{"status":"available","doknr":"OLD244659","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0114.7K5949.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-01-14","aktenzeichen":"7 K 5949/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nSeit Juli 2007 ist der Kläger mit dem Gewerbe „H. „ u.a. in M. \ngewerbe-rechtlich gemeldet.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 19. Mai 2008 regte die I. Krankenkasse (°°°) \neine Gewerbeuntersagung an, weil Beitragsrückstände von über 2.200 EUR \naufgelaufen seien und der Kläger wirtschaftlich leistungsunfähig sei; \nVollstreckungsmaßnahmen seien vergeblich geblieben.\n\n4\n\nDaraufhin ermittelte der Beklagte u.a., dass zu Lasten des Klägers \nweitere Rückstände bei der Berufsgenossenschaft der C. von ca. \n5.300 EUR, bei der °°° von ca. 13.400 EUR, bei der °°° von ca. 5.800 EUR \nund beim Finanzamt E. -V. von ca. 21.700 EUR bestanden. Auch war \ner im Jahr 2005 wegen Betruges verurteilt worden.\n\n5\n\nNach Anhörung des Klägers Ende August 2008, zu der er keine \nStellungnahme abgab, stiegen seine Rückstände bei öffentlichen Gläubigern \nbis Oktober 2008 auf ca. 75.000 EUR an. Daraufhin untersagte der Beklagte \nmit der hier angefochtenen Verfügung vom 13. November 2008 dem Kläger \ndie angemeldete und jede andere gewerbliche selbständige oder leitende \nTätigkeit gemäß § 35 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO -. \nAußerdem drohte er ein Zwangsgeld von 20.000 EUR an. Hinsichtlich der \nweiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der \nOrdnungsverfügung Bl. 106 ff. der Beiakte Heft 1 Bezug genommen.\n\n6\n\nDaraufhin hat der Kläger am 20. November 2008 die vorliegende Klage \nerhoben, ohne diese zu begründen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n8\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. November 2008 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die \nZwangsgeldandrohung aufgehoben und insofern das Verfahren in der \nHauptsache für erledigt erklärt. Im Übrigen beantragt er,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n11\n\nund bezieht sich zur Begründung auf den streitigen Bescheid.\n\n12\n\nDas Gericht hat informatorisch die aktuellen Rückstände bei den \nöffentlichen Gläubigern erfragt; sie sind inzwischen auf ca. 170.000 EUR \nangestiegen.\n\n13\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 18. Dezember 2008 auf den \nEinzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen \n(Beiakte Heft 1).\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nVorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz Ausbleibens des Klägers \nin der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, da er zu diesem \nTermin ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung \nbei Abwesenheit hingewiesen worden war.\n\n16\n\nDie Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) \nist hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung unzulässig, da diese der Beklagte \nin der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat. Da der (nicht erschienene) \nKläger insoweit den Rechtsstreit nicht ebenfalls in der Hauptsache für erledigt \nerklärt hat, fehlt ihm für den auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung \nsinngemäß aufrechterhaltenen Anfechtungsantrag das \nRechtsschutzbedürfnis. Es bestand auch nicht die Notwendigkeit, daraufhin \ndie Verhandlung zu vertagen, um dem Kläger Gelegenheit zu einer Reaktion \nzu geben. Denn die Zwangsgeldandrohung spielt vorliegend hinsichtlich des \nStreitwertes und damit der Kosten keine Rolle, so dass der Kläger durch die \nteilweise Abweisung der Klage als unzulässig nicht materiell betroffen ist.\n\n17\n\nIm Übrigen ist die Klage nicht begründet, da der angefochtene Bescheid \nrechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n18\n\nGemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes \nganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die \nUnzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe \ndartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im \nBetrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die \nUntersagung u.a. auch auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe sowie auf \nVertretungsfälle erstreckt werden. \n\n19\n\nAlle diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- \nund Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) \nVerwaltungsentscheidung\n\n20\n\n- vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom \n23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv - GewA - 1991, 110 -\n\n21\n\nMitte November 2008 erfüllt. Insoweit folgt das Gericht im Grundsatz der \nBegründung des angefochtenen Bescheides und kann daher von einer \nweiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 \nVwGO). Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten \nAusdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und die \nTätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit \nder Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sind Rechts- oder \nErmessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n22\n\nAuch im Verlauf des Klageverfahrens ist kein Sanierungskonzept, noch \nnicht einmal eine Klagebegründung vorgelegt worden, so dass auch - wie in \nsolchen Verfahren ansonsten durchaus üblich - eine veränderte Verhaltens- \nund Zahlungsmoral nicht zu einer vergleichsweisen Regelung führen konnte. \nVielmehr sind die Rückstände offenkundig erheblich weiter angestiegen und \nsind weiterhin Erklärungen nicht abgegeben worden.\n\n23\n\nNach alledem muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger \nwirtschaftlich leistungsunfähig ist. Dabei ist es rechtlich belanglos, welche \nUrsachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im \nInteresse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem \nGewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher \nLeistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen \nSchwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.\n\n24\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter \nHinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 \n- 1 C 146.80 -, GewA 1982, 294.\n\n25\n\nNach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244659","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-14/7-k-5949-08","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244659","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244659","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-14/7-k-5949-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244659","retrieved":"2026-07-09 02:08:34.217515+00:00"}}