{"status":"available","doknr":"OLD244288","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0127.12L1381.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-01-27","aktenzeichen":"12 L 1381/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten \ndes Beigeladenen, die dieser selbst trägt. \n\n2. Der Streitwert wird auf 2500,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nuntersagen, die bei ihr vorhandene Stelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO \n„Abteilungsleiter/in in der Abteilung Beistandschaften für Minderjährige, \nUnterhaltsvorschusskasse, Betreuungsstelle für Erwachsene, \nElterngeldkasse\" mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Besetzung \nder vorgenannten Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut entschieden worden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDer Erlass einer Sicherungsanordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 \nund § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO \nvoraus, dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung \nglaubhaft macht (Anordnungsanspruch) und dass dieser Anspruch gefährdet \nund durch eine vorläufige Maßnahme gesichert werden muss \n(Anordnungsgrund).\n\n6\n\nEin Anordnungsgrund ist gegeben. \n\n7\n\nBei dem ausgeschriebenen Dienstposten handelt es sich sowohl für den \nAntragsteller als auch für den Beigeladenen um einen \nBeförderungsdienstposten. Die Besetzung von Beförderungsdienstposten hat \nwegen des eintretenden Bewährungsvorsprungs des ausgewählten \nBewerbers regelmäßig vorentscheidende Bedeutung für die spätere \nBeförderungsentscheidung , so dass bereits bei der Übertragung eines \nBeförderungsdienstpostens die bei einer Beförderung geltenden \nAuswahlgrundsätze zu beachten sind und der gerichtlichen Überprüfung \nunterliegen.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft \ngemacht. \n\n9\n\nBei Entscheidungen über die Besetzung von Beförderungsstellen hat der \nDienstherr bei seiner im pflichtgemäßen Ermessen stehenden \nAuswahlentscheidung das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Prinzip der \nBestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung \nder Konkurrenten zu bewerten. \n\n10\n\nDer sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch umfasst den Anspruch \neines Bewerbers auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften und den Anspruch \ndarauf, dass der Dienstherr von seinem Auswahlermessen einen fehlerfreien \nGebrauch macht. \n\n11\n\nDie getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen \nunterliegt zunächst in formeller Hinsicht unter dem Gesichtspunkt, dass die \nwesentlichen Auswahlerwägungen dem unterlegenen Bewerber rechtzeitig, \nd.h. bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mitgeteilt werden müssen, \n\n12\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, \n1178; juris, Rdnrn. 19-22,\n\n13\n\nkeinen rechtlichen Bedenken.\n\n14\n\nDenn dem Antragsteller sind mit der seine Bewerbung ablehnenden \nEntscheidung (sogenannte Konkurrentenmitteilung) vom 21. November 2008 \ndie wesentlichen Auswahlerwägungen mitgeteilt worden. Die Mitteilung \nenthält die Information, dass weitere 13 Bewerbungen eingegangen waren \nund dass auf Grund der aktuellen Beurteilungen der Antragsteller und vier \nweitere Bewerber in die engere Wahl genommen worden und jeweils zu den \nstrukturierten Auswahlgesprächen eingeladen worden sind. Hieraus konnte \nder Antragsteller ohne Weiteres ersehen, dass er zwar die Anforderungen der \nausgeschriebenen Stelle erfüllte und dass er und die vier anderen \nverbliebenen Bewerber sich von den übrigen Bewerbern hatten absetzen \nkönnen, dass aber die Auswertung der dienstlichen Beurteilungen nach \nEinschätzung der Antragsgegnerin für eine sachgerechte \nAuswahlentscheidung noch nicht ausreichte. Hinsichtlich der \nKonkurrenzsituation zu dem Beigeladenen wurde auch ausdrücklich mitgeteilt, \ndass bis zu den Bewerbergesprächen von einem Bewerbergleichstand \nausgegangen worden war. Wesentlich für die Entscheidung zu Gunsten des \nBeigeladenen seien dann die im Verlauf der Bewerbergespräche \ngewonnenen Eindrücke gewesen. \n\n15\n\nDiese Hinweise in der Mitteilung vom 21. November 2008 waren \nausreichend, um den Antragsteller in die Lage zu versetzen, sachgerecht \ndarüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn \nhinnehmen wollte oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den \nAnspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung \nbestehen und ob er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen \nwollte. