{"status":"available","doknr":"OLD244231","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0128.4K5678.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-01-28","aktenzeichen":"4 K 5678/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Oktober 2008 \nverpflichtet, die Klägerin für das Wintersemester 2008/09 von der \nStudienbeitragspflicht zu befreien.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nentsprechend Sicherheit leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.0000 geborene Klägerin ist verheiratet und hat zwei Kinder,\ndie am 00.00.0000 bzw. am 00.00.0000 geboren sind. Sie studierte an der\nFachhochschule für Ökonomie und Management (FOM) in F. , einer staatlich\nanerkannten privaten Fachhochschule, und schloss im April 2003 das Studium zur\nDiplom-Kauffrau erfolgreich ab. Zum Wintersemester 2007/2008 schrieb sich die\nKlägerin bei der Beklagten im Studiengang Wirtschaftspädagogik ein, wobei sie in\ndas 3. Fachsemester eingestuft wurde.\n\n3\n\nAm 5. September 2008 beantragte die Klägerin, im Wintersemester 2008/09 vom\nStudienbeitrag wegen \"Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern\" befreit zu\nwerden. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 7. Oktober 2008 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der\nBegründung ab, gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung von\nStudienbeiträgen und Hochschulabgaben an Universitäten, Fachhochschulen und\nKunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG-VO - werden\nBefreiungen oder Ermäßigungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur\nErhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (StBAG NRW) nur für ein\nStudium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss sowie für das Studium\neines konsekutiven Masterstudienganges im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 4 StBAG\nNRW gewährt. Die Klägerin habe jedoch bereits ein Studium abgeschlossen.\n\n5\n\nAm 5. November 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Klagebegründung\nmacht sie geltend, das Studium der Wirtschaftspädagogik sei nicht als Zweitstudium,\nsondern als Aufbau und Fortführung des ersten Studiums anzusehen, um ihr das\nBerufsziel der Diplom-Handelslehrerin zu ermöglichen.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Oktober 2008 zu\nverpflichten, sie - die Klägerin - für das Wintersemester 2008/09 von der\nStudienbeitragspflicht zu befreien.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Klägerin befinde sich im Zweitstudium und sei mithin § 3 Abs. 1 StBAG-VO\nnicht beitragsberechtigt.\n\n11\n\nAuf gerichtliche Anfrage hat die Beklagte mitgeteilt, dass die Klägerin zwei\nminderjährige Kinder erziehe und vorbehaltlich der Nichtigkeit des § 3 Abs. 1 StBAG-\nVO einen Anspruch darauf hätte, von der Studienbeitragspflicht befreit zu werden.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakte, die Gerichtsakten 4 K 4128/07 und 2070/08 sowie die zugehörigen\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2008 ist\nrechtswidrig, denn die Klägerin hatte im Wintersemester 2008/09 einen Anspruch\ndarauf, vom Studienbeitrag befreit zu werden, § 113 Abs. 5 der\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. \n\n15\n\nGemäß § 7 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Universität E. -F. über die\nErhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitragssatzung)\nvom 23. Juni 2006 ist - entsprechend § 8 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Erhebung\nvon Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (StBAG NRW) - Studierenden für die\nPflege und Erziehung minderjähriger Kinder im Sinne des § 25 Abs. 5 des\nBundesausbildungsförderungsgesetzes auf Antrag eine Befreiung von der\nBeitragspflicht höchstens für die Regelstudenzeit des jeweiligen Studiengangs zu\ngewähren. Dass die Klägerin diese tatbestandlichen Voraussetzungen u. a. im\nSommersemester 2008 erfüllt hat, ist unstreitig. Damit fehlt der Beklagten jedenfalls\nin ihrer Beitragssatzung eine Rechtsgrundlage für die Ablehnung des von der\nKlägerin gestellten Befreiungsantrags.