{"status":"available","doknr":"OLD244856","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0105.7L1480.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-01-05","aktenzeichen":"7 L 1480/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird \nabgelehnt.\n\nDer Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten der \nAntragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.524 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der \nwirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin \nabzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus \nNachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, \n§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Satz 1 der \nZivilprozessordnung (ZPO).\n\n3\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 6270/08 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. November 2008 \nanzuordnen,\n\n5\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im \nRahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die \nOrdnungsverfügung, durch die der Antragsgegner der Antragstellerin die \nFahrerlaubnis auf Probe entzogen hat, offensichtlich rechtmäßig ist. Zur \nBegründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf \ndie Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen \nsie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n6\n\nDafür ist tatsächlich und rechtlich das Folgende entscheidend: Gemäß \n§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) hat die \nFahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn innerhalb der \nProbezeit eine weitere schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen worden \nist, nachdem die Voraussetzungen der Nr. 2 dieser Vorschrift eingehalten \nworden waren. Eine schriftliche Verwarnung nach Nr. 2 setzt wiederum die \nAnordnung eines Aufbauseminars nach Nr. 1 dieser Vorschrift voraus. Alle \ndiese Bedingungen sind erfüllt:\n\n7\n\nZunächst ist die Antragstellerin gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG am \n29. Dezember 2005 zu einem Aufbauseminar aufgefordert worden, nachdem \nder Geschwindigkeitsverstoß vom 7. Oktober 2005 (eine schwerwiegende \nZuwiderhandlung im Sinne der Vorschrift, vgl. § 34 der Fahrerlaubnis-\nVerordnung i.V.m. deren Anlage 12) bekannt geworden war. An dem \nAufbauseminar hat die Antragstellerin vom 11. Februar bis zum 2. März 2006 \nteilgenommen. Als dann nach der Teilnahme an dem Aufbauseminar eine \nweitere Geschwindigkeitsüberschreitung vom 11. Juli 2006 mitgeteilt wurde, \nwurde die Antragstellerin mit Datum vom 20. Oktober 2006 gemäß § 2a Abs. \n2 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt. Als letztlich im Oktober 2008 innerhalb der um \n2 Jahre gemäß § 2a Abs. 2a Satz 1 StVG bis zum 22. August 2009 \nverlängerten Probezeit die nächste schwerwiegende Zuwiderhandlung \nmitgeteilt wurde - erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitung am 25. Juni \n2008 -, verfügte der Antragsgegner nach Anhörung der Antragstellerin die hier \nstreitige und nach alledem offensichtlich rechtmäßige Entziehung der \nFahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG.\n\n8\n\nGemäß § 2a Abs. 6 StVG ist die Fahrerlaubnisentziehung kraft Gesetzes \nin Fällen der vorliegenden Art sofort vollziehbar. Vor diesem Hintergrund \nüberwiegt das private Interesse der Antragstellerin, gleichwohl weiter \nKraftfahrzeuge führen zu dürfen, nicht das öffentliche Interesse daran, sie \nvorläufig sofort von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. \nSoweit vorgetragen wird, die zweite und dritte \nGeschwindigkeitsüberschreitung lägen fast 2 Jahre auseinander, ist dies zwar \nzutreffend, aber angesichts der dargestellten Gesetzeslage rechtlich \nunerheblich.\n\n9\n\nSoweit vorläufiger Rechtsschutz ebenfalls hinsichtlich des \nGebührenbescheides vom 5. November 2008 beantragt wird, dürfte dieser \nAntrag im Hinblick auf § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO schon unzulässig sein, da \nein entsprechender Antrag bei der Behörde offenbar nicht gestellt worden ist. \nJedenfalls ist er unbegründet, da Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des \nGebührenbescheides weder vorgetragen noch ersichtlich sind.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes. Dabei wird der regelmäßig festgesetzte Streitwert für \ndie Klasse B von 5.000 Euro wegen des nur vorläufigen Charakters der \nEntscheidung auf die Hälfte reduziert. Hinzu kommt gemäß ständiger Praxis \nein Viertel der streitigen Gebühren (abgerundet).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244856","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-05/7-l-1480-08","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244856","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244856","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-01-05/7-l-1480-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244856","retrieved":"2026-07-09 02:08:49.905848+00:00"}}