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass für die Beurteilung, \nob die wesentlichen Auswahlerwägungen bereits im Verwaltungsverfahren \nvorlagen, auch die Möglichkeit der Akteneinsicht in die entsprechende \nVerwaltungsakte einzubeziehen ist. Hiervon geht das \nBundesverfassungsgericht ersichtlich aus, wenn es - beiläufig - anführt, dass \nder unterlegene Bewerber sich die Kenntnis der wesentlichen \nAuswahlerwägungen sich gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen \nkönne. \n\n16\n\nBVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 -2 BvR 206/07-, a.a.O. \n\n17\n\nDazu bedurfte es keines besonderen Hinweises der Antragsgegnerin in \nder „Konkurrentenmitteilung\" auf die Möglichkeit einer Akteneinsicht, weil dem \nAntragsteller die Grundstruktur der Entscheidungsfindung mitgeteilt worden \nwar und es sich geradezu aufgedrängt hätte, Akteneinsicht zu nehmen, um \nnähere Einzelheiten über das Ergebnis der Auswahlgespräche zu erfahren, \nwenn er den Eindruck hatte, seine Bewerbung sei nicht sachgerecht \nbehandelt worden. Anders mag es zu beurteilen sein, wenn im \nVerwaltungsverfahren Auswahlerwägungen angestellt werden, mit denen ein \nAntragsteller überhaupt nicht rechnen konnte und die ihm auch nicht mitgeteilt \nworden sind. In einem solchen Fall könnte die bloße Möglichkeit der \nAkteneinsicht ein Informationsdefizit nicht ohne Weiteres beheben. Ein \nsolcher Fall ist hier indes nicht gegeben. \n\n18\n\nHinzu kommt, dass die Antragsgegnerin nach ihrer Verwaltungspraxis \nallen abgelehnten Bewerbern in den jeweiligen „Konkurrentenmitteilungen\" \nein sogenanntes Reflektionsgespräch angeboten hat. \n\n19\n\nVgl. zur Berücksichtigung dieses Umstandes auch OVG NRW, Beschluss \nvom 19. Januar 2006 - 1 B 1587/05 - \n\n20\n\nDiese Möglichkeit hätte demnach auch der Antragsteller gehabt. Dass \ndieses Angebot in der Mitteilung an den Antragsteller vom 21. November \n2008 nicht enthalten ist, ist nach dem Vortrag der Antragsgegnerin allein darin \nbegründet, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits einen Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung gestellt hatte und sich damit die Zweckbestimmung \neines solchen Gespräches überholt hatte. Dieser Vortrag der Antragsgegnerin \nist nachvollziehbar und plausibel. Es besteht kein Anhaltspunkt für die \nAnnahme, dass die Antragsgegnerin ansonsten den Antragsteller \ndiesbezüglich anders behandelt hätte. \n\n21\n\nDem Ergebnis, dass die Antragsgegnerin der formellen Informationspflicht \nGenüge getan hat, steht auch nicht entgegen, dass die \n„Konkurrentenmitteilung\" vom \n21. November 2008 erst nach dem am 11. November 2008 beim \nbeschließenden Gericht gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung ergangen ist. Der Antragsteller hat nämlich diesen Antrag noch \nvor dem Zugang der ablehnenden Entscheidung und damit vorzeitig gestellt. \nAusweislich der Verwaltungsakte waren nach den Auswahlgesprächen vom \n25. August 2008 noch weitere Abklärungen erforderlich. Auch wurde erst mit \nVermerk vom 13. November 2008 verwaltungsintern festgestellt, dass die \n(fiktive) Zustimmung des Personalrates vorlag. Noch im Schreiben vom 5. \nNovember 2008 hatte der Antragsteller mitgeteilt, er bitte zum Zweck der \nrechtlichen Überprüfung im Anschluss an die Entscheidung um unverzügliche \nBescheidung. Dem Antragsteller war demnach auch bewusst, dass die \nAblehnungsentscheidung ihm gegenüber formell noch nicht getroffen worden \nwar. Wenn der Antragsteller gleichwohl bereits am 11. November 2008 den \nvorliegenden Antrag gestellt hat, kann dies nicht zur Annahme eines \nVerfahrensfehlers auf Seiten der Antragsgegnerin führen. Die erst nach der \nAntragstellung im vorliegenden Verfahren ergangene \n„Konkurrentenmitteilung\" an den Antragsteller stellt sich bei diesem \nSachverhalt nicht als ein unzulässiges „Nachschieben\" der Begründung im \ngerichtlichen Verfahren im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichtes dar. \n\n22\n\nAuch in der Sache ist die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten \ndes Beigeladenen nicht zu beanstanden. \n\n23\n\nBei der Auswahlentscheidung ist in erster Linie auf die aktuellen \ndienstlichen Beurteilungen zurückzugreifen. Denn dienstliche Beurteilungen \ndienen vornehmlich dem Zweck, eine Grundlage für am Leistungsgrundsatz \norientierte Entscheidungen über die Verwendung der Beamten zu bieten.\n\n24\n\nDaneben kann aber auch dem durch ein Auswahlgespräch vermittelten \nEindruck eine beschränkte Aussagekraft beigemessen werden, wobei \nderartige Gespräche in der Regel nur der Abrundung des sich aus den \ndienstlichen Beurteilungen oder vergleichbaren Leistungsnachweisen \nergebenden Bildes dienen können. Solche Gespräche kann der Dienstherr im \nRahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens auch als weiteres (Hilfs-) \nKriterium für die Begründung seiner Auswahlentscheidung heranziehen, wenn \nsich aus den dienstlichen Beurteilungen im Wesentlichen ein \nQualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber ergibt. \n\n25\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. \nDezember 2005 -6 B 1845//05-, vom 19. Januar 2006 - 1 B 1587/05 - und \nvom \n30. November 2007 - 1 B 1183/07 - \n\n26\n\nIm vorliegenden Fall ist es nicht zu beanstanden, dass die \nAntragsgegnerin von einem im Wesentlichen bestehenden \nQualifikationsgleichstand des Antragstellers und des Beigeladenen \nausgegangen ist. \n\n27\n\nDie anlässlich der Bewerbung um die ausgeschriebene Planstelle jeweils \neingeholten dienstlichen Beurteilungen vom April bzw. Mai 2008 weisen im \nGesamturteil jeweils die Höchstnote (7) aus. Auch die Einzelbewertungen \ngeben keinen Anlass zu einer Differenzierung. Gleiches gilt für die anlässlich \neiner Höherbewertung der jeweiligen Dienstposten im Vorfeld einer \nBeförderung erstellten vorherigen dienstlichen Beurteilungen vom April 2005, \ndenen im Übrigen ohnehin im aktuellen Auswahlverfahren nur eine sehr \neingeschränkte Bedeutung zukommen könnte, weil sie jeweils noch im Amt \nder Besoldungsgruppe A 10 BBesO erstellt worden sind. \n\n28\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers musste die Antragsgegnerin \nauch nicht von einem Eignungsvorsprung des Antragstellers im Hinblick auf \ndie von ihm bereits ausgeübte Führungsfunktion ausgehen, die im textlichen \nZusatz in der Gesamtbeurteilung des Antragstellers vom 28. April 2008 \nangesprochen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob auch bisherige \nTätigkeiten des Beigeladenen teilweise als Tätigkeiten in einer \nFührungsfunktion anzusehen sein könnten, was dieser in seiner \nStellungnahme im vorliegenden Verfahren vorgetragen hat. Denn auch wenn \nletzteres zu verneinen sein sollte, war die Antragsgegnerin nicht gehalten, \ndaraus einen Eignungsvorsprung des Antragstellers herzuleiten. \n\n29\n\nZunächst ist nach der Aufgabenbeschreibung in der internen \nAusschreibung der Planstelle 42/1990 schon nicht erkennbar, dass die \nMitarbeiterführung die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Stelle maßgeblich \nprägt. Die Fähigkeit zur Mitarbeiterführung ist auch bei den aufgeführten \npersönlichen Voraussetzungen nur eine von fünf genannten Fähigkeiten. \nAußerdem ist der Formulierung „sollen\" zu entnehmen, dass die genannte \nVoraussetzung nur erwünscht ist, nicht aber zwingend vorhanden sein muss. \nVor allem aber ist von Belang, dass nur die Fähigkeit zur Mitarbeiterführung \nhier aufgeführt ist. Daraus folgt, dass es nach der Art der Tätigkeit seitens der \nAntragsgegnerin nicht als erforderlich angesehen worden ist, dass