{"status":"available","doknr":"OLD244358","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0123.7L1548.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-01-23","aktenzeichen":"7 L 1548/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des \nAntragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil \ndie beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, \nkeine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, vgl. § 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Satz 1 der \nZivilprozessordnung (ZPO).\n\n3\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 6473/08 des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Dezember 2008 \nwiederherzustellen,\n\n5\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im \nRahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung der \nFahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten \nInteresse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angegriffenen \nBescheid, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n6\n\nMaßgeblich ist im vorliegenden Fall, dass die verkehrsmedizinische \nUntersuchung des Antragstellers dessen mangelnde Kraftfahreignung \nergeben hat, weil die diabetische Stoffwechsellage des Antragstellers \nungenügend eingestellt ist und einer Kontrolle über einen Zeitraum von einem \nJahr bedarf. Dem kann der Antragsteller die Bescheinigung seines \nHausarztes Dr. med. T. vom 4. Dezember 2008, der Mitglied einer \ndiabetologischen Schwerpunktpraxis ist, nicht erfolgreich entgegenhalten. \nZum einen verfügt dieser Arzt nicht über die nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 der \nFahrerlaubnisverordnung - FeV - vorausgesetzte Qualfikation als \nVerkehrsmediziner, zum anderen ist auch in diesem Attest noch von einer \n„nicht optimalen Einstellung\" des Blutzuckers die Rede, was das Ergebnis des \nVerkehrsmediziners bestätigt. Letztlich greift dieser Arzt auch die vom \nGutachter festgestellten Nachlässigkeiten bei der Protokollierung der \nBlutzuckerwerte nicht auf, die belegen, dass eine Dokumentation durch einen \nDiabetologen in den Jahren 2004 bis 2008 nur sporadisch stattgefunden hat. \nDie jetzt vorgelegten Auszüge aus dem Untersuchungsheft, die u.a. auch die \nvom Gutachter beanstandete fehlende Dokumentation der Werte IV. Quartal \n2007 und III. Quartal 2008 ausweisen, entsprechen nicht den Unterlagen, die \nder Antragsteller bei der verkehrsmedizinischen Untersuchung vorgelegt hat \n(s. Kopien BA Bl. 39 ff). Ein etwaiges Nachtragen der Befunde entkräftet den \nVorwurf einer unzureichenden regelmäßigen Dokumentation nicht. Dass der \nAntragsteller nunmehr - nach Entziehung der Fahrerlaubnis - Einsicht in die \nNotwendigkeit einer aus-reichenden Selbstkontrolle zeigt und sich einem \nBetreuungsprogramm angeschlossen hat, entspricht den Empfehlungen des \nverkehrsmedizinischen Gutachtens und ist auch geeignet, eine Grundlage für \ndie Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu schaffen. Allerdings reicht der seit \nder Begutachtung im November 2008 verstrichene Zeitraum nicht aus, um \neine günstige Prognose zu treffen, zumal der Antragsteller in der \nVergangenheit, namentlich im III. Quartal 2008 keine ausreichende Kontrolle \nseiner Blutwerte nachgewiesen hat und der Gutachter angesichts der \nSchwere der Erkrankung und der in der Vergangenheit aufgetretenen \nUnterzuckerungen einen Kontrollzeitraum von einem Jahr für erforderlich hält. \nDem schließt sich die Kammer an.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht mit 2.500 EUR der Praxis bei \nStreitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B in einem vorläufigen \nRechtsschutzverfahren.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244358","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-23/7-l-1548-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244358","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244358","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-23/7-l-1548-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244358","retrieved":"2026-07-09 02:08:10.491919+00:00"}}