{"status":"available","doknr":"OLD244914","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1223.5L1404.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-12-23","aktenzeichen":"5 L 1404/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 6537/08 gegen die der Beigeladenen\nerteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 3. November 2008\nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -\nzulässig. Die Antragsteller sind antragsbefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO -, da\ndie Möglichkeit besteht, dass sie in eigenen Rechten verletzt sind. Insbesondere ist\nnicht von vornherein ausgeschlossen, dass die der Beigeladenen erteilte\nBaugenehmigung zur Errichtung eines Messehotels mit Tiefgarage unter\nimmissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten die Antragsteller in ihren Rechten\nverletzt. Ob eine solche Rechtsverletzung im Ergebnis vorliegt, ist keine Frage der\nAntragsbefugnis, sondern im Rahmen der Begründetheit des Antrags zu\nbeantworten.\n\n6\n\nDer Antrag ist jedoch nicht begründet. Hat eine Klage gegen einen\nVerwaltungsakt - wie hier nach § 212 a des Baugesetzbuchs - BauGB - in\nVerbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - keine aufschiebende Wirkung, so kann das\nGericht der Hauptsache dessen aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und\nAbs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen.\n\n7\n\nIn dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei\nnicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu\nprüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung\ndas Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt.\nGegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung\nder Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an\nder sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich\nbeide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die\nvorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des\nRechtsbehelfs in der Hauptsache.\n\n8\n\nHinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms im Verfahren des vorläufigen\nRechtsschutzes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im baurechtlichen\nNachbarstreit keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung\nvorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den\nRechtsbehelfsführer (subjektiv) in seinen Rechten verletzt.\n\n9\n\nVorliegend geht die Interessenabwägung insgesamt zu Lasten der Antragsteller\naus. Ihre Klage gegen die Baugenehmigung wird voraussichtlich erfolglos bleiben.\nDie Kammer kann keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des\nBauplanungs- und/oder des Bauordnungsrechts feststellen.\n\n10\n\nAuf den Gebietsgewährleistungsanspruch können sich die Antragsteller\nhinsichtlich des Vorhabengrundstücks nicht berufen, da ihre Grundstücke nicht in\ndemselben Baugebiet liegen. Das Baugebiet, in dem sich die Grundstücke der\nAntragsteller befinden, das sogenannte T. , ist nach Aufassung aller\nBeteiligten als Reines oder Allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren. Es ist- wie sich\naus von der Kammer herangezogenen Luftbildaufnahmen sowie dem von den\nParteien übersandten Kartenmaterial ergibt - durch einen ehemaligen Bahndamm,\nauf dem sich nun ein Grüngürtel samt Rad- und Fußgängerweg befindet, von dem\nVorhabengrundstück getrennt. Dieses liegt unmittelbar neben der H. und dem\ndaran anschließenden Gelände der Messe F. . Unabhängig davon, wie dieses\nGebiet baurechtlich zu qualifizieren ist ( es spricht vieles für die Annahme eines\nSondergebiets ), liegt es auf der Hand, dass es sich bei dem T. und dem\nGelände der H. /Messe um zwei verschiedene Baugebiete handelt. Damit können\nsich die Antragsteller aber nicht mit Erfolg auf den Gebietserhaltungsanspruch\nberufen. Denn dieser greift grundsätzlich nur innerhalb desselben Baugebiets, weil\nsich das wechselseitige Austauschverhältnis, auf dem der\nGebietsgewährleistungsanspruch letztlich beruht, auf die Eigentümer der in\ndemselben Baugebiet gelegenen Grundstücke beschränkt.\n\n11\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -,\nBeschluss vom 28. November 2002 - 10 B 1618/02 -, BRS 66 Nr. 168.\n\n12\n\nEin Anspruch der Antragsteller auf Aufstellung eines Bebauungsplans durch die\nStadt F. besteht nicht. Nach §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB dürfen Bebauungspläne\nnur aufgestellt werden, soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung\nerforderlich ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Gemeinde in\neigener Verantwortung, wobei ihr ein weites Planungsermessen zusteht. Ein\nPlanungsanspruch des Bürgers besteht in aller Regel - wie auch hier - nicht.