\n\n16\n\nDie Beklagte kann die Ablehnung des Antrags nicht darauf stützen, die Klägerin\nsei gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung von Studienbeiträgen und\nHochschulabgaben an Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des\nLandes Nordrhein-Westfalen - StBAG-VO - als Studierende im Zweitstudium nicht\nantragsbefugt. Nach dieser Vorschrift werden Befreiungen oder Ermäßigungen im\nSinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 StBAG NRW nur für ein Studium bis zu einem ersten\nberufsqualifizierenden Abschluss sowie für das Studium eines konsekutiven\nMasterstudienganges im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 4 StBAG NRW gewährt.\n\n17\n\nDiese Regelung wirft mehrere rechtliche Probleme auf, die für die Entscheidung\ndes vorliegenden Falles jedoch dahinstehen können. Zum einen stellt sich die Frage,\nwie weit § 3 Abs. 1 StBAG-VO angesichts der grundsätzlichen Berechtigung der\nHochschulen gemäß § 2 Abs. 1 StBAG, auf die Erhebung von Beiträgen gänzlich zu\nverzichten, die Hochschulen verpflichten kann, von grundsätzlich möglichen\nBefreiungsmöglichkeiten abzusehen. Indes nimmt § 3 Abs. 1 StBAG-VO eine solche\nEinschränkung vor und ist für die Beklagte grundsätzlich bindend. Zum anderen stellt\nsich die Frage, ob § 3 Abs. 1 StBAG einschränkend auszulegen ist, ob nämlich ein\nStudium an einer privaten (Fach-) Hochschule nach Sinn und Zweck der Vorschrift\ndes § 3 Abs. 1 StBAG-VO überhaupt studienbeitragsrechtlich als \"Erststudium\"\ngewertet werden kann. \n\n18\n\nAll das bedarf keiner weiteren Klärung, denn die mit § 3 Abs. 1 StBAG-VO\nbewirkte Beschränkung der Befreiung vom Studienbeitrag wegen Pflege und\nErziehung minderjähriger Kinder auf Erststudierende ist nichtig. § 3 Abs. 1 Satz 1\nStBAG-VO ist mit der höherrangigen Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 1 StBAG NRW\nnicht vereinbar. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift und dem\nSinn und Zweck des Gesetzes, der durch die amtliche Gesetzesbegründung\neindeutig erkennbar ist. \n\n19\n\nNach § 8 Abs. 3 Nr. 1 StBAG NRW wird auf Antrag von der Beitragspflicht auf\nder Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 eine Befreiung oder Ermäßigung\ngewährt für die Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne des § 25\nAbs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Eine Beschränkung der\nBefreiungsmöglichkeit auf ein Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden\nAbschluss enthält das StBAG weder allgemein noch in § 8 Abs. 3 StBAG speziell.\nVielmehr handelt es sich bei der Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 1 StBAG NRW um\neinen Mindeststandard, denn der Gesetzgeber hat in § 8 Abs. 3 Satz 4 StBAG NRW\ndie Hochschulen lediglich dazu ermächtigt, in ihren Beitragssatzungen ggf. weitere\nBefreiungstatbestände zu schaffen. \n\n20\n\nDer Verordnungsgeber der StBAG-VO ist vom Landesgesetzgeber auch nicht\ndurch § 19 StBAG ermächtigt worden, den Befreiungstatbestand des § 8 Abs. 3 Nr. 1\nStBAG in der geschehenen Weise einzuschränken: Bezüglich der hier\ninteressierenden Befreiung von Studienbeiträgen enthält die Ermächtigungsnorm in\nAbsatz 1 Satz 2 folgende Regelung:\n\n21\n\n\"Das Ministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere\nBestimmungen über die Erhebung, Stundung, Ermäßigung und den Erlass der\nStudienbeiträge und Hochschulabgaben zu erlassen.