{"status":"available","doknr":"OLD244229","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0128.4K2070.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-01-28","aktenzeichen":"4 K 2070/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19. März 2008 \nverpflichtet, die Klägerin für das Sommersemester 2008 von der \nStudienbeitragspflicht zu befreien.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der \nVollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.0000 geborene Klägerin ist verheiratet und hat zwei\nam 00.00.0000 bzw. 00.00.0000 geborene Kinder. Sie studierte an\nder Fachhochschule für Ökonomie und Management (FOM) in F. , einer\nstaatlich anerkannten privaten Fachhochschule, und schloss dort im April\n2003 das Studium zur Diplom-Kauffrau erfolgreich ab. Zum Wintersemester\n2007/2008 schrieb sie sich bei der Beklagten im Studiengang\nWirtschaftspädagogik ein, wobei sie in das 3. Fachsemester eingestuft\nwurde.\n\n3\n\nAm 11. März 2008 beantragte die Klägerin, im Sommersemester 2008 vom\nStudienbeitrag wegen \"Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern\"\nbzw. wegen Vorliegens einer unbilligen Härte befreit zu werden. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 19. März 2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf\nBefreiung wegen Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern mit der\nBegründung ab, gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung von\nStudienbeiträgen und Hochschulabgaben an Universitäten, Fachhochschulen\nund Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG-VO -\nwürden Befreiungen oder Ermäßigungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 des\nGesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben\n(StBAG NRW) nur für ein Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden\nAbschluss sowie für das Studium eines konsekutiven Masterstudienganges im\nSinne des § 12 Abs. 2 Satz 4 StBAG NRW gewährt. Die Klägerin habe jedoch\nbereits ein Studium abgeschlossen. Der Härteantrag blieb - soweit ersichtlich\n- unbeschieden.\n\n5\n\nAm 8. April 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Klagebegründung\nmacht sie geltend, das Studium der Wirtschaftspädagogik sei nicht als\nZweitstudium, sondern als Aufbau und Fortführung des ersten Studiums\nanzusehen, um ihr das Berufsziel der Diplom-Handelslehrerin zu\nermöglichen.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. März 2008 zu\nverpflichten, sie - die Klägerin - für das Sommersemester 2008 von der\nStudienbeitragspflicht zu befreien. \n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Klägerin befinde sich im Zweitstudium und sei mithin gemäß § 3 Abs.\n1 StBAG-VO nicht antragsberechtigt.\n\n11\n\nAuf gerichtliche Anfrage hat die Beklagte erklärt, dass die Klägerin\nvorbehaltlich der Nichtigkeit des § 3 Abs. 1 StBAG-VO einen Anspruch darauf\nhätte, von der Studienbeitragspflicht befreit zu werden. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\ndie Gerichtsakte, die Gerichtsakten 4 K 4128/07 und 4 K 5678/08 sowie die\nzugehörigen beigezogen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug\ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2008\nist rechtswidrig, denn die Klägerin hatte im Sommersemester 2008 einen\nAnspruch darauf, vom Studienbeitrag befreit zu werden, § 113 Abs. 5 der\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. \n\n15\n\nGemäß § 7 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Universität E. -F.\nüber die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben\n(Studienbeitragssatzung) vom 23. Juni 2006 ist - entsprechend § 8 Abs. 3\nSatz 1 des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und\nHochschulabgaben (StBAG NRW) - Studierenden für die Pflege und\nErziehung minderjähriger Kinder im Sinne des § 25 Abs. 5 des\nBundesausbildungsförderungsgesetzes auf Antrag eine Befreiung von der\nBeitragspflicht höchstens für die Regelstudienzeit des jeweiligen\nStudiengangs zu gewähren. Dass die Klägerin diese tatbestandlichen\nVoraussetzungen u. a. im Sommersemester 2008 erfüllt hat, ist unstreitig.