{"status":"available","doknr":"OLD244468","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0121.13K1489.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-01-21","aktenzeichen":"13 K 1489/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 5,\nFlurstücke 1635 und 1636, das an der Straße J. gelegen ist. Das in etwa U-\nförmige Grundstück grenzt im nördlichen Bereich in einer Länge von etwa 17 m an\ndie Straße J. an, die sich hier noch geradlinig fortsetzt und an dem\nnachfolgenden Grundstück J. 12 als Sackgasse endet. Zwischen dem\nGrundstück des Klägers und dem vorerwähnten Grundstück verläuft ein Seitenstrang\nder Straße J. , der jeweils im Südostbereich der beiden Grundstücke seitlich\nverschwenkt und im Bereich dieser Grundstücke ebenfalls endet. Diese Teilstrecke\nder Straße J. grenzt an das Grundstück des Klägers mit rund 49 m an. Die\nStraße J. ist als verkehrsberuhigter Bereich ausgeschildert. Das Grundstück des\nKlägers wird von dem Bebauungsplan I. 207 erfasst, der für die Südost- und\nSüdwestseite dieses in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks die\nFestsetzung eines Zugangs- und Zufahrtverbotes enthält. \n\n3\n\nMit der Durchführung der städtischen Reinigung hat die Stadt E. für ihr\nStadtgebiet ab 1992 durch einen Straßenreinigungsvertrag die Entsorgung E.\nGmbH (EDG) beauftragt. Für ihre Leistungen erhält die EDG von der Stadt im Voraus\nkalkulierte feste Entgelte, die nach den Bestimmungen des öffentlichen Preisrechts\nkalkuliert worden sind. Im Rahmen der Vorbereitungen für die für das\nVeranlagungsjahr 2006 zu erlassende Straßenreinigungsgebührensatzung hatte die\nVerwaltung mit der Drucksache Nr. 03782-05 vom 4. November 2005 u.a. dem Rat\nder Stadt dargelegt, dass mit Beginn des Jahres 2006 vorgesehen sei, die bisher auf\nAnlieger übertragene Straßenreinigungspflicht wieder in die städtische Reinigung zu\nübernehmen. Die dieser Verwaltungsvorlage beigefügte\nGebührenbedarfsberechnung gehe davon aus, dass alle Straßen innerhalb\ngeschlossener Ortschaften ab Januar 2006 durch die EDG stadtseitig gereinigt und\ndie Straßenreinigungsgebührensätze wegen der größeren Basis sich um rund 6,16 %\nverringern würden. \n\n4\n\nEntsprechend dieser Verwaltungsvorlage beschloss der Rat der Stadt E. in\nseiner Sitzung am 15. Dezember 2005 die Satzung über die Straßenreinigung und\ndie Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt E.\n(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung - GS 2006 -), deren Bekanntmachung der\nOberbürgermeister der Stadt E. am 19. Dezember 2005 anordnete. Gemäß § 13\nGS 2006 ist diese am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. In dem eine Anlage zu dieser\nStraßenreinigungssatzung bildenden Straßenverzeichnis ist die im Stadtbezirk\nI1. gelegene Straße J. wie folgt aufgeführt: Verkehrsbedeutung A\n(= Anliegerstraße), Anzahl der Reinigungen: 1 (= 1 x wöchentlich),\nWinterdienststufe: 3 (= sonstige Straße), Reinigung durch die Stadt.\n\n5\n\nDurch Bescheid vom 23. Januar 2006 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr\n2006 zu Grundsteuern in Höhe von 137,95 EUR und Straßenreinigungsgebühren\ni.H.v. 351,12 EUR heran, die nach einem Gebührensatz von 5,32 EUR/m und 66 m\nzu berücksichtigenden Grundstücksseitenlängen bemessen waren. Mit Schreiben\nvom 4. Februar 2006 erhob der Kläger gegen die Festsetzung der Grundsteuer und\nder Straßenreinigungsgebühren Widerspruch. Zu dessen Begründung berief er sich\ndarauf, dass die Übertragung der bisher den Anliegern obliegenden\nStraßenreinigung auf die Stadt E. nicht erforderlich und unverhältnismäßig sei.\nAußerdem sei eine Erschließung des Grundstücks i.S.v. § 1 Abs. 6 GS 2006 nicht\ngegeben. Da die Südost- und Südwestseite des Grundstücks in dem Bebauungsplan\nI. 207 als \"Bereich ohne Ein- und Ausfahrt und ohne Zu- und Ausgang\"\ngekennzeichnet seien, sei sowohl eine Zufahrt als auch ein Zugang von den an diese\nGrundstücksseiten angrenzenden Straßen rechtlich ausgeschlossen. Deshalb sei\nmaximal die Straßenfront an der Nordostgrenze mit einer Länge von ca. 17 m im\nRahmen des § 6 Abs. 2 GS 2006 zu berücksichtigen. Würde man § 6 GS 2006\ndahingehend auslegen, dass es für die Bestimmung der zu berücksichtigenden\nGrundstücksseiten nur darauf ankomme, dass das Grundstück überhaupt durch die\nStraße J. erschlossen sei und insgesamt drei Grundstücksseiten an die Straße\nangrenzten, stellte dies eine willkürliche Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 des\nGrundgesetzes (GG) dar. Hilfsweise beantrage er einen teilweisen Erlass der\nGebührenforderung wegen grober Unbilligkeit gemäß § 163 der Abgabenordnung\n(AO) iVm § 12 Abs. 1 Nr. 4 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land\nNordrhein-Westfalen (KAG NRW), soweit die Bemessung der Gebühr auf dem\nFrontlängenmaßstab beruhe, weil sein Grundstück gewissermaßen ein inverses\nHammergrundstück darstelle, das wegen seines ungewöhnlichen Zuschnittes an drei\nSeiten von der Straße J. umgeben sei und deshalb lediglich