\"\n\n22\n\nDiese Terminologie erfasst bei verständiger Würdigung auch die \"Befreiung\" von\nStudienbeiträgen. Soweit hierdurch nicht nur zum Erlass von Vorschriften über die\nAusführung des Gesetzes ermächtigt werden soll, deutet die Formulierung \"weitere\nBestimmungen\" allerdings nach allgemeinem Sprachverständnis bereits darauf hin,\ndass damit nur die Ermächtigung zur Regelung \"zusätzlicher\" Befreiungstatbestände\nund nicht zu einschränkenden Regelungen erteilt werden soll. Das wird im übrigen\ndurch die amtliche Gesetzesbegründung (vgl. Landtagsdrucksache 14/725 S. 53 f)\nbestätigt. Dort heißt es auszugsweise:\n\n23\n\n\"Nach Absatz 1 Satz 2 können per Rechtsverordnung weitere Ausnahmen\ninsbesondere von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 vorgesehen werden ...\".\n\n24\n\nVon Einschränkungsmöglichkeiten bezüglich § 8 Abs. 3 Satz 1 StBAG NRW ist\na.a.O. nicht die Rede. Im übrigen wäre es mit dem Vorrang des Gesetzes nicht\nvereinbar, wenn es dem Verordnungsgeber überlassen bliebe, gesetzlich begründete\nBefreiungstatbestände von der Beitragspflicht im Verordnungswege zu beseitigen.\n\n25\n\nDass allein dieses Verständnis des Gesetzes zutreffend ist mit der Folge, dass\nder Befreiungstatbestand des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StBAG NRW auch den\nStudierenden zugute kommt, die bereits einen ersten berufsqualifizierenden\nAbschluß erreicht haben, zeigt die amtliche Gesetzesbegründung zu § 8 StBAG (vgl.\nLandtagsdrucksache 14/725 S. 39 f). \n\n26\n\nBestätigt wird dieses Normverständnis schließlich durch die Amtliche\nBegründung\n- a.a.O. - zu § 8 Abs. 3 StBAG. Dort wird die Befreiungsmöglichkeit wegen Pflege\nund Erziehung von Kindern wie folgt begründet: \n\n27\n\n\"Im Falle der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist\ndie Befreiung gerechtfertigt durch das besondere, verfassungsrechtlich untermauerte\nSchutzbedürfnis minderjähriger Kinder (Art. 6 Abs. 1 GG - Schutz von Ehe und\nFamilie) und der Mutter (Art. 6 Abs. 4 GG). Zudem werden aufgrund der\nKinderbetreuung die Hochschulleistungen typischerweise in einem geringeren\nUmfang in Anspruch genommen als bei kinderlosen, nicht betreuenden\nStudierenden. Diese verringerte Inanspruchnahme der Hochschulleistungen ist\nabgabenrechtlich relevant, da sie nicht einem ausschließlich freien Wunsch der\nbetreuenden Studierenden entspricht, sondern einer gesetzlichen Rechtspflicht zur\nelterlichen Sorge Rechnung trägt.\"\n\n28\n\nDiese Begründungsansätze rechtfertigen keine Differenzierung zwischen Erst-\nund Zweitstudium, denn beide Begründungen treffen auf ein Erst- und Zweitstudium\nin gleicher Weise zu. Auch im Lichte von Sinn und Zweck des konkreten\nBefreiungstatbestandes des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StBAG NRW ist somit die\nEinschränkung in § 3 Abs. 1 StBAG NRW auf ein Erststudium durch die\nErmächtigungsnorm des § 19 Abs. 1 Satz 2 StBAG-VO nicht gedeckt. Das hat die\nNichtigkeit des § 3 Abs. 1 StBAG-VO zur Folge, die, da es sich um eine\nuntergesetzliche Norm handelt, das Gericht im Rahmen seiner inzidenten\nNormenkontrolle feststellen kann. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO\ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n30\n\nDie Berufung ist zuzulassen, weil die Entscheidung zur Nichtigkeit des\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 StBAG-VO grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2\nNr. 3 VwGO hat; würde die Vorschrift für wirksam gehalten werden, wäre im übrigen\nvor grundsätzlicher Bedeutung, ob ein an einer privaten Hochschule absolviertes und\nprivat finanziertes Erststudium im Sinne des § 3 Abs. 1 StBAG-VO zum Ausschluss\nder Befreiung führen kann.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244231","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-28/4-k-5678-08","cited_norms":[{"jurabk":"StBAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":12},{"jurabk":"StBAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StBAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244231","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244231","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-28/4-k-5678-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244231","retrieved":"2026-07-09 02:08:00.186448+00:00"}}