste aktenkundige Brandschau fand am 27. Januar 2006 im \nArbeitsgericht statt, bei der zahlreiche Mängel festgestellt wurden und der \nKlägerin die Niederschrift über die Brandschau zugestellt wurde. Der Beklagte \ngab der Klägerin mit Schreiben vom 27. Februar 2006 eine Frist von 8 Wochen \nzur Beseitigung, alsdann sollte eine Nachschau erfolgen. Mit Schreiben ihrer \nProzessbevollmächtigten vom 8. März 2006 teilte die Klägerin mit, dass die \nVoraussetzungen für eine Brandschau nach § 6 FSHG NRW \n(Feuerschutzgesetz) nicht vorlägen, weshalb man auch nicht bereit sei, dafür \neine Gebühr zu entrichten. Zudem bestreite man die festgestellten Mängel und \nwerde sie nicht beseitigen.\n\n5\n\nUnter dem 16. Januar 2007 erließ der Beklagte daraufhin eine \nOrdnungsverfügung, mit der er die Klägerin aufforderte, die bei der Brandschau \nim Einzelnen festgestellten Mängel binnen 4 Wochen nach Bestandskraft zu \nbeseitigen; im Einzelnen \n\n6\n\neine im Erdgeschoss vorhandenen Lüftungsöffnung in der Treppenwand \nzwischen dem Treppenraum des Arbeitsgerichts und der Arztpraxis in der \nFeuerwiderstandsklasse F 90 zu verschließen, \n\n7\n\n im Kellergeschoss die Tür vom Treppenraum zum Aufzugsmaschinenraum \nselbstschließend herzurichten, \n\n8\n\nim 2. Obergeschoss für den als Archiv genehmigten Raum 208 den \nNachweis zu erbringen, dass die Wände in der Feuerwiderstandsklasse F 30 \nhergestellt und ausgestaltet seien,\n\n9\n\ndie Tür zum Raum 208 durch eine Tür auszutauschen, die der \nFeuerwiderstandsklasse T 30 entspreche und selbstschließend sei und \n\n10\n\ndas Tor zur Tiefgarage dauerhaft geöffnet zu halten. \n\n11\n\nGleichzeitig setzte der Beklagte mit Bescheid vom 18. Januar 2007 dafür \neine Gebühr in Höhe von 750,00 EUR fest. \n\n12\n\nDen dagegen am 14. Februar 2007 eingelegten Widerspruch der Klägerin \nwies die Bezirksregierung Arnsberg mit Widerspruchsbescheid vom 6. August \n2007 als unbegründet zurück. \n\n13\n\nDagegen hat die Klägerin am 5. September 2007 die vorliegende Klage \nerhoben. In der Zwischenzeit hat die Klägerin zugesichert, den Ziffern 1 und 2 \nder streitigen Ordnungsverfügung durch entsprechende Maßnahmen \nnachgekommen. Der Forderung aus Ziffer 5 wurde schon zuvor in \nÜbereinstimmung mit dem Beklagten dadurch entsprochen, dass in das Tor eine \nFluchttür eingebaut wurde. Hinsichtlich der restlichen Forderungen aus 3. und 4. \nder streitigen Ordnungsverfügung haben die Klägerin und der Beklagte eine \nEinigung dahingehend getroffen, dass für die nächsten 5 Jahre auf die Forderung \nverzichtet wird, sofern die Klägerin an bestimmten Stellen funkvernetzte \nRauchmelder installiert. Hinsichtlich der Ordnungsverfügung vom 16. Januar \n2007 haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung das Verfahren in der \nHauptsache für erledigt erklärt. \n\n14\n\nMit Schriftsatz vom 22. November 2007 hat die Klägerin ihr ursprüngliches \nKlagebegehren um die Feststellung erweitert, dass der Beklagte nicht zur \nDurchführung weiterer Brandschauen berechtigt sei. Sie führt zur Begründung \naus, dass Brandschauen nur durchgeführt werden dürften in Gebäuden, die im \nerhöhten Maße brand- und explosionsgefährdet seien. Hierfür bestünden \nkeinerlei Anhaltspunkte. Ausweislich der Empfehlung an die Gemeinden durch \ndie Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren in Zusammenarbeit mit dem \nLandesfeuerwehrverband NRW mit dem Titel „Hinweise zum vorbeugenden \nBrandschutz\" seien nur bestimmte Objekte als Brandschauobjekte anzusehen. \nExemplarisch seien dort Objekte aufgeführt wie: Hochhausprojekte, \nGemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2000 m² Verkaufsfläche, \nmehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als 