{"status":"available","doknr":"OLD249166","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1215.9L1394.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-12-15","aktenzeichen":"9 L 1394/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 5827/08 gegen die \nOrdnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. November 2008 bezüglich \nder Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und im Übrigen \nanzuordnen,\n\n4\n\nist nicht begründet.\n\n5\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des \nöffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Entziehung der \nFahrerlaubnis der Antragstellerin mit deren privatem Interesse an der \nvorläufigen weiteren Erhaltung ihrer Fahrerlaubnis fällt zu Lasten der \nAntragstellerin aus. Bei dieser Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des \neingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Bedeutung zu.\n\n6\n\nDie erhobene Klage hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil die \nangefochtene Ordnungsverfügung, mit der der Antragstellerin die \nFahrerlaubnis entzogen worden ist, sich nach der im Eilverfahren allein \ngebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig darstellt. \n\n7\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. \n1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Danach hat die \nFahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer \nFahrerlaubnis sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. \nDies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) \ninsbesondere, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach der Anlage 4 zur \nFeV vorliegt. Gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 ist die Eignung oder bedingte \nEignung zum Führen von Kraftfahrzeugen für sämtliche Fahrerlaubnisklassen \nbei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des \nBetäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) zu verneinen.\n\n8\n\nNach Auswertung des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ist die \nAntragstellerin danach als unzuverlässig zum Führen von Kraftfahrzeugen \nanzusehen. Sie führte am 18. November 2007 gegen 7.20 Uhr in X. ein \nKraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel. Die Analyse der ihr \nam selben Tag entnommenen Blutprobe ergab nach dem chemisch-\ntoxikologische Gutachten des Q. . E. . E1. (Institut für Rechtsmedizin, \nUniversitätsklinikum E2. ) vom 00.00.0000, u.a. folgenden \nBefund:\n\n9\n\nAmphetamin 280 ng/ml.\n\n10\n\nEs kommt darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass bei der Antragstellerin \nnicht nur Konsum von Amphetamin, sondern auch von Cannabis \nnachgewiesen ist, unter dessen Einwirkung die Antragstellerin im \nVorfallszeitpunkt ebenfalls stand. Diesen Konsum gibt die Antragstellerin auch \nzu.\n\n11\n\nBereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des \nBetäubungsmittelgesetzes - also auch Amphetamin - schließt im Regelfall die \nKraftfahreignung aus. Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Nr. 9.1 der \nAnlage 4 („Einnahme\") als auch die gesamte Systematik der Nr. 9. Es bedarf \nweder des Nachweises einer Abhängigkeit noch eines Unvermögens der \nTrennung von Konsum und Verkehrsteilnahme.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 \n- 16 B 332/07 -, m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. November 2004 - \n12 ME 404/04 -.\n\n13\n\nAbgesehen davon hat die Antragstellerin zusätzlich auch noch Cannabis \nkonsumiert und unter der Einwirkung beider Drogen ein Kraftfahrzeug \ngeführt.\n\n14\n\nUmstände, die einen Ausnahmefall im Sinne der Vorbemerkungen zur \nAnlage 4 der FeV nahe legen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n15\n\nDie Voraussetzungen zum Führen eines Kraftfahrzeugs können bei der \nAntragstellerin nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn eine \nÄnderung des Konsumverhaltens nachgewiesen wird. Nach Nr. 3.12.1 der \nBegutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für \nVerkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und \nWohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (Stand: \nFebruar 2000) ist das der Fall, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein \nKonsum mehr besteht. Dieser Nachweis erfolgt in der Regel durch die \nVorlage von mindestens vier, über den Zeitraum von einem Jahr in \nunregelmäßigen Abständen durchgeführten Laboruntersuchungen. Der \nvorgelegte Drogenscreeningbefund genügt von daher nicht.\n\n16\n\nSchließlich rechtfertigen auch die weiteren Angaben der Antragstellerin \nkeine ihr günstige Entscheidung im Rahmen einer Interessenabwägung. In \nVerfahren der vorliegenden Art ist in erster Linie das öffentliche Interesse an \nder Sicherheit im Straßenverkehr betroffen. Dies umfasst insbesondere den \nSchutz der wichtigen Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der \nStraßenverkehrsteilnehmer vor unkalkulierbaren Risiken, die von Kraftfahrern \nausgehen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind. Das private \nInteresse der Antragstellerin an dem vorläufigen Erhalt ihrer Fahrerlaubnis \nmuss demnach gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer sicheren \nTeilnahme der Bevölkerung am Straßenverkehr zurücktreten. Insoweit \nvermag auch der Verweis der Antragstellerin darauf, dass eine Entziehung \nder Fahrerlaubnis berufliche Nachteile für sie bedeute, keine andere \nEntscheidung zu rechtfertigen.\n\n17\n\nDie mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundene \nZwangsgeldandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. Sie entspricht den \ngesetzlichen Vorgaben der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 \nGerichtskostengesetz. Dabei setzt die Kammer in Rechtsstreitigkeiten, in \ndenen es um die Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse B geht, in \nHauptsacheverfahren den Auffangwert und in Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes die Hälfte dieses Betrages an. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249166","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-15/9-l-1394-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249166","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249166","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-15/9-l-1394-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249166","retrieved":"2026-07-09 02:11:07.813932+00:00"}}