mit einer fiktiven\nFrontlänge angemessen an den Reinigungskosten beteiligt werden könne. Mit\nSchreiben vom 19. Juli 2006 nahm der Kläger den Widerspruch bzgl. der\nFestsetzung der Grundsteuer in dem Bescheid für das Jahr 2006 zurück. Im Verlaufe\ndes Widerspruchsverfahrens wegen der Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren\nfür das Veranlagungsjahr 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die\nBearbeitung dieses Widerspruchs im Hinblick auf eine Vielzahl von Widersprüchen\nwegen der Neuaufnahme von Straßen in die stadtseitige Reinigung und einem vor\ndem erkennenden Gericht anhängigen Musterverfahren (13 K 3389/06) zunächst\nzurückgestellt werde. Entsprechend werde in dem folgenden Jahr 2007 verfahren\nwerden, soweit die Widerspruchsführer nicht gleichwohl den Erlass eines\nrechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheides wünschen sollten. \n\n6\n\nMit Grundsteuer- und Gebührenbescheid vom 22. Januar 2007 zog der Beklagte\nden Kläger u.a. zu Straßenreinigungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2007 i.H.v.\n336,60 EUR auf der Grundlage eines Gebührensatzes von 5,10 EUR/m und einer\nGrundstücksseitenlänge von wiederum 66 m heran. Gegen diesen Bescheid erhob\nder Kläger mit Schreiben vom 28. Januar 2007 Widerspruch und verwies zur\nBegründung auf seinen Widerspruch vom 4. Februar 2006 gegen den\nHeranziehungsbescheid vom 23. Januar 2006. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2007 wies der Beklagte die mit Schreiben\ndes Klägers vom 4. Februar 2006, 28. Januar 2007/25. Februar 2007 erhobenen\nWidersprüche gegen die mit den Bescheiden vom 23. Januar 2006 und 22. Januar\n2007 festgesetzten Grundsteuern zurück. Daraufhin teilte der Kläger dem Beklagten\nmit Schreiben vom 13. Mai 2007 mit, dass bei dem Erlass des vorerwähnten\nWiderspruchsbescheides offensichtlich übersehen worden sei, dass er den\nWiderspruch für das Jahr 2006 teilweise zurückgenommen habe und folglich\nausschließlich die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren angegriffen\nwerde.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 21. Januar 2008 zog der Beklagte den Kläger zu\nStraßenreinigungsgebühren für das Jahr 2008 i.H.v. 354,18 EUR für 66\nStraßenfrontmeter bei einem Gebührensatz von 5,23 EUR/m heran. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 28. Januar 2008 beantragte der Kläger daraufhin unter\nBezugnahme auf seine Widersprüche für die beiden vorausgegangenen\nVeranlagungsjahre eine Billigkeitsentscheidung dahingehend, dass nur die\nNordostseite des Grundstücks bei der Bestimmung der maßgeblichen\nStraßenfrontlänge berücksichtigt werde, weil dieses nur insoweit im\nstraßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen sei. \n\n10\n\nDiesen Antrag lehnte der Beklagte Mit Bescheid vom 7. Februar 2008 im\nWesentlichen mit der Begründung ab, dass Gründe für eine persönliche Unbilligkeit\nnicht vorgetragen und ersichtlich seien sowie eine sachliche Unbilligkeit ausscheide,\nweil nicht zu erkennen sei, dass der Ortsgesetzgeber im Zuge der Verabschiedung\nder Straßenreinigungs- und Gebührensatzung 2008 eine andere Entscheidung für\ndas Grundstück des Klägers in Kenntnis dieses Einzelfalles und ggf. gleichgelagerter\nFälle getroffen hätte.\n\n11\n\nDer Kläger hat wegen der Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren für die\nVeranlagungsjahre 2006 und 2007 (bereits) am 4. Juni 2007 Klage erhoben.\n\n12\n\nUnter Vertiefung seiner Widerspruchsbegründung trägt er ergänzend u.a. vor:\nNach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer sei es bei der Bemessung von\nStraßenreinigungsgebühren nach dem Frontmetermaßstab gleichermaßen\nvorteilsgerecht, entweder auf die Länge nur einer an die erschließende Straße\nangrenzenden Seite des zu veranlagenden Grundstücks abzustellen oder auf alle an\ndie Straße angrenzenden Grundstücksseiten. Die Übertragung dieses Grundsatzes\nauf sein Grundstück setze voraus, dass ihm die grundsätzlichen Vorteile der\nStraßenreinigung nicht aufgrund der besonderen Lage seines Grundstücks\nweitgehend entzogen seien, was indes der Fall sei. Er könne die Straßenabschnitte\nan der Südost- und Südwestseite wirtschaftlich überhaupt nicht nutzen, weil ihm dort\nein Zugang und eine Zufahrt zu seinem Grundstück rechtlich verboten seien und er\ndiese Straßenabschnitte auch nicht benutzen könne, um aus dem öffentlichen\nStraßen- und Wegenetz zu seinem Grundstück oder von seinem Grundstück aus in\ndas öffentliche Straßen- und Wegenetz zu gelangen. Mangels einer eigenen\nsinnvollen Nutzungsmöglichkeit könne hinsichtlich dieser Straßenabschnitte für ihn\nauch keinerlei Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit durch\nReinigungsmaßnahmen bestehen. Mithin liege ein vom Grundsatz abweichender\natypischer Sonderfall vor, in dem die Heranziehung der vorgenannten\nStraßenabschnitte zur Bemessung der Straßenreinigungsgebühren noch nicht einmal\nansatzweise als vorteilsgerecht beschrieben werden könne. Vorteilsgerecht wäre in\nseinem Falle allein die Einziehung der beiden Straßenabschnitte. Die Grundsteuer-\nund Gebührenbescheide vom 23. Januar 2006 und 22. Januar 2007 sowie der\nWiderspruchsbescheid vom 3. Mai 2007 seien auch deshalb aufzuheben, weil sie mit\nnach § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen\n(VwVfG NRW) nicht unbeachtlichen Formfehlern behaftet seien, da sie entgegen §\n39 Abs. 1 iVm Abs. 2 Ziff. 3 VwVfG NRW bzw. § 73 Abs. 3 Satz 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht begründet und damit rechtswidrig seien.