der \njeweilige Bewerber auch in der Vergangenheit bereits tatsächlich eine \nFührungsfunktion ausgeübt hat, sondern dass eine Prognose, der Bewerber \nsei zur Ausübung einer solchen Funktion fähig, ausreichend gewesen ist. \nDafür aber, dass der Beigeladene die Fähigkeit zur Mitarbeiterführung nicht \noder in unzureichendem Maße hat, liegen keine Anhaltspunkte vor. \n\n30\n\nIst somit von einem im Wesentlichen gleichen Qualifikationsstand des \nAntragstellers und des Beigeladenen auszugehen, war die Antragsgegnerin \nberechtigt, u. a. auch mit diesen beiden Bewerbern Auswahlgespräche zu \nführen und dem Ergebnis dieser Auswahlgespräche letztlich \nausschlaggebende Bedeutung beizumessen. \n\n31\n\nDie tatsächliche Durchführung der Auswahlgespräche begegnet keinen \nrechtlichen Bedenken. Die strukturierten Gespräche wurden für alle Bewerber \nim Wesentlichen an Hand zweier Fragenkataloge vorgenommen, wobei das \njeweilige Gespräch im ersten Teil (allgemeine Fragen) durch den Leiter des \nFachbereichs Personal und im zweiten Teil (fachspezifische, aufgaben- und \nstellenbezogene Fragen) durch den Fachbereichsleiter Kinder-Jugend-Familie \ngeführt wurde. Die Gespräche mit allen Bewerbern dauerten 45 Minuten. Das \nGremium war funktionsbezogen mit sechs Personen besetzt. Eine \nUngleichheit in der äußeren Behandlung der Bewerber und insbesondere \nauch des Antragstellers ist nicht ersichtlich und im Übrigen von ihm auch nicht \ngeltend gemacht worden. \n\n32\n\nSoweit der Antragsteller vorgetragen hat, nach Auffassung des an dem \nGespräch beteiligten Mitglieds des Personalrates sei das Auswahlgespräch \nso geführt worden, dass von vornherein festgestanden habe, wer genommen \nwerden sollte, gibt zunächst der Besetzungsvermerk dafür keine \nAnhaltspunkte, zumal darin durchaus differenzierende Einschätzungen zu \neinzelnen Bewerbern zu Tage treten. Im Übrigen hat das betreffende Mitglied \ndes Personalrates auf entsprechenden Vorhalt in der dienstlichen \nStellungnahme vom 17. November 2008 erklärt, es habe die vom \nAntragsteller behaupteten Äußerungen weder gegenüber dem Antragsteller \nnoch gegenüber einer anderen Person getätigt. Vor diesem Hintergrund hat \nder Antragsteller diesbezüglich seinen Vortrag jedenfalls nicht glaubhaft \ngemacht. \n\n33\n\nAusweislich des Besetzungsvermerks vom 10. September 2008 bzw. - \nnach einer für das vorliegende Verfahren unerheblichen Ergänzung vom 21. \nOktober 2008 - war das Gremium der Auffassung, dass der Beigeladene im \nVerhältnis zum Antragsteller den besseren Eindruck hinterlassen hatte. Dass \ndiese Einschätzung notwendigerweise auf subjektiven Bewertungen beruht, \nsteht der Rechtmäßigkeit einer darauf gestützten Auswahlentscheidung nicht \nentgegen.\n\n34\n\nVgl. hierzu OVG Sachsen, Beschluss vom \n3. September 2004 - 3 BS 167/04 -, juris- \nRdnrn. 16 ff.\n\n35\n\nSchließlich unterliegt die getroffene Auswahlentscheidung keinen \ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken im Hinblick auf eine vom Antragsteller \ngerügte unzureichende Dokumentation der Ergebnisse des \nAuswahlgespräches. Im Besetzungsvermerk vom 10. September 2008 bzw. \n21. Oktober 2008 wird auf den Fragenkatalog und die Gesprächsgegenstände \nhingewiesen und es werden die Kernaussagen der Mitglieder des Gremiums \nzu ihrer jeweiligen Einschätzungen der Bewerber, insbesondere der aus ihrer \nSicht jeweils am besten geeigneten Bewerber festgehalten. Hinsichtlich des \nAntragstellers befindet sich eine offenbar allgemein geteilte Feststellung, die \nihn im Verhältnis zu den anderen vier Bewerbern und damit auch zum \nBeigeladenen etwas zurücktreten lässt. Die sich aus dem Besetzungsvermerk \nergebenen Informationen reichen aus, um die streitgegenständliche \nAuswahlentscheidung hinlänglich zu verdeutlichen. \n\n36\n\nVgl. zu den beschränkten Anforderungen an die Dokumentationspflicht in \nvergleichbaren Fällen OVG Sachsen, Beschluss vom 3. September 2004 - 3 \nBS 167/04 -, a.a.O.