{"status":"available","doknr":"OLD244516","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0120.1L1366.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-01-20","aktenzeichen":"1 L 1366/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer in der Antragsschrift vom 6. November 2008 enthaltene Antrag des \nAntragstellers,\n\n3\n\n dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den \nAntragsteller gemäß § 85a LBG entsprechend seinem Antrag vom 8. September \n2008 mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres des Schuljahres 2008/2009 zu \nbeurlauben,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm der \ngeltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht.\n\n6\n\nAus diesem Grund ist die auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur \nBewilligung der beantragten Beurlaubung gerichtete Klage (1 K 5682/08) \nvoraussichtlich erfolglos, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob die weiteren \nVoraussetzungen für die vom Antragsteller begehrte Vorwegnahme der Hauptsache, \nnämlich die fehlende Möglichkeit, rechtzeitig wirksamen Rechtsschutz im \nHauptsacheverfahren erreichen zu können, oder dass dem Antragsteller ohne den \nErlass einer einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, \nvorliegen. Damit bedarf es auch keiner abschließenden Klärung im vorliegenden \nVerfahren, für welche Dauer - etwa für die bei Lehrern nahe liegende Zeit eines \nSchulhalbjahres - der Antragsteller eine einstweilige Regelung begehrt.\n\n7\n\nDie Tatbestandsvoraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchs-\ngrundlagen der §§ 85a LBG, 12 Abs. 1 SUrlV sind nicht erfüllt. \n\n8\n\nNach § 85a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) LBG ist einem Beamten mit \nDienstbezügen auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht \nentgegenstehen, Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren, wenn er mindestens ein \nKind unter 18 Jahren tatsächlich betreut. Der Tatbestand dieser Norm ist bereits \ndeshalb nicht gegeben, weil das Kind der Verlobten, das der Antragsteller betreuen \nwill, kein Kind im Sinne dieser Vorschrift ist. § 85a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) LBG \nerfasst die leiblichen und angenommenen Kinder (§ 1589 Abs. 1 Satz 1, § 1754 \nBGB) sowie die diesen besoldungsrechtlich gleichgestellten Kinder des Ehegatten, \nPflegekinder und in den Haushalt aufgenommenen Enkel. \n\n9\n\nVgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, § 72 a BBG, Rn. 29; Schütz, § 85a LBG, Rn. \n5.\n\n10\n\nDa § 85a LBG, der die tatsächliche Betreuung von Kindern als Teil des \nNaturalunter-halts erleichtern will, keine eigene Definition des Kindbegriffes enthält, \ndrängt es sich auf, die Abgrenzung des Kreises der begünstigten Kinder aus einer \nanderen geeigneten Norm des Beamtenrechts heranzuziehen. Für finanzielle \nLeistungen des Dienstherrn, die den Unterhalt für Familienangehörige im Blick \nhaben, verweist \n§ 40 Abs. 2 BBesG auf die Regelungen im Einkommensteuergesetz und im \nBundeskindergeldgesetz. § 32 Abs. 1, § 63 Abs. 1 EStG, § 2 BKGG erfassen \nleibliche und angenommene Kinder sowie Stief- und Pflegekinder und in den \nHaushalt aufgenommene Enkel. Zu diesem Personenkreis gehört das Kind, das der \nAntragsteller betreuen will, nicht. Es ist weder sein leibliches Kind noch ist es das \nKind seiner Ehefrau, denn der Antragsteller ist mit der Kindesmutter nicht verheiratet, \nsondern nur verlobt. \n\n11\n\nEine Gleichstellung des Kindes der Verlobten mit dem Kind eines Ehegatten ist \nnicht gerechtfertigt. § 85a LBG ist im Rahmen der die Fürsorge des Dienstherrn \nregelnden Vorschriften Ausdruck des besonderen Schutzes der Familie, den Art. 6 \nGG verfassungsrechtlich gewährleistet. Art. 6 GG stellt den sachlichen Grund für die \nDifferenzierung zwischen den beiden genannten Konstellationen