{"status":"available","doknr":"OLD244755","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0112.2L1512.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-01-12","aktenzeichen":"2 L 1512/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\nDer Streitwert wird auf 12.245,92 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragstellerin in den \nVerfahren 2 K 1268/08 und 2 K 1761/08 gegen die \nVergnügungssteuerfestsetzungen für Januar 2008, Februar 2008 und März \n2008 anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, in der Sache aber nicht begründet.\n\n5\n\nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kommt \nabweichend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, \nwonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen \nAbgaben entfällt, nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass \ndas private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug \ngegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig \nerscheint. In Abgabensachen ist dies der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides bestehen oder die \nVollziehung des Bescheides für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch \nüberwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 \nAbs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO. \n\n6\n\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen \nbestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage \nein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als \nein Unterliegen ist. Die hiernach erforderliche Prognose über die \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit \nden Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäss sind in erster \nLinie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu \nberücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie \nsich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Allerdings \nkönnen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige \nRechtsfragen abschließend entschieden noch komplizierte \nTatsachenfeststellungen getroffen werden.\n\n7\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG \nNRW -, Beschluss vom 31. März 2004 \n- 11 B 116/04 - Juris-Dokument; OVG NRW, Beschluss \nvom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, S. 337 f. \n(S. 337); jew. m.w.N. \n\n8\n\nSoweit es dabei um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen \nAbgabenbescheid zugrunde liegenden gemeindlichen Satzung geht, ist in \naller Regel von ihrer Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen; etwas \nanderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der \nSatzung bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 \n- 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, S. 337 f. (S. 337) m.w.N.\n\n10\n\nIm vorliegenden Fall bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit \nder Vergnügungssteuerfestsetzungen nicht. Zur Begründung wird auf das \nKammerurteil gleichen Rubrums vom 14. August 2008, Az.: 2 K 4123/07, \nsowie auf den Beschluss gleichen Rubrums vom 23. September 2008, Az.: 2 \nL 193/08, Bezug genommen. \n\n11\n\nDer über das in den vorzitierten Entscheidungen gewürdigte Vorbringen \nhinausgehende Vortrag der Antragstellerseite rechtfertigt auch im Lichte des \nUrteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts - SächsOVG - vom 6. \nOktober 2008, Az.: 5 A 237/08, keine andere Beurteilung der Sach- und \nRechtslage. \n\n12\n\nDie Kammer hat im Einzelnen im vorgenannten Urteil dargelegt, dass der \nin § 11 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der \nStadt C. vom 16. Dezember 2005 in der Fassung der Ersten \nÄnderungssatzung vom 24. August 2007 (VStS) definierte Steuermaßstab \nrechtlichen Bedenken nicht begegnet. Sofern die Antragstellerseite nunmehr \nunter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur \nsog. Mehrwertsteuerrichtlinie,\n\n13\n\nvgl. Europäischer Gerichtshof - EuGH -, Urteil vom 5. Mai 1994 \n- C-38/93 -, Amtl. Slg. I 1994, S. 1692 ff.,\n\n14\n\nauf den Umsatz an dem Geldspielgerät abstellt, betrifft diese Auffassung \nunmittelbar einen völlig anderen Regelungsgegenstand, da im Rahmen der \nAufwandbesteuerung alles, „was den Wert der Gegenleistung bildet\"\n\n15\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 1994 - C-38/93 -, Amtl. Slg. I 1994, \nS. 1692 ff. (S. 1696) Rn 6,\n\n16\n\nkeine Rolle spielt. Soweit die Antragstellerseite das Aufbuchen der \nGeldbeträge und deren (teilweise) Auszahlung noch vor dem Start der \nWalzen als Beispiel heranzieht, ändert sich an dem ursprünglich getätigten \nAufwand nichts, da sich die Absicht des Vergnügungssuchenden offenbar erst \nnach dem Aufbuchen geändert hat. Dass der Rat der Stadt C. diesen \nAufbuchungsvorgang schon zum besteuerbaren Spiel rechnen darf, hat die \nKammer im o.a. Urteil vom 14. August 2008 dargelegt. \n\n17\n\nDie Kammer teilt ausdrücklich nicht die auch von Antragstellerseite \nherangezogene Auffassung des \n\n18\n\nSächs. OVG, Urteil vom 6. Oktober 2008 - Az.: 5 A 237/08 -,\n\n19\n\nwonach der Charakter der örtlichen Aufwandsteuer bereits deshalb nicht \ngewahrt sei, weil die Bemessungsgrundlage, solange eine Aussonderung des \nSteueranteils vom Spielkapital nicht möglich sei, auf den gesamten \neingesetzten Geldbetrag bezogen sei. \n\n20\n\nEine Aussonderung des Steueranteils vom Spielkapital widerspräche dem \nverfassungsrechtlichen Begriff der Aufwandsteuer als einer Steuer auf die \nEinkommensverwendung des jeweiligen Vergnügungssuchenden. Der \nVergnügungssuchende verwendet sein Einkommen in einer bestimmten Höhe \n- unabhängig davon, welche Einzelanteile des vom Vergnügungssuchenden \nfür seinen Zweck Spielvergnügen eingesetzten Geldbetrages auf weitere, nur \nden Automatenaufsteller interessierende Zwecke aufzuteilen sind. \n\n21\n\nSoweit das Sächsische Oberverwaltungsgericht darauf abstellt, der \nVergnügungssteueranteil sei der Höhe nach nicht vorhersehbar, weil der \nSpielverlauf nicht absehbar sei und sich die Positionen Einsatz und Einwurf \nnicht proportional zum Einspielergebnis verhielten, betrifft dies nicht die \nEinkommensverwendung durch den Vergnügungssuchenden, sondern \nberührt allein die Interessenlage des Automatenaufstellers. Diese hat nur bei \nder Bemessung des Steuersatzes Berücksichtigung zu finden, da der \nSteuersatz die Höhe des staatlichen Eingriffes auf dasjenige bestimmt, was \ndem Automatenaufsteller selbst zur Verfügung steht. \n\n22\n\nDie Kammer hält auch einen Vergleich zwischen der hier interessierenden \nArt der Besteuerung und einer am „Einspielergebnis\" orientierten Besteuerung \n- gemeint ist offenbar eine sog. „Saldo-2-Besteuerung\" - nicht für \nüberzeugend, da hier der soweit ersichtlich wirklichkeitsnächste \nBesteuerungsmaßstab mit einem Besteuerungsmaßstab erheblich lockeren \nBezuges zur Wirklichkeit verglichen wird. Dass insoweit „erhebliche \nSchwankungen\" festgestellt werden, liegt in der Natur eines Vergleiches \ndeutlich unterschiedlicher Maßstäbe und ist kein Indiz für eine \nRechtswidrigkeit des Besteuerungsmaßstabes. \n\n23\n\nDie Kammer sieht durch die hier interessierende Besteuerung nach wie \nvor die verfassungsrechtlich gebotene kalkulatorische Abwälzbarkeit der \nVergnügungssteuer auf den Vergnügungssuchenden als rechtlich möglich an: \n\n24\n\nDie einschlägigen Passagen der nach wie vor maßgeblichen \nGrundentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1962 \nlauten:\n\n25\n\n„6. Es liegt im Sinne der herkömmlichen Vergnügungssteuer, dass der \nVeranstalter den von ihm gezahlten Steuerbetrag auf die Benutzer der \nVeranstaltung abwälzt; denn die Vergnügungssteuer wird nur zur \nVereinfachung der Erhebung dem Veranstalter des Vergnügens auferlegt; \nihrer Idee nach soll sie letztlich den treffen, der sich vergnügt, hier den \nSpieler. \n\n26\n\na) Darüber, in