{"status":"available","doknr":"OLD244813","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0108.5K300.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-01-08","aktenzeichen":"5 K 300/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der \nGeschäftsstelle vom 16. Oktober 2008 wird teilweise geändert. Die von dem \nKläger an die Prozessbevollmächtigten zu erstattenden Kosten werden gemäß \n§ 11 RVG auf 650,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit dem 18. Juli 2008 festgesetzt. \n \nIm Übrigen wird die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen der Kläger zu ¾ und seine \nfrüheren Prozessbevollmächtigten zu ¼.\n\n \nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden \nnicht erstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie nach § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG in Verbindung mit §§ 164, 165, 151 VwGO \nzulässige Erinnerung hat nur teilweise Erfolg.\n\n3\n\nNach § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die gesetzliche Vergütung auf Antrag des \nRechtsanwaltes durch das Gericht des ersten Rechtszuges festzusetzen, soweit \nsie zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehört. In Verfahren vor den \nGerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird die Vergütung gemäß § 11 Abs. 3 \nSatz 1 RVG vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Nach § 11 \nAbs. 2 Satz 3 RVG gelten für das Verfahren prinzipiell die Vorschriften des \njeweiligen Verfahrensrechts. Im Hinblick auf den Charakter des \nVergütungsfestsetzungsverfahrens als eines vereinfachten zivilrechtlichen \nGebührenprozesses zwischen der Partei und dem Anwalt gilt auch bei \nVergütungsfestsetzungsverfahren vor den Verwaltungsgerichten der \nVerhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz, nicht der im Verwaltungsprozess \nsonst herrschende Untersuchungsgrundsatz.\n\n4\n\nVgl. HessVGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - 7 TJ 1217/07 -, NJW 2007, \n3738.\n\n5\n\nNach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der \nAntragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht \nihren Ursprung haben. Diese Regelung hat ihren Grund darin, dass das \nVergütungsfestsetzungsverfahren nicht mit der Prüfung schwieriger \nzivilrechtlicher Fragen belastet werden soll. Stellen sich neben \ngebührenrechtlichen Fragen auch zivilrechtliche Probleme, wird der Anwalt \ndarauf verwiesen, seinen Anspruch vor den Zivilgerichten einzuklagen. Für die in \n§ 11 Abs. 5 Satz 1 RVG normierte Ablehnungsvoraussetzung der Erhebung einer \nEinwendung, die nicht ihren Grund im Gebührenrecht hat, genügt grundsätzlich \ndie bloße Berufung des Antragsgegners auf eine solche Einwendung, ohne dass \nderen nähere Substantiierung oder gar schlüssige Darlegung erforderlich wäre. \nOb der Einwand im Ergebnis durchzugreifen vermag, ist im \nKostenfestsetzungsverfahren nicht zu entscheiden. Denn das \nFestsetzungsverfahren ist als vereinfachtes zivilrechtliches Streitverfahren auf \nden Normalfall der rein gebührenrechtlichen Prüfung des anwaltschaftlichen \nVergütungsanspruchs beschränkt. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die \nEinwendung offensichtlich haltlos ist, insbesondere ohne jeden konkreten \ntatsächlichen Anhaltspunkt für eine nicht gebührenrechtliche Einwendung erfolgt \nund damit völlig aus der Luft gegriffen ist.\n\n6\n\nVgl. HessVGH, a. a. O.; Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, § 11 \nRdnrn. 133 f., 137 ff.\n\n7\n\nVorliegend beruft sich der Kläger auf einen ihm gegen die früheren \nProzessbevollmächtigten zustehenden Schadensersatzanspruch aus dem \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren VG Gelsenkirchen 5 K 3053/07, den er mit \ndem Vergütungsanspruch der früheren Prozessbevollmächtigten in dem \nvorliegenden Verfahren aufrechne. Dabei handelt es sich um eine nicht \ngebührenrechtliche Einwendung, die sich entgegen der Auffassung der früheren \nProzessbevollmächtigten nicht nur auf den Vergütungsanspruch in dem \nVerfahren 5 K 3053/07 bezieht, sondern auch auf den Vergütungsanspruch in \ndem vorliegenden Verfahren. Diese Einwendung ist auch nicht offensichtlich \nhaltlos. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Klageerhebung in dem \nVerfahren 5 K 3053/07 durch seine früheren Prozessbevollmächtigten nicht \nerforderlich war, entspricht diese Einschätzung dem mit Schreiben vom \n18. Oktober 2007 gegebenen gerichtlichen Hinweis. Insoweit kann auch auf die \nzutreffenden Ausführungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem \nBeschluss vom 16. Oktober 2008 verwiesen werden.\n\n8\n\nNach dem eigenen Vortrag des Klägers betreffen seine Einwendungen den \nVergütungsanspruch der früheren Prozessbevollmächtigten jedoch nicht mehr in \nvoller Höhe. In seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2008 hat nämlich der Kläger \nerklärt, dass er in diesem Verfahren von seinem „Zurückbehaltungsrecht\" \nGebrauch mache, soweit ihm in dem Verfahren 5 K 3053/07 unnötige Kosten \nentstanden sind. Aufgrund der inzwischen erfolgten Klagerücknahme in dem \nVerfahren 5 K 3053/07 reduzierten sich gemäß der zweiten Rechnung der \nOberjustizkasse Hamm vom 21. November 2008 die Gerichtskosten \neinschließlich der Dokumentenpauschale auf den Betrag von 428,00 EUR. Als \nweitere Kosten des Verfahrens 5 K 3053/07 sind noch die vom Kläger an den \nBeklagten gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. September 2008 \nzu erstattenden 20,00 EUR zu berücksichtigen, so dass der aufzurechnende \nSchadensersatzanspruch sich allenfalls auf 448,00 EUR beläuft. Danach \nverbleibt im vorliegenden Verfahren von dem geltend gemachten \nVergütungsanspruch in Höhe von 1.098,90 EUR ein festzusetzender Betrag von \n650,90 EUR\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist \ngemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 RVG gerichtsgebührenfrei. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 6 \nRVG findet eine Kostenerstattung nicht statt.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244813","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-08/5-k-300-07","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244813","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244813","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-08/5-k-300-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244813","retrieved":"2026-07-09 02:08:46.455636+00:00"}}