{"status":"available","doknr":"OLD244228","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0128.4K1378.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-01-28","aktenzeichen":"4 K 1378/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20. April \n2007 und des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2007 sowie unter \nAufhebung der Bescheide vom 6. November 2007, 29. Januar 2008 und 22. \nSeptember 2008 verpflichtet, die Klägerin für das Sommersemester 2007, das \nWintersemester 2007/2008, das Sommersemester 2008 und das Wintersemester \n2008/2009 von der Studienbeitragspflicht zu befreien.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nKlägerin vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten die Befreiung vom Studienbeitrag\nwegen der Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder. \n\n3\n\nDie Klägerin ist verheiratet und hat zwei am 11. August 1999 und 28. Mai\n2001 geborene Kinder. Die 1999 geborene Tochter ist mit einem Down-Syndrom\nzu 100 % schwerbehindert. Die Klägerin schloss nach dem unstreitigen Vortrag\nder Beklagten - die Verwaltungsvorgänge enthalten hierzu nichts - im Jahr 1999\nan der Fachhochschule C. ein Studium der Architektur ab. Am 1. April 2007\nnahm sie das Studium für das Lehramt in den Fächern Mathematik und Physik\nauf. Unter dem 17. April 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für das\nSommersemester 2007 die Befreiung vom Studienbeitrag wegen der Pflege und\nErziehung von minderjährigen Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 20. April 2007 lehnte die Beklagte den Antrag mit der\nBegründung ab, dass die Klägerin nicht antragsberechtigt sei, weil sie sich in\neinem Zweitstudium befände.\n\n5\n\nHiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 23. April 2007, bei\nder Beklagten eingegangen am 25. April 2007, in dem sie sich zur Begründung\nim Wesentlichen auf § 7 Ans. 1 Buchst. a) der Studienbeitragssatzung der\nBeklagten und § 25 Abs. 5 BAföG berief. Bei behinderten Kindern und Kindern\nunter 12 Jahren habe nach den vorgenannten Regelungen die Befreiung für die\n1,5-fache Regelstudienzeit zu erfolgen. Weder in der Beitragssatzung noch im §\n8 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes\nzur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben -StBAG- finde sich\neine Einschränkung auf das Erststudium. In der Satzung der Beklagten werde\nnur auf die Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs Bezug genommen. Im\nGesetz\nzur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben -StBAG- werde nur\nin dessen § 12 im Zusammenhang mit der Gewährung eines Studienkredits auf\nein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss bzw. konsekutiven\nMasterstudiengang verwiesen. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2007 wies die Beklagte den\nWiderspruch der Klägerin zurück und begründete ihre Entscheidung unter\nBezugnahme auf § 3 Abs. 1 der Studienbeitrags- und\nHochschulabgabenverordnung -StBAG-VO-. Nach dieser Norm seien\nBefreiungen und Ermäßigungen im Sinne des § 8 As. 3 Satz 1 StBAG und\nweitergehende Befreiungen nach der Beitragssatzung auf der Grundlage des § 8\nAbs. 3 Satz 4 StBAG nur für ein Studium bis zu einem ersten\nberufsqualifizierenden Abschluss zulässig. Die Klägerin habe bereits im Jahr\n1999 einen berufsqualifizierenden Abschluss durch ihr Studium der Architektur\nerworben.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragte unter dem 16. September 2007, 22. Januar 2008\nund 22. September 2008 entsprechende Befreiungen für das Wintersemester\n2007/2008, das Sommersemester 2008 und das Wintersemester 2008/2009, die\ndie Beklagte jeweils mit Bescheiden vom 6. November 2007, 29. Januar 2008\nund 22. September 2008 ablehnte.