dar. Der \nverfassungsrechtliche Förderauftrag berechtigt den Gesetzgeber, die Ehe als \nförmlich eingegangene Lebensgemeinschaft von Frau und Mann gegenüber anderen \nLebensformen herauszuheben und zu begünstigen. Andere Lebensgemeinschaften \nwie die nichteheliche Lebensgemeinschaft und das Verlöbnis stehen der Ehe nicht \ngleich; solange in ihnen keine gemeinsamen Kinder leben, besteht auch keine \nFamilie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG. Die Vorwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG, die \nbei einem bestehenden Verlöbnis im Hinblick auf die Eheschließungsfreiheit \nbesondere Bedeutung erlangen, rechtfertigen im vorliegenden Zusammenhang \nebenfalls keine Gleichstellung mit der Ehe.\n\n12\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2003 - 1 BvR 1587/99 - NJW 2003, 3691; \nvom 20. September 2007 \n- 2 BvR 855/06 - NJW 2008, 209; vom 6. Mai 2008 \n- 2 BvR 1830/06 - NJW 2008, 2325; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006 - 2 C 43.04 \n- BVerwGE 125, 79; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 6 A 3280/03 -\n.\n\n13\n\nDa der Tatbestand des § 85a Abs. 1 LBG bereits wegen des Merkmals „Kind\" \nnicht erfüllt ist, kommt es auf das eventuelle Entgegenstehen zwingender dienstlicher \nBelange, die nach der Beförderung zum Studienrat und Versetzung an das G. -\nI. -Berufskolleg für die Zeit ab 1. Februar 2009 ohnehin nur noch aus den \nGegebenheiten an der neuen Schule abgeleitet werden könnten, nicht mehr an.\n\n14\n\nAus § 12 Abs. 1 SUrlV lässt sich ein Anspruch auch dann nicht herleiten, wenn \ndas Begehren des Antragstellers entgegen dem Wortlaut des im gerichtlichen \nVerfahren gestellten Antrags auch einen Sonderurlaub nach dieser Vorschrift \numfassen sollte, wofür die Antragsbegründung sprechen mag. Denn die \nVoraussetzungen dieser Norm liegen ebenfalls nicht vor. \n\n15\n\nNach § 12 Abs. 1 Satz 1 SUrlV kann einem Beamten Urlaub ohne Bezüge \nbewilligt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht \nentgegenstehen. Das Tatbestandsmerkmal des „wichtigen Grundes\" in § 12 Abs. 1 \nSatz 1 SUrlV ist gerichtlich voll überprüfbar. Für die Beurteilung der Frage, ob ein \nwichtiger Grund gegeben ist, kommt es nicht darauf an, ob der Beamte die \nvorgetragenen Belange für wichtig hält, sondern ob sie bei objektiver Betrachtung \ngewichtig und schutzwürdig sind.\n\n16\n\nSo die ständige Rsprechung des BVerwG; vgl. Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 \nWB 1037/91 -, ZBR 1992, 310 und vom 21. April 1993 - 1 WB 48/92 -, ZBR 1993, \n333.\n\n17\n\nEine solche Betrachtung ist geboten, weil hier der Beurlaubungswunsch des \nAntragstellers mit seiner Dienstleistungspflicht, der er als Beamter unterliegt, im \nWiderspruch steht. Es besteht zunächst ein öffentliches Interesse daran, dass er sich \nals Beamter auf Lebenszeit grundsätzlich mit ganzer Kraft seinem Beruf zu widmen \nhat. \n\n18\n\nOVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Mai 2008 \n- 10 B 10156/08 -, DVBL. 2008, 1002 \n\n19\n\nDa eine Beurlaubung aus wichtigem Grund den Antragsteller für den begehrten \nZeitraum von der grundsätzlichen Verpflichtung zur vollen Dienstleistung entbinden \nwürde, muss es im vorliegenden Fall objektiv gewichtige Gründe dafür geben, dass \ner sich in dem folgenden Schulhalbjahr in Norwegen aufhält. Allein der Wunsch des \nAntragstellers, in diesem Zeitraum mit seiner Verlobten zusammen leben zu können, \ngenügt nicht diesen Anforderungen. Angesichts der zur Verfügung stehenden \nUrlaubs- und Ferienzeiten sowie der heutigen Kommunikations- und \nReisemöglichkeiten stellt insbesondere die durch Art. 6 GG geschützte \nEheschließungsfreiheit keinen rechtlich zwingenden Belang für die Gewährung von \nSonderurlaub dar.\n\n20\n\nVgl. zu den Wirkungen des Art. 6 GG bei einem durch Auslandsaufenthalt \ngetrennten Ehepaar mit Kinderwunsch: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. August \n2008 \n- 1 K 2959/08 -.