{"status":"available","doknr":"OLD244397","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0122.7L1531.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-01-22","aktenzeichen":"7 L 1531/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 6440/08 des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. November 2008 wird \nwiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 6440/08 des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. November 2008 \nwiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig \nund begründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtswidrig ist. \n\n5\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage nicht in § 3 Abs. 1 \nS. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-\nVerordnung (FeV), weil der Antragsteller sich nicht als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen erwiesen hat. Insbesondere durfte der Antragsgegner hier nicht \ngem. § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV aus der Weigerung des Antragstellers, das \nmit Schreiben vom 29. September 2008 geforderte Drogenscreening vorzulegen, auf \ndessen Nichteignung schließen. Diese Anordnung ist nämlich voraussichtlich zu \nUnrecht erfolgt. Denn es fehlte an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, die \nBedenken gegen die Eignung des Antragstellers begründen könnten. \n\n6\n\nFür einen Marihuana-Eigenkonsum des Antragstellers ist nach Aktenlage \nfestgestellt, dass er zum einen am 3. Mai 2006 in einem Bistro in S. ein \nTütchen mit 0,5 g Marihuana dabei hatte. Zum anderen war er am 12. Februar 2008 \nals Fahrer eines PKW aus den Niederlanden kommend im Besitz eines Tütchens mit \n0,4 g Marihuana. Diese beiden im Abstand von gut 21 Monaten festgestellten Fakten \nrechtfertigen das angeordnete Drogenscreening voraussichtlich nicht, denn ein \nVerdacht auf möglicherweise regelmäßigen Cannabiskonsum lässt sich daraus nicht \nableiten. Die jeweils aufgefundenen Mengen ermöglichten nur einen einmaligen \nKonsum. Anhaltspunke für einen regelmäßigen Konsum ergeben sich daraus nicht \nund ein gelegentlicher Konsum ist für die Fahreignung - unabhängig von der \nStrafbarkeit des Besitzes - nicht relevant. Auch ein Zusammenhang mit dem \nStraßenverkehr ist vorliegend nicht feststellbar, da der Antragsteller als Fahrer des \nPKW am 12. Februar 2008 offenbar nicht unter dem Verdacht stand, unter \nCannabiseinwirkung zu fahren; Marihuana-Geruch war nur auf der Beifahrerseite \nwahrzunehmen. \n\n7\n\nDavon ausgehend bestehen auch bei Anwendung des sog. Drogenerlasses (i. d. \nF. vom 18.12.2002 - Ziff. 6.1.2 Auffälligkeiten „ohne Bezug zum Straßenverkehr\") \nkeine hinreichenden Verdachtsmomente für die Anordnung eines Drogenscreenings. \nDenn sonstige Verdachtsmomente i.S. Ziff. 6.1.1 dieses Erlasses sind ebenfalls nicht \nersichtlich. So gehört der Antragsteller mit seinen 44 Jahren nicht zu einer besonders \ngefährdeten Personengruppe, auch wenn er schon länger arbeitslos ist; jedenfalls \nhat die Kammer keine insoweit verwertbaren Erkenntnisse. Auch ein regelmäßiger \nKontakt zur „Szene\" lässt sich nicht feststellen, da die Bekanntschaft oder \nFreundschaft mit einem langjährigen Haschkonsumenten dazu nicht gehört. Auch die \nTatsache, dass der Antragsteller sicherlich über den Sinn der Fahrt nach Eindhoven \ninformiert war - er hat ja auch ausgesagt, dass er sein Tütchen zum Feiern \nmitgebracht habe -, kann zusätzliche Verdachtsmomente im Sinne des Erlasses nicht \nbegründen. Möglicherweise kann sogar aus der Tatsache, dass er selbst „nur\" 0,4 g \nMarihuana dabei hatte, obwohl er sich wie sein Beifahrer auch mit größeren Mengen \nhätte eindecken können, geschlossen werden, dass für ihn persönlich kein höherer \nBedarf bestanden hat. Andere verwertbare und einschlägige Anhaltspunkte kann die \nKammer nicht erkennen. Deshalb dürfte nach Aktenlage davon auszugehen sein, \ndass mehr als gelegentlicher Marihuana-Konsum und ein Zusammenhang mit dem \nStraßenverkehr nicht belegt sind und deshalb ein Verdacht auf regelmäßigen \nKonsum nicht begründbar ist. \n\n8\n\nDurfte aber ein Drogenscreening nicht angeordnet werden, kann nicht gemäß § \n11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. \n\n9\n\nWegen der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Grundverfügung finden weder \ndie hiervon abhängende Anordnung, den Führerschein bei dem Antragsgegner \nabzuliefern, noch die Zwangsgeldandrohung ihre Rechtsgrundlagen in § 3 Abs. 2 \nSatz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV bzw. §§ 60, 63 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetz. Dabei ist \nim Hauptsacheverfahren gemäß ständiger Rechtsprechung bei einer Fahrerlaubnis \nder Klasse B von 5.000,00 Euro und in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nvon der Hälfte dieses Betrages auszugehen.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244397","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-22/7-l-1531-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244397","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244397","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-22/7-l-1531-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244397","retrieved":"2026-07-09 02:08:13.655993+00:00"}}