\nDamit fehlt der Beklagten jedenfalls in ihrer Beitragssatzung eine\nRechtsgrundlage für die Ablehnung des von der Klägerin gestellten\nBefreiungsantrags.\n\nDie Beklagte kann die Ablehnung des Antrags nicht darauf stützen, die\nKlägerin sei gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung von\nStudienbeiträgen und Hochschulabgaben an Universitäten, Fachhochschulen\nund Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG-VO - als\nStudierende im Zweitstudium nicht antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift\nwerden Befreiungen oder Ermäßigungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1\nStBAG NRW nur für ein Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden\nAbschluss sowie für das Studium eines konsekutiven Masterstudienganges im\nSinne des § 12 Abs. 2 Satz 4 StBAG NRW gewährt.\n\n16\n\nDiese Regelung wirft mehrere rechtliche Probleme auf, die für die\nEntscheidung des vorliegenden Falles jedoch dahinstehen können. Zum\neinen stellt sich die Frage, wie weit § 3 Abs. 1 StBAG-VO angesichts der\ngrundsätzlichen Berechtigung der Hochschulen gemäß § 2 Abs. 1 StBAG, auf\ndie Erhebung von Beiträgen gänzlich zu verzichten, die Hochschulen\nverpflichten kann, von grundsätzlich möglichen Befreiungsmöglichkeiten\nabzusehen. Indes nimmt § 3 Abs. 1 StBAG-VO eine solche Einschränkung\nvor und ist für die Beklagte grundsätzlich bindend. Zum anderen stellt sich die\nFrage, ob § 3 Abs. 1 StBAG einschränkend auszulegen ist, ob nämlich ein\nStudium an einer privaten (Fach-) Hochschule nach Sinn und Zweck der\nVorschrift des § 3 Abs. 1 StBAG-VO überhaupt studienbeitragsrechtlich als\n\"Erststudium\" gewertet werden kann. \n\n17\n\nAll das bedarf keiner weiteren Klärung, denn die mit § 3 Abs. 1 StBAG-VO\nbewirkte Beschränkung der Befreiung vom Studienbeitrag wegen Pflege und\nErziehung minderjähriger Kinder auf Erststudierende ist nichtig. § 3 Abs. 1\nSatz 1 StBAG-VO ist mit der höherrangigen Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 1\nStBAG NRW nicht vereinbar. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der\nGesetzesvorschrift und dem Sinn und Zweck des Gesetzes, der durch die\namtliche Gesetzesbegründung eindeutig erkennbar ist. \n\n18\n\nNach § 8 Abs. 3 Nr. 1 StBAG NRW wird auf Antrag von der Beitragspflicht\nauf der Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 eine Befreiung oder\nErmäßigung gewährt für die Pflege und Erziehung von minderjährigen\nKindern im Sinne des § 25 Abs. 5 des\nBundesausbildungsförderungsgesetzes. Eine Beschränkung der\nBefreiungsmöglichkeit auf ein Studium bis zu einem ersten\nberufsqualifizierenden Abschluss enthält das StBAG weder allgemein noch in\n§ 8 Abs. 3 StBAG speziell. Vielmehr handelt es sich bei der Regelung in § 8\nAbs. 3 Satz 1 StBAG NRW um einen Mindeststandard, denn der Gesetzgeber\nhat in § 8 Abs. 3 Satz 4 StBAG NRW die Hochschulen lediglich dazu\nermächtigt, in ihren Beitragssatzungen ggf. weitere Befreiungstatbestände zu\nschaffen. \n\n19\n\nDer Verordnungsgeber der StBAG-VO ist vom Landesgesetzgeber auch\nnicht durch § 19 StBAG ermächtigt worden, den Befreiungstatbestand des § 8\nAbs. 3 Nr. 1 StBAG in der geschehenen Weise einzuschränken: Bezüglich\nder hier interessierenden Befreiung von Studienbeiträgen enthält die\nErmächtigungsnorm in Absatz 1 Satz 2 folgende Regelung:\n\n20\n\n\"Das Ministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere\nBestimmungen über die Erhebung, Stundung, Ermäßigung und den Erlass\nder Studienbeiträge und Hochschulabgaben zu erlassen.