\nAnstelle des untauglichen und nicht definierbaren Kriteriums der einheitlichen\nErschließungsanlage bei der Ermittlung der maßgeblichen Frontmeter sei vielmehr\nauf das naheliegende Kriterium der Beziehung einzelner Straßenabschnitte zum\nGrundstück abzustellen. Der Begriff \"Straßen\" in § 6 Abs. 2 der\nStraßenreinigungsgebührensatzung der Stadt E. sei zur Vermeidung nicht\ngerechtfertigter Ungleichbehandelungen von wesentlich Gleichem\nverfassungskonform im Lichte des Artikels 3 Abs. 1 GG dahingehend auszulegen,\ndass unter diesem Begriff Straßenabschnitte zu verstehen seien, wobei ein\nStraßenabschnitt grundsätzlich durch sein Angrenzen an genau eine\nGrundstücksseite definiert sei.\n\n13\n\nNach Erlass des Grundsteuer- und Gebührenbescheides des Beklagten für das\nVeranlagungsjahr 2008 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Februar 2008 - bei\nGericht eingegangen am 19. Februar 2008 - seine Klage erweitert und auch die\nAufhebung des Grundsteuer- und Gebührenbescheides des Beklagten vom 21.\nJanuar 2008 hinsichtlich der Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren sowie des\nBescheides des Beklagten vom 7. Februar 2008 über eine Billigkeitsentscheidung\nbegehrt, weil die beiden für ihn nutzlosen Straßenabschnitte als\nBemessungsgrundlage unberücksichtigt zu lassen seien und die Zulässigkeit der\nHeranziehung von Grundstücken in Ecklagen mit den an die Straßenabschnitte\nderselben Straße angrenzenden Grundstücksseiten von der Erschließung über die\njeweiligen Straßenabschnitte abhängig seien.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n15\n\ndie Grundsteuer- und Gebührenbescheide des Beklagten vom 23. Januar 2006\nund 22. Januar 2007 sowie vom 21. Januar 2008 insoweit aufzuheben, als\nStraßenreinigungsgebühren festgesetzt worden sind, sowie den Bescheid des\nBeklagten über eine Billigkeitsentscheidung vom 7. Februar 2008 aufzuheben. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n18\n\nZur Begründung führt er insbesondere aus: Über die Widersprüche des Klägers\nvom 4. Februar 2006 und vom 28. Januar 2007/25. Februar 2007 sei - soweit sich\ndiese auf die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren bezögen - noch nicht\nentschieden worden, weil diese u.a. damit begründet worden seien, dass der Kläger\nmit der Wiederaufnahme der Straße \"J. \" in die stadtseitige Reinigung nicht\neinverstanden sei und vor einer Entscheidung über diese Wiedersprüche der\nAusgang des bei dem erkennenden Gericht anhängigen Musterverfahrens 13 K\n3389/06 abgewartet werden sollte. Dieses sei mittlerweile rechtskräftig durch\nBeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.\nOktober 2007 - 9 A 1065/07 - abgeschlossen. Die Klage sei im Übrigen nicht\nbegründet, weil das Grundstück des Klägers von der Straße J. im\nstraßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen sei, da zumindest von der\nNordostseite des Grundstücks eine rechtlich und tatsächliche Zufahrt oder\nZugangsmöglichkeit zu dieser Straße bestehe. Dass an das Südwest- und an der\nSüdostseite des Grundstücks durch Bebauungsplan ein Zugang- und Zufahrtsverbot\nfestgesetzt worden sei, sei demgegenüber ebenso wenig von Belang wie die\nTatsache, dass es sich bei der Straße J. um eine Sackgasse handele, die der\nKläger nicht vollständig benutzen müsse, um von seinem Grundstück in das sonstige\nöffentliche Straßennetz zu gelangen. Insoweit liege kein atypischer Fall vor, der eine\nHerabsetzung der Straßenreinigungsgebühr im Wege einer Billigkeitsentscheidung\nrechtfertigen würde. Grundstückslagen, in denen ein Anlieger die erschließende\nStraße nicht in vollem Umfang nutzen müsse, kämen häufiger vor - z.B. immer dann,\nwenn das Grundstück am Eingang einer Sackgasse liege - und stelle daher keinen\natypischen Fall dar. Aus diesem Grunde bedürften die angefochtenen Bescheide\nauch keiner Ermessenserwägungen im Hinblick auf eine Billigkeitsentscheidung.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakten - einschließlich der Verfahrensakten 13 L 1578/06 - und der\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n20\n\nIn dem Erörterungstermin vom 10. Juni 2008 vor dem Berichterstatter haben sich\ndie Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche\nVerhandlung einverstanden erklärt.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nIm Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne\nmündliche Verhandlung über den vorliegenden Rechtsstreit (§§ 87a Abs. 2 und 3,\n101 Abs. 2 VwGO.