\n\n21\n\nDer darüber hinaus gehende Wunsch des Antragstellers, das Kind seiner \nVerlobten in Norwegen betreuen zu wollen, erfüllt ebenfalls nicht die \nTatbestandsvoraus-setzungen des § 12 Abs. 1 SUrlV. Der objektiven Annahme, in \nder vom Antragsteller und seiner Verlobten beabsichtigten Kinderbetreuung objektiv \neinen derartigen wichtigen Grund annehmen zu können, steht bereits die Systematik \nvon §§ 85a LBG, \n12 SUrlV entgegen. Die allgemeine Sonderurlaubsregelung des § 12 SUrlV darf nicht \ndazu eingesetzt werden, um die Begrenzungen, die die Spezialvorschrift für \nKinderbetreuungen vorsieht, zu umgehen. Wenn ein zu betreuendes Kind die \nVoraussetzungen des speziellen § 85a Abs. 1 Buchstabe a) LBG nicht erfüllt, dürfen \ndie dem zu entnehmende Wertung des Gesetzgebers und die daraus folgende \nUnanwendbarkeit des § 85a LBG grundsätzlich nicht durch die Anwendung von § 13 \nSUrlV konterkariert werden.\n\n22\n\nVgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, § 72a BBG, Rn. 42.\n\n23\n\nAbgesehen von diesem systematischen Aspekt scheitert die Annahme eines \nwichtigen Grundes auch daran, dass die Betreuungsnotwendigkeit des Kindes der \nVerlobten nicht hinreichend substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht worden \nist. Der Antragsteller hat keine näheren Angaben zu den Betreuungsleistungen \ngemacht, die die Verlobte selbst, der Kindesvater sowie sonstige Betreungspersonen \nund Betreuungsinstitutionen erbringen können, und welcher weitere ungedeckte \nBetreuungsbedarf dann noch verbleibt. Einschlägige Nachweise dazu fehlen \nvöllig.\n\n24\n\nAußerdem ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Vorliegen des \nTatbestandsmerkmals des wichtigen Grundes § 12 Abs. 1 Satz 1 SUrlV weiter eine \nErmessensentscheidung beinhaltet. Ein Erfolg des Antrags des Antragstellers, ihm \nab 1. Februar 2009 den beantragten Sonderurlaub zu bewilligen, setzt daher eine \nReduzierung des bestehenden Ermessens des Antragsgegners auf Null voraus. \nDiese käme nur dann in Betracht, wenn die Verweigerung des Sonderurlaubs den \nAntragsteller in schlechthin unzumutbarer Weise treffen würde. Dafür fehlen nach \nden vorherigen Ausführungen Anhaltepunkte.\n\n25\n\nSiehe auch Verwaltungsgericht Frankfurt, Beschluss vom \n4. März 2005 - 9 G 490/05 -, juris.\n\n26\n\n§ 78e LBG scheidet als Anspruchsgrundlage im vorliegenden Verfahren aus. \nBeide Beteiligten haben nichts dafür vorgetragen, dass die Voraussetzungen eines \nUrlaubs aus arbeitsmarktpolitischen Gründen und darüber hinaus eine \nErmessenreduzierung zu Gunsten des Antragstellers gegeben sein könnten.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n28\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes, da der Zeitraum, für den die Beurlaubung begehrt wird, den \nZeitraum von drei Tagen überschreitet und der Antrag darüber hinaus auf eine \nvollständige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - \nWestfalen,\n\n29\n\nvgl. z.B. Beschl. v. 2. Oktober 2002 - 6 E 560/02 -,\n\n30\n\nentspricht in diesen Fällen der Streitwert demjenigen des \nHauptsacheverfahrens.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244516","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-20/1-l-1366-08","cited_norms":[{"jurabk":"SUrlV 2016","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"SUrlV 2016","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BKGG 1996","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1754","ref_norm":"1754","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244516","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244516","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-20/1-l-1366-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244516","retrieved":"2026-07-09 02:08:23.160554+00:00"}}