3000 m² Nutzfläche, \nMuseen, Messegebäude, Hotels- und Gaststättenschiffe, Bahnhöfe mit \nVerkehrsstätten größer als 500 m² Verkaufsfläche, Versammlungsobjekte nach \nder Versammlungsstättenverordnung, Gebäude mit Bühnen ab 100 Personen, \nSporthallen mit Räumen für über 200 Personen, Schank- und Speisewirtschaften \nmit mehr als 400 Plätzen etc.. Anhand dieser exemplarisch durchgeführten \nAufzählung werde sofort deutlich, dass es sich bei dem hier vorliegenden \nGebäude nicht annähernd um eines der gefährdeten Objekte handle, die \naufgezählt seien. Im vorliegenden Fall arbeiteten ca. 20 Personen in den \nArbeitsgerichtsräumen und bei voller Besetzung der Verhandlungsräume sei \nmaximal mit weiteren 18 bis 20 Personen zu rechnen. Mithin liege der maximale \nBesatz mit Personen deutlich unter 50. Daher greife auch nicht die \nVersammlungsstättenverordnung, da zu keinem Zeitpunkt mehr als 199 \nPersonen im Gebäude gleichzeitig anwesend seien. Selbst die \nVerhandlungsräume des Arbeitsgerichtes wiesen insgesamt eine Nutzfläche von \nweniger als 200 m² auf. Sämtliche Räume verfügten über mindestens 2 \nRettungswege, was insoweit unstreitig sein dürfte. Ferner existiere ein großes \nTreppenhaus bestehend aus Kunststeinen und Stahl mit eigener \nEntlüftungsanlage. Auch aus dieser Sicht sei nicht erkennbar, inwiefern eine \ngroße Zahl von Personen gefährdet sein solle. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n16\n\nfestzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, in dem Gebäude T.-------\nstraße 37 in I. eine weitere Brandschau durchzuführen. \n\n17\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n18\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n19\n\nEr rügt zunächst die Zulässigkeit der Klageerweiterung und macht darüber \nhinaus zur Begründung geltend, zu weiteren Brandschauen berechtigt zu sein. \nBasierend auf § 6 FSHG NRW sei festgelegt, dass Gegenstand der Brandschau \nGebäude und Einrichtungen seien, die in einem erhöhtem Maße brand- oder \nexplosionsgefährdet seien oder bei denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei \neiner Explosion eine große Anzahl von Personen oder erheblichen Sachwerten \ngefährdet sei. Nach diesseitiger Auffassung falle das Arbeitsgericht wie auch alle \nanderen Gerichtsgebäude unter die Brandschaupflicht. Die Klägerin verkenne, \ndass die Anzahl der Personen, die sich in einem solchen Gebäude aufhielten, \nstark variieren könne. Insoweit könne es durchaus vorkommen, dass sich \ndeutlich mehr als 50 Personen in einem solchen Gebäude aufhielten. \nHinzukomme, dass sich oftmals Personen in öffentlich zugänglichen Gebäuden \nwie Gerichten aufhielten, die mit den Räumlichkeiten nicht vertraut seien. Um so \nwichtiger sei es, dort Brandschauen durchzuführen. \n\n20\n\nAm 17. Juli 2008 hat die Berichterstatterin einen Ortstermin durchgeführt. \nWegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom selben Tage Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nvorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen. \n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nSoweit die Parteien das Verfahren in der mündlichen Verhandlung \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.\n\n24\n\nDie aufrecht erhaltene Feststellungsklage hat keinen Erfolg.\n\n25\n\nDie Klageerweiterung ist als Klageänderung wegen Sachdienlichkeit gem. § \n91 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Von Beginn des \nVerwaltungsstreitverfahrens an ging es zwischen den Beteiligten um die Klärung, \nob eine Brandschau in dem Gebäude T.-------straße 37 in I. dem Grunde \nnach zulässig ist. Schon der zwischenzeitlich erledigten Ordnungsverfügung vom \n16. Januar 2007 hielt die Klägerseite entgegen, dass eine Brandschau, die \nletztlich zum Erlass der Verfügung geführt hat, gar nicht hätte stattfinden \ndürfen.