welcher Weise die Veranstalter ihre steuerliche Belastung \nim Wege der Überwälzung an die Benutzer der Veranstaltung weitergeben, \nenthält das herkömmliche Vergnügungssteuerrecht ebenso wenig \nBestimmungen wie regelmäßig andere die Überwälzung beabsichtigende \nSteuergesetze, insbesondere die Verbrauchsteuergesetze (Bühler, \nSteuerrecht I, 1951 S. 226). Die Überwälzbarkeit einer Steuer hat demnach \nnicht zum Inhalt, dass dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten \nwird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag - etwa wie einen \ndurchlaufenden Posten - von der vom Steuergesetz der Idee nach als \nSteuerträger gemeinten Person auch ersetzt erhalten. Die Steuerüberwälzung \nist ein wirtschaftlicher Vorgang; das Gesetz überlässt es dem \nSteuerschuldner, den Steuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die \nWirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch dann zu wahren; letztlich hängt \nes von der Marktlage ab, ob dem Steuerzahler die Überwälzung gelingt \n(Bühler/ Strickrodt, Steuerrecht I 3. Auflage S. 410 f.; Welinder, Handbuch der \nFinanzwissenschaft II 1956, S. 353 ff.; Schmölders, ebenda S. 642 ff.; \nAmonn, Grundsätze der Finanzwissenschaft II 1953, \nS. 150). Ob ein Vergleich der Lage des Aufstellers vor und nach der \nSteuererhöhung die Abwälzbarkeit bestätigt, ist hiernach nicht \nausschlaggebend. \n\n27\n\nGewährleistet hiernach das Vergnügungssteuerrecht dem Veranstalter \ndes Vergnügens nicht, dass es ihm gelingt, den gezahlten Steuerbetrag auch \nwirtschaftlich auf den Benutzer der Veranstaltung abzuwälzen, so dürfen doch \nrechtliche Hindernisse die Abwälzung im obigen Sinne nicht völlig \nausschließen. Solche liegen hier auch nicht vor. \n\n28\n\nb) Dass die Steuer in der Gestalt der Pauschsteuer und nicht für jedes \neinzelne Spiel erhoben wird, macht die Abwälzung nicht rechtlich unmöglich. \nZwar muss der Veranstalter den pauschalen Steuerbetrag stets in voller Höhe \nund unabhängig davon aufbringen, in welchem Umfange von seiner \nVeranstaltung Gebrauch gemacht wird. Indes hat er die Möglichkeit, die \nSteuer als Teil der fixen Kosten in die Errechnung der Wirtschaftlichkeit seiner \nVeranstaltung einzusetzen und sie in dem Rohertrag der aufgestellten \nApparate ersetzt zu erhalten. \n\n29\n\nAnders war es auch nach den Vergnügungssteuergesetzen vor 1956 \nnicht. Die Vergnügungssteuer auf das Halten von Spielautomaten war von \njeher als Pauschsteuer ausgestaltet und als Teil der fixen Kosten abwälzbar. \nÄhnlich war die Vergnügungssteuer auf die Veranstaltung zahlreicher anderer \nVergnügungen als Pauschalsteuer von jeher üblich; ihre Abwälzbarkeit ist nie \nstreitig gewesen. \n\n30\n\nc) Die gewerberechtliche Regelung der Aufstellung von Gewinnapparaten \ndurch § 33 d GewO und die hier in Betracht kommende Rechtsverordnung \nund Verwaltungsanweisung stehen der Abwälzbarkeit ebenso wenig \nentgegen. Allerdings ist es danach den Aufstellern versagt, den Einzelpreis \nfür die Benutzung des Spielapparates zu erhöhen und auf diesem Wege den \nvon ihnen gezahlten Steuerbetrag auf die Spieler zu überwälzen; denn der \nEinsatz ist auf den festen Betrag von 0,10 DM bestimmt. Auch der Minderung \nder Leistung sind Grenzen gesetzt durch die Festlegung eines \nMindestgewinnverhältnisses, das von der Spieldauer abhängt und bei der \nregelmäßigen Spieldauer von 15-30 Sekunden 60 zu 40 beträgt. \n\n31\n\nIndes stehen weder das Verbot der Erhöhung des Einsatzes noch die \nrechtlichen Grenzen für die Leistungsminderung einer Abwälzung im obigen \nSinne rechtlich im Wege. Wie bereits ausgeführt, genügt es für die \nAbwälzbarkeit, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die \nKalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur \nAufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten \nMaßnahmen treffen kann. Allerdings kann der Veranstalter