\n\n23\n\nDie insgesamt als Anfechtungsklage erhobene und im Sinne von § 42 Abs. 1\nVwGO zu beurteilende Klage hat keinen Erfolg.\n\n24\n\nZu Gunsten des Klägers geht das Gericht davon aus, dass die Klage auf\nAufhebung der Gebührenbescheide vom 23. Januar 2006 und 22. Januar 2007 als\nUntätigkeitsklage im Sinne von § 75 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig geworden ist, weil\nder Beklagte auch nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens 131 K\n3389/06 bislang seine Widersprüche gegen die Heranziehungsbescheide für die\nVeranlagungsjahre 2006 und 2007 noch nicht beschieden hat. \n\n25\n\nDer Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 3. Mai 2007 betrifft in nicht zu\nüberbietender Eindeutigkeit - entgegen der Auffassung des Klägers - ausschließlich\ndie Festsetzung der Grundsteuern für die Jahre 2006 und 2007 und nicht die\nFestsetzung von Straßenreinigungsgebühren. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der\nausschließlichen Erwähnung der Grundsteuer in dem Betreff des\nWiderspruchsbescheides und dem weiteren Text sowie der Bezugnahme auf die\nVerfassungsbeschwerde und dem Hinweis auf die Anwendung des Hebesatzes bei\nder Berechnung der Grundsteuer in der Begründung des Widerspruchsbescheides.\nDass dieser Widerspruchsbescheid sozusagen ins Leere ging, weil bzgl. der\nGrundsteuer der Widerspruch für das Jahr 2006 jedenfalls durch das das Datum\n19.02.2006 tragende Schreiben des Klägers mit dem Eingang als Telefax-Mitteilung\nbeim Beklagten am 11. Oktober 2006 bereits zurückgenommen worden war und\ndurch die Bezugnahme in dem Widerspruch für das Jahr 2007 auf den Widerspruch\nbzgl. der Grundsteuer für das Jahr 2006 in der e-Mail des Klägers vom 13. Mai 2007\nab dem 11. Oktober 2006 eine Beschränkung des Widerspruchs für das Jahr 2007\nebenfalls auf die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren zu entnehmen war,\nvermag an dem Regelungsgehalt des offensichtlich versehentlich gefertigten\nWiderspruchsbescheides vom 3. Mai 2007 nichts zu ändern. Er enthält ersichtlich\nkeine Entscheidung über die Widersprüche des Klägers bzgl. der Festsetzung von\nStraßenreinigungsgebühren für die Veranlagungsjahre 2006 und 2007.\n\n26\n\nHinsichtlich der Zulässigkeit der im Wege der Klageerweiterung nach\nAbschaffung des Widerspruchsverfahrens innerhalb eines Monats nach\nBekanntgabe des Bescheides für das Veranlagungsjahr 2008 vom 21. Januar 2008\nerhobenen Klage bestehen gemäß § 91 Abs. 2 VwGO keine Bedenken. \n\n27\n\nDie Klage ist hinsichtlich der Festsetzungen der Straßenreinigungsgebühren aber\nunbegründet. \n\n28\n\nDer Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 23. Januar 2006 ist rechtmäßig\nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit\ner zu Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung der Straße J. herangezogen\nworden ist. \n\n29\n\nDer Bescheid leidet nicht an den vom Kläger geltend gemachten Formfehlern.\nSeine Begründung entspricht den aus § 121 Abs. 1 AO iVm § 12 Abs. 1 Nr. 3b) KAG\nNRW sich ergebenden Angaben zu den der Veranlagung zu Grunde liegenden\nBerechnungsgrundlagen. Da es sich bei der Festsetzung von Benutzungsgebühren\num gebundene Verwaltungsentscheidungen handelt, bedurfte es keiner Darlegung\nvon Ermessenserwägungen. Entgegen der Auffassung des Klägers finden die von\nihm zitierten Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes gemäß § 1 Abs. 1\nVwVfG NRW vorliegend keine Anwendung, weil auf dem Gebiet des kommunalen\nAbgabenrechts die Vorschriften der Abgabenordnung als landesrechtliche\nallgemeine Verfahrensregelungen entsprechende Anwendung finden. \n\n30\n\nIm Übrigen bestimmt § 127 AO iVm § 12 Abs. 1 Nr. 3b) KAG NRW, dass die\nAufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 125 AO nichtig ist, nicht allein\ndeshalb verlangt werden kann, weil er unter Verletzungen von Vorschriften u.a. über\ndie Form zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache\nhätte getroffen werden können, was vorliegend der Fall ist. \n\n31\n\nRechtsgrundlage für die strittige Gebührenerhebung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des\nGesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen - Straßenreinigungsgesetz NRW\n(StrRG NRW) iVm den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land\nNordrhein-Westfalen (KAG NRW) und die am 23. Dezember 2005 öffentlich bekannt\ngemachte Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 19. Dezember 2005.\n\n32\n\nDie Satzung beinhaltet keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StrRG NRW,\nwonach die Gemeinden die Reinigung der Fahrbahnen auf die durch die gereinigte\nStraße erschlossenen Grundstückseigentümer übertragen können, soweit dies unter\nBerücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist.\n\n33\n\nDie gerichtliche Überprüfung ist insoweit auf die Feststellung von\nErmessensfehlern beschränkt.