\"\n\n21\n\nDiese Terminologie erfasst bei verständiger Würdigung auch die\n\"Befreiung\" von Studienbeiträgen. Soweit hierdurch nicht nur zum Erlass von\nVorschriften über die Ausführung des Gesetzes ermächtigt werden soll,\ndeutet die Formulierung \"weitere Bestimmungen\" allerdings nach allgemeinem\nSprachverständnis bereits darauf hin, dass damit nur die Ermächtigung zur\nRegelung \"zusätzlicher\" Befreiungstatbestände und nicht zu einschränkenden\nRegelungen erteilt werden soll. Das wird im übrigen durch die amtliche\nGesetzesbegründung (vgl. Landtagsdrucksache 14/725 S. 53 f) bestätigt. Dort\nheißt es auszugsweise:\n\n22\n\n\"Nach Absatz 1 Satz 2 können per Rechtsverordnung weitere Ausnahmen\ninsbesondere von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 vorgesehen werden\n...\".\n\n23\n\nVon Einschränkungsmöglichkeiten bezüglich § 8 Abs. 3 Satz 1 StBAG\nNRW ist a.a.O. nicht die Rede. Im übrigen wäre es mit dem Vorrang des\nGesetzes nicht vereinbar, wenn es dem Verordnungsgeber überlassen bliebe,\ngesetzlich begründete Befreiungstatbestände von der Beitragspflicht im\nVerordnungswege zu beseitigen. \n\n24\n\nDass allein dieses Verständnis des Gesetzes zutreffend ist mit der Folge,\ndass der Befreiungstatbestand des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StBAG NRW auch\nden Studierenden zugute kommt, die bereits einen ersten\nberufsqualifizierenden Abschluss erreicht haben, zeigt die amtliche\nGesetzesbegründung zu § 8 StBAG (vgl. Landtagsdrucksache 14/725 S. 39\nf). \n\n25\n\nBestätigt wird dieses Normverständnis schließlich durch die Amtliche\nBegründung\n- a.a.O. - zu § 8 Abs. 3 StBAG. Dort wird die Befreiungsmöglichkeit wegen\nPflege und Erziehung von Kindern wie folgt begründet: \n\n26\n\n\"Im Falle der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des Satzes 1\nNr. 1 ist die Befreiung gerechtfertigt durch das besondere,\nverfassungsrechtlich untermauerte Schutzbedürfnis minderjähriger Kinder\n(Art. 6 Abs. 1 GG - Schutz von Ehe und Familie) und der Mutter (Art. 6 Abs. 4\nGG). Zudem werden aufgrund der Kinderbetreuung die Hochschulleistungen\ntypischerweise in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen als bei\nkinderlosen, nicht betreuenden Studierenden. Diese verringerte\nInanspruchnahme der Hochschulleistungen ist abgabenrechtlich relevant, da\nsie nicht einem ausschließlich freien Wunsch der betreuenden Studierenden\nentspricht, sondern einer gesetzlichen Rechtspflicht zur elterlichen Sorge\nRechnung trägt.\"\n\n27\n\nDiese Begründungsansätze rechtfertigen keine Differenzierung zwischen\nErst- und Zweitstudium, denn beide Begründungen treffen auf ein Erst- und\nZweitstudium in gleicher Weise zu. Auch im Lichte von Sinn und Zweck des\nkonkreten Befreiungstatbestandes des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StBAG NRW\nist somit die Einschränkung in § 3 Abs. 1 StBAG NRW auf ein Erststudium\ndurch die Ermächtigungsnorm des\n§ 19 Abs. 1 Satz 2 StBAG-VO nicht gedeckt. Das hat die Nichtigkeit des § 3\nAbs. 1 StBAG-VO zur Folge, die, da es sich um eine untergesetzliche Norm\nhandelt, das Gericht im Rahmen seiner inzidenten Normenkontrolle feststellen\nkann. \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§\n167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n29\n\nDie Berufung ist zuzulassen, weil die Entscheidung zur Nichtigkeit des\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 StBAG-VO grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124\nAbs. 2 Nr. 3 VwGO hat; würde die Vorschrift für wirksam gehalten werden,\nwäre im übrigen vor grundsätzlicher Bedeutung, ob ein an einer privaten\nHochschule absolviertes und privat finanziertes Erststudium im Sinne des § 3\nAbs. 1 StBAG-VO zum Ausschluss der Befreiung führen kann.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244229","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-28/4-k-2070-08","cited_norms":[{"jurabk":"StBAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":12},{"jurabk":"StBAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StBAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244229","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244229","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-28/4-k-2070-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244229","retrieved":"2026-07-09 02:08:00.038348+00:00"}}