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 29. Mai 2007 Klage gegen den Bescheid vom 20. April\n2007 erhoben und hat die Klage am 21. November 2007 hinsichtlich des\nBescheides vom 6. November 2007, am 4. Februar 2008 hinsichtlich des\nBescheides vom 29. Januar 2008 und am 1. Oktober 2008 hinsichtlich des\nBescheides vom 22. September 2008 erweitert.\n\n9\n\nZur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem\nWiderspruchsverfahren. Sie rügt das Fehlen einer Härtefallregelung. Eine\nallgemeine Härtefallregelung, die im Einzelfall eine Gebührenbefreiung, -\nermäßigung oder -stundung aufgrund einer zu treffenden\nErmessensentscheidung zulasse, sei in Anbetracht der ansonsten zwingenden\nRechtsfolge der Exmatrikulation bei Nichtentrichtung der Gebühr\nverfassungsrechtlich geboten, um Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen. Ihr\nsei als Mutter einer Tochter mit Down-Syndrom eine berufliche Tätigkeit auf dem\nGebiet der Architektur nicht möglich gewesen. Nach langjähriger Arbeitslosigkeit\nhabe sie deshalb das Lehramtsstudium in den Fächern Mathematik und Physik\naufgenommen. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20. April 2007 und des\nWiderspruchsbescheides vom 30. April 2007 sowie ihrer Bescheide vom 6.\nNovember 2007, 29. Januar 2008 und 22. September 2008 zu verpflichten,\nsie - die Klägerin - von der Beitragspflicht für das Sommersemester 2007, das\nWintersemester 2007/2008, das Sommersemester 2008 und das Wintersemester\n2008/2009 zu befreien.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nDie Beklagte tritt der Klage entgegen. Sie trägt unter anderem vor, dass\naufgrund von § 3 Abs. 1 StBAG-VO Befreiungen für ein Zweitstudium nicht\nmöglich seien. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthalte die\nBeitragssatzung in § 7 Abs. 4 eine auf § 8 Abs. 4 StBAG beruhende allgemeine\nHärtefallregelung. In den Fällen des Zweitstudiums, in denen eine\nStudienbeitragsdarlehen nicht mehr in Anspruch genommen werden könne,\nkönnten die Studierenden grundsätzlich nur in äußersten Notfällen eine unbillige\nHärte geltend machen. Die Klägerin sei schon durch das Erststudium für den\nArbeitsmarkt qualifiziert, so dass ihr die Entrichtung des Studienbeitrags\nzugemutet werden könne. Dass die Klägerin aufgrund der Betreuung ihrer\nschwerbehinderten Tochter nach dem Erststudium keine Berufstätigkeit habe\naufnehmen können, könne zu keiner anderen Entscheidung führen. Die\nGefährdung der wirtschaftlichen Existenz sei von der Klägerin in diesem\nZusammenhang nicht geltend gemacht worden.\n\n15\n\nDie Beklagte hat auf Anfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 19. Januar\n2009 bestätigt, dass die Klägerin im Falle der Nichtigkeit des § 3 Abs. 1 StBAG-\nVO für die 1,5-fache Regelstudienzeit ihres aktuellen Studienganges (7+4\nSemester) von der Beitragspflicht befreit werden könne. \n\n16\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nden Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2\nHefte) verwiesen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässigen Verpflichtungsklagen sind begründet. Der Bescheid vom 20.\nApril 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 30. April 2007 sowie die\nBescheide vom 6. November 2007, 29. Januar 2008 und 22. September 2008\nsind rechtswidrig, denn die Klägerin hatte im Sommersemester 2007, im\nWintersemester 2007/2008, im Sommersemester 2008 und im Wintersemester\n2008/2009 einen Anspruch darauf, vom Studienbeitrag befreit zu werden, § 113\nAbs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. \n\n19\n\nGemäß § 7 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Universität Duisburg-Essen\nüber die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben\n(Studienbeitragssatzung) vom 23. Juni 2006 ist - entsprechend § 8 Abs. 3 Satz 1\ndes Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben\n(StBAG NRW) - Studierenden für die Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder\nim Sinne des § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auf Antrag\neine Befreiung von der Beitragspflicht höchstens für die Regelstudenzeit des\njeweiligen Studiengangs zu gewähren. Dass die Klägerin diese tatbestandlichen\nVoraussetzungen im Sommersemester 2007 sowie im Wintersemester\n2007/2008, im Sommersemester 2008 und im Wintersemester 2008/2009 erfüllt\nhat, ist unstreitig. Damit fehlt der Beklagten jedenfalls in ihrer Beitragssatzung\neine Rechtsgrundlage für die Ablehnung des von der Klägerin gestellten\nBefreiungsanträge.