\n\n34\n\nSo bereits: OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 2 A 1568/80 - S. 12 des\namtlichen Umdrucks, das im Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2006 mit\nunvollständigem Aktenzeichen in Bezug genommen worden ist.\n\n35\n\nStädte und Gemeinden haben hinsichtlich der Frage, welche Straßen von ihnen\nund welche von den Anliegern gereinigt werden sollen, ein weites\nEinschätzungsermessen. Es wird dann nicht fehlerhaft ausgeübt, wenn sachliche\nGründe für die jeweilige Festlegung sprechen.\n\n36\n\nVgl. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen\nPraxis (Rechtsgrundlagen - Organisation - Aufgaben), 5. Auflage 2006, Rdnr. 141\n\n37\n\nHiernach unterliegt es keinen rechtlichen Zweifeln, dass der Kläger weder aus\ndem Straßenreinigungsgesetz NRW noch aus dem einschlägigen Ortsrecht der Stadt\nE. einen Anspruch auf Beibehaltung des bis Ende 2005 maßgeblichen\nZustandes herleiten kann.\n\n38\n\nBereits der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 StrRG NRW, der den Gemeinden die\nMöglichkeit eröffnet, die Reinigung der Fahrbahnen städtischer Straßen den\nEigentümern der durch diese erschlossenen Grundstücke zu übertragen, \"soweit dies\n... zumutbar ist\", macht deutlich, dass der Gesetzgeber zum einen nur die fakultative\nÜbertragung der Reinigungspflicht zugunsten der Gemeinde und zu Lasten der\nAnlieger hat normieren wollen und zum anderen aber eine Einschränkung im\nInteresse der Anlieger für erforderlich gehalten hat, nämlich die Schwelle der\nZumutbarkeit für den Einzelnen im Hinblick auf die Verkehrsverhältnisse.\nAnhaltspunkte dafür, dass diese Regelung den betroffenen Grundstückseigentümern\ndarüber hinaus einen Rechtsanspruch auf die Übertragung der Reinigungspflicht -\nentgegen den Vorstellungen der Gemeinde - vermitteln soll, lassen sich dem\nGesetzeswortlaut nicht entnehmen.\n\n39\n\nDiese gesetzliche Ermächtigung will die Gemeinden von deren Reinigungspflicht\nentlasten, nicht aber den Grundstückseigentümern unter gewissen Voraussetzungen\ndie Reinigung der Fahrbahn vorbehalten.\n\n40\n\nOVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 2 A 1568/80 -.\n\n41\n\nWegen der näheren Begründung dieser Gesetzeslage und ortsrechtlichen\nAusgestaltung wird auf das Urteil der Kammer vom 20. Februar 2007 - 13 K\n3389/06 -, den den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil\nablehnenden Beschluss des OVG NRW vom 16. Oktober 2007 - 9 A 1065/07 - sowie\ndas Urteil des erkennenden Gerichts vom 15. November 2007 - 13 K 54/07 - und den\nden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ablehnenden Beschluss\ndes OVG NRW vom 29. Februar 2008 - 9 A 3423/07 - Bezug genommen. Diese in\nVerfahren gegen den Beklagten ergangenen gerichtlichen Entscheidungen sind auch\ndem Kläger bekannt gegeben worden. \n\n42\n\nNach dem für das Recht der Straßenreinigungsgebühren maßgeblichen\nErschließungsbegriff wird ein Grundstück von der gereinigten Straße bereits dann\nerschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zufahrt für Fahrzeuge oder aber\nauch nur fußläufig eine Zugangsmöglichkeit hat. Dieser Gesetzeslage entspricht die\nSatzungsregelung des § 1 Abs. 6 GS.\n\n43\n\nAbzustellen ist auf die Möglichkeit eines Zugangs. Allein damit kommt dem\nEigentümer der Vorteil zugute, von seinem Grundstück aus eine gereinigte Straße\nbenutzen zu können. Der für das Erschließungsbeitragsrecht geltende Begriff der\nErschließung ist für das Recht der Straßenreinigungsgebühren nicht\nmaßgeblich.\n\n44\n\nVgl. zum Erschließungsbegriff im Straßenreinigungs-gebührenrecht: OVG\nNRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, Nordrhein-Westfälische\nVerwaltungsblätter (NWVBl.) 1990, 163.\n\n45\n\nDas zurzeit unbebaute Grundstück des Klägers ist zweifelsfrei durch die\nstadtseitig gereinigte Straße J. i.S.d. § 1 Abs. 6 GS 2006 erschlossen, weil\njedenfalls im Bereich des Hauptzuges dieser Straße an der dem Flurstück 1624\ngegenüberliegenden Grundstücksseite eine Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit\ngeschaffen werden kann. \n\n46\n\nAn dieser Beurteilung vermag das sich nicht auf das vorliegend allein\nmaßgebliche geltende Landesrecht und Ortsrecht der Stadt E. beschränkende\nVorbringen des Klägers nichts zu ändern. Das seiner Argumentation zu Grunde\nliegende Satzungsrecht hat der zuständige Satzungsgeber gerade nicht geschaffen.\nDas subjektive Vorteilsempfinden eines Anliegers ist rechtlich unerheblich.\n\n47\n\nDie GS 2006 bestimmt durch § 6 Abs. 1 bis 10 im Einzelnen und in\nÜbereinstimmung mit § 3 Abs. 1 StrRG NRW, dass Straßenreinigungsgebühren nach\nder Frontlänge entlang der Straße erhoben werden, durch die das Grundstück\nerschlossen ist bzw.\n- bei Hinterliegern - nach den der öffentlichen Straße zugewandten\nGrundstücksseiten. Die der Veranlagung zugrunde liegenden Satzungsregelungen\nsind - insbesondere soweit sie von dem Kläger beanstandet werden - wirksam.