{"status":"available","doknr":"OLD244510","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0120.7L1572.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-01-20","aktenzeichen":"7 L 1572/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 6640/08 gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Dezember 2008 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, \naber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil \ndie Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie \nim Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nMaßgeblich ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller sich geweigert \nhat, das angeordnete Gutachten beizubringen (vgl. § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 \nder Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -), obgleich der Antragsgegner zu der \nentsprechenden Aufforderung gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 a) und e) FeV (die \nBenennung von Nr. 2 c ist offensichtlich fehlerhaft und deshalb unschädlich) \nberechtigt war. Im vorliegenden Fall gibt es nämlich Anhaltspunkte dafür, der \nFrage nachzugehen, ob der Antragsteller zu Alkoholmissbrauch im Sinne des \n§ 13 Satz 1 Nr. 2 a) und e) FeV neigt oder sogar alkoholabhängig ist. Denn \nanlässlich der Trunkenheitsfahrt am 28. April 2008 um 09:50 Uhr hat der \nAntragsteller sich gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten dahingehend \ngeäußert, dass er am Vortag zwischen 10:30 bis 14 Uhr und zwischen 15 und \n20 Uhr Bier getrunken habe und die gemessene Blutalkoholkonzentration (BAK) \nvon 0,64 ‰ Restalkohol vom Vortage sei. Danach ist davon auszugehen, dass \nder Antragsteller soviel Alkohol konsumieren kann, dass er noch ca. 10 Stunden \nnach Trinkende eine BAK von 0,64 ‰ aufweist. Ohne dass hier - etwa mit einem \ndurchschnittlich stündlichen Abbauwert von 0,1 ‰ -\n\n6\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 12. Juni 2003 - 19 B 388/03 -\n\n7\n\nim Einzelnen nachvollzogen werden müsste, wie sich dieser Wert errechnet, \nmuss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit bei dem von ihm angegebenen Trinkende \neine BAK von mindestens 1,6 ‰ erreicht hatte. Damit gehört er zur Gruppe der \nPersonen, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen extrem alkoholgewöhnt \nsind. Personen, die Blutalkoholwerte von über 1,6 ‰ erreichen, leiden nach \ngefestigter Rechtsprechung regelmäßig an einer dauerhaften, ausgeprägten \nAlkoholproblematik; bei Werten über 2,0 ‰ ist sogar von einer \nAlkoholabhängigkeit auszugehen.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 1992 - 19 A 3883/91 -, Beschluss vom \n12. Januar 1995 - 19 B 3036/94 -.\n\n9\n\nDie Rechtsprechung beruht auf gesicherten Erkenntnissen der \nAlkoholismusforschung. Der Einwand des Antragstellers im hier anhängigen \nVerfahren, von seinen Angaben gegenüber der Polizei könne nicht ausgegangen \nwerden, weil er sie nur so dahergeredet habe bzw. einen langen Trinkabend \nnicht habe angeben wollen, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht, zumal \nauch eine morgendliche Blutalkoholkonzentration von 0,64 ‰ (ohne Restalkohol) \nauf ein problematisches Trinkverhalten hindeuten würde. \n\n10\n\nNach Auffassung der Kammer spielt es auch keine Rolle, dass sich die \nAnhaltspunkte für eine tiefgreifende Alkoholproblematik nicht aus der \nTrunkenheitsfahrt selbst ableiten lassen und namentlich der in § 13 Satz 1 Nr. 2 \nZiffer c) und d) vorausgesetzte Wert einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ \nbei der Trunkenheitsfahrt hier nicht erreicht wird. Die Kammer geht nämlich \ndavon aus, dass diese Vorschriften die Berechtigung zur \nGutachtensaufforderung in den Fällen, in denen es bislang nur zu einer \nTrunkenheitsfahrt gekommen ist, nicht abschließend regelt. Vielmehr wird es \ntrotz der gesetzlichen Normierung der anlassbezogenen Voraussetzungen für die \nAufforderung, ein Gutachten beizubringen, weiterhin zulässig und geboten sein, \ndie Gesamtumstände des Einzelfalles in die Betrachtung einzubeziehen. Wie \ndargelegt, besteht aber der Verdacht einer erheblichen Alkoholproblematik im \nSinne eines Alkoholmissbrauchs auch und gerade in den Fällen, in denen der \nBetreffende bei der Trunkenheitsfahrt „nur\" eine unter 1,6 ‰ liegende \nBlutalkoholkonzentration an Restalkohol aufwies.\n\n11\n\nVgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 3. April 2000 - 7 L 454/00 -, vom \n9. Mai 2000 - 7 L 726/00 - und vom 22. Dezember 2005 - 7 L 1725/05 -\n\n12\n\nDie Beschwerde gegen den zuletzt genannten Beschluss, die auch mit der \nBehauptung, die zunächst gegenüber der Polizei gemachten Angaben seien \nunzutreffend gewesen, eingelegt worden war, ist u.a. mit der Begründung \nzurückgewiesen worden, es bestehe keine Gewähr dafür, dass die jetzigen \nAngaben des Antragstellers in höherem Maße der Wahrscheinlichkeit \nentsprechen als die seinerzeitigen. Dann sei aber die vom Antragsgegner \neingeleitete Sachverhaltsaufklärung durch Anordnung der Beibringung eines \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) geboten.\n\n13\n\nso: OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2006 - 16 B 733/06 -\n\n14\n\nAn dieser Bewertung des Vorbringens des Antragstellers als \nSchutzbehauptung ändert auch die Vorlage der Eidesstattlichen Versicherungen \ndes Antragstellers und seines Nachbarn schon deshalb nichts Entscheidendes, \nweil selbst bei ihrer unterstellten Richtigkeit die BAK bei Trinkende gegen 2 Uhr \nnachts weit über 1,4 ‰ gelegen haben und im Übrigen ein mehr als \nproblematisches Trinkverhalten über den ganzen Sonntag ab 10:30 Uhr erfolgt \nsein muss. \n\n15\n\nNach alledem ist die Aufforderung zur Vorlage einer MPU voraussichtlich \nrechtmäßig und damit auch die Entziehungsverfügung nicht zu beanstanden.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die \nFahrerlaubnis der Klasse B.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244510","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-20/7-l-1572-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244510","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244510","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-20/7-l-1572-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244510","retrieved":"2026-07-09 02:08:22.706291+00:00"}}