\n\n13\n\nDie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich mithin nach\n§ 34 BauGB, da das Grundstück der Beigeladenen innerhalb eines im\nZusammenhang bebauten Ortsteils, jedoch nicht im Geltungsbereich eines\nBebauungsplanes liegt. Insoweit können die Antragsteller jedoch nicht mit Erfolg\nrügen, dass sich das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht nach den einzelnen in\n§ 34 Abs. 1 BauGB aufgeführten Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung\neinfügt. Denn regelmäßig - wie auch hier - sind sowohl das Maß der baulichen\nNutzung als auch die überbaubare Grundstücksfläche nicht nachbarschützender\nNatur. So ist es für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, ob sich das streitige\nVorhaben nach seinem Bauvolumen, der Zahl seiner Geschosse, der Höhe oder der\nBebauungstiefe in die nähere Umgebung einfügt.\n\n14\n\nEine Verletzung von Nachbarrechten der Antragsteller in bauplanungsrechtlicher\nHinsicht könnte hier allein aus einer Verletzung des im Merkmal des Sich-Einfügens\nnach § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebotes der Rücksichtnahme hergeleitet\nwerden. Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen\nVerflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen\nangemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem\nBauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und\nunabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und\nNachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz,\nwenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens\nin schutzwürdige Belange eines Dritten \"rücksichtslos\" eingegriffen würde. Das\nVorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen\nkonkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des\nBauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen\nZumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an\nRücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung\ndessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt;\numgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger\nRücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem\nBauvorhaben verfolgten Interessen sind.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 =\nBRS 32 Nr. 155 und 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, UPR 1999, 68 = NuR 2000, 87,\nBeschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879 =\nDÖV 1999, 558 und zum vergleichbaren Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3\nBauGB: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686 = UPR\n1994, 148 = BauR 1994, 354.\n\n16\n\nDabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das\nRücksichtnahmegebot nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im\nSinne einer Unzumutbarkeit.\n\n17\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ergibt die rechtliche Würdigung in einer\nGesamtschau der maßgeblichen Umstände nicht, dass die Antragsteller durch den\nNeubau der Beigeladenen rücksichtslos beeinträchtigt werden.\n\n18\n\nSoweit Belange betroffen sind, die dem Schutzzweck der\nAbstandflächenbestimmungen unterfallen (Belichtung, Belüftung, Brandschutz,\nSozialfrieden), ist regelmäßig auch das planungsrechtliche Gebot der\nRücksichtnahme aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn - wie hier\nunzweifelhaft der Fall - die bauordnungsrechtlich zu wahrenden Abstandflächen\neingehalten sind.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 =\nNVwZ 1999, 879.\n\n20\n\nDenn durch § 6 BauO NRW hat der Gesetzgeber festgelegt, welches Maß an\nRücksichtnahme der Bauherr seinem Nachbarn unter den erwähnten\nGesichtspunkten schuldet. Dass ein auf dem Nachbargrundstück unter Einhaltung\nder Abstandflächen errichtetes Vorhaben dem eigenen Grundstück Licht, Sonne und\nLuft nimmt sowie Einblicke in den eigenen Wohn- und Lebensbereich gestattet,\nbegründet allein noch keine Rücksichtslosigkeit. Insoweit muss sich der Nachbar mit\ndem Abstand begnügen, den die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften\ngewährleisten und im Übrigen selbst für eine seinen Vorstellungen entsprechende\nAbschirmung sorgen. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 10 B 1811/03 -.\n\n22\n\nEs müssen vielmehr außergewöhnliche Umstände hinzutreten, um eine\nplanungsrechtliche Rücksichtslosigkeit des Vorhabens annehmen zu können. Solche\nUmstände sind hier nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Abstand\nzwischen dem genehmigten Messehotel und den Grundstücken der Antragsteller\n40 m und mehr beträgt. Einen Schattenwurf durch das Messehotel haben die\nAntragsteller allenfalls in der Winterzeit für 4 Monate zu befürchten. Das erscheint\nnach Auffassung der Kammer in bebauten Quartieren des Innenstadtbereichs\ndurchaus zumutbar. Insgesamt mag die Errichtung des groß dimensionierten, relativ\nhohen Vorhabens zwar für die Antragsteller eine gewisse Verschlechterung ihrer bis\ndahin weitgehend ungestörten Möglichkeit der Gartennutzung darstellen. Sie erreicht\njedoch bei weitem nicht das Maß der planungsrechtlichen Rücksichtslosigkeit. Es gibt\nkeinen Anspruch auf Abwehr einer jeden nachteiligen Veränderung der baulichen\nSituation in der Nachbarschaft.