{"status":"available","doknr":"OLD244396","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0122.7K5624.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-01-22","aktenzeichen":"7 K 5624/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe \nvon 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer 19** geborene Kläger absolvierte nach eigenen Angaben nach dem \nBesuch der Volksschule eine Ausbildung als technischer Zeichner. Nachdem er \nzunächst in diesem Beruf gearbeitet habe, habe er 2 Jahre eine Tagesfachschule \nder Stadt F. besucht und am 26. Januar 1970 die Technikerprüfung in der \nFachrichtung „Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik\" bestanden; damit sei er \nberechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Techniker\" zu \nführen. In der Folgezeit sei er als angestellter Techniker und ab 1974 auch im \neigenen Büro in diesem Bereich tätig gewesen; seit 1976 betreibe er \nhauptberuflich ein Ingenieurbüro mit dem Schwerpunkt Entwurfs- und \nAusführungsplanung in der Heizungs- und Klimatechnik. Heute sei er nach \nverschiedenen Weiterbildungen und Selbststudien im Bereich der Temperierung \nund Klimatisierung von Museen tätig. Bei der Fachhochschule U. habe er \nverschiedene Lehraufträge im Studiengang „Architektur/Baudenkmalpflege\"; er \nsei Mitglied im Verein Deutscher Ingenieure VDI und im Verband selbständiger \nIngenieur e.V.\n\n3\n\nUnter Bezugnahme auf seine Tätigkeiten, dazu einschlägige Unterlagen und \nein in einem Finanzrechtsstreit erstattetes Sachverständigengutachten von Prof. \nL. vom 31. Oktober 1999, das zu dem Ergebnis kommt, dass der Kläger \nzumindest seit dem Jahre 1988 eine Tätigkeit ausgeübt hat, die der eines \nIngenieurs ähnlich war, beantragte der Kläger am 15. September 2008 bei der \nBeklagten mündlich, die Berufsbezeichnung „Ingenieur\" führen zu dürfen.\n\n4\n\nZu diesem Antrag erbat die Beklagte eine Stellungnahme der \nIngenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. Diese teilte mit Schreiben vom \n26. September 2008 mit, dass der Kläger nach den vorgelegten Unterlagen kein \nStudium an einer Hochschule oder Fachhochschule oder gleichgestellten \nIngenieurschule abgeschlossen habe; die Voraussetzungen von § 1 Nr. 1 a) und \nb) des Ingenieurgesetzes seien deshalb nicht erfüllt.\n\n5\n\nDaraufhin lehnte die Beklagte des Antrag des Klägers mit Bescheid vom \n1. Oktober 2008 (zugestellt am 7. Oktober 2008) ab, da die von ihm absolvierte \nAusbildung nicht gleichwertig mit dem Abschluss an einer deutschen Hochschule \noder Schule im Sinne § 1 Nr. 1 a) oder b) des Ingenieurgesetzes sei.\n\n6\n\nDaraufhin hat der Kläger am 3. November 2008 die vorliegende Klage \nerhoben.\n\n7\n\nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er - wie durch das \nGutachten L belegt - seit ca. 20 Jahren eine Tätigkeit ausübe, die der eines \nIngenieurs ähnlich sei. Seine Qualifikation werde auch durch seine Lehrtätigkeit \nunterstrichen. Die Ablehnung verletze ihn in seinem Grundrecht auf \nBerufsfreiheit, da er zur Teilnahme an Ausschreibungen auf das Führen der \nBerufsbezeichnung „Ingenieur\" angewiesen sei. Die Voraussetzungen des § 1 \ndes Ingenieurgesetzes seien zu eng. Da er zweifelsfrei die entsprechenden \nfachlichen Kenntnisse habe, müsse eine Ausnahmemöglichkeit gegeben sein. \nAuf Grund des Fehlens einer solchen sei das Gesetz verfassungswidrig; es \nwerde deshalb die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht angeregt.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. Oktober 2008 zu \nverpflichten, ihm die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung \n„Ingenieur\" zu erteilen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n12\n\nund bezieht sich im Wesentlichen zur Begründung auf den Inhalt des \nstreitigen Bescheides.\n\n13\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 20. Januar 2009 auf den \nEinzelrichter übertragen worden. Die Parteien haben auf eine mündliche \nVerhandlung verzichtet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen (Beiakte Heft 1).\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDa die Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte im \nschriftlichen Verfahren entschieden werden, § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n16\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO) ist nicht begründet. Der \nangefochtene Bescheid ist rechtmäßig, da der Kläger keinen Anspruch darauf \nhat, den Titel „Ingenieur\" führen zu dürfen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n17\n\nGemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung \n„Ingenieur/Ingenieurin\" vom 5. Mai 1970 (GVBl. NRW 1970, 312) in der derzeit \ngültigen Fassung (IngG NRW) darf diese Berufsbezeichnung führen, wer das \nStudium an einer deutschen Hochschule (a), an einer deutschen öffentlichen \noder ihr gleichgestellten privaten Ingenieurschule (b) oder einen \nBetriebsführerlehrgang an einer Bergschule (c) mit Erfolg abgeschlossen hat; \ndiese Voraussetzungen erfüllt der Kläger auch nach eigenen Angaben nicht.\n\n18\n\nAuch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 IngG NRW ist eine entsprechende Verleihung \nnicht möglich, da diese Vorschrift nur für Personen in Betracht kommt, die vor \nMai 1970 eine außerhalb des deutschen Staatsgebietes gelegene Schule \nbesucht haben und die auf Grund des Beschlusses der Kultusministerkonferenz \nvom 3./4. Oktober 1968 nachträglich graduiert worden sind. \n\n19\n\nSo: Begründung des Gesetzentwurfes vom 17. Februar 1970 - \nLandtagsdrucksache Nr. 1805 (6. Wahlperiode - Bd. 12).\n\n20\n\nSämtliche anderen Vorschriften des Gesetzes sind für das Begehren des \nKlägers nicht einschlägig.\n\n21\n\nEs ist nach Auffassung des Gerichts auch nicht verfassungswidrig, dass das \nGesetz keine Ausnahmevorschrift oder Öffnungsklausel enthält. Denn das \nAbstellen auf einen formalen Bildungsabschluss für das Führen eines Titels oder \neiner Berufsbezeichnung ist bei vielen akademischen oder sonstigen Berufen \nüblich und selbstverständlich; das Erwerben der fachlichen Kenntnisse auf \nanderem Wege wie zum Beispiel durch Selbststudium steht dem ersichtlich nicht \ngleich. Da demnach das Fehlen einer Ausnahmevorschrift oder Öffnungsklausel \nnicht zur Verfassungswidrigkeit des Ingenieurgesetzes führt, kommt eine Vorlage \nan das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht.\n\n22\n\nDie Klage ist vielmehr mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244396","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-22/7-k-5624-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244396","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244396","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-22/7-k-5624-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244396","retrieved":"2026-07-09 02:08:13.584731+00:00"}}