\n\n48\n\nGebührenmaßstab sind nach § 6 Abs. 1 GS 2006 die Länge der zu\nberücksichtigenden Grundstücksseiten, die Straßenart und die Zahl der\nwöchentlichen Reinigungen. Bei Hinterliegern werden die Grundstücksseiten\nberücksichtigt, die den zu reinigenden öffentlichen Straßen zugewandt sind. Als der\nStraße zugewandt gelten Grundstücksseiten, wenn sie parallel oder in einem Winkel\nvon weniger als 45 Grad zur Straße verlaufen (§ 6 Abs. 3 GS). Danach sind bei\neinem Grundstück nicht nur die Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie zu\nberücksichtigen, die unmittelbar an die gereinigte Straße angrenzen, sondern auch\nsolche (weiteren) Abschnitte, die zwar nicht unmittelbar angrenzen, aufgrund des\nVerlaufs der Straße ihr aber in dem vorgenannten Sinne ebenfalls zugewandt\nsind.\n\n49\n\nDer satzungsgemäß angewendete sog. Frontmetermaßstab einschließlich des\nProjektionsverfahrens zur Ermittlung fiktiver Frontmeter ist nach ständiger\nverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiger, insbesondere das\nGleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzender\ngrundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2\nKAG NRW, der mit einer bestimmten Kehrstrecke in der Örtlichkeit nichts zu tun hat,\nsondern allein zur Berechnung der Maßstabseinheiten dient, durch die die\nansetzbaren Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung geteilt werden. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16/02 -.\n\n51\n\nDa die Bemessung der Straßenreinigungsgebühr nach einer bestimmten, dem\nStraßenverlauf folgenden Grundstückslänge den jeweiligen Reinigungsvorteil für das\nvon der Straße erschlossene Grundstück ausschließlich unter\nWahrscheinlichkeitsgesichtspunkten erfasst, besteht bei der genaueren\nAusgestaltung des Frontmetermaßstabes ein weites Ermessen des Satzungsgebers\nfür ergänzende bzw. modifizierende Satzungsregelungen, in Sonderheit für\nMaßstabsregelungen, durch die ganz oder teilweise im Hinterland der Straße\ngelegene Grundstücke in vergleichbarer Weise wie die an die Straße angrenzenden\nGrundstücke erfasst werden sollen.\n\n52\n\nOVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 -9 A 469/87 -, in: GHH 1991, 17, 18 f.;\nvgl. auch Brüning, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Stand: September\n2008, § 6 Rdnr. 481.\n\n53\n\nFür die Gebührenbemessung kann der Satzungsgeber auf die Länge nur einer\nder Straße zugewandten (bzw. angrenzenden) Seite des zu veranlagenden\nGrundstücks abstellen. Er kann aber auch - weil gleichermaßen vorteilsgerecht - die\nSumme aller der Straße zugewandten Grundstücksseiten zur Bemessungsgrundlage\nmachen.\n\n54\n\nVgl. Brüning, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 481.\n\n55\n\nDie auf dem Frontmetermaßstab beruhenden Satzungsregelungen der Stadt\nE. verstoßen in ihrer konkreten Ausgestaltung und Modifizierung weder gegen\ndas Äquivalenzprinzip noch gegen den Gleichheitssatz. \n\n56\n\nVgl. Brüning, a.a.O., Rn. 481, sogar für Hinterliegergrundstücke unter\nBezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG NRW.\n\n57\n\nGegen die Ermittlung des in § 6 Abs. 11 GS 2006 satzungsmäßig festgelegten\nGebührensatzes in Höhe von 5,32 EUR/m für eine Straße mit überwiegendem\nAnliegerverkehr bei einmal wöchentlicher Reinigung hat der Kläger Bedenken nicht\ngeltend gemacht. \n\n58\n\nSoweit in der Gebührenkalkulation für Straßen mit überwiegendem\nAnliegerverkehr von einem Kostendeckungsgrad in Höhe von 80 v.H. ausgegangen\nworden ist (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 A GS 2006) hält sich dieser Ansatz im Rahmen des\n§ 3 Abs. 2 des StrRG NRW, wonach bei der Festsetzung der Gebühr der jeweiligen\nVerkehrsbedeutung der Straßen Rechnung getragen werden kann. Auch die\nÜberprüfung im Übrigen hat weder Anhaltspunkte für unzulässige Kostenansätze in\nder Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2006 noch für eine missbräuchliche\nAusnutzung des Prognosespielraumes im Sinne bewusst fehlerhafter oder schwer\nund offenkundig unzulässiger Kostenansätze des kommunalen Satzungsgebers oder\nfür unzureichend differenzierte Winterdienstregelungen ergeben. Insoweit wird zur\nVermeidung von Wiederholungen auf die weiterhin Geltung beanspruchenden\nGründe des Urteils der Kammer vom 20. Februar 2007 - 13 K 3389/06 - verwiesen.\n\n59\n\nDa entscheidungserhebliche Satzungsmängel auch nach erneuter Überprüfung\nnicht offensichtlich sind, besteht für die Kammer unter Berücksichtigung des\nRechtsschutzbegehrens des Klägers im Rahmen der sachgerechten Handhabung\nder gerichtlichen Kontrolle der Abgabenkalkulation \n\n60\n\nvgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN\n1.01 - \n\n61\n\nund unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes \n\n62\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2006 - 9 A 1030/04 -.