{"status":"available","doknr":"OLD244658","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0114.7K3839.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-01-14","aktenzeichen":"7 K 3839/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1950 geborene Kläger ist seit 1973 im Besitz einer \nFahrlehrerlaubnis und seit 1987 einer Nachschulungserlaubnis; seit 1978 \nbetrieb er eine Fahrschule. \n\n3\n\nMit Urteil des Landgerichts F. vom 13. September 2007 (25 KLs 7/07 - \n12 Js 1583/06 StA F. ), rechtskräftig seit dem 2. April 2008, wurde er \nwegen sexueller Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \nzwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem wurde ihm für zwei Jahre \nuntersagt, als Fahrlehrer in der praktischen Ausbildung Fahrschülerinnen \nauszubilden. Grundlage der Verurteilung waren zwei sexuelle Nötigungen an \nFahrschülerinnen am 26. Juni 2006. Die Anordnung des beschränkten \nBerufsverbots wurde auszugsweise wie folgt begründet:\n\n4\n\n...Die Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit lässt zudem die Gefahr \nerkennen, dass der Angeklagte bei der weiteren Ausübung seines Berufes als Fahrlehrer in \nder praktischen Ausbildung von Fahrschülerinnen erhebliche rechtswidrige Taten der \ngenannten Art begehen wird. Der Annahme der Wiederholungsgefahr steht nicht entgegen, \ndass der Angeklagte erstmals wegen einer Straftat verurteilt wurde. Zu berücksichtigen war, \ndass es bereits in der Vergangenheit zu sexuellen Übergriffen durch den Angeklagten auf \nFahrschülerinnen gekommen war, welche nicht zu einer Verurteilung gelangten und als \nStraftaten nunmehr verjährt sind. .... Das Einlassungsverhalten des Angeklagten im Rahmen \ndes Teilgeständnisses zeigte, dass dieser in soweit seine Taten nicht bereute und das \nUnrecht derselben nicht einsehen konnte. Er erklärte zwar, sich „daneben\" benommen zu \nhaben, begründet dies aber mit Übermut und dem schönen Wetter. ...\n\n5\n\nZu einem beabsichtigen Widerruf der Fahrlehrerlaubnis angehört trug der \nKläger vor, dass er zumindest im LKW- oder Omnibusbereich weiter schulen \nwolle und jedenfalls dafür nicht als unzuverlässig angesehen werden könne. \nIm Übrigen teilte er mit, dass er zum 30. Juni 2008 seine Fahrschule aufgebe. \n\n6\n\nMit der hier angefochtenen Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2008 \nwiderrief der Beklagte die Fahrlehrerlaubnis und die Erlaubnis zur \nDurchführung von Aufbauseminaren und ordnete die sofortige Vollziehung an. \nZur Begründung bezog er sich auf die Verurteilung durch das Landgericht \nF. und führte aus, dass Delikte wie sexuelle Nötigung gegenüber \nFahrschülerinnen die Berufseignung und die erforderliche Zuverlässigkeit in \naller Regel ausschlössen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der \nBegründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung Bezug genommen, \nBl. 505 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (Beiakte 1). \n\n7\n\nDaraufhin hat der Kläger am 17. Juli 2008 Klage erhoben.\n\n8\n\nZur Begründung trägt er zusammengefasst vor, er sei seit 35 Jahren ohne \nBeanstandungen als Fahrlehrer tätig gewesen. Eine Zukunftsprognose könne \nnicht negativ ausfallen. Eine andere Berufsmöglichkeit habe er nicht.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. Juni 2008 \naufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n13\n\nund bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt seiner \nVerfügung und die Begründung des Strafurteils.\n\n14\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 3. Dezember 2008 auf den \nEinzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- \nund Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte \nsowie der Strafverfahrensakte StA F. 12 Js 1583/06 und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1).\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO -) ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom \n30. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen \nRechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n17\n\nGemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes ist die \nFahrlehrerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes genannten Voraussetzungen weggefallen ist. \nDazu gehört die Zuverlässigkeit zur Ausübung dieses Berufes. Dass diese \nunter Berücksichtigung der abgeurteilten Taten derzeit offensichtlich nicht \nmehr bejaht werden kann, hat der Beklagte in der angefochtenen Verfügung \nzu Recht dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die \nzutreffende Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung Bezug \ngenommen, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO.\n\n18\n\nIm Hinblick auf das Klagevorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen, \ndass auch geringfügigere Taten die Zuverlässigkeit ausschließen und ein \nWiderruf der Fahrlehrerlaubnis auch unter Beachtung der Berufsfreiheit \ngemäß Art. 12 des Grundgesetzes unbedenklich ist.\n\n19\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 28.11.2005 \n- 8 B 1744/05 -, nrwe.de\n\n20\n\nIm Übrigen ist der Kläger zwar nur für zwei Taten aus Juni 2006 bestraft \nworden, im Rahmen des verhängten Berufsverbots hat das Landgericht aber, \nwie der oben zitierte Urteilsausschnitt zeigt, auch frühere Straftaten ähnlichen \nInhalts festgestellt und in die Zukunftsprognose einbezogen. Von einer \n35jährigen beanstandungsfreien Tätigkeit kann also für dieses \nVerwaltungsverfahren ohnehin nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus ist \ndie Zuverlässigkeit auch nicht teilbar, so dass die Fahrlehrerlaubnis auf eine \nsolche für LKW oder Busse - wie vom Kläger angeregt - nicht beschränkbar \nist.\n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.06.2002 - 8 B 636/02 -, nrwe.de\n\n22\n\nOb der Kläger auf Dauer seinen bisherigen Beruf nicht mehr wird ausüben \nkönnen, ist vorliegend nicht erheblich und bedarf deshalb keiner Erörterung. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244658","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-14/7-k-3839-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244658","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244658","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-14/7-k-3839-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244658","retrieved":"2026-07-09 02:08:34.144060+00:00"}}