\n\n26\n\nDie Feststellungsklage ist nach § 43 VwGO zulässig. Das erforderliche \nFeststellungsinteresse liegt in der Gefahr der Wiederholung einer \ngebührenpflichtigen Brandschau. Auch wenn das Arbeitsgericht voraussichtlich in \neinigen Jahren in ein neu zu errichtendes Justizzentrum in I. ziehen wird, soll \nbis dahin wenigstens eine weitere Brandschau erfolgen. Der Beklagte hat im \nOrtstermin am 17. Juli 2008 erklärt, im Stadtgebiet I. spätestens alle 5 Jahre \neine Brandschau durchzuführen und im Gebäude T.-------straße 37 sei im Jahre \n2011 mit einer weiteren Brandschau zu rechnen.\n\n27\n\nDie Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Entgegen der von der \nKlägerin beantragten Feststellung ist der Beklagte berechtigt bei der \ngegenwärtigen Nutzung des Gebäudes, eine Brandschau nach § 6 des Gesetzes \nüber den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) durchzuführen. Nach § 6 \nAbs. 1 FSHG ist in Gebäuden und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- \nund explosionsgefärdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei \neiner Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte \ngefährdet sind, je nach Gefährdungsgrad in Abständen von längsten 5 Jahren \neine Brandschau durchzuführen.\n\n28\n\nBei dem Gebäude T.-------straße 37 in I. mit seinen derzeit genehmigten \nNutzungseinheiten handelt es sich um ein Gebäude, in dem bei Ausbruch eines \nBrandes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist. In den Blick zu nehmen \nist das Gesamtgebäude mit der Parkgarage für 20 Kraftfahrzeuge im \nKellergeschoss, den Arztpraxen im Erdgeschoss und dem Arbeitsgericht im 1. \nund 2. Obergeschoss.\n\n29\n\nWas eine „große Anzahl von gefährdeten Personen\" ist, bestimmt das FSHG \nbewußt nicht, da sich vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks der Brandschau \neine generalisierende Festlegung der Anzahl der Personen, die gefährdet sein \nmüssen, verbietet. Es bedarf vielmehr der Auslegung des unbestimmten \nRechtsbegriffs im Einzelfall. Denn die Erforderlichkeit einer Brandschau hat sich \nnach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu richten. Während \nbeispielsweise zahlreiche ortskundige Erwachsene, die sich in übersichtlichen, \nleicht zugänglichen, ebenerdigen Räumlichkeiten befinden, noch keine „große \nAnzahl von gefährdeten Personen\" sein können, stellt sich die Frage offenkundig \nanders bei etwa wenigen gebrechlichen Personen in Obergeschossen eines \nGebäudes. Bereits dieses Beispiel belegt, dass bei der Bewertung der „großen \nAnzahl von gefährdeten Personen\" im konkreten Fall, die Ausgestaltung des \nGebäudes sowie der Zustand der sich dort aufhaltenden Personen zu \nberücksichtigen ist. Hingegen geht der Ansatz der Klägerin, sich an der \nPersonenanzahl der Versammlungsstättenverordnung (VstättVO) zur \nBestimmung einer großen Personenanzahl zu orientieren, fehl. Die VstättVO \nenthält in § 46 eigene Regelungen zu wiederkehrenden Prüfungen und erlaubt \nkeinerlei Schlussfolgerungen, wann eine große Anzahl von Personen i.S.v. § 6 \nFSHG vorliegt, sondern bestenfalls den Schluss, dass es weniger als 200 sein \nkönnen.\n\n30\n\nDieser Ansatz der Kammer findet sich auch in der vom Klägervertreter \nvorgelegten Liste der Brandschauobjekte wieder, aufgestellt von der \nArbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren in Zusammenarbeit mit dem \nLandesfeuerwehrverband. Dort hält die Feuerwehr nach 1.2.2 und 1.2.3 \nGebäude für hilfebedürftige minderjährige Personen oder körperlich- und geistig \nbehinderte Personen bereits ab jeweils 9 Personen für Brandschauobjekte nach \n§ 6 FSHG. Bei Personen ohne körperliche Behinderungen geht die Liste in 3.3.2. \nbeispielsweise bei ebenerdigen Gaststätten ab 200 Besuchern von einem \nBrandschauobjekt aus; liegt die Gaststätte jedoch nicht ebenerdig nach 3.3.3. \nbereits bei 50 Personen.