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2005 \n- 6 B 1845/05 -. \n\n37\n\nSoweit der Antragsteller rügt, es seien keine Aufzeichnungen über die \njeweiligen Antworten der Bewerber zu den einzelnen Fragen gemacht worden \nund er damit offenbar meint, es müsse überhaupt jede Antwort einer \nEinzelbewertung unterzogen werden, kann dem nicht gefolgt werden. Es \nerscheint zwar denkbar, dass das Auswahlgespräch so ausgebildet wird, dass \nEinzelfeststellungen getroffen und Zwischenbewertungen vorgenommen \nwerden. Erforderlich ist das aber jedenfalls in Auswahlgesprächen in einer \nKonstellation wie im vorliegenden Fall nicht. Die Bewertung der Bewerber in \neinem solchen Auswahlgespräch hat nicht den Charakter einer \nPrüfungsentscheidung, sondern es geht lediglich um eine - den eigentlichen \nBewerbervergleich abrundende - Einschätzung zur Vervollständigung des \nEignungsbildes der konkurrierenden Bewerber, um einen - wenn auch nur \ngeringen - Abstand zwischen grundsätzlich gleich geeigneten Bewerbern zu \nermitteln. Dem steht nicht entgegen, dass dieser naturgemäß auch subjektiv \ngeprägten Einschätzung der Bewerber im Auswahlgespräch im Hinblick auf \nden -vorausgesetzten - Qualifikationsgleichstand dann letztlich \nausschlaggebende Bedeutung für die Auswahl zukommt. Dass hier keine \nAnforderungen wie etwa bei einer Prüfungsentscheidung zu stellen sind, folgt \nauch schon daraus, dass ein Auswahlgespräch der vorliegenden Art ohnehin \nnur eine Momentaufnahme ist, dem nicht die Funktion zukommt, seinerseits \neine umfängliche Festestellungen zur Leistung und Eignung der Bewerber \nvorzunehmen. \n\n38\n\nKlarzustellen ist, dass andere Grundsätze gelten, wenn in \nSonderkonstellationen ein Leistungs- und Eignungsvergleich nach normalen \nMaßstäben, insbesondere auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, von \nvornherein nicht möglich ist und deshalb ein Auswahlgespräch ein verstärktes \nGewicht erlangt und unter Umständen das einzige Entscheidungskriterium \ndarstellt. \n\n39\n\nVgl. zu einem solchen Fall OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 1 B \n300/04 -.\n\n40\n\nIn derartigen besonderen Situationen werden dann auch die \nAnforderungen an die Dokumentation des Auswahlgespräches zu erhöhen \nsein, um dem Gebot hinreichender Transparenz zu genügen. Um einen \nderartigen Sonderfall handelt es sich aber vorliegend nicht.\n\n41\n\nSoweit der Antragsteller im Zusammenhang mit der gerügten mangelnden \nDokumentation auf einen Beschluss des OVG NRW vom 8. September 2008 - \n1 B 910/08 - hingewiesen hat, führt auch dies zu keiner anderen Beurteilung. \nIn diesem Beschluss ging es nicht um ein „abrundendes\" Auswahlgespräch \nder im vorliegenden Fall gegebenen Art. Vielmehr hatte in jenem Fall ein \nEignungsvergleich überhaupt noch nicht stattgefunden und es war in nicht \nnachvollziehbarer Weise allein auf Grund persönlicher Gespräche ohne \nBesetzungsvermerk und Konkurrentenmitteilung eine Entscheidung getroffen \nund nur ein Bewertungsergebnis mitgeteilt worden. Die vom Antragsteller \nangeführte Formulierung im genannten Beschluss des OVG NRW, die \nAuswahlgründe seien in nicht brauchbarer, zumindest im Ansatz \nsubstanziierter Weise schriftlich fixiert worden, betrifft den vorliegenden, \ngänzlich anders gelagerten Fall nicht. \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, dass der Beigelade etwaige ihm entstandene \naußergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, weil er im vorliegenden \nVerfahren keinen Antrag gestellt hat und sich damit dem Risiko der \nAuferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat. \n\n43\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V. § 52 Abs. 2 \nGerichtskostengesetz. \n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244288","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-27/12-l-1381-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244288","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244288","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-27/12-l-1381-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244288","retrieved":"2026-07-09 02:08:05.186409+00:00"}}