{"status":"available","doknr":"OLD244544","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0119.7L1606.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-01-19","aktenzeichen":"7 L 1606/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 6739/08 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Dezember 2008 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller \ndie Fahrerlaubnis entzogen worden ist, weil er der Aufforderung des \nAntragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) über \nseine Kraftfahreignung beizubringen, nicht gefolgt ist, bei summarischer \nPrüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur \nVermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der \nangegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Grundsatz folgt (§ 117 \nAbs. 5 VwGO). \n\n5\n\nIm Hinblick auf das Klage- und Antragsvorbringen wird ergänzend \nausgeführt, dass der Gutachter bei der medizinisch-psychologischen \nUntersuchung am 1. Dezember 2005 beim Antragsteller u.a. eine erhebliche \nAlkoholmissbrauchsproblematik festgestellt hat, die eine dauerhafte Abstinenz \nerfordert. Nach dem Ergebnis des Gutachtens ist der Antragsteller zu \nkontrolliertem Alkoholkonsum nicht in der Lage, was er seinerzeit auch \neingeräumt hat (s. S. 17 des Gutachtens). Da er die geforderte \nAlkoholabstinenz nicht eingehalten hat, obgleich dies auch aus medizinischer \nSicht wegen des insulinpflichtigen Diabetes mellitus im Eigeninteresse an der \nAufrechterhaltung der Gesundheit dringend geboten ist, liegen Anhaltspunkte \ndafür vor, dass er wieder in alte Trinkgewohnheiten verfallen ist und \nmissbräuchlich Alkohol konsumiert. Auf die Frage, ob die - erhebliche - \nErhöhung des GammaGT (146 U/l bzw. 107 U/l am 5.8. und 25.8.2008) auf \nAlkoholkonsum zurückzuführen ist, wovon der Verkehrsmediziner E1. . \nE. im Gutachten vom 25.08.2008 ausgeht, oder ob dies „andere \nmedizinische Ursachen\" hat, wie der Antragsteller bisher unsubstantiiert \nvorträgt, kommt es nicht an, da der Antragsteller selbst angibt, die geforderte \nAbstinenz nicht (mehr) einzuhalten. Die mit Aufgabe der Abstinenz \nverbundenen berechtigten Zweifel an der Kraftfahreignung wegen \nAlkoholmissbrauchs (vgl. § 13 Abs. 2 a der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -) \nkann er nur durch Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen \nGutachtens ausräumen.\n\n6\n\nSeine Weigerung, der Aufforderung nachzukommen bzw. das erstellte \nGutachten vorzulegen, lässt ihn gem. § 11 Abs. 8 FeV als ungeeignet zum \nFühren von Kraftfahrzeugen erscheinen, weshalb ihm die Fahrerlaubnis \nzwingend zu entziehen war (§ 3 Abs. 1 StVG).\n\n7\n\nDie Tatsache, dass der Antragsteller, dem die Fahrerlaubnis nach einer \nTrunkenheitsfahrt im Dezember 2004 entzogen worden war, nach \nWiedererteilung im Dezember 2005 ohne festgestellten Verstoß am \nStraßenverkehr teilnimmt, ist angesichts der hohen Dunkelziffer bei diesen \nDelikten rechtlich ohne Bedeutung. \n\n8\n\nEs bleibt dem Antragsteller unbenommen, durch Vorlage einer MPU im \nWiedererteilungsverfahren zu beweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr \nvorliegen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Eilverfahren hinsichtlich \neiner Fahrerlaubnis der Klasse B.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244544","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-19/7-l-1606-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244544","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244544","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-19/7-l-1606-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244544","retrieved":"2026-07-09 02:08:25.629660+00:00"}}