\n\n63\n\nkeine Veranlassung zu einer weitergehenden detaillierten Überprüfung der\nverschiedenen Positionen der Gebührenbedarfsberechnung und Ermittlung des\nGebührensatzes. \n\n64\n\nAuf Grund der in der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung für das\nVeranlagungsjahr 2006 enthaltenen rechtmäßigen Ausgestaltung des\nFrontmetermaßstabes beträgt die Länge der zu berücksichtigenden\nGrundstücksseiten i.S.v. § 6 Abs. 1 GS 2006 - wie in dem Bescheid vom 23. Januar\n2006 ausgeworfen - insgesamt 66 m, weil das Grundstück des Klägers von der\nStraße J. - wie oben ausgeführt - i.S.d. § 1 Abs. 6 GS 2006 erschlossen ist und\ndie an diese öffentliche stadtseitig zu reinigende Straße angrenzenden\nGrundstücksseiten insgesamt eine Länge von 66 m aufweisen. Dass u.a. für die\nSüdwest- und die Südostseite des Grundstücks des Klägers im Jahre 1989 zur\nVermeidung zu erwartender hoher Erschließungskosten wegen des Angrenzens \"an\ndrei Seiten von befahrbaren Straßen\" die Festsetzung \"Bereich ohne Ein- und\nAusfahrt und ohne Zu- und Ausgang\" im Rahmen eines Planänderungsverfahrens\naufgenommen worden ist, vermag - unabhängig von der planungsrechtlichen\nZulässigkeit einer derart städtebaulich sachfremden Erwägung - die Anwendung des\nfür die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren maßgeblichen Ortsrechts nicht zu\nhindern. Denn die Erschließung eines Grundstücks in diesem Sinne erfordert\nersichtlich nicht die Möglichkeit eines Zu- und Abgangs im Bereich sämtlicher\nangrenzender Grundstücksseiten an die gereinigte öffentliche Straße.\n\n65\n\nVgl. Urteile vom 5. Mai 1998 - 9 A 2235/96 -, vom 17. April 1997 - 9 A\n6636/95 - und Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 9 B 1316/04 - und vom 29. Februar\n2008 - 9 A 3423/07 - sowie vom 29. Februar 2008 - 9 A 3423/07 -, der ebenfalls die\nStraßenreinigungsgebührensatzung der Stadt E. für das Jahr 2006 betrifft.\n\n66\n\nUnabhängig von der Frage, inwieweit die Gewährung eines Billigkeits-\nTeilerlasses gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW iVm § 163 Abs.1 Satz 1 AO\nüberhaupt zur Teil-Rechtswidrigkeit einer Gebührenfestsetzung führen kann oder ob\neine solche Billigkeitsentscheidung nicht erst im Wege eines nachfolgenden\nVerpflichtungsbegehrens begehrt werden kann, sind die Voraussetzungen einer vom\nKläger allein vorgetragenen sachlichen Unbilligkeit bei der Heranziehung seines\nGrundstücks mit sämtlichen entlang der Straße J. gelegenen Frontmetern\njedenfalls nicht unbillig im Sinne des Gesetzes und des einschlägigen Ortsrechts.\nDenn Zufälligkeiten der Lage und des Zuschnitts eines Grundstücks sind als\nLagegunst oder -ungunst grundsätzlich im Interesse einer praktikablen\nGebührenerhebung hinzunehmen und stellen regelmäßig keine atypische\nKonstellation dar, der vom Satzungsgeber zwingend Rechnung getragen werden\nmuss.\n\n67\n\nVgl. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der Kommunalen\nPraxis, 5. Auflage 2006 Rn. 363 (S. 483) unter Bezugnahme auf Schmidt, StGR\n1992, S. 293 ff., 301, der insoweit durch den Kläger in der Klageschrift (S. 3) sowohl\nhinsichtlich der Aussage als auch der von ihm angegebenen Rn. 358 unzutreffend\nzitiert wird. \n\n68\n\nSoweit der Kläger unter Hinweis auf Wichmann, a.a.O., Rn. 363 (S. 485), das\nErfordernis eines Billigkeitsnachlasses bei einem atypischen Straßenverlauf und der\nLage eines Grundstücks mit drei Seiten an derselben Erschließungsanlage\nbegründet, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Denn zum einen liegt dieser in\nBezug genommenen Kommentarstelle eine nicht das nordrhein-westfälische\nLandesrecht betreffende Literaturmeinung zu Grunde und zum anderen ist das\nGericht der Auffassung, dass auch bei einer solchen Erschließungssituation sich\ngerade das System des Frontmetermaßstabes mit der Anknüpfung an die jeweilige\nFrontlänge eines Grundstücks verwirklicht und auch bei dieser Sachlage nicht von\neiner die satzungsgemäße Anwendung des Frontmetermaßstabes im Einzelfall\nverbietenden \"großen Ausnahme\"\n\n69\n\nvgl. hierzu Wichmann, a.a.O., Rn. 363 (S. 484), \n\n70\n\nausgegangen werden kann. \n\n71\n\nAuch im Falle des Grundstücks des Klägers stellen die auf dem\nFrontmetermaßstab beruhenden Satzungsregelungen noch einen vorteilsgerechten\ngrundstücksbezogenen Indikator für den Vorteil dar, den sein Grundstück durch die\neinschließlich der Verzweigungen gereinigte Straße hat. Das Angrenzen des\nGrundstücks mit einer Gesamtlänge von 66 m stellt eine ausreichende sachliche\nBeziehung zur Straße, die gereinigt wird, her. Die bei der satzungsgemäßen\nAnwendung des Frontmetermaßstabes im Gebiet der Stadt E. auftretenden\nNachteile und Probleme, die der Kläger für unbillig und nicht mehr mit Artikel 3 GG\nvereinbar hält, halten sich innerhalb der Anforderungen, die der Gleichheitssatz an\ndie Auswahl des Gebührenmaßstabes stellt und begründen keinen Verstoß gegen\nden Grundsatz der Systemgerechtigkeit des Frontmetermaßstabes. Diese zählen zu\nden nicht zu berücksichtigenden, im Interesse einer möglichst praktikablen\nGebührenerhebung aber hinzunehmenden lagebedingten \"Ungerechtigkeiten\" und\nsind Ausdruck der - auch durch das Gericht nicht verkannten - Unvollkommenheit\ndieses Maßstabes, dessen Ausgestaltung sich allerdings noch in dem Bereich\nbewegt, in dem das Maß der Inanspruchnahme bzw. des vermittelten\nReinigungsvorteils \"noch\" sachgerecht erfasst wird.