\n\n31\n\nÜberträgt man diesen Gedanken auf das Gebäude T.-------straße 37 in I. \nist allein schon wegen der Nutzung des 1. und 2. Obergeschosses durch das \nöffentlich zugängliche Arbeitsgericht eine „große Anzahl von Personen\" i.S.v. § 6 \nFSHG im Brandfall gefährdet. \n\n32\n\nDas ergibt sich aus der Art der Nutzung, der Größe und dem Zuschnittes des \nGebäudes. Zunächst einmal führt jeder Brand in geschlossenen Räumlichkeiten \npotentiell zu einer Gefährdung der sich dort aufhaltenden Personen. Sie sind \numso gefährdeter, je schwieriger sich die Selbstrettung gestaltet. Bei dem \nArbeitsgericht handelt es sich um eine Nutzungseinheit des Gebäudes im 1. und \n2. Obergeschoss mit nur einem Treppenhaus, in dem sich im Fall einer \nVollauslastung neben den 20 Bediensteten zahlreiche dort ortsfremde Personen \naufhalten können. Das Arbeitsgericht verfügt über 3 Sitzungssäle mit 165 qm \nFläche, die neben den Verfahrenbeteiligten und Beschäftigten, eine erhebliche \nAnzahl von weiteren Personen zulassen. Dabei handelt es sich auch nicht nur \num theoretische Überlegungen, da die Lebenswirklichkeit anders aussehe, wie \ndie Klägerseite meint. Beispielsweise ist bei öffentlichkeitswirksamen Sitzungen \ndurchaus davon auszugehen, dass sich dort zahlreiche Personen befinden, die \nmit den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere den Rettungsmöglichkeiten im \nBrandfall, nicht vertraut sind. Hinzukommt, dass sich eine Selbstrettung aus \nObergeschossen erheblich schwieriger als aus ebenerdigen Räumlichkeiten \ngestaltet. Da es sich bei dem Arbeitsgericht um ein öffentlich zugängliches \nGebäude handelt, ist der Feuerwehr im Brandfall zudem nicht bekannt, wie viele \nPersonen sich gerade in den welchen Räumlichkeiten aufhalten. \n\n33\n\nDa bereits im Falle eines Brandes im Arbeitsgericht des Gebäudes T.-------\nstraße 37 in I. eine „große Anzahl von Personen\" i.S.v. § 6 FSHG gefährdet \nwird, kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der Arztpraxen und der \nParketage, in denen im Brandfall zweifelsohne auch noch weitere Personen \ngefährdet würden, nicht an. \n\n34\n\nDaher war die Feststellungsklage abzuweisen.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 161 Abs. 2 VwGO.\n\n36\n\nSoweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt \nworden ist, entspricht es billigem Ermessen die Kosten dieses Verfahrens der \nKlägerin zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 aufzuerlegen. Hinsichtlich der Ziffern \n1., 2. und 5. der streitigen Ordnungsverfügung ist die Klägerin dem \nnachgekommen. Hinsichtlich der Ziffern 3. und 4. der streitigen \nOrdnungsverfügung haben die Beteiligten im Termin eine Regelung gefunden. \nHinsichtlich dieser Ziffern wäre ohne die getroffene Regelung offen, welche \nPartei obsiegt hätte und insoweit die Kosten zu teilen. Soweit die Klägerin mit \nihrem Feststellungsbegehren unterlegen ist, trägt sie die Kosten.\n\n37\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 \nAbs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244187","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-29/5-k-2577-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244187","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244187","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-29/5-k-2577-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244187","retrieved":"2026-07-09 02:07:56.766284+00:00"}}