\n\n20\n\nDie Beklagte kann die Ablehnung des Antrags nicht darauf stützen, die\nKlägerin sei gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung von\nStudienbeiträgen und Hochschulabgaben an Universitäten, Fachhochschulen\nund Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG-VO - als\nStudierende im Zweitstudium nicht antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift werden\nBefreiungen oder Ermäßigungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 StBAG NRW\nnur für ein Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss sowie\nfür das Studium eines konsekutiven Masterstudienganges im Sinne des § 12\nAbs. 2 Satz 4 StBAG NRW gewährt.\n\n21\n\nDiese Regelung führt zu der Frage, die für die Entscheidung des\nvorliegenden Falles jedoch dahinstehen kann, wie weit § 3 Abs. 1 StBAG-VO\nangesichts der grundsätzlichen Berechtigung der Hochschulen gemäß § 2 Abs. 1\nStBAG, auf die Erhebung von Beiträgen gänzlich zu verzichten, die Hochschulen\nverpflichten kann, von grundsätzlich möglichen Befreiungsmöglichkeiten\nabzusehen. Indes nimmt § 3 Abs. 1 StBAG-VO eine solche Einschränkung vor\nund ist für die Beklagte grundsätzlich bindend. \n\n22\n\nDies bedarf jedoch keiner weiteren Klärung, denn die mit § 3 Abs. 1 StBAG-\nVO bewirkte Beschränkung der Befreiung vom Studienbeitrag wegen Pflege und\nErziehung minderjähriger Kinder auf Erststudierende ist nichtig. § 3 Abs. 1 Satz 1\nStBAG-VO ist mit der höherrangigen Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 1 StBAG NRW\nnicht vereinbar. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift und\ndem Sinn und Zweck des Gesetzes, der durch die amtliche Gesetzesbegründung\neindeutig erkennbar ist. \n\n23\n\nNach § 8 Abs. 3 Nr. 1 StBAG NRW wird auf Antrag von der Beitragspflicht\nauf der Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 eine Befreiung oder\nErmäßigung gewährt für die Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im\nSinne des § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Eine\nBeschränkung der Befreiungsmöglichkeit auf ein Studium bis zu einem ersten\nberufsqualifizierenden Abschluss enthält das StBAG weder allgemein noch in § 8\nAbs. 3 StBAG speziell. Vielmehr handelt es sich bei der Regelung in § 8 Abs. 3\nSatz 1 StBAG NRW um einen Mindeststandard, denn der Gesetzgeber hat in § 8\nAbs. 3 Satz 4 StBAG NRW die Hochschulen lediglich dazu ermächtigt, in ihren\nBeitragssatzungen ggf. weitere Befreiungstatbestände zu schaffen. \n\n24\n\nDer Verordnungsgeber der StBAG-VO ist vom Landesgesetzgeber auch\nnicht durch § 19 StBAG ermächtigt worden, den Befreiungstatbestand des § 8\nAbs. 3 Nr. 1 StBAG in der geschehenen Weise einzuschränken: Bezüglich der\nhier interessierenden Befreiung von Studienbeiträgen enthält die\nErmächtigungsnorm in Absatz 1 Satz 2 folgende Regelung:\n\n25\n\n„Das Ministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere\nBestimmungen über die Erhebung, Stundung, Ermäßigung und den Erlass der\nStudienbeiträge und Hochschulabgaben zu erlassen.