\n\n72\n\nVgl. Schmidt, Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in NRW, in:\nStädte- und Gemeinderat 1992, S. 293, 301 m.N. aus der Rechtsprechung des OVG\nNRW.\n\n73\n\nEs entspricht auch ständiger Rechtsprechung des für das Gebührenrecht\nzuständigen 9. Senats des OVG NRW, dass die sich durch den modifizierten\nFrontmetermaßstab ergebende unterschiedliche Belastung verschiedener\nGrundstückseigentümer - je nach spezieller Lagegunst oder Lageungunst des\nGrundstücks - im Interesse der notwendigen Pauschalierung und Typisierung des\nGebührenmaßstabes als eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz\n2 KAG NRW zur Ermöglichung einer praktikablen Gebührenerhebung hinzunehmen\nist.\n\n74\n\nOVG NRW, Beschluss vom 29. Februar 2008 - 9 A 3423/08 - m.w.N.\n\n75\n\nAuch bei Grundstücken in Ecklagen an derselben Straße ist es nicht geboten, die\nGebühr nur nach der Länge einer an die Straße angrenzenden Seite zu bemessen.\nDie Gebühren für Grundstücke in Ecklagen an Straßenabschnitten derselben Straße\n(z.B. Hauptzug und abzweigende Stichstraße) können nach den Längen aller der an\ndie Straßen angrenzenden Grundstücksseiten berechnet werden. Die Straße besteht\naus einer Einheit von Hauptzug und Stichstraßen. \n\n76\n\nBrüning, in: Driehaus, a.a.O., Rn. 481;\nvgl. auch OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 3703/93 -.\n\n77\n\nDie Straßenreinigungsgebühr wird als Gegenleistung für die Reinigung jeder das\nGrundstück unmittelbar erschließenden (ganzen) Straße erhoben.\n\n78\n\nOVG NRW, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -,\nin: KStZ 1982, S. 169.\n\n79\n\nAuch gegen die Rechtsgültigkeit der der Heranziehung des Klägers zu Grunde\nliegenden Gebührensatzungen für die Jahre 2007 und 2008 im Übrigen hat dieser\nEinwendungen nicht erhoben. Die für die Reinigung der Straße J. maßgeblichen\nGebührensätze sind gegenüber dem Veranlagungsjahr 2006 in den beiden\nfolgenden streitbefangenen Jahren sogar in geringerer Höhe kalkuliert worden.\n\n80\n\nIn § 6 Abs. 11 A der vom Rat der Stadt E. am 9. November 2006\nbeschlossenen Straßenreinigungs- und Gebührensatzung, die nach der\nBekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters der Stadt E. vom 6.\nDezember 2006 am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, wurde der Gebührensatz mit\n5,10 EUR und damit 22 ct niedriger festgesetzt.\n\n81\n\nNach der entsprechenden Satzungsbestimmung für das Veranlagungsjahr 2008\nder Satzung vom 23. November 2007 beträgt der einschlägige Gebührensatz 5,23\nEUR und fällt somit um 9 ct niedriger als in dem Jahr 2006 aus. \n\n82\n\nIm Übrigen weisen die beiden vorerwähnten Satzungen keine\nentscheidungserheblichen Änderungen gegenüber der Satzung für das\nVeranlagungsjahr 2006 auf. In dem ebenfalls die Festsetzung der\nStraßenreinigungsgebühren 2006 bis 2008 für eine Anliegerstraße im Gebiet der\nStadt E. betreffenden klageabweisenden Urteil vom 23. Oktober 2008 - 13 K\n667/08 - hat das Gericht des Weiteren festgestellt, dass auch der wegen des\neinschlägigen Satzungsrechts der Stadt E. von Anliegern angerufene\nPetitionsausschuss des Landtages NRW mit Beschluss vom 1. Juli 2008 nach\nentsprechender Stellungnahme des Innenministeriums NRW für das geltende\nOrtsrecht die bisher angewandte Maßstabsregelung der Stadt E. eindeutig als\nrechtmäßig beurteilt hat. \n\n83\n\nMithin ist auch der einen Billigkeitserlass ablehnende Bescheid des Beklagten\nvom 7. Februar 2008, dessen (isolierte) Aufhebung der sich selbst als Anwalt\nvertretende Kläger mit dem Klageerweiterungsschriftsatz vom 18. Februar 2008\nbeantragt, aus den Gründen dieses Bescheides, auf die gemäß § 117 Abs. 5 VwGO\nergänzend Bezug genommen wird, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in\nseinen Rechten. \n\n84\n\nNach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n85\n\nDie Berufung ist entgegen der Auffassung des Klägers durch das erkennende\nGericht nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe nach §§ 124a Abs. 1, 124\nAbs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO gegeben sind. Der Rechtsstreit weist weder eine noch\nnicht geklärte und eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung\nauf, noch weicht das Urteil von der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung zu\ndem Straßenreinigungsgebührenrecht im Lande Nordrhein-Westfalen oder von einer\nhöchstrichterlichen Entscheidung ab.\n\n86\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708\nAbs. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244468","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-21/13-k-1489-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244468","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244468","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-21/13-k-1489-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244468","retrieved":"2026-07-09 02:08:19.254414+00:00"}}