{"status":"available","doknr":"OLD244398","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0122.7L4.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-01-22","aktenzeichen":"7 L 4/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 52/09 des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Dezember 2008 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber \nunbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzinteresses \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie \nfolgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nMaßgebend ist im vorliegenden Fall Folgendes: Der Antragsgegner hat den \nAntragsteller zu Recht aufgefordert, ein ärztliches Gutachten über seine \nKraftfahreignung beizubringen und durfte deshalb wegen der unberechtigten \nWeigerung des Antragstellers, dieses - rechtzeitig - vorzulegen, von dessen \nmangelnder Kraftfahreignung ausgehen (vgl. §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 der \nFahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Der Antragsteller war im Besitz einer \nbeachtlichen Menge Cannabisprodukte (insgesamt 48,5 mg), was auch von ihm nicht \nin Abrede gestellt wird. Dies allein kann bereits die Anordnung rechtfertigen, ein \nmedizinisches Gutachten beizubringen (vgl. § 14 Abs. 1 S. 2 der \nFahrerlaubnisverordnung - FeV- ), weil es sich nicht um eine geringe Menge handelt. \nDarüber hinaus liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller \nnicht nur mit BTM gehandelt hat, sondern selbst Konsument mindestens von \nCannabisprodukten ist. Dies stützt die Kammer auf folgende Tatsachen aus den \nErmittlungsakten, die der Antragsgegner - auszugsweise - in seinen \nVerwaltungsvorgängen dokumentiert hat: Bei der Durchsuchung der Wohnung des \nAntragstellers am 26.07.2006 ist - neben zahlreichen Konsumeinheiten an \nMarihuana - ein angerauchter Joint gefunden worden (Durchsuchungsbericht des \nPolizeipräsidiums S. vom 27.07.2006, BA Bl. 22 ff sowie Durchsuchungs- \nund Sicherstellungsprotokoll vom gleichen Tage, BA Bl. 19 ff), und zwar im Zimmer \ndes Antragstellers, der seine Wohnung mit seiner Mutter teilt. Die Kammer rechnet \ndem Antragsteller daher diesen Fund zu. Sein Vortrag im hier anhängigen Verfahren, \nder angerauchte Joint könne auch von seiner Lebensgefährtin stammen, die bei der \nWohnungsdurchsuchung zugegen war, ist durch nichts belegt, zumal der \nAntragsteller selbst dies nicht behauptet, sondern nur mutmaßt. Im Übrigen ist das \nangeordnete Screening gerade geeignet, insoweit Klarheit zu schaffen.\n\n6\n\nWeiter sind bei der Durchsuchung des PKW des Antragstellers am 26.07.2006 \n4 Verkaufseinheiten Marihuana gefunden worden, zu denen er selbst gegenüber der \nPolizei geäußert hat, diese dienten dem Eigenkonsum (Bericht des Polizeipräsidiums \nS. an den Antragsgegner vom 27.07.2006 (BA Bl. 2). Letztlich findet sich in \nden Ermittlungsakten gegen den gesamten Rauschgiftring, den die Polizei \naufgegriffen hat, die Aussage des Zeugen Z. vor der Staatsanwaltschaft am \n9. Mai 2008, der berichtet, dass er mit dem Antragsteller „Drogen zum Eigenbedarf\" \ngetauscht habe (BA Bl. 79). Diese Umstände sowie die Tatsache, dass der \nAntragsteller Kontakt zur BTM-Szene hatte (was die rechtskräftige Verurteilung \nwegen BTM-Handels belegt, s. Urteil des AG S. vom 1. Juli 2007 - 3 Ds-42 \nJs 561/06-268/08, BA Bl. 85 ff), reicht in der Gesamtschau für die Annahme, dass \nder Antragsteller Cannabisprodukte auch selbst konsumiert, weshalb die \nGutachtenanforderung auch nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV gerechtfertigt ist.\n\n7\n\nDa der Antragsteller sich geweigert hat, die angeordnete verkehrsmedizinische \nUntersuchung (Screening) durchzuführen, ist von seiner Ungeeignetheit zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen auszugehen. Mit Rücksicht darauf bestehen keine Bedenken an \nder Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes \nund entspricht der Praxis bei Verfahren wegen vorläufigen Rechtsschutzes um die \nFahrerlaubnis der Klasse B.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244398","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-22/7-l-4-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244398","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244398","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-22/7-l-4-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244398","retrieved":"2026-07-09 02:08:13.727856+00:00"}}