{"status":"available","doknr":"OLD244509","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0120.7L1537.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-01-20","aktenzeichen":"7 L 1537/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7 K 6444/08 \ngegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. November 2008 \nwiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung \nanzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen \nVerfügung, mit der dem Antragsteller die weitere selbständige Ausübung des \nGewerbes „G. „ im stehenden Gewerbe und jeder anderen selbständigen \nund leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit wegen \nUnzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden \nöffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse \ndes Antragstellers an einer weiteren selbständigen oder leitenden \nunselbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.\n\n5\n\nAn der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach \nder im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine \nernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 \nAbs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist \nauch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der \nAllgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller \nnotwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 \nAbs. 1 Satz 2 GewO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in \nentsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende \nBegründung der angefochtenen Verfügung Bezug genommen.\n\n6\n\nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für \nden Betrieb des Antragstellers nicht erkennbar ist. Die Rückstände beim \nFinanzamt C. -Mitte sind während des Verwaltungsverfahrens von April bis \nNovember 2008 von ca. 6.500 EUR auf über 17.000 EUR angestiegen. \nAußerdem ist gegen den Antragsteller zweimal Haftbefehl erlassen und ein \nInsolvenzverfahren eingeleitet worden. Nach alledem muss davon \nausgegangen werden, dass er wirtschaftlich leistungsunfähig ist, auch wenn \ner nunmehr offenbar einmalig 4.000 EUR an das Finanzamt gezahlt hat. Denn \ndie zweite zugesagte Rate ist wiederum nicht gezahlt worden.\n\n7\n\nDabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und \nder wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines \nordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden \nerwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit \nohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten \nseinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.\n\n8\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n10. November 1997 - 4 A 156/97 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter \nHinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 \n- 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294.\n\n9\n\nEs bleibt dem Antragsteller unbenommen, im Falle einer doch noch \nmöglichen Sanierung des Betriebes und seiner Vermögensverhältnisse \nunmittelbar mit der Antragsgegnerin eine Duldungsvereinbarung zu erreichen \nzu versuchen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in sog. \nerweiterten Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober \n2004 - 4 B 1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244509","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-20/7-l-1537-08","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244509","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244509","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-20/7-l-1537-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244509","retrieved":"2026-07-09 02:08:22.633411+00:00"}}