\n\n23\n\nSchließlich führt auch die Lage der zum Messehotel der Beigeladenen\ngehörenden Tiefgarage mit dem zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr weder zu\neinem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot noch zu einem solchen gegen die\nVorgaben in § 51 Abs. 7 BauO NRW. Danach müssen Stellplätze so angeordnet und\nausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm\noder Gerüche, das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der\nUmgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Die Frage, wann die\nBenutzung von Stellplätzen und Garagen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich\nnicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es\nentscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken.\nDementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Stellplätze\nangeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem\nGrundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohnräumen der\nbetreffenden Nachbarn befindet.\n\n24\n\nIn diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die Logistikfläche für\ndie H. -Halle, die offenbar westlich des Messehotels angesiedelt werden soll, nicht\nGegenstand der angegriffenen Baugenehmigung ist. Die von ihr möglicherweise in\nZukunft ausgehenden Immissionen sind daher im Rahmen des vorliegenden\nVerfahrens nicht zu berücksichtigen. Die im Schriftsatz vom 22. Dezember 2008\ngeäußerte Befürchtung der Antragsteller, möglicherweise nicht gegen eine noch zu\nerteilende Baugenehmigung für die Logistikfläche vorgehen zu können, da diese\nnoch weiter als das Messehotel von ihren Grundstücken entfernt ist und es ihnen\ndamit gegebenenfalls an der Antragsbefugnis fehle, kann nicht nachvollzogen\nwerden. Denn sollten die Immissionen, die von der Logistikfläche einschließlich des\nZu- und Abgangverkehrs zur Tages - oder Nachtzeit ausgehen, auf den\nGrundstücken der Antragsteller zu hoch sein, als dass sie von ihnen hingenommen\nwerden müssten, wird ihnen die Antragsbefugnis nicht abzusprechen sein. Werden\ndie Antragsteller hingegen tatsächlich durch die Logistikfläche nicht ansatzweise\nbelastet, so ist nicht erkennbar, warum sie Einwendungen gegen diese erheben\nkönnen sollten.\n\n25\n\nDie hier allein streitige Baugenehmigung für das Messehotel hält nach dem\nGutachten der BeSB GmbH Berlin vom 24. September 2008 die maßgeblichen\nImmissionsrichtwerte nach Ziffer 6.1 der TA Lärm ein. Dabei berücksichtigt das\nGutachten sogar die Immissionen, die durch die geplante Logistikfläche zu erwarten\nsind, so dass davon auszugehen ist, dass die Geräusche, die allein durch den\nBetrieb des Messehotels verursacht werden, erheblich niedriger sind. Denn auch die\nAntragsteller gehen davon aus, dass es im wesentlichen durch die Bedienung der\nLogistikfläche zu Störungen kommen wird. Das Lärmgutachten ist nach der im\nvorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung für das Gericht auch\nnachvollziehbar und widerspruchsfrei. Insofern haben die Antragsteller auch keine\nEinwendungen erhoben. Insbesondere erscheint der Ansatz des Gutachtens, zur\nErmittlung der für die Grundstücke der Antragsteller geltenden Immissionsrichtwerte\nzunächst von den gemäß Ziffer 6. 1 TA Lärm für Reine Wohngebiete festgelegten\nWerten auszugehen und diese nach Ziffer 6.7 TA Lärm wegen der bestehenden\nGemengelage, d. h. dem Aufeinandertreffen mit dem Messegelände, um 5 dB(A) zu\nerhöhen, äußerst maßvoll. Damit werden die Richtwerte zu Grunde gelegt, die für\nAllgemeine Wohngebiete gelten. Diese werden nach den Berechnungen des\nGutachters sowohl zur Tages-, als auch zur Nachtzeit durch den Betrieb des Hotels\nund der Logistikfläche eingehalten. Der Gutachter geht sogar davon aus, dass für die\nAntragsteller tendenziell eine Verbesserung der Situation zu erwarten ist, da das\nHotelgebäude Geräusche, die auf dem südlicher gelegenen Messegelände\nentstehen, gegenüber den nördlich des Hotels gelegenen Anwohnern\nabschirme.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der\nBilligkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der\nBeigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt und sich\nselbst einem Kostenrisiko, § 154 Abs. 3 VwGO, ausgesetzt hat.\n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 52\nAbs. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich innerhalb des\nStreitwertrahmens von 1.500,- EUR bis 15.000,- EUR in baunachbarlichen\nHauptsacheverfahren am Interesse der jeweiligen Antragsteller an der begehrten\nRegelung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244914","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-23/5-l-1404-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244914","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244914","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-23/5-l-1404-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244914","retrieved":"2026-07-09 02:08:54.201399+00:00"}}