\"\n\n26\n\nDiese Terminologie erfasst bei verständiger Würdigung auch die „Befreiung\"\nvon Studienbeiträgen. Soweit hierdurch nicht nur zum Erlass von Vorschriften\nüber die Ausführung des Gesetzes ermächtigt werden soll, deutet die\nFormulierung „weitere Bestimmungen\" allerdings nach allgemeinem\nSprachverständnis bereits darauf hin, dass damit nur die Ermächtigung zur\nRegelung „zusätzlicher\" Befreiungstatbestände und nicht zu einschränkenden\nRegelungen erteilt werden soll. Das wird im übrigen durch die amtliche\nGesetzesbegründung (vgl. Landtagsdrucksache 14/725 S. 53 f) bestätigt. Dort\nheißt es auszugsweise:\n\n27\n\n„Nach Absatz 1 Satz 2 können per Rechtsverordnung weitere Ausnahmen\ninsbesondere von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 vorgesehen werden\n...\".\n\n28\n\nVon Einschränkungsmöglichkeiten bezüglich § 8 Abs. 3 Satz 1 StBAG NRW\nist a.a.O. nicht die Rede. Im übrigen wäre es mit dem Vorrang des Gesetzes\nnicht vereinbar, wenn es dem Verordnungsgeber überlassen bliebe, gesetzlich\nbegründete Befreiungstatbestände von der Beitragspflicht im Verordnungswege\nzu beseitigen. \n\n29\n\nDass allein dieses Verständnis des Gesetzes zutreffend ist mit der Folge,\ndass der Befreiungstatbestand des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StBAG NRW auch\nden Studierenden zugute kommt, die bereits einen ersten berufsqualifizierenden\nAbschluß erreicht haben, zeigt die amtliche Gesetzesbegründung zu § 8 StBAG\n(vgl. Landtagsdrucksache 14/725 S. 39 f). \n\n30\n\nBestätigt wird dieses Normverständnis schließlich durch die Amtliche\nBegründung\n- a.a.O. - zu § 8 Abs. 3 StBAG. Dort wird die Befreiungsmöglichkeit wegen Pflege\nund Erziehung von Kindern wie folgt begründet: \n\n31\n\n„Im Falle der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des Satzes 1 Nr. 1\nist die Befreiung gerechtfertigt durch das besondere, verfassungsrechtlich\nuntermauerte Schutzbedürfnis minderjähriger Kinder (Art. 6 Abs. 1 GG - Schutz\nvon Ehe und Familie) und der Mutter (Art. 6 Abs. 4 GG). Zudem werden aufgrund\nder Kinderbetreuung die Hochschulleistungen typischerweise in einem\ngeringeren Umfang in Anspruch genommen als bei kinderlosen, nicht\nbetreuenden Studierenden. Diese verringerte Inanspruchnahme der\nHochschulleistungen ist abgabenrechtlich relevant, da sie nicht einem\nausschließlich freien Wunsch der betreuenden Studierenden entspricht, sondern\neiner gesetzlichen Rechtspflicht zur elterlichen Sorge Rechnung trägt.\"\n\n32\n\nDiese Begründungsansätze rechtfertigen keine Differenzierung zwischen\nErst- und Zweitstudium, denn beide Begründungen treffen auf ein Erst- und\nZweitstudium in gleicher Weise zu. Auch im Lichte von Sinn und Zweck des\nkonkreten Befreiungstatbestandes des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StBAG NRW ist\nsomit die Einschränkung in § 3 Abs. 1 StBAG NRW auf ein Erststudium durch die\nErmächtigungsnorm des\n§ 19 Abs. 1 Satz 2 StBAG-VO nicht gedeckt. Das hat die Nichtigkeit des § 3 Abs.\n1 StBAG-VO zur Folge, die, da es sich um eine untergesetzliche Norm handelt,\ndas Gericht im Rahmen seiner inzidenten Normenkontrolle feststellen kann. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n34\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der\nKostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n35\n\nDie Berufung ist zuzulassen, weil die Entscheidung zur Nichtigkeit des\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 StBAG-VO grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs.\n2 Nr. 3 VwGO hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244228","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-28/4-k-1378-07","cited_norms":[{"jurabk":"StBAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":14},{"jurabk":"StBAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StBAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244228","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244228","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-28/4-k-1378-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244228","retrieved":"2026-07-09 02:07:59.961131+00:00"}}