die Pauschsteuer \nnicht, wie etwa die Kartensteuer, auf die einzelnen Spiele, deren Zahl \nzunächst ungewiss ist, im voraus mit Sicherheit umlegen. Er ist darauf \nbeschränkt, einen so hohen Umsatz zu erstreben, dass der Rohertrag auch \nseine fixen Kosten einschließlich des Pauschalsteuerbetrages noch deckt, \nund auf diesem Wege die Rentabilität der aufgestellten Apparate auch bei \nZahlung der pauschalen Vergnügungssteuer zu erreichen. Für die Erhöhung \ndes Umsatzes je Apparat setzt die gewerberechtliche Regelung dem \nAufsteller aber keine rechtlichen Grenzen; sie ist allein von seinem \nkaufmännischen Geschick und der Marktlage abhängig.\" \n\n32\n\nDie aus Sicht der Kammer entscheidenden rechtlichen \nRahmenbedingungen haben sich seit 1962 nicht geändert. Dass der \nStückzahlmaßstab nicht mehr angewandt wird, ändert an der kalkulatorischen \nAbwälzbarkeit als rechtlicher Möglichkeit nichts. Eine solche Änderung des \nMaßstabes der Besteuerung ist in der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts im Übrigen von vornherein angelegt. Der \nStückzahlmaßstab wurde schon im Urteil vom 10. Mai 1962 als bloßer \nErsatzmaßstab angesehen, denn der individuelle, wirkliche \nVergnügungsaufwand sei „zweifellos der sachgerechteste Maßstab für eine \nVergnügungssteuer\". Darüber hinaus durfte dieser Ersatzmaßstab nicht \naußerhalb jeder Beziehung zur Häufigkeit der Benutzung des Gerätes stehen, \ner musste vielmehr einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens \nwahrscheinlich machen. Die Abkehr vom Stückzahlmaßstab stellt demgemäß \nnicht eine grundsätzliche Änderung der Besteuerung dar, sondern eine von \nvornherein im System angelegte Fortentwicklung der Besteuerung. \nSelbstverständlich bietet ein Stückzahlmaßstab eine konstante Größe, die \nleichter in die betriebliche Kalkulation einzubeziehen ist. Dies kann aber \nallenfalls als günstiger Reflex dieses Ersatzmaßstabes angesehen werden, so \ndass er mit dem - verfassungsrechtlich gebotenen,\n\n33\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, \n\n34\n\nNVwZ 2001, S. 1264 f., - \n\n35\n\nWegfall des Ersatzmaßstabes ebenfalls in Wegfall gerät. Damit ist es \nauch weiterhin Sache des kaufmännischen Geschickes des einzelnen \nAutomatenaufstellers, die notwendigen Erlöse zu erwirtschaften. \n\n36\n\nEine kalkulatorische Abwälzbarkeit ist als rechtliche Möglichkeit im \nvorgenannten Sinne so lange möglich, als sie nicht durch rechtliche \nHindernisse völlig ausgeschlossen ist. \n\n37\n\nDie Ausführungen der Antragstellerseite, die - auch unter Bezugnahme \nauf die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts - eine \nkalkulatorische Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer auf den \nVergnügungssuchenden verneinen, stützen sich nach Auffassung der \nKammer auf die Marktlage - und damit auf einen Gesichtspunkt, der hier keine \nRolle zu spielen hat. Die Besteuerung des Spieleinsatzes mit einem \nbestimmten Prozentsatz ist einfach zu errechnen und in die Kalkulation mit \neinzubeziehen. Dass der Spieleinsatz im vorhinein nicht erkennbar ist, liegt im \nWesen des Marktes und hat sich zu keiner Zeit geändert. Selbst zu Zeiten des \nStückzahlmaßstabes war es allein das Risiko des Unternehmers, so viel zu \nerwirtschaften, dass er den Stückzahlmaßstab „bedienen\" konnte. \n\n38\n\nEs kann davon ausgegangen werden, dass Unwägbarkeiten darüber \nhinaus für den Unternehmer (nunmehr) damit verbunden sind, dass \nGewinnquoten ebenfalls unklar sind, ohne dass das Ausmaß der Unklarheit \nhier näher betrachtet werden müsste. Dieses zusätzlich dem Unternehmer \naufgebürdete Risiko ist nämlich ein solches des Marktes. Der \nAutomatenaufsteller stellt ein Gerät auf, welches Gewinnquoten erst im Laufe \ndes Spielvorganges - unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 13 der \nVerordnung über Spielgeräte und andere Spiel mit Gewinnmöglichkeit \n(SpielVO) - errechnet. Dann ist es auch seine Sache als auf dem Markt \nauftretender Anbieter, seine betriebliche Kalkulation auf diese Risiken \naufzubauen. Einen im Rahmen kalkulatorischer Abwälzbarkeit zu \nbeachtenden Grundsatz, eine zukünftige steuerliche Belastung müsse \nlangfristig im Voraus konkret abzuschätzen sein, \n\n39\n\nvgl. die Formulierung in Sächs. OVG, Urteil vom 6. Oktober 2008 \n- 5 A 237/08 -, S. 13 unten des amtlichen Umdrucks,\n\n40\n\nsieht die Kammer jedenfalls nicht. Es handelt sich vielmehr um eine den \nderzeitigen Eigenheiten dieses Marktes, der auch durch die angebotenen \nGeldspielgeräte geprägt ist, geschuldete Situation. Unwägbarkeiten auch \ngrößeren Ausmaßes hat der Unternehmer mit betriebswirtschaftlichen \nMethoden zu begegnen.\n\n41\n\nVgl. z.B. die Darstellung „Investitionsmodelle zur Berücksichtigung von \nGewinnsteuern\" in Wöhe/Döring, Einführung in die Allgemeine \nBetriebwirtschaftslehre, 23. Auflage, München 2008, S. 549, insbesondere \nauch zu den Schwierigkeiten einer modellmäßigen Abstraktion S. 553. \n\n42\n\nSchließlich weist die Kammer darauf hin, dass die Antragstellerseite mit \nihrer Auffassung, früher seien sämtliche Vergnügungen im Gemeindegebiet \nbesteuert worden, heute würden nur noch selektiv bestimmte Veranstaltungen \nbesteuert, fehl geht: In Nordrhein-Westfalen waren selbst unter Geltung des \nVergnügungssteuergesetzes nur bestimmte Vergnügungen der Steuer \nunterworfen. \n\n43\n\nErnstliche Zweifel an der hier interessierenden Steuererhebung hat die \nKammer nach alledem weiterhin nicht. \n\n44\n\n(2) Die Vollziehung der streitgegenständlichen Steuerfestsetzungen hat \nkeine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene \nHärte für die Antragstellerseite zur Folge. Eine solche Härte setzt voraus, \ndass dem Betroffenen durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche \nNachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht \nbzw. kaum wieder gutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz \nherbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann.\n\n45\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 1989 \n- 16 B 3000/88 -, NVwZ 1989, S. 588 ff. (S. 591); OVG NRW, Beschluss vom \n10. Mai 1999 - 3 B 2955/96 -, \nJuris-Dokument.\n\n46\n\nDiese Sichtweise findet ihre Rechtfertigung in Art. 19 Abs. 4 des \nGrundgesetzes. Diese Regelung gewährt nicht nur das formelle Recht und die \ntheoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität \ndes Rechtsschutzes. Dieses Verfahrensgrundrecht verlangt jedenfalls dann \nvorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders \nnicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung \ndie Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. \n\n47\n\nVgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2004 \n- 1 BvR 1446/04 -, NVwZ 2005, S. 438 f. (S. 439).\n\n48\n\nSubstantiierte Anhaltspunkte für solch einschneidende Folgen, die durch \ndie Entrichtung der Vergnügungssteuer der Antragstellerin entstehen sollten, \nsind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n50\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes. Die Kammer legt im Einklang mit Nr. 1.5. des \nStreitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2004, in \nständiger Rechtsprechung in abgabenrechtlichen Eilverfahren ¼ des in der \nHauptsache streitgegenständlichen Betrages zu Grunde.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244755","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-12/2-l-1512-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33d","ref_norm":"33d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244755","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244755","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-12/2-l-1512-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244755","retrieved":"2026-07-09 02:08:41.510194+00:00"}}